TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/31 W258 2185068-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.01.2019
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Entscheidungsdatum

31.01.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W258 2185065-1/9E

W258 2185018-1/9E

W258 2185066-1/9E

W258 2185073-1/9E

W258 2185068-1/14E

W258 2185069-1/9E

W258 2185079-1/16E

W258 2185067-1/8E

Schriftliche Ausfertigung des am 27.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.)Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.)

XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , 5.)römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.)

XXXX , geb. XXXX , 6.) XXXX , geb. XXXX , 7.) XXXX , geb. XXXX , undrömisch 40 , geb. römisch 40 , 6.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 7.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und

8.) XXXX , geb. XXXX , alle StA Afghanistan, alle vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 15.12.2017 zu 1.) Zl. XXXX , zu 2.) Zl. XXXX , zu 3.) Zl. XXXX , zu8.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA Afghanistan, alle vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 15.12.2017 zu 1.) Zl. römisch 40 , zu 2.) Zl. römisch 40 , zu 3.) Zl. römisch 40 , zu

4.) Zl. XXXX , zu 5.) Zl. XXXX zu 6.) Zl. XXXX zu 7.) Zl. XXXX und zu 8.) Zl. XXXX wegen Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten, des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und Erlass einer Rückkehrentscheidung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2018 zu Recht erkannt:4.) Zl. römisch 40 , zu 5.) Zl. römisch 40 zu 6.) Zl. römisch 40 zu 7.) Zl. römisch 40 und zu 8.) Zl. römisch 40 wegen Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten, des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und Erlass einer Rückkehrentscheidung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2018 zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird teilweise Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide dahingehend abgeändert, dass jeweils die Spruchpunkte IV. bis VI. entfallen und die Spruchpunkte II. und III. zu lauten haben:Den Beschwerden wird teilweise Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide dahingehend abgeändert, dass jeweils die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. entfallen und die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. zu lauten haben:

II. XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX werden gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.römisch zwei. römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 werden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

III. Ihnen wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.11.2019 erteilt.römisch drei. Ihnen wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.11.2019 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

XXXX (in Folge kurz "BF1") und XXXX (in Folge kurz "BF2") sind miteinander verheiratet und Eltern der mj XXXX (in Folge kurz "BF3"), der mj XXXX (in Folge kurz "BF4"), des mj XXXX (in Folge kurz "BF5"), des mj XXXX (in Folge kurz "BF6"), des zum Zeitpunkt der Antragstellung mj XXXX (in Folge kurz "BF7") und des mj XXXX (in Folge kurz "BF8").römisch 40 (in Folge kurz "BF1") und römisch 40 (in Folge kurz "BF2") sind miteinander verheiratet und Eltern der mj römisch 40 (in Folge kurz "BF3"), der mj römisch 40 (in Folge kurz "BF4"), des mj römisch 40 (in Folge kurz "BF5"), des mj römisch 40 (in Folge kurz "BF6"), des zum Zeitpunkt der Antragstellung mj römisch 40 (in Folge kurz "BF7") und des mj römisch 40 (in Folge kurz "BF8").

Die BF stellten am XXXX in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF gaben in der am selben Tag durchgeführten Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zusammengefasst an, sie seien Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan (in Folge kurz "Afghanistan") aus der Provinz Kabul, Distrikt Paghman, Dorf "Paghman Khel" bzw "Farman Khel". Der BF1 gehöre - ebenso wie seine Kinder - der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitischer Moslem. Die BF2 sei schiitische Hazara. Die BF hätten Afghanistan verlassen, weil die BF2 als schiitische Hazara - insbesondere von der sunnitischen Familie des BF1 - verfolgt worden sei. Auch die Kinder der BF1 und BF2 seien als Hazara beschimpft und benachteiligt worden. Der BF7 habe bei einem Bombenanschlag auf die BF2 einen Hirnschlag erlitten. Darüber hinaus sei die BF2 gezwungen worden, eine Burka zu tragen, was sie auf Grund ihrer modernen und westlichen Einstellung nicht gewollt hätte. In Afghanistan würden nach wie vor ein Bruder und eine Schwester des BF1 und die Frau des Onkels väterlicherseits der BF2 leben.Die BF stellten am römisch 40 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF gaben in der am selben Tag durchgeführten Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zusammengefasst an, sie seien Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan (in Folge kurz "Afghanistan") aus der Provinz Kabul, Distrikt Paghman, Dorf "Paghman Khel" bzw "Farman Khel". Der BF1 gehöre - ebenso wie seine Kinder - der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitischer Moslem. Die BF2 sei schiitische Hazara. Die BF hätten Afghanistan verlassen, weil die BF2 als schiitische Hazara - insbesondere von der sunnitischen Familie des BF1 - verfolgt worden sei. Auch die Kinder der BF1 und BF2 seien als Hazara beschimpft und benachteiligt worden. Der BF7 habe bei einem Bombenanschlag auf die BF2 einen Hirnschlag erlitten. Darüber hinaus sei die BF2 gezwungen worden, eine Burka zu tragen, was sie auf Grund ihrer modernen und westlichen Einstellung nicht gewollt hätte. In Afghanistan würden nach wie vor ein Bruder und eine Schwester des BF1 und die Frau des Onkels väterlicherseits der BF2 leben.

