TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/31 W272 2154798-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.01.2019
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Entscheidungsdatum

31.01.2019

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
FPG §46a Abs1 Z4
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs5
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. FPG § 46a heute
  2. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 46a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 46a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 46a gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 46a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
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  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W272 2154798-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN Alois als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit XXXX , vertreten durch Mag. FRÜHWIRTH Ronald, gegen den Bescheid des BUNDESAMTES FÜR FREMDENWESEN UND ASYL, Regionaldirektion Steiermark vom 10.04.2017, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN Alois als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit römisch 40 , vertreten durch Mag. FRÜHWIRTH Ronald, gegen den Bescheid des BUNDESAMTES FÜR FREMDENWESEN UND ASYL, Regionaldirektion Steiermark vom 10.04.2017, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III mit der Maßgabe abgeändert:römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei mit der Maßgabe abgeändert:

"Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Die Rückkehrentscheidung ist vorübergehend unzulässig."Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Die Rückkehrentscheidung ist vorübergehend unzulässig.

III. Der Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.römisch drei. Der Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär und schleppergestützt in Österreich ein und stellte am 19.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG)1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär und schleppergestützt in Österreich ein und stellte am 19.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG)

2. Bei der am 19.08.2015, erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er unter Verwendung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei am 16.08.1999 in der Provinz Kapisa in Afghanistan geboren und sei von dort vor 2 Jahren in den Iran gezogen, wo er bis zur seiner Flucht gelebt habe. Neben seinen Eltern habe er acht Brüder und 1 Schwester. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und Moslem. Er habe eine Grundschule absolviert und sei als Hilfsarbeiter im Iran tätig gewesen. Sein Vater hab die Familie versorgt und sei als Landwirt tätig gewesen.

Als Fluchtgrund gab er an, dass er aus Afghanistan aufgrund des Krieges in den Iran geflüchtet sei und dort illegal aufhältig. Er habe im Iran Probleme mit den dortigen Behörden und der Polizei gehabt, von denen er auch geschlagen wurde und habe daher den Iran verlassen um nach Schweden zu gehen. Seine Freunde hätten ihm gesagt, dass es in Schweden Arbeit gibt. Nach Afghanistan wolle er nicht zurückkehren da er Angst von den Talibans hat, diese würden ihn irgendwann töten.

3. Bei seiner Einvernahme am 04.11.2016 gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und einer Vertrauensperson an, dass seine bisherigen Angaben im Verfahren der Wahrheit entsprechen und brachte im Wesentlichen Folgendes vor:

Er heiße XXXX und sei am XXXX geboren, wobei er sich auf den 25.08.1997 korrigierte, welches das Datum der Altersfeststellung sei. Er sei Paschtune und sunnitischer Moslem. Er habe im Haus seines Großvaters mit seinen Eltern, acht Brüdern und zwei Schwestern in der Provinz Kapisa im Distrikt Tagab im XXXX gelebt. Er habe fünf Jahre lang die Schule besucht und eine kurze Zeit als Maurer gearbeitet. Wirtschaftlich sei es ihnen nicht schlecht ergangen. Sein Vater sei in der Landwirtschaft tätig gewesen. Auch würden drei Brüder, nämlich Rahim Ahmad und Ailagha als Maurer im Iran arbeiten. Seine Eltern und die restlichen Geschwister würden noch im Dorf Makhel leben und er habe mit ihnen telefonischen Kontakt. Manchmal alle 14 Tage, manchmal nur einmal im Monat. Die Reise in den Iran habe sein Vater finanziert und er sei dort zwei Jahre gewesen. Im Iran habe er selbst gearbeitet und sein Bruder Rahmi habe das Geld für ihn zusammengespart. In Afghanistan habe er keine Probleme mit den Behörden gehabt, jedoch im Iran wäre er einmal angehalten und geschlagen worden. Sie hätten ihm alles weggenommen, was er besessen habe und ließen ihn dann erst gehen.Er heiße römisch 40 und sei am römisch 40 geboren, wobei er sich auf den 25.08.1997 korrigierte, welches das Datum der Altersfeststellung sei. Er sei Paschtune und sunnitischer Moslem. Er habe im Haus seines Großvaters mit seinen Eltern, acht Brüdern und zwei Schwestern in der Provinz Kapisa im Distrikt Tagab im römisch 40 gelebt. Er habe fünf Jahre lang die Schule besucht und eine kurze Zeit als Maurer gearbeitet. Wirtschaftlich sei es ihnen nicht schlecht ergangen. Sein Vater sei in der Landwirtschaft tätig gewesen. Auch würden drei Brüder, nämlich Rahim Ahmad und Ailagha als Maurer im Iran arbeiten. Seine Eltern und die restlichen Geschwister würden noch im Dorf Makhel leben und er habe mit ihnen telefonischen Kontakt. Manchmal alle 14 Tage, manchmal nur einmal im Monat. Die Reise in den Iran habe sein Vater finanziert und er sei dort zwei Jahre gewesen. Im Iran habe er selbst gearbeitet und sein Bruder Rahmi habe das Geld für ihn zusammengespart. In Afghanistan habe er keine Probleme mit den Behörden gehabt, jedoch im Iran wäre er einmal angehalten und geschlagen worden. Sie hätten ihm alles weggenommen, was er besessen habe und ließen ihn dann erst gehen.

