TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/28 W201 2115579-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.2019
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Entscheidungsdatum

28.02.2019

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG §52 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §8a
  1. BFA-VG § 52 heute
  2. BFA-VG § 52 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2024
  3. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 167/2023
  4. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2017 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2016
  5. BFA-VG § 52 gültig von 01.10.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. BFA-VG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch

W201 2115579-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 ,

StA: Afghanistan, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Zl:StA: Afghanistan, gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Zl:

XXXX vom XXXX zu Recht erkannt:römisch 40 vom römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, AsylG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag, dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 8a VwGVG iVm § 52 Abs. 1 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag, dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Herr XXXX (in der Folge Beschwerdeführer), StA Afghanistan, stellte am 23.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Herr römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführer), StA Afghanistan, stellte am 23.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner niederschriftlichen Ersteinvernahme durch die Polizei gab der Beschwerdeführer an, dass er nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bei einer ausländischen Baufirma in seinen Heimatort zurückgekehrt und dort von bewaffneten Männern über diese Firma befragt worden sei. Sein Bruder habe ihm geraten, das Land zu verlassen.

Am 12.06.2015 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. In dieser Einvernahme gab er an, er sei in der Provinz XXXX geboren. Er habe über Vermittlung seines Bruders in der Provinz XXXX von Mitte 2011 bis Oktober 2012 bei einer amerikanischen Firma als Tischergehilfe gearbeitet. Im Jahr 2012 seien er sowie alle anderen Arbeiter (ca. 300-400 Personen) wegen schlechter Auftragslage gekündigt worden. Der Bruder des Beschwerdeführers sei vor der Kündigung von den Taliban bedroht worden, weil der Beschwerdeführer bei der Firma gearbeitet habe. Sie hätten erklärt, dass sie, wenn der Beschwerdeführer sein Beschäftigungsverhältnis bei der ausländischen Firma nicht beenden würde, den Beschwerdeführer töten würden. In seinem Heimatdorf sowie in den Nachbarortschaften hätten die Taliban vor seiner Rückkehr hunderte Personen getötet, die bei ausländischen Firmen gearbeitet hätten. Sein Bruder habe ihm dann geraten, dass er das Land verlassen solle. Nach seiner Kündigung sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Sein Bruder habe ihm geraten, das Dorf wieder zu verlassen, da ihn die Taliban sonst töten würden. Die Taliban wüssten nicht, dass er nicht mehr für die ausländische Firma arbeite. Sie würden die Behörden nicht akzeptieren und nur für den Islam kämpfen.Am 12.06.2015 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. In dieser Einvernahme gab er an, er sei in der Provinz römisch 40 geboren. Er habe über Vermittlung seines Bruders in der Provinz römisch 40 von Mitte 2011 bis Oktober 2012 bei einer amerikanischen Firma als Tischergehilfe gearbeitet. Im Jahr 2012 seien er sowie alle anderen Arbeiter (ca. 300-400 Personen) wegen schlechter Auftragslage gekündigt worden. Der Bruder des Beschwerdeführers sei vor der Kündigung von den Taliban bedroht worden, weil der Beschwerdeführer bei der Firma gearbeitet habe. Sie hätten erklärt, dass sie, wenn der Beschwerdeführer sein Beschäftigungsverhältnis bei der ausländischen Firma nicht beenden würde, den Beschwerdeführer töten würden. In seinem Heimatdorf sowie in den Nachbarortschaften hätten die Taliban vor seiner Rückkehr hunderte Personen getötet, die bei ausländischen Firmen gearbeitet hätten. Sein Bruder habe ihm dann geraten, dass er das Land verlassen solle. Nach seiner Kündigung sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Sein Bruder habe ihm geraten, das Dorf wieder zu verlassen, da ihn die Taliban sonst töten würden. Die Taliban wüssten nicht, dass er nicht mehr für die ausländische Firma arbeite. Sie würden die Behörden nicht akzeptieren und nur für den Islam kämpfen.

2. Mit Bescheid vom 13.08.2015, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (in der Folge die belangte Behörde) unter Spruchpunkt I. den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ab.2. Mit Bescheid vom 13.08.2015, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (in der Folge die belangte Behörde) unter Spruchpunkt römisch eins. den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF ab.

Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Unter Spruchpunkt III. wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.08.2016 erteilt.Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.08.2016 erteilt.

Spruchpunkt I. wurde dahingehend begründet, dass die Angaben des Beschwerdeführers unglaubwürdig seien. Zuerst habe er angegeben, er selbst sei von bewaffneten Leuten aufgesucht worden, später habe er angegeben, dass nur sein Bruder bedroht worden sei. Es sei selbst der zur Befragung beigezogenen Vertrauensperson nicht möglich gewesen, dem Beschwerdeführer klarzumachen, dass der Bedrohungsgrund durch seine Kündigung weggefallen sei. Es lägen keine Gründe vor, welche einen Asylgrund darstellen würden.Spruchpunkt römisch eins. wurde dahingehend begründet, dass die Angaben des Beschwerdeführers unglaubwürdig seien. Zuerst habe er angegeben, er selbst sei von bewaffneten Leuten aufgesucht worden, später habe er angegeben, dass nur sein Bruder bedroht worden sei. Es sei selbst der zur Befragung beigezogenen Vertrauensperson nicht möglich gewesen, dem Beschwerdeführer klarzumachen, dass der Bedrohungsgrund durch seine Kündigung weggefallen sei. Es lägen keine Gründe vor, welche einen Asylgrund darstellen würden.

3. Mit Verfahrensanordnung vom 14.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung als Rechtsberater amtswegig zur Verfügung gestellt. Dem Verwaltungsakt liegt keine Vollmacht des Beschwerdeführers für die ARGE Rechtsberatung ein.

4. Mit Beschwerde vom 31.08.2015 bekämpfte der Beschwerdeführer den Spruchpunkt I. des Bescheides. Die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen nicht ausreichend auseinandergesetzt. Die belangte Behörde habe auch nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einvernahme noch minderjährig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe für eine amerikanische Firma gearbeitet und sei daher als Unterstützer der internationalen Gemeinschaft zu sehen.4. Mit Beschwerde vom 31.08.2015 bekämpfte der Beschwerdeführer den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides. Die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen nicht ausreichend auseinandergesetzt. Die belangte Behörde habe auch nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einvernahme noch minderjährig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe für eine amerikanische Firma gearbeitet und sei daher als Unterstützer der internationalen Gemeinschaft zu sehen.

Es werde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und ihm einen unentgeltlichen Verfahrenshelfer beizugeben.

5. Für den 14.02.2019 beraumte das BVwG eine mündliche Verhandlung an. Der Beschwerdeführer ist trotz ordentlicher, nachweislicher Ladung (personlich übernommen am 25.01.2019) unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen. Auch der Versuch einer telefonischen Kontaktaufnahme war erfolglos.

Eine Nachfrage bei seiner zugewiesenen Rechtsvertretung ergab, dass es keine Vertretungsvollmacht gebe und die Rechtsvertretung seit 2017 keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger und wurde in der Provinz XXXX geboren. Seine Eltern betreiben eine Landwirtschaft im Heimatdorf. Seine beiden Brüder sind ebenfalls im Heimatort wohnhaft. Er hat 6 Jahre lang eine Schule besucht. Der Beschwerdeführer gab an, dass er als Tischler für eine amerikanische Firma in XXXX gearbeitet hat.1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger und wurde in der Provinz römisch 40 geboren. Seine Eltern betreiben eine Landwirtschaft im Heimatdorf. Seine beiden Brüder sind ebenfalls im Heimatort wohnhaft. Er hat 6 Jahre lang eine Schule besucht. Der Beschwerdeführer gab an, dass er als Tischler für eine amerikanische Firma in römisch 40 gearbeitet hat.

Der Beschwerdeführer ist Moslem, Sunnit und Paschtune. Er ist ledig und volljährig. Der Beschwerdeführer hat am 23.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht eindeutig fest. Im Jahr 2014 war der Beschwerdeführer wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1) in ärztlicher Behandlung.

1.2. Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder Familie noch sonstige Verwandte und ist nicht erwerbstätig. Er absolvierte Deutschkurse. Er ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer hat die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 25.01.2019 persönlich übernommen.