In der Einvernahme der BF1 und BF2 am XXXX und der BF5 und BF8 am 14.12.2017 führten die BF vor der belangten Behörde im Wesentlichen aus wie bisher. Der BF7 machte in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 14.12.2017 keinerlei Angaben.In der Einvernahme der BF1 und BF2 am römisch 40 und der BF5 und BF8 am 14.12.2017 führten die BF vor der belangten Behörde im Wesentlichen aus wie bisher. Der BF7 machte in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 14.12.2017 keinerlei Angaben.

Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und setzte die Frist für ihre freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet mit zwei "Wochen/Tage" (sic!) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und setzte die Frist für ihre freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet mit zwei "Wochen/Tage" (sic!) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs.).

Dagegen richtet sich die gegenständlichen Beschwerden vom XXXX wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften in der die BF im Wesentlichen wie bisher vorbrachten und auf die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan hinwiesen sowie ua beantragten, ihnen den Status eines Asylberechtigten in eventu eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Dagegen richtet sich die gegenständlichen Beschwerden vom römisch 40 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften in der die BF im Wesentlichen wie bisher vorbrachten und auf die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan hinwiesen sowie ua beantragten, ihnen den Status eines Asylberechtigten in eventu eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Mit Schriftsatz vom XXXX legte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht die Beschwerde unter Anschluss der Verwaltungsakten vor.Mit Schriftsatz vom römisch 40 legte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht die Beschwerde unter Anschluss der Verwaltungsakten vor.

Nach Parteiengehör vom 31.10.2018 wurde XXXX mit hg Beschluss vom 06.11.2018 als Sachverständiger aus dem Fachgebiet forensische Altersdiagnostik bestellt und beauftragt, Befund und Gutachten zum Mindestalter des BF5 zu erstatten. Befund und Gutachten wurden am 13.11.2018 erstattet, den Parteien mit Beschluss vom 13.11.2018 zugestellt und ihnen freigestellt, bis zur mündlichen Verhandlung am 27.11.2018 dazu Stellung zu nehmen.Nach Parteiengehör vom 31.10.2018 wurde römisch 40 mit hg Beschluss vom 06.11.2018 als Sachverständiger aus dem Fachgebiet forensische Altersdiagnostik bestellt und beauftragt, Befund und Gutachten zum Mindestalter des BF5 zu erstatten. Befund und Gutachten wurden am 13.11.2018 erstattet, den Parteien mit Beschluss vom 13.11.2018 zugestellt und ihnen freigestellt, bis zur mündlichen Verhandlung am 27.11.2018 dazu Stellung zu nehmen.

Nach Parteiengehör vom 05.10.2018 wurde XXXX mit hg Beschluss vom 12.10.2018 als Sachverständiger aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie bestellt und beauftragt, Befund und Gutachten zu etwaigen neurologischen oder psychischen Erkrankungen des BF7 zu erstatten. Befund und Gutachten wurden am 16.11.2018 erstattet, den Parteien mit Beschluss vom 19.11.2018 zugestellt und ihnen freigestellt, bis zur mündlichen Verhandlung am 27.11.2018 dazu Stellung zu nehmen.Nach Parteiengehör vom 05.10.2018 wurde römisch 40 mit hg Beschluss vom 12.10.2018 als Sachverständiger aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie bestellt und beauftragt, Befund und Gutachten zu etwaigen neurologischen oder psychischen Erkrankungen des BF7 zu erstatten. Befund und Gutachten wurden am 16.11.2018 erstattet, den Parteien mit Beschluss vom 19.11.2018 zugestellt und ihnen freigestellt, bis zur mündlichen Verhandlung am 27.11.2018 dazu Stellung zu nehmen.

