TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/28 W181 2196336-1

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Entscheidungsdatum

28.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W181 2196334-1/11E

W181 2196336-1/11E

W181 2202241-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über die Beschwerden

1.) des XXXX , geb. XXXX ,1.) des römisch 40 , geb. römisch 40 ,

2.) der XXXX , geb. XXXX und2.) der römisch 40 , geb. römisch 40 und

3.) des mj. XXXX , geb XXXX ,3.) des mj. römisch 40 , geb römisch 40 ,

alle StA. Bangladesch, der Minderjährige vertreten durch die Mutter XXXX , alle vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2018, Zlen. 1.) 113875800-161730915/BMI-BFA_SZB_RD, 2.) 1138976405-161730961/BMI-BFA_SZB_RD und 3.) 1186442303-180318536/BMI-BFA_SZB_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.01.2019 zu Recht erkannt:alle StA. Bangladesch, der Minderjährige vertreten durch die Mutter römisch 40 , alle vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2018, Zlen. 1.) 113875800-161730915/BMI-BFA_SZB_RD, 2.) 1138976405-161730961/BMI-BFA_SZB_RD und 3.) 1186442303-180318536/BMI-BFA_SZB_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.01.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer zu 1.) (im Folgenden: BF1) und die Beschwerdeführerin zu 2.) (im Folgenden: BF2), Staatsangehörige von Bangladesch, stellten am 26.12.2016 im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer zu 1.) (im Folgenden: BF1) und die Beschwerdeführerin zu 2.) (im Folgenden: BF2), Staatsangehörige von Bangladesch, stellten am 26.12.2016 im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz.

I.2. Im Rahmen von am 27.12.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten niederschriftlichen Erstbefragungen gaben der BF1 und die BF2 getrennt voneinander befragt an, miteinander verheiratet zu sein und im Juli 2016 gemeinsam ihr Herkunftsland verlassen zu haben. Sie hätten sich nach ihrer Ausreise zunächst mehrere Monate gemeinsam in Indien aufgehalten, anschließend fünf Tage in Italien verbracht und seien am 26.12.2016 in Österreich eingereist.römisch eins.2. Im Rahmen von am 27.12.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten niederschriftlichen Erstbefragungen gaben der BF1 und die BF2 getrennt voneinander befragt an, miteinander verheiratet zu sein und im Juli 2016 gemeinsam ihr Herkunftsland verlassen zu haben. Sie hätten sich nach ihrer Ausreise zunächst mehrere Monate gemeinsam in Indien aufgehalten, anschließend fünf Tage in Italien verbracht und seien am 26.12.2016 in Österreich eingereist.

Der BF1 gab an, bereits im Jahr 2010 in Frankreich sowie im Jahr 2013 (oder 2014) in Polen um Asyl angesucht zu haben. Nachdem in diesen Ländern seine Asylanträge abgelehnt worden seien, sei er Mitte 2014 wieder nach Bangladesch zurückgekehrt. Nach den Gründen befragt, die ihn bewogen hätten, Bangladesch erneut zu verlassen, führte der BF1 aus, einer politischen Verfolgung durch die Awami League - auf Grund fälschlicherweise gegen ihn und seine Familie erhobener Anzeigen - ausgesetzt gewesen und mit dem Tod bedroht worden zu sein. Im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch befürchte der BF1, dass er umgebracht oder von der Polizei verhaftet werde.

Die BF2 führte ihrerseits aus, bisher in keinen anderen Ländern um Asyl angesucht zu haben. Befragt nach ihren Fluchtgründen verwies die BF2 auf die politischen Probleme ihres Ehegatten, auf Grund derer sie ebenfalls Schwierigkeiten gehabt habe, da in Bangladesch speziell auf Frauen abgezielt werde.

I.3. Am 01.03.2018 wurden der BF1 und die BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) getrennt voneinander niederschriftlich einvernommen.römisch eins.3. Am 01.03.2018 wurden der BF1 und die BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) getrennt voneinander niederschriftlich einvernommen.

