Entscheidungsdatum
14.03.2019Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13Spruch
W122 2197626-1/13E
Schriftliche Ausfertigung des am 31.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2018, Zl. 1096032208-151831329, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2018, Zl. 1096032208-151831329, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG als unbegründet abgewiesen.
II. Es wird gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Es wird gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
III. XXXX wird gemäß §§ 54 und 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch drei. römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54 und 55 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
B E S C H L U S S
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter:
Das in der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2019 unter Zl. W122 2197626-1/9Z verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass der unter Punkt A., III. angeführte Wortlaut zu lauten hat:Das in der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2019 unter Zl. W122 2197626-1/9Z verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, wird gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass der unter Punkt A., römisch drei. angeführte Wortlaut zu lauten hat:
A) III. XXXX wird gemäß §§ 54 und 55 Abs. 1 AsylG ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.A) römisch drei. römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54 und 55 Absatz eins, AsylG ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, Moslem schiitischer Glaubensrichtung und Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am 22.11.2015 durchgeführten Erstbefragung durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer an, sein Herkunftsland vor sechs Jahren verlassen zu haben. Sein Vater habe ihn aufgrund des Krieges und der Armut in Ghazni in den Iran geschickt. Im Iran sei er gemobbt worden und habe Angst vor einer Zurückschiebung nach Afghanistan gehabt. In Ghazni würden die Taliban und der IS gegen Schiiten vorgehen.
3. Am 17.01.2018 erfolgte die Einvernahme vor der belangten Behörde.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er in seinem Heimatort im Distrikt XXXX , Provinz Ghazni, sehr viele Probleme gehabt habe. Er habe zwei Jahre eine Beziehung zu einem Mädchen gehabt und dies hätten beide Familien in Erfahrung gebracht. Der Vater des Mädchens sei sehr konservativ gewesen und habe ihn daher ein- bis zweimal pro Woche bedroht. Da dies auch für seine Familie eine Schande gewesen sei, habe er von seinem Vater sogar Todesdrohungen erhalten. Schließlich habe er ihm aber nur nahegelegt das Land zu verlassen, zumal er nicht mit der Heirat einverstanden gewesen sei. Unter der Angst auch von der Familie des Mädchens getötet zu werden, habe er Afghanistan schließlich verlassen. Im Iran sei er, weil er Schande über die Familie gebracht habe, von seinem Bruder schlecht behandelt worden. Dort habe er auch vom Tod seiner Eltern erfahren und in latenter Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan gelebt. In Afghanistan würden die Taliban die Schiiten und die Hazara töten. Er sei für die Menschen in Afghanistan als Schiit ein Ungläubiger und könne dort jederzeit getötet werden. Er könne in Afghanistan auch an keinem anderen Ort leben, zumal er aufgrund seines Aussehens leicht als Hazara erkannt werden würde.Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er in seinem Heimatort im Distrikt römisch 40 , Provinz Ghazni, sehr viele Probleme gehabt habe. Er habe zwei Jahre eine Beziehung zu einem Mädchen gehabt und dies hätten beide Familien in Erfahrung gebracht. Der Vater des Mädchens sei sehr konservativ gewesen und habe ihn daher ein- bis zweimal pro Woche bedroht. Da dies auch für seine Familie eine Schande gewesen sei, habe er von seinem Vater sogar Todesdrohungen erhalten. Schließlich habe er ihm aber nur nahegelegt das Land zu verlassen, zumal er nicht mit der Heirat einverstanden gewesen sei. Unter der Angst auch von der Familie des Mädchens getötet zu werden, habe er Afghanistan schließlich verlassen. Im Iran sei er, weil er Schande über die Familie gebracht habe, von seinem Bruder schlecht behandelt worden. Dort habe er auch vom Tod seiner Eltern erfahren und in latenter Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan gelebt. In Afghanistan würden die Taliban die Schiiten und die Hazara töten. Er sei für die Menschen in Afghanistan als Schiit ein Ungläubiger und könne dort jederzeit getötet werden. Er könne in Afghanistan auch an keinem anderen Ort leben, zumal er aufgrund seines Aussehens leicht als Hazara erkannt werden würde.
