Entscheidungsdatum
20.03.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W218 2175492-1/13E
W218 2175493-1/13E
W218 2175489-1/13E
W218 2175487-1/13E
W218 2175494-1/13E
Gekürzte Ausfertigung des am 04.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerden von XXXX alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt jeweils vom 07.10.2017, Zl. 1083833610-151155757 (BF1), Zl. 1083825303-151155749 (BF2), Zl. 1083832504-151155781 (BF4), Zl. 1083831605-151155790 (BF5), jeweils wegen §§ 3, 8, 10, 57, 55 AsylG und §§ 46, 52, 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerden von römisch 40 alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt jeweils vom 07.10.2017, Zl. 1083833610-151155757 (BF1), Zl. 1083825303-151155749 (BF2), Zl. 1083832504-151155781 (BF4), Zl. 1083831605-151155790 (BF5), jeweils wegen Paragraphen 3, 8, 10, 57, 55, AsylG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2019 zu Recht erkannt:
A)
Den Anträgen auf internationalen Schutz wird stattgegeben und 1.) XXXX , StA. Afghanistan, 2.) XXXX , StA. Afghanistan sowie gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 AsylG 2005 im Familienverfahren 3.) XXXX , StA. Afghanistan und 4.) XXXX , StA. Afghanistan, der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Es kommt ihnen hiermit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu.Den Anträgen auf internationalen Schutz wird stattgegeben und 1.) römisch 40 , StA. Afghanistan, 2.) römisch 40 , StA. Afghanistan sowie gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 im Familienverfahren 3.) römisch 40 , StA. Afghanistan und 4.) römisch 40 , StA. Afghanistan, der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Es kommt ihnen hiermit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerde von XXXX (BF3), StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt, vom 07.10.2017, Zl. 1083829106-151155765, wegen §§ 3, 8, 10, 57 AsylG 2005 und 46, 52, 55 FPG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerde von römisch 40 (BF3), StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt, vom 07.10.2017, Zl. 1083829106-151155765, wegen Paragraphen 3, 8, 10, 57, AsylG 2005 und 46, 52, 55 FPG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2019 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde von XXXX wird teilweise stattgegeben.Der Beschwerde von römisch 40 wird teilweise stattgegeben.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides wird abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides wird abgewiesen.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. und IV. wird insofern Folge gegeben als gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. wird insofern Folge gegeben als gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40 ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Bei der Viertbeschwerdeführerin und Fünftbeschwerdeführerin handelt es sich um auf Eigen- und Selbständigkeit bedachte Frauen, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als westlich bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert sind. Bei beiden Beschwerdeführerinnen liegt das dargestellte Verfolgungsrisiko in ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen vor. Die von der Viertbeschwerdeführerin und Fünftbeschwerdeführerin angenommene Lebensweise ist jeweils zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden.
Da die Viertbeschwerdeführerin und Fünftbeschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig waren und mit ihren Eltern eingereist sind, wird im Rahmen des Familienverfahrens auch dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Der Drittbeschwerdeführer war im Zeitpunkt der Einreise bereits volljährig, auch bei ihm wird angemerkt, dass der vorgebrachten Fluchtgeschichte die Asylrelevanz nicht geglaubt wird, da eine aktuelle Verfolgung aufgrund der Tätigkeit des vor über 7 Jahren geflohenen Bruders nicht glaubhaft gemacht werden konnte.
Seine Eltern und seine Schwestern leben in Österreich und lebt er mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt, er unterstützt seine Familie und würde im Fall einer Rückkehrentscheidung beim BF3 durch den beschriebenen gemeinsamen Haushalt ein Eingriff in das Familienleben vorliegen.
Gemäß § 55 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 ist eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, da BF3 A2 erfolgreich absolviert hat und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG 2005 ist eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, da BF3 A2 erfolgreich absolviert hat und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt.
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.03.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.03.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus, gekürzte Ausfertigung, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W218.2175489.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.05.2019