Der BF1 führte eingangs dabei aus, dass seine Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Erstbefragung nicht korrekt protokolliert worden seien. Ursächlich für die Ausreise seien die Probleme seiner Ehegattin gewesen, die in Bangladesch als Zeitungsreporterin bzw. Bloggerin tätig gewesen sei und über die politische Situation in Bangladesch sowie über religiöse Themen und Kriegsverbrechen berichtet habe. Aus diesem Grund seien der BF1 und die BF2 von bengalischen bzw. islamistischen Terroristengruppen attackiert, verletzt und mit dem Umbringen bedroht worden. Konkret seien sie am XXXX , als der BF1 und seine Ehegattin auf dem Weg von Dhaka in das Dorf der Eltern des BF1 gewesen seien, in XXXX von insgesamt acht bis zehn bewaffneten Leuten auf Motorrädern - mit dem Vorwurf, dass die BF2 eine Bloggerin sei - attackiert worden. Erst nachdem Fußgänger auf den Vorfall aufmerksam geworden seien, hätten die Täter die Flucht ergriffen. Der BF1 und die BF2 seien auf Grund der im Zuge dieses Vorfalles erlittenen Verletzungen anschließend in ein Krankenhaus gebracht worden, wo seitens der Polizei "beschwerdemäßig etwas aufgenommen", jedoch zugleich darauf hingewiesen worden sei, dass von Bloggern keine Anzeigen entgegengenommen werden würden. Nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus habe ihnen die Regierung bzw. die Polizei nicht geholfen, vielmehr seien der BF1 und der BF2 von der Polizei mehrmals - zuletzt im Dezember 2015 - bedroht worden, entführt und umgebracht zu werden, wenn die BF2 ihre Tätigkeiten nicht einstelle. Danach befragt, ob der behauptete Vorfall vom XXXX der einzige Angriff einer terroristischen Gruppe auf den BF1 und seine Ehegattin gewesen sei, führte der BF1 aus, dass er im Rahmen dieses Vorfalles das erste und einzige Mal attackiert worden sei. Seine Ehegattin sei jedoch bereits im Juni oder Juli 2014 von einer terroristischen Gruppe entführt und belästigt worden. Der BF1 selbst habe keine (eigenen) Probleme gehabt, er sei lediglich wegen der Tätigkeit seiner Ehegattin bedroht worden. Innerhalb von Bangladesch könnten sich der BF1 und seine Ehegattin der Verfolgung nicht entziehen, da von Terrorgruppen eine "Bloggerliste" geführt werde. Der BF habe den Blog seiner Frau auf Grund seiner Berufstätigkeit nicht genau mitverfolgt. Er wisse auch nicht, unter welcher Internetadresse dieser abzurufen sei. Der Blog sei von mehreren Leuten gemeinsam geschrieben worden. Im Zuge seiner Einvernahme legte der BF u.a. zwei Schreiben in bengalischer Sprache vor, bei denen es sich um eine bei der Polizei im Zusammenhang mit dem Vorfall vom XXXX erhobene Beschwerde und einen seitens des Krankenhauses ausgestellten Entlassungsbrief handle.Der BF1 führte eingangs dabei aus, dass seine Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Erstbefragung nicht korrekt protokolliert worden seien. Ursächlich für die Ausreise seien die Probleme seiner Ehegattin gewesen, die in Bangladesch als Zeitungsreporterin bzw. Bloggerin tätig gewesen sei und über die politische Situation in Bangladesch sowie über religiöse Themen und Kriegsverbrechen berichtet habe. Aus diesem Grund seien der BF1 und die BF2 von bengalischen bzw. islamistischen Terroristengruppen attackiert, verletzt und mit dem Umbringen bedroht worden. Konkret seien sie am römisch 40 , als der BF1 und seine Ehegattin auf dem Weg von Dhaka in das Dorf der Eltern des BF1 gewesen seien, in römisch 40 von insgesamt acht bis zehn bewaffneten Leuten auf Motorrädern - mit dem Vorwurf, dass die BF2 eine Bloggerin sei - attackiert worden. Erst nachdem Fußgänger auf den Vorfall aufmerksam geworden seien, hätten die Täter die Flucht ergriffen. Der BF1 und die BF2 seien auf Grund der im Zuge dieses Vorfalles erlittenen Verletzungen anschließend in ein Krankenhaus gebracht worden, wo seitens der Polizei "beschwerdemäßig etwas aufgenommen", jedoch zugleich darauf hingewiesen worden sei, dass von Bloggern keine Anzeigen entgegengenommen werden würden. Nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus habe ihnen die Regierung bzw. die Polizei nicht geholfen, vielmehr seien der BF1 und der BF2 von der Polizei mehrmals - zuletzt im Dezember 2015 - bedroht worden, entführt und umgebracht zu werden, wenn die BF2 ihre Tätigkeiten nicht einstelle. Danach befragt, ob der behauptete Vorfall vom römisch 40 der einzige Angriff einer terroristischen Gruppe auf den BF1 und seine Ehegattin gewesen sei, führte der BF1 aus, dass er im Rahmen dieses Vorfalles das erste und einzige Mal attackiert worden sei. Seine Ehegattin sei jedoch bereits im Juni oder Juli 2014 von einer terroristischen Gruppe entführt und belästigt worden. Der BF1 selbst habe keine (eigenen) Probleme gehabt, er sei lediglich wegen der Tätigkeit seiner Ehegattin bedroht worden. Innerhalb von Bangladesch könnten sich der BF1 und seine Ehegattin der Verfolgung nicht entziehen, da von Terrorgruppen eine "Bloggerliste" geführt werde. Der BF habe den Blog seiner Frau auf Grund seiner Berufstätigkeit nicht genau mitverfolgt. Er wisse auch nicht, unter welcher Internetadresse dieser abzurufen sei. Der Blog sei von mehreren Leuten gemeinsam geschrieben worden. Im Zuge seiner Einvernahme legte der BF u.a. zwei Schreiben in bengalischer Sprache vor, bei denen es sich um eine bei der Polizei im Zusammenhang mit dem Vorfall vom römisch 40 erhobene Beschwerde und einen seitens des Krankenhauses ausgestellten Entlassungsbrief handle.

