TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/19 W192 2141317-2

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Veröffentlicht am 19.03.2019
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Entscheidungsdatum

19.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W192 2141137-2/10E

W192 2141317-2/10E

W192 2202258-1/10E

W192 2214254-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , und 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Georgien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 07.06.2018, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Georgien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 07.06.2018, Zahl:

1125881005-161104181, 2.) 07.06.2018, Zahl: 1125881201-161104246,

3.) vom 07.06.2018, Zahl: 1178738210-180042301, und 4.) vom 17.01.2019, Zahl: 1216751407-1290032966, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß den §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57A) Die Beschwerden werden gemäß den Paragraphen 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57

AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.AsylG 2005 i. d. g. F., Paragraph 9, BFA-VG i. d. g. F. und Paragraphen 52, 55, FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Erstbeschwerdeführer und seine Ehegattin, die Zweitbeschwerdeführerin, reisten auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und stellten am 10.08.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat begründeten die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien anlässlich ihren jeweils am 10.08.2016 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgehaltenen Erstbefragungen sowie anlässlich ihrer jeweils am 03.11.2016 durchgeführten Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen mit der gesundheitlichen Situation der Zweitbeschwerdeführerin, welche seit 18 Jahren an Diabetes leide und infolge von Nierenversagen seit rund eineinhalb Jahren Dialyse-Patientin wäre. Die Behandlungsmöglichkeiten in ihrem Herkunftsstaat hätten sich als unzureichend erwiesen; sie habe zwar auch in Georgien Dialyse-Behandlungen erhalten und sei bezüglich der Medikamentenkosten durch ihr familiäres Netz unterstützt worden; die Behandlung sei jedoch nicht an den jeweiligen Patienten angepasst gewesen. Da sie von der höheren Qualität der medizinischen Behandlung in Österreich gehört hätte, noch jung sei, leben und Kinder bekommen wolle, habe sie den Entschluss gefasst, zur Fortführung ihrer Behandlung nach Österreich zu reisen. Darüberhinausgehende auf ihren Herkunftsstaat bezogene Rückkehrbefürchtungen weise sie nicht auf. Der Erstbeschwerdeführer berief sich auf die Gründe der Zweitbeschwerdeführerin und brachte keine darüberhinausgehenden individuellen Rückkehrbefürchtungen vor.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte diverse ärztliche Unterlagen zum Beleg ihres Behandlungsverlaufs in Georgien und in Österreich in Vorlage.

2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2016 wurden die Anträge der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkte II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien jeweils eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass deren Abschiebung gem. § 46 FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkte III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde jeweils gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte IV.).2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2016 wurden die Anträge der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkte römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien jeweils eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass deren Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkte römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde jeweils gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte römisch vier.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch ein unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt vorliege. Die Behörde ging gemäß der allgemeinen Berichtslage davon aus, dass in Georgien in Bezug auf Diabetes und Dialyse Behandlungsmöglichkeiten bestünden, welche die Zweitbeschwerdeführerin infolge einer Rückkehr neuerlich in Anspruch nehmen können werde. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf die Notwendigkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Da die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch ein unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt vorliege. Die Behörde ging gemäß der allgemeinen Berichtslage davon aus, dass in Georgien in Bezug auf Diabetes und Dialyse Behandlungsmöglichkeiten bestünden, welche die Zweitbeschwerdeführerin infolge einer Rückkehr neuerlich in Anspruch nehmen können werde. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf die Notwendigkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Da die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt.

3. Gegen die genannten Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und neuerlich behauptet, der Zweitbeschwerdeführerin stünde eine adäquate Behandlung aufgrund der ihr hierdurch entstehenden Kosten nicht offen, da sie die entsprechenden Geldmittel nicht aufbringen könne.

4. Mit Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2017 wurden die Beschwerden, welchen zuvor gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, gegen die Spruchpunkte4. Mit Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2017 wurden die Beschwerden, welchen zuvor gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, gegen die Spruchpunkte

I. der dargestellten Bescheide gem. § 28 Abs. 1 VwGVG idgF, §§ 34, 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der Beschwerden wurden die Spruchpunkte II. und III. der angefochtenen Bescheide behoben und die Angelegenheiten insoweit gem. § 28 Abs. 3 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch eins. der dargestellten Bescheide gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG idgF, Paragraphen 34, 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der Beschwerden wurden die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. der angefochtenen Bescheide behoben und die Angelegenheiten insoweit gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

5. Im November 2017 wurde der nunmehrige Drittbeschwerdeführer als Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren, für welchen am 11.01.2018 durch seinen gesetzlichen Vertreter ein Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens mit dem Vermerk, dass der Neugeborene keine individuellen Gründe aufweise, gestellt wurde.