1.3. Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat Afghanistan weder aufgrund politischer, ethnischer, religiöser oder sonstiger Gründe konkret gegen ihn als Person gerichteter psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt, noch kann festgestellt werden, dass ihm eine solche Verfolgung droht.

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan kann nicht festgestellt werden.

1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat wird auf die aktuellen Länderfeststellungen der Staatendokumentation verwiesen, vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, letzte KI eingefügt am 08.01.2019:1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat wird auf die aktuellen Länderfeststellungen der Staatendokumentation verwiesen, vergleiche Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, letzte KI eingefügt am 08.01.2019:

Neuste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt Politische Lage und Abschnitt Sicherheitslage)

Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabul

Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vergleiche ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vergleiche Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vergleiche AJ 25.12.2018).

Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der Präsidentschaftswahl

Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vergleiche TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vergleiche RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).

Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach den Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vgl. AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach den Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vergleiche AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AJ - Al Jazeera (30.12.2018): Afghan presidential elections postponed until July 20: official, https:// www.aljazeera.com/news/2018/12/afghan-presidential-elections-postponed-july-20-official-181230185336213.html, Zugriff 8.1.2019

  • -Strichaufzählung
    AJ - Al Jazeera (25.12.2018): Kabul attack: Gunmen storm government building, kill dozens, https://www.aljazeera.com/news/southasia/2018/12/gunmen-storm-kabul-government-compound-gun-battle-ensues-181224115249492.html, Zugriff 8.1.2019

  • -Strichaufzählung
    IEC - Independent Electoral Commission (o.D.): 2018 Afghanistan Wolesi Jirga Elections, http://www.iec.org.af/results/en/home, Zugriff 17.12.2018

  • -Strichaufzählung
    NYT - The New York Times (24.12.2018): Militants Storm Afghan Offices in Kabul, Killing Dozens, https://www.nytimes.com/2018/12/24/world/middleeast/kabul-militant-attack.html. Zugriff 8.1.2019

  • -Strichaufzählung
    ORF - Österreichischer Rundfunk (24.12.2018): Tote bei Angriff auf Regierungsgebäude in Kabul, https://orf.at/stories/3105448/, Zugriff 8.1.2019

  • -Strichaufzählung
    Reuters (30.12.2018): Afghanistan to delay presidential election to July: election body,
https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-election/afghanistan-to-delay-presidential-election-to-july-election-body-idUSKCN1OT0FR.
Zugriff 8.1.2018

  • -Strichaufzählung
    RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.12.2018): Afghan Commission Invalidates All Kabul Votes In October Parliamentary Election, https://www.rfer!.org/a/afghan-commission-invalidates-allkabul-votes-in-october-parliamentary-election/29640679.html. Zugriff 17.12.2018

  • -Strichaufzählung
    TAZ - Die Tageszeitung (6.12.2018): Erste Wahl, dann das Chaos, https://www.taz.de/Parlamentswahl-in-Afghanistan/!5553677/, Zugriff 17.12.2018

  • -Strichaufzählung
    Telepolis (15.12.2018): Chaos nach Parlamentswahlen, https://www.heise.de/tp/features/Chaosnach-Parlamentswahlen-4248743.html, Zugriff 17.12.2018

  • -Strichaufzählung
    Tolonews (7.1.2019) IEC Accused of Making 'Fake Result Sheets' For Polling Stations,
https://www.tolonews.com/elections-2018/%E2%80%98iec-make-fake-result-sheets-polling-stations%E2%80%99, Zugriff 8.1.2019

  • -Strichaufzählung
    Tolonews (25.12.2018): Kabul Attack Death Toll Rises To 43, https://www.tolonews.com/afghanistan/kabul-attack%C2%A0death-toll-rises-43. Zugriff 8.1.2019

  • -Strichaufzählung
    Tolonews (12.12.2018): IEC Resumes Recounting Of Kabul Votes Under New Method,
https://www.tolonews.com/index.php/elections-2018/iec-resumes-recounting-kabul-votes-under-new-method, Zugriff 17.12.2018