Zur Flucht gab er Folgendes an:

In Afghanistan hätte er Probleme mit den Taliban gehabt, da er ihre Kultur nicht beachtet habe, indem er nicht die Kleidung und Turban trug, sowie keinen Religionsunterricht besucht habe. Weiters hätten die Taliban behauptet er hätte ihren Sitz im Dorf XXXX in Brand gesetzt und daher würden sie ihn suchen. Er hätte sich vier bis fünf Tage verstecken können und sei dann mit seinem Onkel mütterlicherseits in den Iran geflüchtet. Er sei auch von den Taliban geschlagen worden und man habe ihm beide Daumen gebrochen. Bedroht sei er von ihnen nicht geworden. Nach dem Brand des Sitzes seien die Taliban zum Haus seines Vaters gegangen und hätten nach ihm gefragt. Sonst hätten sie nichts gesagt. Der BF vermutete, dass sie ihn mitnehmen wollten. Den Iran habe er verlassen, da er fürchtete nach Afghanistan abgeschoben zu werden.In Afghanistan hätte er Probleme mit den Taliban gehabt, da er ihre Kultur nicht beachtet habe, indem er nicht die Kleidung und Turban trug, sowie keinen Religionsunterricht besucht habe. Weiters hätten die Taliban behauptet er hätte ihren Sitz im Dorf römisch 40 in Brand gesetzt und daher würden sie ihn suchen. Er hätte sich vier bis fünf Tage verstecken können und sei dann mit seinem Onkel mütterlicherseits in den Iran geflüchtet. Er sei auch von den Taliban geschlagen worden und man habe ihm beide Daumen gebrochen. Bedroht sei er von ihnen nicht geworden. Nach dem Brand des Sitzes seien die Taliban zum Haus seines Vaters gegangen und hätten nach ihm gefragt. Sonst hätten sie nichts gesagt. Der BF vermutete, dass sie ihn mitnehmen wollten. Den Iran habe er verlassen, da er fürchtete nach Afghanistan abgeschoben zu werden.

Im Falle einer Rückkehr habe der BF Angst vor den Taliban und hätte auch Angst in Kabul vor ihnen.

In Österreich habe er Freunde, welche auch Asylwerber seien. Freizeit habe er keine, da er immer am Lernen sei. Er sei kein Mitglied in einem Verein oder Organisation in Österreich.

Folgende Unterlagen liegen vor:

2 Referenzschreiben, Bestätigung einer ehrenamtlichen Tätigkeit in der Flüchtlingsarbeit in einer Pfarrgemeinde, Schulausweis und Schulbestätigung.

4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wurde durch das BFA mit Bescheid vom 10.04.2017 der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Weiters wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegenüber dem BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Schließlich sprach das BFA aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wurde durch das BFA mit Bescheid vom 10.04.2017 der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Weiters wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegenüber dem BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Schließlich sprach das BFA aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, dessen Gesundheitszustandes und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Nicht festgestellt werden konnten Verfolgungsgründe, welche stichhaltige Gründe darlegen, die gegen eine Abschiebung nach Afghanistan sprechen würden. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubwürdig wäre. Bezüglich seines Alters erfolgte die Festlegung des Geburtstages mit 25.08.1997 aufgrund des Gutachtens der Medizinischen Universität Wien vom 06.11.2015.