6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte den erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien im fortgesetzten Verfahren mit Schreiben vom 24.01.2018 eine in Bezug auf Behandlungsmöglichkeiten des bei der Zweitbeschwerdeführerin vorliegenden Krankheitsbildes in Georgien eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.01.2018 sowie aktualisiertes Berichtsmaterial zur allgemeinen Lage in Georgien zur Kenntnis.

Mit Eingabe vom 07.02.2018 übermittelten die beschwerdeführenden Parteien eine bezugnehmende schriftliche Stellungnahme, in welcher einerseits auf zwischenzeitlich zusätzlich zu Tage getretene gesundheitliche Probleme der Zweitbeschwerdeführerin in Form einer Hepatitis C-Erkrankung sowie einer Erblindung am linken Auge infolge ihrer Diabetes-Erkrankung, sowie andererseits auf den Umstand verwiesen wurde, dass eine Abschiebung nach Georgien für die Genannte das reale Risiko berge, die lebensnotwendige Dialysebehandlung nicht rechtzeitig fortsetzen zu können, sich die notwendigen Medikamente nicht leisten und keine Nierentransplantation in Anspruch nehmen zu können.

Mit Eingabe vom 11.04.2018 brachte die Zweitbeschwerdeführerin ein Konvolut an medizinischen Befunden in Vorlage.

Aus einem seitens des Bundesamtes in Auftrag gegebenen, durch einen Facharzt für Innere Medizin auf Basis der aktenkundigen medizinischen Unterlagen erstellten, Sachverständigen-Gutachten vom 24.04.2018 ergibt sich im Wesentlichen, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin ein längerdauernder Diabetes mellitus mit Sekundärschäden im Sinne einer terminalen Niereninsuffizienz bei diabetischer Nephropathie sowie zusätzlich diabetische Retinopathie vorliege; eine chronische Hämodialyse würde dreimal pro Woche bei vorliegendem Shunt erfolgen. Eine terminale Niereninsuffizienz bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus sei generell eine schwere Erkrankung und bedürfe einer regelmäßigen Hämodialyse, welche dauerhaft fortzuführen sei. Eine Abschiebung nach Georgien sei nach Einschätzung des Facharztes möglich, sofern dort eine Hämodiaylse dreimal pro Woche verfügbar sei und zusätzlich eine Versorgung mit Insulin (Basisinsulin und kurzwirksames Insulin) gewährleistet sei.