In Schweden würden noch zwei Cousins und ein Bruder des Beschwerdeführers leben. Zu ihnen bestehe allerdings kein Kontakt. In Österreich lebe der Beschwerdeführer alleine und mache eine Lehre als Prozesstechniker. Seit einigen Monaten könne er daher selbst für seinen Unterhalt sorgen.
Im Zuge dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente und Beweismittel vor:
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.05.2018 (zugestellt am 07.05.2018) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt VI).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.05.2018 (zugestellt am 07.05.2018) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt römisch sechs).
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe, sowie, dass keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK begründet.In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe, sowie, dass keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK begründet.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die persönliche Glaubwürdigkeit durch die gänzlich divergierenden Angaben in der Erstbefragung und der Einvernahme erschüttert gewesen sei. Ebenso sei es nicht glaubwürdig, dass die (sexuelle) Beziehung zu diesem Mädchen trotz ständiger Bedrohungen durch den Vater über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten habe werden können. Ebenfalls mutet es nicht glaubwürdig an, dass Familienangehörige keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführers gepflegt hätten, zumal die Flucht nach Europa nur sehr schwer alleine zu realisieren sei und die Brüder afghanische Dokumente nach Österreich geschickt hätten. Hazara würden in Afghanistan keiner Gruppenverfolgung unterliegen und die vom Beschwerdeführer vorbrachten Vorfälle, würden etliche Jahre zurückliegen und haben ihrerseits auch nicht konkretisiert werden können.
5. Mit Schreiben vom 01.06.2018, eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters gegen diesen Bescheid Beschwerde und ficht diesen in vollem Umfang hinsichtlich aller Spruchpunkte an und beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Begründend führte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, dass er in seinem Herkunftsstaat aufgrund persönlicher Racheakte sowie wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Die afghanischen Sicherheitsbehörden seien nicht gewillt bzw. nicht imstande dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz zukommen zu lassen.
Der Beschwerdeführer berufe sich nicht "bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheitslage in Afghanistan", sondern ausdrücklich darauf, dass bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Beweismittel und seiner individuellen Situation gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos vorliegen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung ebenso drohen würde wie eine erhebliche Gefahr, Opfer willkürlicher Gewalt in Folge eines innerstaatlichen Konfliktes zu werden.Der Beschwerdeführer berufe sich nicht "bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheitslage in Afghanistan", sondern ausdrücklich darauf, dass bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Beweismittel und seiner individuellen Situation gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos vorliegen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung ebenso drohen würde wie eine erhebliche Gefahr, Opfer willkürlicher Gewalt in Folge eines innerstaatlichen Konfliktes zu werden.
Bezüglich seiner Integration habe der Beschwerdeführer vor allem auf die in das Verfahren eingebrachten Unterlagen und seine strafrechtliche Unbescholtenheit verwiesen.
6. Mit Schreiben vom 29.01.2019 teilte RA Mag. Georg Bürstmayr in einer Vollmacht mit, dass er nun den Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertrete. Des Weiteren gab er an, dass sich der Beschwerdeführer vom Islam abgewandt habe und er sich an keine islamischen Gebote mehr halten würde. Durch diese Verwestlichung wäre es für ihn als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan noch schwieriger Fuß zu fassen, zumal diese Personengruppe besonders misstrauisch betrachtet werden würde.
Aufgrund seiner Ausbildung als Prozesstechniker im zweiten Lehrjahr nehme der Beschwerdeführer mittlerweile eine vergleichsweise wichtige Position ein, weshalb dies - neben seinen zahlreichen sozialen Kontakten - dafürspreche, dass seine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.01.2019 in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen und zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat befragt wurde. Dort habe er keine Verwandten mehr. Zu seinen Verwandten in Schweden habe er keinen Kontakt, ebenso zu seinem Bruder im Iran, der ihm damals die Ausreise finanziert habe.