  • -Strichaufzählung
    Tolonews (8.12.2018): IECC Conditions Decision To Review Kabul Votes,
https://www.tolonews.com/index.php/elections-2018/iecc-conditions%C2%A0decision%C2%A0%C2%A0review-kabul-votes. Zugriff 17.12.2018

  • -Strichaufzählung
    WP - The Washington Post (30.12.2018): Afghanistan's presidential elections delayed until July,
https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/afghanistans-presidential-elections-delayed-until-julv/2018/12/30/038faea0-0c45-11e9-8f0c-6f878a26288a storv.html?noredirect=on&utm term=.07428f9afbb6, Zugriff 8.1.2019

  • -Strichaufzählung
    ZO - Zeit Online (24.12.2018): Mindestens 32 Tote bei Angriff in Kabul,
https://www.zeit.de/news/2018-12/24/mindestens-32-tote-bei-angriff-in-kabul-181224-99-340827.Zugriff 8.1.2018

KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt Sicherheitslage)

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vergleiche NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vergleiche TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vergleiche LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vergleiche TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vergleiche AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).

Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vergleiche AJ 12.11.2018).

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefägnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefägnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vergleiche 1TV 31.10.2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    1TV (31.10.2018): Suicide attack kills seven outside Kabul prison, http://www.1tvnews.af/en/news/

  • -Strichaufzählung
    afghanistan/36271-suicide-attack-kills-seven-outside-kabul-prison? fbclid=IwAR2WADPVHTuF8LZMwm0-LYci05vz1p06BygjhELlFr-wLKNDNo8XQRLXnuQ, Zugriff 22.11.2018

  • -Strichaufzählung
    AJ - Al Jazeera (21.11.2018): 'Brutal and barbaric': Victims recount horror of Kabul attack, https://

  • -Strichaufzählung
     
www.aljazeera.com/news/2018/11/barbaric-victims-recount-horror-kabul-attack- 181121162807917.html, Zugriff 22.11.2018

  • -Strichaufzählung
    AJ - Al Jazeera (12.11.2018): Kabul: Suicide bomber targets protesters demanding security,
https://www.aljazeera.com/news/2018/11/afghanistan-suicide-bomber-targets-protesters-kabul-181112094659291.html, Zugriff 22.11.2018

  • -Strichaufzählung
    ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (12.11.2018):
Afghanistan: 67 morti in 24 ore, http://www.ansa.it/sito/notizie/topnews/2018/11/12/afghanistan-67-morti-in-24-ore_71bfd73c-c68f-4182-a798-34b9ace3ae65.html, Zugriff 22.11.2018

  • -Strichaufzählung
    Dawn (1.11.2018): Seven killed in suicide attack near Kabul prison,
https://www.dawn.com/news/1442782/seven-killed-in-suicide-attack-near-kabul-prison, Zugriff 22.11.2018

  • -Strichaufzählung
    DZ - Die Zeit (20.11.2018): Mehr als 50 Tote bei Anschlag in Kabul,
https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2018-11/afghanistan-kabul-explosion-anschlagattentat-ulema-rat-versammlung-tote, Zugriff 22.11.2018

  • -Strichaufzählung
    DZ - Die Zeit (12.11.2018): Mehrere Tote bei Anschlag nahe Anti-Taliban-Demo,
https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-11/kabul-anschlag-explosion-demonstration-talibanregierungstruppen-ghasni, Zugriff 12.11.2018

  • -Strichaufzählung
    IFQ - Il Fatto Quotidiano (20.11.2018): Afghanistan, attacco kamikaze a Kabul durante incontro religioso: almeno 50 morti e 80 feriti gravi,IFQ - römisch eins l Fatto Quotidiano (20.11.2018): Afghanistan, attacco kamikaze a Kabul durante incontro religioso: almeno 50 morti e 80 feriti gravi,
https://www.ilfattoquotidiano.it/2018/11/20/afghanistanattacco-kamikaze-a-kabul-durante-incontro-religioso-almeno-40-morti-e-80-feriti/4779194/, Zugriff 22.11.2018