Am 22.05.2018 erfolgte eine ergänzende Einvernahme der beschwerdeführenden Parteien vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Der Erstbeschwerdeführer gab im Wesentlichen an, er sei gesund. Die Mutter und acht Geschwister des Erstbeschwerdeführers hielten sich unverändert in Georgien respektive in der Türkei auf. Weiters habe er in Georgien acht Onkeln und drei Tanten. Der Erstbeschwerdeführer habe keine Berufsausbildung, er hätte im Vorfeld seiner Ausreise verschiedene Schwarzarbeiten verrichtet und zuletzt für einen Wachdienst gearbeitet; seine in Georgien lebenden Geschwister und deren Ehepartner seien großteils in der Landwirtschaft tätig. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass seine Frau nicht behandelt werden könne; diese sei in der Vergangenheit zwar behandelt worden, habe sich im Anschluss jedoch immer sehr schlecht gefühlt, sodass sie desöfteren die Rettung hätten rufen müssen. In Österreich lebe der Erstbeschwerdeführer von der Grundversorgung, habe bislang keine Möglichkeit zum Besuch eines Sprachkurses gehabt und verrichte Reinigungsarbeiten in seiner Unterkunft. Er wünsche sich, in Österreich zu bleiben, damit die Erkrankung seiner Frau geheilt werde.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte zusammengefasst vor, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Einvernahme vor dem Bundesamt im November 2016 gebessert; sie habe ein Kind zur Welt gebracht und erwarte derzeit ein zweites. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in Georgien eineinhalb Jahre lang eine Dialysebehandlung durchlaufen, sei schwanger geworden und habe eine Fehlgeburt erlitten; man habe ihr keine Hoffnung gegeben, je ein Kind zu bekommen. Hier habe sie eine Dialysebehandlung erhalten und auch ein Kind bekommen. Seit 21 Jahren sei sie zuckerkrank. Desweiteren habe sie durch die Diabetes-Erkrankung ausgelöste Probleme mit dem Auge, welches aufgrund einer permanenten Entzündung medikamentös behandelt werden müsse; auf dem linken Auge sehe sie sehr schlecht und habe aus diesem Grund schon vier Operationen hinter sich. Weiters habe sie eine beginnende Leber-Erkrankung, welche mit Spritzen behandelt werde, sowie erhöhte Schilddrüsen-Werte, welche in Verbindung mit dem Zucker gefährlich wären. Ihre Erkrankungen seien in Georgien zwar behandelt worden, nach der Behandlung hätte sie sich jedoch schlecht gefühlt; nach der Behandlung hier ginge es ihr gut. Sie wünsche sich eine Nierentransplantation, um nicht ihr ganzes Leben zur Dialyse zu müssen. Im Herkunftsstaat hielten sich unverändert ihre Eltern, zwei Brüder sowie zwei Onkeln auf; ihre Angehörigen würden in Armut leben. Im Falle einer Rückkehr nach Georgien würde sie sterben, da es keine entsprechende Behandlung gebe, außerdem habe sie keine Wohnmöglichkeit und es fehle an finanziellen Möglichkeiten. In Georgien könne sie sich nicht einmal ein Drittel davon leisten, was sie hier an Medikamenten erhalte, alleine die Besprechung mit dem Arzt koste 100 Lari; dazu kämen noch die Kosten der Medikamente und Behandlungen, die sie sich im Leben nie leisten könnte. In Bezug auf den von ihr vertretenen minderjährigen Drittbeschwerdeführer gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dieser sei gesund und weise keine eigenen Gründe für die Gewährung internationalen Schutzes auf. In Österreich verbringe sie die meiste Zeit mit ihrem kleinen Kind und habe öfter Arzttermine. Sie verfüge bislang über keine aktiven Kenntnisse der deutschen Sprache, lebe von der Grundversorgung und habe keine Verwandten im Bundesgebiet.

Am 24.05.2018 legte die Zweitbeschwerdeführerin dem Bundesamt ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen sowie eine handschriftliche Auflistung der aktuell eingenommenen Medikamente vor. Am 29.05.2018 wurden ein Schreiben eines Dialyse-Ambulatoriums, welchem sich die aktuelle Dauermedikation der Zweitbeschwerdeführerin entnehmen lässt, sowie weitere medizinische Unterlagen übermittelt.

7. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2018 wurden die Anträge der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkte I.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte II.), gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die beschwerdeführenden Parteien jeweils eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte III.) sowie festgestellt, dass deren Abschiebung gem. § 46 FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkte IV.) und die Frist für deren freiwillige Ausreise gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte V.).7. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2018 wurden die Anträge der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch zwei.), gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die beschwerdeführenden Parteien jeweils eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch drei.) sowie festgestellt, dass deren Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkte römisch vier.) und die Frist für deren freiwillige Ausreise gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch fünf.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die bei der Zweitbeschwerdeführerin vorliegenden Erkrankungen seien in Georgien behandelbar und würden kein Rückkehrhindernis darstellen. Die wirtschaftliche Lage der beschwerdeführenden Parteien stelle sich bei einer Rückkehr als ausreichend gesichert dar, zumal davon auszugehen sei, dass die Zweitbeschwerdeführerin, wie bereits vor ihrer Ausreise, Unterstützung durch ihre in Georgien aufhältigen Angehörigen erhalten könnte, welche großteils berufstätig wären. Zudem verfüge auch der Erstbeschwerdeführer über einen großen Familienverband, in dem alle seiner acht Geschwister sowie Onkeln und Tanten berufstätig wären; darüber hinaus sei auch dem gesunden Erstbeschwerdeführer selbst eine Teilnahme am Erwerbsleben möglich. Der Sohn der beschwerdeführenden Parteien sei gesund und könnte in Georgien ebenfalls im Familienverband versorgt werden. Gemäß § 52a BFA-VG könnte den beschwerdeführenden Parteien auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital gewährt werden. In Georgien sei eine staatlich finanzierte Grundversorgung grundsätzlich für alle georgischen Staatsangehörigen gewährleistet und medizinische Einrichtungen, wenn auch mit stark voneinander abweichender Qualität, landesweit vorhanden. Aus einer eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergebe sich, dass keine Fälle bekannt wären, in denen georgischen Staatsangehörigen bei Bedarf eine Dialyse verwehrt worden sei, in dringenden Fällen werde der Antrag zur notwendigen Dialyse innerhalb eines Tages genehmigt. Aus den vorliegenden Befunden sei ableitbar, dass die Durchführung einer Nierentransplantation für die Zweitbeschwerdeführerin nicht überlebensnotwendig wäre, zumal nach einem knapp zweijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet noch nicht einmal die Möglichkeit einer Lebendspende evaluiert worden wäre. Insulin stünde für Diabetespatienten kostenfrei zur Verfügung, desweiteren bestünden Behandlungsmöglichkeiten in Bezug auf diabetesbedingte Erblindung, Augenoperationen seien im Herkunftsstaat ebenfalls gewährleistet. Eine Hepatitis C-Erkrankung sei den vorliegenden ärztlichen Unterlagen nicht zu entnehmen, die vorgebrachten Schilddrüsen-Probleme würden sich per se als nicht schwerwiegend erweisen. Aus den Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin in Zusammenschau mit den Informationen der Staatendokumentation ergebe sich, dass deren Erkrankungen in Georgien grundsätzlich behandelt worden seien. Diese habe im Herkunftsstaat seit ihrem Jugendalter wegen Diabetes in Behandlung gestanden und sei zuletzt eineinhalb Jahre lang Dialysepatientin gewesen. Angesichts der zahlreich vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte könne nicht erkannt werden, dass eine Finanzierung der benötigten Behandlung nach einer Rückkehr nicht neuerlich möglich sein werde. Alleine der Wunsch nach besserer medizinischer Behandlung stelle keinen tauglichen Grund für die Gewährung subsidiären Schutzes dar. Daher handle es sich bei der Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin nicht um einen exzeptionellen Fall. Ein Rücktransfer ins Heimatland erfolge bei Bedarf im Beisein eines Arztes.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die bei der Zweitbeschwerdeführerin vorliegenden Erkrankungen seien in Georgien behandelbar und würden kein Rückkehrhindernis darstellen. Die wirtschaftliche Lage der beschwerdeführenden Parteien stelle sich bei einer Rückkehr als ausreichend gesichert dar, zumal davon auszugehen sei, dass die Zweitbeschwerdeführerin, wie bereits vor ihrer Ausreise, Unterstützung durch ihre in Georgien aufhältigen Angehörigen erhalten könnte, welche großteils berufstätig wären. Zudem verfüge auch der Erstbeschwerdeführer über einen großen Familienverband, in dem alle seiner acht Geschwister sowie Onkeln und Tanten berufstätig wären; darüber hinaus sei auch dem gesunden Erstbeschwerdeführer selbst eine Teilnahme am Erwerbsleben möglich. Der Sohn der beschwerdeführenden Parteien sei gesund und könnte in Georgien ebenfalls im Familienverband versorgt werden. Gemäß Paragraph 52 a, BFA-VG könnte den beschwerdeführenden Parteien auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital gewährt werden. In Georgien sei eine staatlich finanzierte Grundversorgung grundsätzlich für alle georgischen Staatsangehörigen gewährleistet und medizinische Einrichtungen, wenn auch mit stark voneinander abweichender Qualität, landesweit vorhanden. Aus einer eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergebe sich, dass keine Fälle bekannt wären, in denen georgischen Staatsangehörigen bei Bedarf eine Dialyse verwehrt worden sei, in dringenden Fällen werde der Antrag zur notwendigen Dialyse innerhalb eines Tages genehmigt. Aus den vorliegenden Befunden sei ableitbar, dass die Durchführung einer Nierentransplantation für die Zweitbeschwerdeführerin nicht überlebensnotwendig wäre, zumal nach einem knapp zweijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet noch nicht einmal die Möglichkeit einer Lebendspende evaluiert worden wäre. Insulin stünde für Diabetespatienten kostenfrei zur Verfügung, desweiteren bestünden Behandlungsmöglichkeiten in Bezug auf diabetesbedingte Erblindung, Augenoperationen seien im Herkunftsstaat ebenfalls gewährleistet. Eine Hepatitis C-Erkrankung sei den vorliegenden ärztlichen Unterlagen nicht zu entnehmen, die vorgebrachten Schilddrüsen-Probleme würden sich per se als nicht schwerwiegend erweisen. Aus den Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin in Zusammenschau mit den Informationen der Staatendokumentation ergebe sich, dass deren Erkrankungen in Georgien grundsätzlich behandelt worden seien. Diese habe im Herkunftsstaat seit ihrem Jugendalter wegen Diabetes in Behandlung gestanden und sei zuletzt eineinhalb Jahre lang Dialysepatientin gewesen. Angesichts der zahlreich vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte könne nicht erkannt werden, dass eine Finanzierung der benötigten Behandlung nach einer Rückkehr nicht neuerlich möglich sein werde. Alleine der Wunsch nach besserer medizinischer Behandlung stelle keinen tauglichen Grund für die Gewährung subsidiären Schutzes dar. Daher handle es sich bei der Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin nicht um einen exzeptionellen Fall. Ein Rücktransfer ins Heimatland erfolge bei Bedarf im Beisein eines Arztes.