In der Beschwerdeverhandlung vom 27.11.2018 wurden die BF zu ihren Fluchtgründen ergänzend befragt und das Erkenntnis - Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.11.2019 und Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten - verkündet. Die BF stellten einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses.

Beweise wurden aufgenommen durch Einvernahme der BF1 und BF2 als Partei sowie Einsicht in die Verwaltungsakten der BF und in die folgenden Urkunden:

* Länderinformationsblatt Afghanistan, Staatendokumentation 11.09.2018 (in Folge kurz "LIB"),

* "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarf afghanischer Asylsuchender", UNHCR 30.08.2018 (in Folge kurz "UNHCR"),

* Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan:

Mischehen zwischen Sunniten und Schiiten, Staatendokumentation, 11.11.2014 (in Folge kurz BFA 11.11.2014),

* Diverse Empfehlungsschreiben und Bestätigungen als Konvolut (Beilage ./1), nämlich

o Empfehlungsschreiben XXXX vom 23.11.2018,o Empfehlungsschreiben römisch 40 vom 23.11.2018,

o Undatiertes Empfehlungsschreiben XXXX ,o Undatiertes Empfehlungsschreiben römisch 40 ,

o Bescheinigungen des XXXX vom 28.09.2018 über den Besuch eines Deutschbasiskurses für Asylsuchende (A0) des BF1 und der BF2,o Bescheinigungen des römisch 40 vom 28.09.2018 über den Besuch eines Deutschbasiskurses für Asylsuchende (A0) des BF1 und der BF2,

o Empfehlungsschreiben der XXXX , XXXX , vom 22.11.2018 hinsichtlich des BF8,o Empfehlungsschreiben der römisch 40 , römisch 40 , vom 22.11.2018 hinsichtlich des BF8,

o Empfehlungsschreiben der XXXX , XXXX , vom 22.11.2018 hinsichtlich des BF5,o Empfehlungsschreiben der römisch 40 , römisch 40 , vom 22.11.2018 hinsichtlich des BF5,

o Bestätigung der Gemeinde XXXX vom 19.11.2018 über die - erfolglose - Bewerbung der BF5 und BF8 um einen Ferialjob,o Bestätigung der Gemeinde römisch 40 vom 19.11.2018 über die - erfolglose - Bewerbung der BF5 und BF8 um einen Ferialjob,

o Bestätigung der XXXX GmbH vom 30.07.2018 über die - erfolglose - Bewerbung der BF5 und BF8 um einen Ferialjob,o Bestätigung der römisch 40 GmbH vom 30.07.2018 über die - erfolglose - Bewerbung der BF5 und BF8 um einen Ferialjob,

o Undatiertes Empfehlungsschreiben des Fussballtrainers XXXX hinsichtlich der Vereinstätigkeit des BF5,o Undatiertes Empfehlungsschreiben des Fussballtrainers römisch 40 hinsichtlich der Vereinstätigkeit des BF5,

o Klassenlehrerbericht vom 17.11.2018 hinsichtlich des BF6,

o Bestätigung der XXXX GmbH über die Teilnahme des BF6 an berufspraktischen Tagen vom 11.09.2018,o Bestätigung der römisch 40 GmbH über die Teilnahme des BF6 an berufspraktischen Tagen vom 11.09.2018,

o Undatierte Empfehlungsschreiben des XXXX hinsichtlich des BF6,o Undatierte Empfehlungsschreiben des römisch 40 hinsichtlich des BF6,

o Empfehlungsschreiben der Klassenvorständin 1A der XXXX vom 20.11.2018 hinsichtlich der BF4,o Empfehlungsschreiben der Klassenvorständin 1A der römisch 40 vom 20.11.2018 hinsichtlich der BF4,

