TE Bvwg Beschluss 2019/2/12 W208 2205761-1

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Veröffentlicht am 12.02.2019
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Entscheidungsdatum

12.02.2019

Norm

AsylG 2005 §7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §29 Abs5
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W208 2205761-1/17Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über den Antrag des BUNDESAMT FÜR FREMDENWESEN UND ASYL, Regionaldirektion KÄRNTEN vom 11.12.2018 auf schriftliche Ausfertigung des am 03.12.2018 verkündeten Erkenntnis betreffend der Beschwerde von XXXX, geboren XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH gegen den Bescheid des BUNDESAMTES FÜR FREMDEN- UND ASYLRECHT, Regionaldirektion Kärnten vom 19.08.2018, Zl. 13-618851905-171260059, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über den Antrag des BUNDESAMT FÜR FREMDENWESEN UND ASYL, Regionaldirektion KÄRNTEN vom 11.12.2018 auf schriftliche Ausfertigung des am 03.12.2018 verkündeten Erkenntnis betreffend der Beschwerde von römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH gegen den Bescheid des BUNDESAMTES FÜR FREMDEN- UND ASYLRECHT, Regionaldirektion Kärnten vom 19.08.2018, Zl. 13-618851905-171260059, beschlossen:

A) Der gegenständliche Antrag wird gemäß § 29 Abs 5 VwGVG alsA) Der gegenständliche Antrag wird gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG als

unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

Der gegenständliche Beschwerdefall wurde am 03.12.2018 in Anwesenheit einer bevollmächtigten Vertreterin des BFA, Frau Mag. XXXX (Vollmacht vom 03.12.2018 des Leiters der BFA-Außenstelle WIEN und Mitteilung vom 30.11.2018, dass diese in Vertretung für die Außenstelle KÄRNTEN an der Verhandlung teilnehmen werde [ON 11]), des aus der Strafhaft vorgeführten Beschwerdeführers (BF) sowie dessen Rechtsberaterin am BVwG verhandelt und das Erkenntnis, nach Rückübersetzung und Durchsicht der Verhandlungsschrift durch die Parteien, verkündet.Der gegenständliche Beschwerdefall wurde am 03.12.2018 in Anwesenheit einer bevollmächtigten Vertreterin des BFA, Frau Mag. römisch 40 (Vollmacht vom 03.12.2018 des Leiters der BFA-Außenstelle WIEN und Mitteilung vom 30.11.2018, dass diese in Vertretung für die Außenstelle KÄRNTEN an der Verhandlung teilnehmen werde [ON 11]), des aus der Strafhaft vorgeführten Beschwerdeführers (BF) sowie dessen Rechtsberaterin am BVwG verhandelt und das Erkenntnis, nach Rückübersetzung und Durchsicht der Verhandlungsschrift durch die Parteien, verkündet.

Beide Parteien verzichteten nach Belehrung gem. § 29 Abs 2a VwGVG über die Folgen, ausdrücklich auf die Einbringung eines Rechtsmittels, wobei der BF seinen Verzicht erst erklärte, als die Behördenvertreterin diesen aussprach. Die Verzichtserklärungen wurden durch Ankreuzen in der Verhandlungsschrift protokolliert und durch die Unterschriften der Verfahrensparteien sowie der sonstigen anwesenden Personen zur Kenntnis genommen. In der Folge wurden die Verzichtserklärungen auch nicht binnen drei Tagen widerrufen (§ 25a Abs 4a VwGG und § 82 Abs 3b VfGG).Beide Parteien verzichteten nach Belehrung gem. Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG über die Folgen, ausdrücklich auf die Einbringung eines Rechtsmittels, wobei der BF seinen Verzicht erst erklärte, als die Behördenvertreterin diesen aussprach. Die Verzichtserklärungen wurden durch Ankreuzen in der Verhandlungsschrift protokolliert und durch die Unterschriften der Verfahrensparteien sowie der sonstigen anwesenden Personen zur Kenntnis genommen. In der Folge wurden die Verzichtserklärungen auch nicht binnen drei Tagen widerrufen (Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG).