Die Feststellungen bezüglich der illegalen Ausreise aus Afghanistan ergab sich aus den glaubhaften Angaben. Das einmalige - zu verurteilende - Schlagen durch die Taliban wurde aufgrund der glaubhaften Angaben festgestellt sowie, dass keine weiteren Bedrohungen durch die Taliban erfolgten. Dem fluchtauslösenden Grund des BF bezüglich der Suche nach ihm durch die Taliban wurde aufgrund der nicht detaillierten Erzählweise, mangelhaften Begründung nicht Glauben Geschenk werden. Da trotz Nachfrage kein konkreter logischer Hinweis darauf gegeben werden konnte, warum gerade er von den Taliban einmalig gesucht wurde und keine Drohungen oder weitere "Besuche" der Taliban erfolgten. Noch von Drohungen nach seiner Ausreise gegenüber seiner Familie berichtet wurden. Glaubhaft war vielmehr, dass der BF das Land aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Situation und der angespannten Sicherheitslage verlassen habe, zumal auch bei der Erstbefragung der eigentliche Grund die Flucht nach Schweden aufgrund der dortigen Arbeitsmöglichkeit angegeben wurde.

Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht gegeben sei, zumal der BF eine Schulausbildung, Berufserfahrung und auch über soziale Anknüpfungspunkte in Kapisa verfüge.Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht gegeben sei, zumal der BF eine Schulausbildung, Berufserfahrung und auch über soziale Anknüpfungspunkte in Kapisa verfüge.

5. Gegen diese Bescheid brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften ein.

In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen die Ermittlungstätigkeit des BFA kritisiert und moniert, dass der BF aufgrund seines westlichen und damit "unislamischen" Lebensstils seitens der Taliban verfolgt worden sei und ihm dadurch die Daumen gebrochen worden seien. Weiters habe das BFA mangelhafte und veraltete Länderberichte verwendet, indem nicht die relevanten Berichte von Menschen, die eine westliche bzw. liberale Einstellung bzw. eine nicht-extremistische Religiosität aufweisen und daher von den Taliban bzw. anderen extremistischen Gruppen verfolgt werden, verwendet wurden. Auch würde nicht der iranische Dialekt des BF beurteilt worden sein. Dies würde ein asylrelevanter Grund sein, da er zur Gruppe von Afghanen zählen würde, welcher länger im Iran aufhältig waren. Auch hätte sich die Behörde keineswegs mit den Integrationsbemühungen des BF auseinandergesetzt und hinreichend gewürdigt.

Beantragt wurde unter anderem auch eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Mit vorgelegt wurden weitere sieben Empfehlungs-/Referenzschreiben, zwei Seminarbestätigungen (A1.1 und A1.2)

6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 28.04.2018 vom BFA vorgelegt.

7. Am 08.09.2017 wurde eine Vollmachtsänderung sowie eine Beschwerdeergänzung vorgelegt, welche keine Ausdehnung der bisherigen Beschwerde darstellt und wiederum auf die westliche Orientierung und der damit folgenden Gefahr der Verfolgung durch die Taliban abstellt. Weiters wurden mitvorgelegt:

Zertifikat ÖSD

Zertifikat A2,

Seminarbestätigung (A1.3),

Teilnahmebestätigung (Werte- und Orientierungskurs)

8. Das BVwG führte am 21.12.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein

eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu durch, zu der der BF persönlich in Begleitung seines Vertreters erschienen ist. Miteingebracht wurden in das Verfahren, das aktuelle Länderinformationsblatt vom 29.06.2018 zuletzt aktualisierst am 23.11.2018, sowie die UNHCR-Richtlinie v. 30.08.2018) Weiters wurde ein Zeuge zum Beweis der Integration des BF in Österreich einvernommen.

Mitvorgelegt wurde:

Jahreszeugnis 1 BS-Klasse Praxis - Handelsschule 2017/18, Abgelegte Deutsch-Prüfung B1, Empfehlungsschreiben XXXX , Schulbesuchsbestätigung Handelsschule Voitsberg, drei Empfehlungsschreiben ( XXXX , XXXX und XXXX bez. Integration), Vorlage einer Diagnose von 30.08.2018, Empfehlungsschreiben von Frau XXXX vom 12.12.2018, Fotos vom BF im Rahmen des Fussballvereines, Hockeyvereines, Vortrages und beim BuschenschankJahreszeugnis 1 BS-Klasse Praxis - Handelsschule 2017/18, Abgelegte Deutsch-Prüfung B1, Empfehlungsschreiben römisch 40 , Schulbesuchsbestätigung Handelsschule Voitsberg, drei Empfehlungsschreiben ( römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 bez. Integration), Vorlage einer Diagnose von 30.08.2018, Empfehlungsschreiben von Frau römisch 40 vom 12.12.2018, Fotos vom BF im Rahmen des Fussballvereines, Hockeyvereines, Vortrages und beim Buschenschank

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in Afghanistan sowie der mündlichen Verhandlung wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:

1.1. Zur Person:

Der BF führt den Namen XXXX , er wurde spätestens am XXXX in Kapisa geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Weiters ist er Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, er spricht jedoch aus sehr gut Farsi und er verfügt über Deutschkenntnisse.Der BF führt den Namen römisch 40 , er wurde spätestens am römisch 40 in Kapisa geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Weiters ist er Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, er spricht jedoch aus sehr gut Farsi und er verfügt über Deutschkenntnisse.