Auch die BF2 verwies in ihrer Einvernahme - aufgefordert darzulegen, aus welchen Gründen sie ihr Herkunftsland verlassen habe - auf eine von ihr in Bangladesch ausgeübte Tätigkeit als Zeitungsreporterin bzw. Bloggerin. Sie habe über Kriminalität und die politische Situation in Bangladesch geschrieben und deshalb Probleme bekommen. Erstmals sei sie im Juni 2014 bedroht worden, als sie auf der Straße von drei bis vier Männern angehalten, mit verbundenen Augen mitgenommen, für vier oder fünf Stunden in einen Raum eingesperrt und befragt worden sei, aus welchen Gründen sie gegen die Regierung schreibe. Bevor die BF2 wieder freigelassen worden sei, sei sie geschlagen, mit dem Tode bedroht und aufgefordert worden, ihre Tätigkeit einzustellen. Die BF2 habe für " XXXX " geschrieben und sei im Bloggerverein eine führende Person gewesen. Aus diesem Grund hätten verschiedene Gruppierungen, darunter die "Ansar Ullah Bangla Team", sie auf einer Bloggerliste geführt, wobei das Ziel dieser Gruppierungen es sei, die gelisteten Personen umzubringen. Die BF2 habe immer wieder Drohungen erhalten und sei zudem als Atheistin bezeichnet worden. Als der BF1 und die BF2 noch in Dhaka, XXXX , gewohnt hätten, seien sie eines Tages auch von fünf bis sieben Leuten an ihrer Wohnadresse aufgesucht worden. Damals habe ihr Vermieter den Leuten jedoch gesagt, dass die beiden nicht mehr an der Adresse wohnhaft wären, woraufhin die Leute weggegangen seien. In weiterer Folge hätten der BF1 und die BF2 nach einem Gespräch mit ihrem Vermieter jedoch umziehen müssen und sich eine Wohnung in Dhaka, XXXX , organisiert. Als der BF1 und die BF2 am XXXX von Dhaka aus die kranke Mutter des BF1 in dessen Heimatdorf besuchen hätten wollen, seien die beiden am Weg dorthin im Dorf XXXX von acht bis zehn Personen attackiert worden. Dabei sei der BF1 geschlagen worden, sodass seine Kleidung blutdurchtränkt gewesen sei. Die BF2 selbst sei mit Füßen in den Bauch getreten und mit einem Schal gewürgt worden. Nachdem Leute von der Straße zu Hilfe gekommen seien, seien die Täter weggefahren. Die BF2 und ihr Ehegatte seien daraufhin in ein Krankenhaus gebracht und dort erstversorgt worden. Während ihres Krankenhausaufenthaltes sei die Polizei vorbeigekommen und habe eine Anzeige aufgenommen. Auf Grund der erlittenen Verletzungen habe die BF2 eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Schwangerschaft abbrechen müssen und das ungeborene Kind sei verstorben. Der Blog, für den die BF2 geschrieben habe, sei unter der Internetadresse www.somewhere.in zu finden, diese sei jedoch gesperrt. Die BF2 sei in ganz Bangladesch schutzlos. Man würde sie und ihren Ehegatten überall finden und umbringen. Im Zuge ihrer Einvernahme legte die BF2 u.a. Zeitungsartikel in bengalischer Sprache, die den von ihr behaupteten Vorfall vom XXXX thematisieren würden, einen Entlassungsbrief des Krankenhauses, ein Schriftstück in bengalischer Sprache, bei dem es sich um ein Schreiben der "Bangladesh Human Rights Commission" handle, ein Schreiben der " XXXX " in englischer Sprache samt Presseausweis und Arbeitsvertrag, diverse Schul- und Hochschulzeugnisse und Unterlagen der Johannes-Kepler-Universität in Linz (kurz: JKU) betreffend eine (bedingte) Zulassung zum Masterstudium Politische Bildung vor.Auch die BF2 verwies