Bezüglich der Erkrankungen der Zweitbeschwerdeführerin sei in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, sei unerheblich, solange es grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Dies sei im gegebenen Fall anhand der vorliegenden Länderberichte auszuschließen.Bezüglich der Erkrankungen der Zweitbeschwerdeführerin sei in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, sei unerheblich, solange es grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Dies sei im gegebenen Fall anhand der vorliegenden Länderberichte auszuschließen.

Die Beschwerdeführer hätten in Österreich keine familiären Bindungen, die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien seien in Österreich nicht berufstätig, würden ihren Lebensunterhalt aus Mitteln der Grundversorgung bestreiten und aufgrund ihrer erst kurzen Aufenthaltsdauer keine nachhaltige Integration im Bundesgebiet aufweisen.

8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ebenfalls vom 07.06.2018 wurde der Antrag des im Bundesgebiet geborenen Drittbeschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch jenem des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen, diesem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen wurde desweiteren eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat festgestellt (Spruchpunkt V.) sowie eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.).8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ebenfalls vom 07.06.2018 wurde der Antrag des im Bundesgebiet geborenen Drittbeschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch jenem des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, diesem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen wurde desweiteren eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass in Bezug auf den minderjährigen Drittbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien und im Falle seiner Eltern die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten nicht vorlägen, weshalb auch die Ableitung eines Status nach den Bestimmungen des Familienverfahrens nicht in Frage käme. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer sei gesund und kehre gemeinsam mit seinen Eltern in einen Staat mit stabiler Sicherheitslage zurück, in dem sich zahlreiche weitere Verwandte aufhielten.