Der BF hat eine fünfjährige Schulausbildung in Afghanistan abgeschlossen und besitzt Berufserfahrungen als Stuckateur. Er lebte bis zwei Jahre vor Einreise in Österreich in Afghanistan und kennt die afghanische Kultur. Der BF verbrachte zuletzt zwei Jahre im Iran bei seinem Bruder.

Der BF ist ledig und hat keine Kinder.

Seine Eltern und sieben Geschwister verblieben im Iran im Dorf XXXX . Er hat ein bis zweimal pro Monat Kontakt mit seinen Eltern sowie mit seinem Bruder im Iran.Seine Eltern und sieben Geschwister verblieben im Iran im Dorf römisch 40 . Er hat ein bis zweimal pro Monat Kontakt mit seinen Eltern sowie mit seinem Bruder im Iran.

Der BF ist grundsätzlich seinem Alter entsprechend entwickelt und hat keine groben gesundheitlichen Einschränkungen. Die Brüche - schwere Prellung - an den Daumen hindern den BF nicht erwerbsmäßig tätig zu werden.

Der BF ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, war dort nie inhaftiert, war kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung, er hat sich nicht politisch betätigt und hatte keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Herkunftsland. Aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit zu den Paschtunen in Afghanistan droht ihm keine gegen ihn gerichtete psychische bzw. physische Gewalt. Der BF hat in Österreich keine Familienangehörige, viele österreichische Freunde, ist Mitglied bei einem Fußballverein und einem Hockeyverein. Er hält Kontakt zu Österreichern und nähert sich der österreichischen Kultur an. Er besucht die 2. Klasse der Praxis-Handelsschule Voitsberg und hat gute bis sehr gute Erfolge. Er hat in Österreich den B1-Level positiv absolviert und spricht Deutsch.

Der BF lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der BF reiste illegal vor dem 19.08.2015 nach Österreich ein.

1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF wegen Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht oder verfolgt gewesen wäre. Der BF konnte glaubhaft Vorbringen, dass er seinen Herkunftsstaat Afghanistan aufgrund der Probleme mit den Taliban Richtung den Iran verlassen hat.

1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF in sein Herkunftsland.

Es konnte vom BF glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in die Herkunftsprovinz seines Herkunftsstaates einer Verfolgung aus Gründen unterstellter politischen bzw. religiöser Ansichten von dritter Seite einer Bedrohung ausgesetzt werden würde.

Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan in die Herkunftsprovinz Kapisa aufgrund der dort herrschenden volatilen Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.

Dem BF steht jedoch ein zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Mazar-e-Sharif oder Herat zur Verfügung. Es ist ihm möglich ohne Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befrieden zu können, bzw. ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, zu leben. Dem BF würde bei seiner Rückkehr in eine dieser Städte kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Der BF hat auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und zumindest vorrübergehend verschiedene Hilfsprogramme in Anspruch nehmen, die in bei der Ansiedlung in Mazar- e Sharif oder Herat unterstützen. Dem BF würde nicht wegen Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in einen den beiden Städten Verfolgung drohen.

Es ist dem Beschwerdeführer möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif oder Herat Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Der BF wird den Vorteil gegenüber andere Bewerber für Arbeitsplätze auch in den beiden Städten haben, wenn er eine entsprechende Schulausbildung absolviert hat.

Die Städte Mazar-e-Sharif und Herat sind von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug zu erreichen.

Der BF ist nicht in einer so exponierten Stellung, dass die Taliban in den großen Städten wie Herat oder Mazar-e Sharif suchen bzw. finden würden.

Aufgrund seines 3 - 4-jährigen Aufenthalt und Annäherung an die europäische Kultur - "Verwestlichung" - erfolgt keine Verfolgung in Afghanistan.

Der BF hat keine individuellen gefahrenerhöhenden Umstände aufgezeigt, die unter Beachtung seiner persönlichen Situation innewohnenden Umstände eine Gewährung von subsidiären Schutz auch bei einem niedrigen Grad willkürlicher Gewalt angezeigt hätte.

1.4. Zum Herkunftsstaat:

Das BVwG trifft folgende Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat unter Auszug aus dem Länderinformationblatt, welches auch für die Feststellungen des BFA verwendet wurden.

...

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformation:

KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LEBei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vergleiche NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE

21.11.2018) . Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).21.11.2018) . Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vergleiche TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und a

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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