Im Zuge der Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer, dass er in Oberösterreich den Beruf Prozesstechniker erlernen würde und er derzeit € 900,- als Lehrlingsentschädigung erhalte. Grundversorgung beziehe er keine mehr. Seitdem er in Österreich lebe, habe er kein Interesse mehr am Islam. Die Zwänge dieser Religion hätten ihn schon immer gestört. Das Christentum interessiere ihn zwar, jedoch würde er hier am liebsten keiner Religion angehören.
Hinsichtlich seines Fluchtvorbringens wiederholte er im Wesentlichen seine bereits getroffenen Ausführungen. Es seien aber auch die strengen Regeln des Islams daran schuld gewesen, dass der Beschwerdeführer Probleme wegen der Beziehung zu diesem Mädchen bekommen habe. Falls er damals seinem Bruder gesagt hätte, dass ihn der Islam nicht interessieren würde, dann wäre er von ihm umgebracht worden.
Es wurde die Asylrelevanz der Apostasie erläutert und mitgeteilt, dass Hazara und Schiiten in Afghanistan keiner allgemeinen Gruppenverfolgung unterliegen würden. Weder seien die Drohungen der Familie des Beschwerdeführers noch dessen Abfall vom Islam in einer Weise asylrelevant, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland in Mazar-e Scharif oder Herat Probleme bei der Gestaltung seines Alltags oder einer allfälligen Begründung seiner Existenz haben würde.
Eine einvernommene Zeugin gab an, dass der Beschwerdeführer wie ein Enkel für sie sei. Anfangs habe sie ihn täglich gesehen, doch seitdem er arbeite, würden sich die gemeinsamen Unternehmungen auf das Wochenende beschränken. Er habe von Anfang an Interesse an der österreichischen Kultur gehabt und habe auch Probleme in der großen Asylunterkunft gehabt, weil er an diversen Brauchtumsveranstaltungen des Islam nicht mehr teilgenommen habe.
Ein weiterer Zeuge führte aus, dass es in seinem Betrieb an Prozesstechnikern mangeln würde. Der Betrieb würde etwas abseits liegen und sei ohne Auto kaum zu erreichen. Dem Beschwerdeführer wurde am Betriebsgelände eine Wohnung zur Verfügung gestellt. Abgesehen davon verrichte der Beschwerdeführer eine gute Arbeit und wäre aufgrund seiner erworbenen Kenntnisse an den Maschinen nur schwer zu ersetzen. Durch mehr Gehalt könne man auch keine neuen Prozesstechniker in den Betrieb bringen, zumal es am Arbeitsmarkt generell keine Prozesstechniker geben würde.
In der mündlichen Verhandlung wurde ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt, das unter anderem folgende noch nicht bereits in Verfahren eingebrachte Schriftstücke enthielt:
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses. Die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 31.01.2019 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl samt Hinweis auf die mündliche Verkündung übermittelt. Sowohl die belangte Behörde als auch der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers beantragten fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
8. Mit Schriftsatz vom 01.02.2019 (eingelangt am 04.02.2019) erging seitens des Beschwerdeführervertreters gem. § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG der Berichtigungsantrag dem Beschwerdeführer gem. § 55 Abs. 1 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen, zumal dieser eine Erwerbstätigkeit ausübt, deren Einkommen über die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gehen würde.8. Mit Schriftsatz vom 01.02.2019 (eingelangt am 04.02.2019) erging seitens des Beschwerdeführervertreters gem. Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der Berichtigungsantrag dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen, zumal dieser eine Erwerbstätigkeit ausübt, deren Einkommen über die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gehen würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Person
Der männliche, gesunde, ledige und arbeitsfähige Beschwerdeführer (ohne Obsorgepflichten) wurde am XXXX geboren, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum islamischen Glauben schiitischer Richtung. Er spricht Dari und Deutsch (Niveau B1).Der männliche, gesunde, ledige und arbeitsfähige Beschwerdeführer (ohne Obsorgepflichten) wurde am römisch 40 geboren, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum islamischen Glauben schiitischer Richtung. Er spricht Dari und Deutsch (Niveau B1).