  • -Strichaufzählung
    KP - Khaama Press (12.11.2018): Protesters gather near Presidential Palace in Kabul over recent wave of violence, https://www.khaama.com/protesters-gather-near-presidential-palace-in-kabulover-recent-wave-of-violence-02722/?fbclid=IwAR2cNyRcLjWNmzaEoWNieBq37J1eVAKL2aT_4yCqbU9HdYKpr30O1NoXe-g, Zugriff 22.11.2018

  • -Strichaufzählung
    LE - L'Express (21.11.2018): Attentat à Kaboul : la lecture de verset du Coran soudain interrompue, raconte un blessé, https://www.lexpress.fr/actualites/1/monde/attentat-a-kaboul-lalecture-de-versets-du-coran-soudain-interrompue-raconte-un-blesse_2049660.html, Zugriff 22.11.2018

  • -Strichaufzählung
    NYT - New York Times (20.11.2018): At Leas 55 Killed in Bombing of Afghan Religious Gathering,
https://www.nytimes.com/2018/11/20/world/asia/afghanistan-wedding-hall-bombing.html, Zugriff 22.11.2018

  • -Strichaufzählung
    Pajhwok Afghan News (31.10.2018): Suicide blast in front of Pul-i-Charhi prison leave 6 people dead, https://www.pajhwok.com/en/2018/10/31/suicide-blast-front-pul-i-charkhi-prison-leave-6-people-dead, Zugriff 22.11.2018

  • -Strichaufzählung
    SS - Stars and Stripes (20.11.2018): Suicide bomb attack in Kabul kills at least 43, wounds 83,
https://www.stripes.com/news/suicide-bomb-attack-in-kabul-kills-at-least-43-wounds-83-1.557397, Zugriff 22.11.2018

  • -Strichaufzählung
    TNAE - The National (21.11.2018): Kabul reels in grief after wedding hall attack,
https://www.thenational.ae/world/asia/kabul-reels-in-grief-after-wedding-hall-attack-1.794365, Zugriff 22.11.2018

  • -Strichaufzählung
    Tolonews (20.11.2018): Death Toll Rises To 50 In Kabul Wedding Hall Explosion,
https://www.tolonews.com/afghanistan/40-killed-80-wounded-kabul-wedding-hall-blast, Zugriff 22.11.2018

  • -Strichaufzählung
    Tolonews (12.11.2018): MoI Confirms 6 Death In Kabul Explosion, https://www.tolonews.com/afghanistan/casualties-feared-explosion-rocks-kabul, Zugriff 22.11.2018

  • -Strichaufzählung
    TS - Tagesschau (21.11.2018): Deutschland verurteilt Anschlag

KI vom 29.10.2018, Parlamentswahlen und UNAMA-Update zu zivilen Opfern (relevant für Abschnitt Sicherheitslage und Politische Lage)

Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anm.) in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vgl. LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vgl. CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vgl. LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anmerkung in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vergleiche LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vergleiche CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vergleiche LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:

Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vgl. AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Milionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Milionen (CNN 27.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vergleiche AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Milionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Milionen (CNN 27.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).

Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilsten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern (vgl. AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018).Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilsten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern vergleiche AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018).

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) (UNAMA 10.10.2018).

Anmerkung: Weiterführende Informationen über den Wahlprozess in Afghanistan können der KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018 entnommen werden.

Zivile Opfer

Insgesamt wurden im selben Berichtszeitraum 8.050 zivile Opfer (2.798 Tote und 5.252 Verletzte) verzeichnet. Die meisten zivilen Opfer wurden durch Selbstmord- und Nicht-Selbstmord-IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer (UNAMA 10.10.2018).

Zivilisten in den Provinzen Nangarhar, Kabul, Helmand, Ghazni und Faryab waren am stärksten betroffen. In Nangarhar wurde bis 30.9.2018 die höchste Zahl an zivilen Opfern (1.494) registriert:

davon 554 Tote und 940 Verletzte (UNAMA 10.10.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen verursachten 65% der zivilen Opfer (5.243): davon 1.743 Tote und 3.500 Verletze. 35% der Opfer wurden den Taliban, 25% dem Islamic State Khorasan Province (ISKP) und 5% unidentifizierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben (darunter 1% selbsternannten Mitgliedern des ISKP) (UNAMA 10.10.2018). Regierungfr

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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