9. Gegen die dargestellten Bescheide wurde durch die bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation mit für die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien gleichlautendem Schriftsatz vom 12.07.2018 fristgerecht Beschwerde eingebracht, welche sich im Falle des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gegen die Spruchpunkte I. bis V., somit den gesamten Umfang, der gegen ihre Personen erlassenen Bescheide richtet, im Falle des minderjährigen Drittbeschwerdeführers erfolgte eine Anfechtung der Spruchpunkte II. bis VI., womit der Spruchteil über die Nichtzuerkennung von Asyl unangefochten blieb.9. Gegen die dargestellten Bescheide wurde durch die bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation mit für die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien gleichlautendem Schriftsatz vom 12.07.2018 fristgerecht Beschwerde eingebracht, welche sich im Falle des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf., somit den gesamten Umfang, der gegen ihre Personen erlassenen Bescheide richtet, im Falle des minderjährigen Drittbeschwerdeführers erfolgte eine Anfechtung der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs., womit der Spruchteil über die Nichtzuerkennung von Asyl unangefochten blieb.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Zweitbeschwerdeführerin leide seit zwanzig Jahren an Diabetes und sei als Folge der mangelhaften medizinischen Versorgung in Georgien an Niereninsuffizienz erkrankt, ihr habe ein Zeh abgenommen werden müssen, zudem sei am linken Auge eine Sehverschlechterung eingetreten, aufgrund derer sie mehrmals operiert werden habe müssen. Zusätzlich leide sie an sehr hohem Blutdruck, Schilddrüsen-Problemen und schlechten Leberwerten. Die Behörde ginge in den angefochtenen Bescheiden fälschlich davon aus, dass die junge Familie bei einer Rückkehr weitreichende Unterstützung von ihren Verwandten erhalten könnte, zumal es zwar auf beiden Seiten viele Familienangehörige geben würde, diese jedoch zu einer Unterstützung mit finanziellen Mitteln oder einer Wohnmöglichkeit nicht in der Lage wären; die von den Angehörigen der Zweitbeschwerdeführerin bewohnte Wohnung liege mehrere Autostunden von der Hauptstadt entfernt, welche die Zweitbeschwerdeführerin allerdings für ihre medizinische Versorgung regelmäßig aufsuchen müsste. Gleiches gelte für die Angehörigen des Erstbeschwerdeführers, welche ebenfalls in beengten Wohnverhältnissen mehrere Stunden von Tiflis entfernt leben würden. Die im angefochtene Bescheid herangezogenen Berichte zur medizinischen Versorgung würden sich nicht als hinreichend aktuell darstellen. Die Zweitbeschwerdeführerin ginge davon aus, dass sich ihre gesundheitliche Lage so sehr verschlechtert hätte, weil sie in Georgien falsch versorgt worden sei; im Zuge ihres ersten Arztbesuchs in Österreich sei ihr empfohlen worden, die ihr in Georgien verschriebenen Medikamente auf keinen Fall weiter einzunehmen. Andere junge Mädchen, die mit der Zweitbeschwerdeführerin in Georgien bei der Dialyse gewesen wären, seien mittlerweile verstorben. In Georgien habe die Genannte auch zwei Fehlgeburten erlitten; es sei ihr damals erklärt worden, dass an Diabetes leidende Frauen keine Kinder bekommen könnten; hingegen habe sie in Österreich ein gesundes Baby zur Welt gebracht und sei nun wieder schwanger, wobei abermals eine Risikoschwangerschaft vorliege. Aktuell gehe die Zweitbeschwerdeführerin jede zweite Woche zur Dialyseambulanz und zum Gynäkologen. Es sei klar, dass diese eine Nierentransplantation brauchen werde. Die Zweitbeschwerdeführerin könne aufgrund ihrer Grunderkrankungen und ihrer Risikoschwangerschaft nicht gefahrlos nach Georgien zurückkehren. Die beschwerdeführenden Parteien hätten sich bereits gut in Österreich integriert, würden trotz gesundheitlicher Schwierigkeiten versuchen, Deutsch zu lernen, der Erstbeschwerdeführer helfe freiwillig, wo er könne.

Der Beschwerde beiliegend wurden aktuelle ärztliche Unterlagen betreffend die Zweitbeschwerdeführerin sowie eine Bestätigung über das ehrenamtliche Engagement des Erstbeschwerdeführers übermittelt.

10. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.09.2018 wurden die Verfahren der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

11. Im November 2018 wurde die nunmehrige Viertbeschwerdeführerin als Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren, für welche mit schriftlicher Eingabe vom 08.01.2019 durch ihren gesetzlichen Vertreter die Durchführung eines Familienverfahrens beantragt wurde; festgehalten wurde, dass die Minderjährige keine eigenen Gründe für Asyl oder subsidiären Schutz aufweise und gesund sei.

12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.01.2019 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch jenem der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen, dieser einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat festgestellt (Spruchpunkt V.) sowie eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.)12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.01.2019 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch jenem der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, dieser einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.)

Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass in Bezug auf die minderjährige Viertbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien und im Falle ihrer Eltern die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten nicht vorlägen, weshalb auch die Ableitung eines Status nach den Bestimmungen des Familienverfahrens nicht in Frage käme. Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin sei gesund und kehre gemeinsam mit ihren Eltern in einen Staat mit stabiler Sicherheitslage zurück, in dem sich zahlreiche weitere Verwandte aufhielten.

13. Gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des dargestellten Bescheides wurde mit Eingabe vom 21.02.2019 Beschwerde erhoben, in welcher auf das Beschwerdevorbringen der Familienmitglieder der Viertbeschwerdeführerin verwiesen und festgehalten wurde, dass sich die Situation der Familienmitglieder in Georgien weiter verschlechtert hätte, da der Großvater mütterlicherseits an Hautkrebs leide und mangels Finanzierbarkeit derzeit nicht behandelt werde. Das Bundesamt habe es überdies verabsäumt, sich mit dem gesundheitlichen Zustand der Viertbeschwerdeführerin auseinanderzusetzen, welche in der 31. Schwangerschaftswoche zur Welt gekommen sei und regelmäßige

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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