o Undatierter Klassenlehrbericht der XXXX hinsichtlich der BF3 sowie dem BF1 und der BF2,o Undatierter Klassenlehrbericht der römisch 40 hinsichtlich der BF3 sowie dem BF1 und der BF2,

o Empfehlungsschreiben XXXX , XXXX , vom 19.11.2018 hinsichtlich der BF,o Empfehlungsschreiben römisch 40 , römisch 40 , vom 19.11.2018 hinsichtlich der BF,

o Empfehlungsschreiben der Familie XXXX vom November 2018 hinsichtlich der BF und deno Empfehlungsschreiben der Familie römisch 40 vom November 2018 hinsichtlich der BF und den

o Sozialbericht der XXXX vom 16.11.2018 hinsichtlich der BF.o Sozialbericht der römisch 40 vom 16.11.2018 hinsichtlich der BF.

* Befund des XXXX vom 13.10.2017, wonach sich in den aufgenommenen Skelettabschnitten keine pathologischen Veränderungen finden, hinsichtlich des BF1 (Beilage ./2)* Befund des römisch 40 vom 13.10.2017, wonach sich in den aufgenommenen Skelettabschnitten keine pathologischen Veränderungen finden, hinsichtlich des BF1 (Beilage ./2)

* Volljährigkeitsbegutachtung der XXXX vom 13.11.2018 hinsichtlich des BF5 (GZ 2185068-1/9),* Volljährigkeitsbegutachtung der römisch 40 vom 13.11.2018 hinsichtlich des BF5 (GZ 2185068-1/9),

* Nervenärztliches Gutachten der gerichtlich beeideten Sachverständigen XXXX vom 16.11.2017 hinsichtlich etwaiger neurologischer oder psychischer Erkrankungen des BF7 (GZ 2185065-1/10).* Nervenärztliches Gutachten der gerichtlich beeideten Sachverständigen römisch 40 vom 16.11.2017 hinsichtlich etwaiger neurologischer oder psychischer Erkrankungen des BF7 (GZ 2185065-1/10).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Der folgende Sachverhalt steht fest:

1.1. Zur individuellen Situation der BF:

1.1.1. Allgemeines:

Der BF1 ist mit der BF2 seit 1998 traditionell verheiratet, die Ehe wurde nicht registriert. Die BF3 bis BF8 sind ihre leiblichen Kinder. Die BF3 und BF8 sind Zwillinge.

Die BF sind afghanische Staatsangehörige, ihre Muttersprache ist Dari. Die BF2 gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitische Muslima. Der BF1 und die BF3 bis BF8 gehören der Volksgruppe der Tadschiken an und sind sunnitische Moslem.

Der männliche BF1 wurde im Jahr 1969 oder 1970 in Afghanistan, in der Provinz Kabul, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX , aka XXXX , geboren und ist ebendort aufgewachsen. Er hat keine Schule besucht und als Lehmarbeiter auf Baustellen gearbeitet. Der BF1 ist - abgesehen von Rückenschmerzen, wobei seine Wirbelsäule keinen pathologischen Veränderungen aufweist - gesund und arbeitsfähig.Der männliche BF1 wurde im Jahr 1969 oder 1970 in Afghanistan, in der Provinz Kabul, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 , aka römisch 40 , geboren und ist ebendort aufgewachsen. Er hat keine Schule besucht und als Lehmarbeiter auf Baustellen gearbeitet. Der BF1 ist - abgesehen von Rückenschmerzen, wobei seine Wirbelsäule keinen pathologischen Veränderungen aufweist - gesund und arbeitsfähig.