Am 11.12.2018 brachte das BFA, Regionaldirektion KÄRNTEN dennoch einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG ein.Am 11.12.2018 brachte das BFA, Regionaldirektion KÄRNTEN dennoch einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG ein.

Da dieser Antrag - wegen des ausdrücklichen Verzichtes aller Parteien in der Verhandlung als unzulässig beurteilt wurde - erging am 02.01.2019 eine gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 Abs 5 VwGVG (W208 2205761-1/15E) an die Verfahrensparteien.Da dieser Antrag - wegen des ausdrücklichen Verzichtes aller Parteien in der Verhandlung als unzulässig beurteilt wurde - erging am 02.01.2019 eine gekürzte Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG (W208 2205761-1/15E) an die Verfahrensparteien.

Weil bis dato - trotz Vorliegen der Verhandlungsschrift beim BFA und einem telefonischen Hinweis auf den Verzicht der Vertreterin des BFA in der Verhandlung - der Antrag auf Ausfertigung nicht zurückgezogen wurde, ist über den Antrag abzusprechen.

II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung

§ 29 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in der anzuwendenden Fassung lautet (Hervorhebungen und Kürzungen durch BVwG):Paragraph 29, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in der anzuwendenden Fassung lautet (Hervorhebungen und Kürzungen durch BVwG):

"Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse

§ 29. (1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.Paragraph 29, (1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.

(2) [...]

(2a) Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:

1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Abs. 4 zu verlangen;1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Absatz 4, zu verlangen;

2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.

(2b) [...]

(3) [...]

(4) Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen.(4) Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen.

(5) Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten."(5) Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten."

Daraus folgt, gemäß § 29 Abs 5 VwGVG kann von der Behörde (hier dem BFA) binnen einer Frist von 2 Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung eine schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG nur dann verlangt werden, wenn darauf nicht verzichtet wurde.Daraus folgt, gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann von der Behörde (hier dem BFA) binnen einer Frist von 2 Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung eine schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nur dann verlangt werden, wenn darauf nicht verzichtet wurde.

Ein Rechtsmittelverzicht ist eine von der Partei vorgenommene Prozesshandlung, der die Wirkung anhaftet, dass ein von der Partei eingebrachtes Rechtsmittel einer meritorischen Erledigung nicht zugeführt werden darf. Ein einmal ausgesprochener Rechtsmittelverzicht kann auch nicht mehr zurückgenommen werden. Das Vorliegen eines Rechtsmittelverzichtes ist besonders streng zu prüfen und es ist ein anlässlich der Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes vorliegender Willensmangel zu Gunsten der Partei zu beachten (VwGH 08.11.2016, Ra 2016/09/0098).

Da sowohl die Behördenvertreterin (eine Juristin) als auch der durch eine Rechtsberaterin vertretene BF in der Verhandlung vor dem BVwG ausdrücklich auf eine Revision an den VwGH oder Beschwerde an den VfGH verzichtet haben und keinerlei Anhaltspunkte für einen Willensmangel vorliegen (vgl. VwGH 02.07.1986, 85/03/0093; 29.04.2014 2013/04/0072), ist der Antrag auf schriftliche Ausfertigung des BFA gem. § 29 Abs 2a Z 2 iVm § 29 Abs 5 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.Da sowohl die Behördenvertreterin (eine Juristin) als auch der durch eine Rechtsberaterin vertretene BF in der Verhandlung vor dem BVwG ausdrücklich auf eine Revision an den VwGH oder Beschwerde an den VfGH verzichtet haben und keinerlei Anhaltspunkte für einen Willensmangel vorliegen vergleiche VwGH 02.07.1986, 85/03/0093; 29.04.2014 2013/04/0072), ist der Antrag auf schriftliche Ausfertigung des BFA gem. Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Formulierung des § 29 Abs 5 erster Satz VwGVG ist eindeutig und die Rsp des VwGH zum Rechtsmittelverzicht auf Verfahren vor dem BVwG übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Formulierung des Paragraph 29, Absatz 5, erster Satz VwGVG ist eindeutig und die Rsp des VwGH zum Rechtsmittelverzicht auf Verfahren vor dem BVwG übertragbar.

Schlagworte

Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,
Antragsrecht, Verzicht, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W208.2205761.1.01

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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