in ihrer Einvernahme - aufgefordert darzulegen, aus welchen Gründen sie ihr Herkunftsland verlassen habe - auf eine von ihr in Bangladesch ausgeübte Tätigkeit als Zeitungsreporterin bzw. Bloggerin. Sie habe über Kriminalität und die politische Situation in Bangladesch geschrieben und deshalb Probleme bekommen. Erstmals sei sie im Juni 2014 bedroht worden, als sie auf der Straße von drei bis vier Männern angehalten, mit verbundenen Augen mitgenommen, für vier oder fünf Stunden in einen Raum eingesperrt und befragt worden sei, aus welchen Gründen sie gegen die Regierung schreibe. Bevor die BF2 wieder freigelassen worden sei, sei sie geschlagen, mit dem Tode bedroht und aufgefordert worden, ihre Tätigkeit einzustellen. Die BF2 habe für " römisch 40 " geschrieben und sei im Bloggerverein eine führende Person gewesen. Aus diesem Grund hätten verschiedene Gruppierungen, darunter die "Ansar Ullah Bangla Team", sie auf einer Bloggerliste geführt, wobei das Ziel dieser Gruppierungen es sei, die gelisteten Personen umzubringen. Die BF2 habe immer wieder Drohungen erhalten und sei zudem als Atheistin bezeichnet worden. Als der BF1 und die BF2 noch in Dhaka, römisch 40 , gewohnt hätten, seien sie eines Tages auch von fünf bis sieben Leuten an ihrer Wohnadresse aufgesucht worden. Damals habe ihr Vermieter den Leuten jedoch gesagt, dass die beiden nicht mehr an der Adresse wohnhaft wären, woraufhin die Leute weggegangen seien. In weiterer Folge hätten der BF1 und die BF2 nach einem Gespräch mit ihrem Vermieter jedoch umziehen müssen und sich eine Wohnung in Dhaka, römisch 40 , organisiert. Als der BF1 und die BF2 am römisch 40 von Dhaka aus die kranke Mutter des BF1 in dessen Heimatdorf besuchen hätten wollen, seien die beiden am Weg dorthin im Dorf römisch 40 von acht bis zehn Personen attackiert worden. Dabei sei der BF1 geschlagen worden, sodass seine Kleidung blutdurchtränkt gewesen sei. Die BF2 selbst sei mit Füßen in den Bauch getreten und mit einem Schal gewürgt worden. Nachdem Leute von der Straße zu Hilfe gekommen seien, seien die Täter weggefahren. Die BF2 und ihr Ehegatte seien daraufhin in ein Krankenhaus gebracht und dort erstversorgt worden. Während ihres Krankenhausaufenthaltes sei die Polizei vorbeigekommen und habe eine Anzeige aufgenommen. Auf Grund der erlittenen Verletzungen habe die BF2 eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Schwangerschaft abbrechen müssen und das ungeborene Kind sei verstorben. Der Blog, für den die BF2 geschrieben habe, sei unter der Internetadresse www.somewhere.in zu finden, diese sei jedoch gesperrt. Die BF2 sei in ganz Bangladesch schutzlos. Man würde sie und ihren Ehegatten überall finden und umbringen. Im Zuge ihrer Einvernahme legte die BF2 u.a. Zeitungsartikel in bengalischer Sprache, die den von ihr behaupteten Vorfall vom römisch 40 thematisieren würden, einen Entlassungsbrief des Krankenhauses, ein Schriftstück in bengalischer Sprache, bei dem es sich um ein Schreiben der "Bangladesh Human Rights Commission" handle, ein Schreiben der " römisch 40 " in englischer Sprache samt Presseausweis und Arbeitsvertrag, diverse Schul- und Hochschulzeugnisse und Unterlagen der Johannes-Kepler-Universität in Linz (kurz: JKU) betreffend eine (bedingte) Zulassung zum Masterstudium Politische Bildung vor.