Er ist in Afghanistan 10 Jahre zur Schule gegangen. Er hat keinen Fachberuf erlernt, jedoch regelmäßig in der Landwirtschaft seinem Vater geholfen. Er ist in der Provinz Ghazni, im Bezirk XXXX , geboren und in der afghanischen Gesellschaft aufgewachsen und mit der Kultur und der Sprache vertraut. Im Herkunftsstaat lebte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern. Mittlerweile befinden sich keine nahen Verwandten des Beschwerdeführers mehr in Afghanistan.Er ist in Afghanistan 10 Jahre zur Schule gegangen. Er hat keinen Fachberuf erlernt, jedoch regelmäßig in der Landwirtschaft seinem Vater geholfen. Er ist in der Provinz Ghazni, im Bezirk römisch 40 , geboren und in der afghanischen Gesellschaft aufgewachsen und mit der Kultur und der Sprache vertraut. Im Herkunftsstaat lebte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern. Mittlerweile befinden sich keine nahen Verwandten des Beschwerdeführers mehr in Afghanistan.
Der Beschwerdeführer ist aus Afghanistan in den Iran ausgereist, wo er sich 6 Jahre lang aufgehalten hat. Aus dem Iran ist er schlepperunterstützt ausgereist.
Der Beschwerdeführer ist gesund und im erwerbsfähigen Alter. Er ist ledig und hat keine Kinder.
1.2. Fluchtgründe
Das vom Beschwerdeführer dargelegte Fluchtvorbringen, wonach er eine Beziehung zu einem Mädchen gehabt habe und deshalb in seinem Herkunftsstaat sowohl von seiner Familie als auch von der Familie des Mädchens ermordet werden würde, kann nicht als der Wahrheit entsprechend festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer vermittelte keine optischen, akustischen oder gefühlsbezogenen Schilderungen seiner Erlebnisse, die seine Flucht aus Furcht vor den Konsequenzen einer Liebschaft begründet haben sollten. Befragt nach seinem Fluchtvorbringen antwortete der Beschwerdeführer mit Pauschalierungen, Verallgemeinerungen, Verkürzungen und Gegenfragen.
Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt.
Weder die Volksgruppenzugehörigkeit noch die Glaubensrichtung des Beschwerdeführers hat ihm in Afghanistan Probleme bereitet. Auch liegt ein etwaiger Nachfluchtgrund, der in einer Verwestlichung des Beschwerdeführers und im Abfall vom Islam begründet hätte sein können, nicht in erforderlicher Intensität vor. Das Ausleben von Religion des Beschwerdeführers ist in Österreich und war in Afghanistan dem gesellschaftlich Üblichen angepasst.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder vom afghanischen Staat noch von Privaten verfolgt wird oder wurde.
1.3. Leben des Beschwerdeführers in Österreich
Der Beschwerdeführer war in Österreich kein Zeuge einer Straftat.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Oktober 2017 in ein Lehrverhältnis bei der XXXX , wo er sich in Ausbildung des Lehrberufs Prozesstechniker befindet.Der Beschwerdeführer befindet sich seit Oktober 2017 in ein Lehrverhältnis bei der römisch 40 , wo er sich in Ausbildung des Lehrberufs Prozesstechniker befindet.
Der aufenthaltsrechtliche Status des Beschwerdeführers in Österreich beruhte ausschließlich auf seiner vorläufigen Stellung als Asylwerber. Dieser dauerte bislang knapp über 3 Jahre.
Der Beschwerdeführer pflegt in Österreich freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern und Afghanen, wobei der Beschwerdeführer zu einer österreichischen Familie ein einer sehr engen, familienähnlichen Beziehung lebt. Eigene enge familienähnliche Bindungen liegen jedoch nicht vor.
Er hat sich Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und eine Deutschprüfung auf dem Niveau B1 absolviert.
1.4. mögliche Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat
Der Beschwerdeführer ist im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan kei