Die weibliche BF2 wurde am 22.11.1981 in der Stadt Kabul im Distrikt Darlamant geboren und ist ebendort aufgewachsen. Sie hat zehn Jahre die Schule besucht, die zehnte Schulstufe - auf Grund der Verlobung und Hochzeit mit dem BF1 - aber nicht abgeschlossen, hat nach ihrer Hochzeit bei ihrem Mann in seinem Heimatdorf gelebt und war Hausfrau. Nach der Geburt ihrer Kinder hat sie etwa fünf Jahre in XXXX als Kindergärtnerin gearbeitet. Die BF2 ist gesund und arbeitsfähig.Die weibliche BF2 wurde am 22.11.1981 in der Stadt Kabul im Distrikt Darlamant geboren und ist ebendort aufgewachsen. Sie hat zehn Jahre die Schule besucht, die zehnte Schulstufe - auf Grund der Verlobung und Hochzeit mit dem BF1 - aber nicht abgeschlossen, hat nach ihrer Hochzeit bei ihrem Mann in seinem Heimatdorf gelebt und war Hausfrau. Nach der Geburt ihrer Kinder hat sie etwa fünf Jahre in römisch 40 als Kindergärtnerin gearbeitet. Die BF2 ist gesund und arbeitsfähig.

Die BF3 wurde im Jahr 2009, der BF4 im Jahr 2007, der BF5 und der BF8 spätestens am 07.10.2002, der BF6 im Jahr 2005 und der BF7 im Jahr 2001 in der Provinz Kabul, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren, in dem sie bis etwa September 2013 gelebt haben. Danach sind sie gemeinsam mit ihren Eltern in die Stadt Kabul in den Bezirk XXXX gezogen.Die BF3 wurde im Jahr 2009, der BF4 im Jahr 2007, der BF5 und der BF8 spätestens am 07.10.2002, der BF6 im Jahr 2005 und der BF7 im Jahr 2001 in der Provinz Kabul, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren, in dem sie bis etwa September 2013 gelebt haben. Danach sind sie gemeinsam mit ihren Eltern in die Stadt Kabul in den Bezirk römisch 40 gezogen.

BF5 und BF8 haben fünf Jahre die Grundschule besucht. Der BF6 hat drei Jahre die Schule besucht. Der BF7 ist bis zu seinem zwölften Lebensjahr in Afghanistan in die Schule gegangen. Die BF4 und die BF3 haben in Afghanistan keine Schule besucht; es steht ihnen aber die Möglichkeit offen, die Schule zu besuchen.

In Afghanistan leben derzeit noch die folgenden Verwandten der BF:

Hinsichtlich des BF1, ein älterer Bruder, eine Schwester, Cousins väterlicherseits und weitere entfernte Verwandte. Sie leben alle in seinem Heimatdorf.

Hinsichtlich der BF2, die Ehefrau eines - verstorbenen - Onkels väterlicherseits, die in der Stadt Kabul lebt. Ihr Leben finanziert sie durch die Unterstützung ihres Schwiegersohns, der als Taglöhner arbeitet, in einer Zweizimmerwohnung wohnt und zusätzlich für seine Frau und seine fünf Kinder obsorgepflichtig ist.

Die BF sind ungefähr im September 2015, der genaue Zeitpunkt kann nicht festgestellt werden, aus Afghanistan in Richtung Europa ausgereist. Die Fluchtkosten iHv EUR 26.000,00 haben Sie durch ihre Ersparnisse, den Verkauf von Schmuck der BF2 und des Hauses des BF1 im Heimatdorf an einen Freund des BF1 finanziert. Sie sind unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet Österreichs eingereist und haben am 23.09.2017 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

1.1.3. Zum Fluchtvorbringen:

Die Familie des BF1 und die Bewohner des Heimatdorfs des BF1 standen seiner Ehe mit der BF2 kritisch gegenüber, weil die BF1 Schiiten ist und aus der Stadt Kabul stammt, im Dorf aber üblicherweise untereinander geheiratet wird und werden soll. Die Familie des BF1 hat bereits vor der Eheschließung gewusst, dass die BF2 eine schiitische Hazara ist und hat der Ehe zugestimmt.

Weil die BF2 nicht aus dem Dorf stammt und Schiitin ist, wurden die BF1, die BF2 und ihre Kinder von den Dorfbewohnern immer wieder beschimpft und der BF1 hat von manchen Personen keine Arbeit bekommen. Die BF5, BF6, BF7 und BF8 wurden in der Schule wegen der konfessionell gemischten Ehe der BF1 und BF2 immer wieder verspottet.

Es kam zu keinen körperlichen Übergriffen auf die BF2 von ihrem Schwager, insbesondere wurde sie nicht geohrfeigt und in den Rücken getreten, weil sie sich geweigert hat, mit den anderen Frauen am Feld zu arbeiten.