I.4. Mit Datum vom 01.03.2018 stellte das BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation zur Überprüfung der vom BF1 und von der BF2 im Zusammenhang mit ihrem Fluchtvorbringen getätigten Angaben bzw. zur Verifizierung von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen.römisch eins.4. Mit Datum vom 01.03.2018 stellte das BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation zur Überprüfung der vom BF1 und von der BF2 im Zusammenhang mit ihrem Fluchtvorbringen getätigten Angaben bzw. zur Verifizierung von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen.

I.5. Mit Schreiben vom 13.03.2018 nahmen der BF1 und die BF2 zu den ihnen in den Einvernahmen vom 01.03.2018 seitens des BFA ausgehändigten Länderberichten zu Bangladesch Stellung und führten dabei zusammengefasst aus, dass aus den vorliegenden Berichten - insbesondere dem Kapitel "Meinungs- und Pressefreiheit" - hervorgehe, dass die Angaben der Beschwerdeführer als glaubwürdig und nachvollziehbar zu beurteilen seien sowie deren Fluchtvorbringen als asylrelevant zu werten sei.römisch eins.5. Mit Schreiben vom 13.03.2018 nahmen der BF1 und die BF2 zu den ihnen in den Einvernahmen vom 01.03.2018 seitens des BFA ausgehändigten Länderberichten zu Bangladesch Stellung und führten dabei zusammengefasst aus, dass aus den vorliegenden Berichten - insbesondere dem Kapitel "Meinungs- und Pressefreiheit" - hervorgehe, dass die Angaben der Beschwerdeführer als glaubwürdig und nachvollziehbar zu beurteilen seien sowie deren Fluchtvorbringen als asylrelevant zu werten sei.

I.6. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer zu 3.) (im Folgenden: BF3), als gemeinsamer Sohn des BF1 und der BF2, im Bundesgebiet geboren.römisch eins.6. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zu 3.) (im Folgenden: BF3), als gemeinsamer Sohn des BF1 und der BF2, im Bundesgebiet geboren.

I.7. Am 03.04.2018 stellte die BF2 als gesetzliche Vertreterin des BF3 gemäß § 34 AsylG 2005 für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.7. Am 03.04.2018 stellte die BF2 als gesetzliche Vertreterin des BF3 gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.8. Mit Datum vom 04.04.2018 übermittelte die Staatendokumentation dem BFA bezugnehmend auf die seitens der Behörde in Auftrag gegebene Anfrage vom 01.03.2018 eine Anfragebeantwortung. In dieser wird zusammengefasst ausgeführt, dass einem Bericht eines beigezogenen Vertrauensanwaltes zu entnehmen sei, dass bestätigt werden habe können, dass von der BF2 vorgelegte Zeitungsberichte tatsächlich in Tageszeitungen veröffentlicht worden seien und diese Artikel die Behauptungen des BF1 und der BF2 zum Vorfall vom XXXX umreißen würden. Eine seitens der BF2 vorgelegte ID-Card sei als authentisch verifiziert worden und die BF2 sei laut Aussage eines Chefredakteures einer Zeitung bei dieser als Repor

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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