Einmal wurde die BF2 im Wald beim Nachhauseweg von ihrer Arbeit von vier bis fünf Unbekannten überfallen und verletzt, der BF1 kam dazu und konnte die Angreifer in die Flucht schlagen, wobei ihm dabei die Nase gebrochen wurde und er Schnittverletzungen am Oberarm und am linken Daumen sowie Verletzungen am Rücken davongetragen hat. Der Angriff steht in keinem Bezug zur interkonfessionellen Ehe der BF1 und BF2.

Es kam zu keinem Bombenanschlag, der gezielt gegen die BF gerichtet war.

In Dalamant wurde der BF5 einmal von einem Auto verfolgt; dieser Vorfall steht in keinem Bezug zu interkonfessionellen Ehe der BF1 und BF2.

Die BF1 und BF2 haben Afghanistan gemeinsam mit ihren Kindern BF3 bis BF8 auf Grund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage - insbesondere in Hinblick auf ihre Kinder - verlassen.

1.1.4. Zum Gesundheitszustand des BF7 (Auszug des Nervenärztlichen Gutachtens vom 16.11.2018 OZ 9 zur AZ W258 2185079-1, dessen zitierter Inhalt festgestellt wird):

"Psychiatrisch ist von einer posttraumatischen Belastungsstörung mit anhaltender Persönlichkeitsänderung auszugehen. Ob dieses Trauma nun durch Gewalt, die Bombe, oder noch durch die Flucht entstanden und die jetzige Pubertät, Asylverfahren und drohende Abschiebung verstärkt wurde, kann nicht eindeutig festgestellt werden. Er leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Persönlichkeitsänderung. Er zeigt Festzuhalten ist jedenfalls, dass der BF ein ausgeprägt regressives Verhaltensmuster mit dissoziativen Charakter, stupor-artig aufweist. Darunter versteht man, dass der Betroffene erstarrt und sowohl motorisch als auch psychisch kaum Kontakt mit der Umwelt aufnimmt. Der BF verhält sich völlig aspontan, abweisend, passiv, hält keinerlei Blickkontakt und ähnelt teilweise im Verhaltensmuster auch einem Kleinkind mit dem Bedürfnis, wieder von den Eltern, insbes. der Mutter gefüttert und betreut zu werden, auch das einnässen ist ein deutlich regressives Verhaltensmuster.

Zusätzlich ist es auch zu einem einmalig aufgetretenen Impulsdurchbruch mit sowohl auto-aggressiven Verhalten (Selbstschädigung durch Kopf gegen die Wand hauen laut Angaben der Mutter) als auch Fremd-Aggression gegen die Schwester mit Würgen gekommen. Dieser Impulsdurchbruch ereignete sich zu Silvester während der Raketenfeuer. Dieser Impulsdurchbruch ist vermutlich durch die Silvester-Knallerei provoziert gewesen und es konnten vom BF seine Emotionen nicht mehr adäquat gesteuert werden, sodass es letztlich sowohl zu Selbst- als auch Fremdverletzung geführt hat.

Aufgrund dieses Impulsdurchbruches kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass jederzeit wieder ein sowohl auto-aggressives, letztlich aber auch jederzeit, insbesondere durch Provakation (sensorische oder akustische Reize, Erinnerungen, Erlebnisse) neuerlich ein fremdaggressives Verhalten bzw. eine Fremdgefährdung im Rahmen eines neuerlichen Impulsdurchbruches eintreten kann.

[...]

Psychiatrisch ergeben sich durch das regressive und dissoziative stupor-artige Verhaltensmuster doch insoferne Einschränkungen, als dass der BF auf die Fürsorge einer Vertrauensperson, Mutter oder Vater, angewiesen ist. Dabei wird aber auch eben durch die Fürsorge das regressive Verhalten per se und auch die Abhängigkeit weiterhin aufrecht erhalten. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht keinerlei Arbeitsfähigkeit. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht auch keine Selbständigkeit des BF.

[...]

Aus psychiatrischer Sicht ist [im Falle einer Überführung (der Transport und die Konfrontation mit dem Ort des angeblichen Bombenanschlags) des BF nach Afghanistan] eine neuerliche Re-Traumatisierung möglich. Es sollte die Rückkehr in eine stabile Umgebung, bzw. keinerlei Bedrohung der persönlichen Sicherheit bestehen. Es sollte eine geregelte Wohnsituation, Lebenssituation im Familienverband möglich sein. Bei alleiniger Überführung des BF ist sicherlich eine deutliche Verschlechterung der jetzigen psychischen Situation anzunehmen. Eine Trennung des BF von der übrigen Familie sollte keinesfalls erfolgen, weder durch den alleinigen Aufenthalt des BF in Österreich noch durch die alleinige Überführung in das Heimatland. Der BF ist aufgrund seiner psychischen Situation auf den Aufenthalt im Familienverband angewiesen, um ihm dadurch einigermassen Sicherheit durch seine Vertrauenspersonen zu vermitteln. Derzeit hat sich auch durch die Betreuung an der Kinder- und Jugendheilkunde keine wesentliche Veränderung im Verhalten des BF ergeben, er war bis jetzt auch nicht soweit, eine entsprechende psychologische Betreuung anzunehmen. Das ausgeprägt regressive Verhaltensmuster bzw. die dissoziative Störung per se stellen keine Kontraindikation für eine Überführung dar. Die Überführung muss jedoch in eine gesicherte Umgebung erfolgen und kann nicht an den Wohnort bzw. an den Ort der Bombenangriffe erfolgen. In Österreich wäre eine sehr langwierige, über Jahre andauernde, unbedingt in der Muttersprache zu führende engmaschige psychotherapeutische Betreuung, Traumatherapie, erforderlich, welche auch nur möglicherweise zu einer Verbesserung der persönlichen Situation führen könnte, denn durch das Verharren in der Regression ist auch die Entwicklung eines sekundären Krankheitsgewinnes nicht auszuschließen.

Auch im Heimatland des BF sollte eine entsprechende fachärztliche Betreuung und Traumatherapie erfolgen."

1.1.4.1 Der BF7 wird von seinen Eltern versorgt, sie sich intensiv und gut um ihn kümmern.

1.1.5. Zur "westlichen Orientierung" der BF2:

Ihren Tag verbringt die BF2 typischerweise mit der Erziehung und Betreuung ihrer Kinder und der Führung des Haushalts. Sie kleidet sich westlich, in Afghanistan musste sie eine Burka tragen. Die BF2 hat einen Deutschkurs A0 besucht und keine Sprachprüfungen aus Deutsch absolviert. Sie spricht einfaches Deutsch. In Österreich hat die BF weder ehrenamtlich noch gegen Entgelt gearbeitet. Sie möchte gerne eine Ausbildung als Krankenpflegerin machen oder in einem Supermarkt, als Reinigungskraft oder im sozialen Pflegebereich arbeiten; sie hat einmal in einem Krankenhaus nachgefragt, sonst aber keine Schritte zur Erreichung ihres Ausbildungsziels gesetzt. Sie geht alleine spazieren, einkaufen und in der Donau schwimmen, wobei sie als Schwimmbekleidung Shorts und einen Badeanzug trägt. Ihre Kinder sollen sich die Ehegatten selbst aussuchen.

1.2. Zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat:

1.2.1 Zur Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen und in der Provinz Kabul im Besonderen:

Neueste Ereignisse (Auszug des Kapitel 1 des LIB):

IS-Angriff während Massoud-Festzug in Kabul 9.9.2018

Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vgl. Khaama Press 10.9.2018b).Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vergleiche Khaama Press 10.9.2018b).

IS-Angriff auf Sportverein in Kabul 5.9.2018

Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vgl. CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vergleiche CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).

IS-Angriff auf die Mawoud Akademie in Kabul 15.8.2018

Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vgl. BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vgl. NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vgl. RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vgl. Reuters 16.8.2018b).Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vergleiche BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vergleiche NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vergleiche RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vergleiche Reuters 16.8.2018b).

IS-Angriff vor dem Flughafen in Kabul 22.7.2018

Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vgl. France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018).Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vergleiche Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vergleiche France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vergleiche Reuters 23.7.2018).

Zur allgemeinen Sicherheitslage (Auszug des Kapitel 3. des LIB):

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).

Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).

Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).

Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht.Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).

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Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).

Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).

Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele

Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vergleiche SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).

Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vergleiche Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).

Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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