Entscheidungsdatum
25.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W220 1314923-5/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nepal, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2018, Zl. 419563300-180090730, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nepal, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2018, Zl. 419563300-180090730, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein nepalesischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in österreichische Bundesgebiet am 15.07.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 19.09.2007, Zahl: 07 06.463-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal aus (Spruchpunkt III.).1.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 19.09.2007, Zahl: 07 06.463-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal aus (Spruchpunkt römisch drei.).
1.3. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.02.2012, GZ. C10 314923-1/2008/7E, als unbegründet abgewiesen.
2.1. Am 09.03.2012 unterfertigte der Beschwerdeführer ein Formular, wonach er beabsichtige, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.
2.2. Am 26.03.2012, 23.04.2012, 09.06.2012, 05.09.2012 und 12.02.2013 erfolgten Anzeigen wegen rechtswidrigen Aufenthaltes.
2.3. Am 02.10.2012 widerrief der Beschwerdeführer seine Erklärung, dass er beabsichtige, freiwillig auszureisen.
2.4. Am 16.10.2012 ersuchte die LPD Wien, die in der Bundesrepublik Deutschland befindliche Botschaft von Nepal um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates betreffend den Beschwerdeführer.
2.5. Am 10.10.2012 sowie am 13.11.2012 wurde der Beschwerdeführer betreffend die Klärung der Ausreise- und Heimreisezertifikatsmodalitäten einvernommen.
2.6. Die LPD Wien urgierte am 26.06.2013, 24.04.2014 und 16.06.2014 bei der Botschaft von Nepal die Ausstellung eines Heimreisezertifikates betreffend den Beschwerdeführer.
3. Am 21.02.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß § 41a Absatz 9 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich. Letztlich wies das aufgrund der Säumnis der Behörde zuständig gewordene Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX , den Antrag vom 21.02.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" (§ 8 Absatz 1 Ziffer 2 NAG) gemäß § 44b Absatz 1 Ziffer 1 iVm § 41a Absatz 9 NAG als unzulässig zurück.3. Am 21.02.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich. Letztlich wies das aufgrund der Säumnis der Behörde zuständig gewordene Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , den Antrag vom 21.02.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" (Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 NAG) gemäß Paragraph 44 b, Absatz 1 Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 41 a, Absatz 9 NAG als unzulässig zurück.
4.1. Am 02.09.2014 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen ersten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.4.1. Am 02.09.2014 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen ersten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.
4.2. Am 13.04.2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130 Absatz 1 Ziffer 3 B-VG.
4.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2015, Zl. 419563300/14934356, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen, gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nepal gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage betrage.4.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2015, Zl. 419563300/14934356, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen, gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3 FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nepal gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage betrage.
4.4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2016, Zl. W202 1314923-3, als unbegründet abgewiesen.
5. Am 03.10.2017 wurde beim Beschwerdeführer sein von 07.12.2015 bis 06.12.2025 gültiger nepalesischer Reisepass sichergestellt.
6. Aufgrund der geplanten Abschiebung des Beschwerdeführers erließ die belangte Behörde am 27.10.2017 einen Festnahmeauftrag gegen ihn, der Beschwerdeführer konnte jedoch an seiner Meldeadresse nicht aufgefunden werden. Aufgrund des negativ verlaufenen Festnahmeauftrages wurde der für XXXX geplante Flug storniert.6. Aufgrund der geplanten Abschiebung des Beschwerdeführers erließ die belangte Behörde am 27.10.2017 einen Festnahmeauftrag gegen ihn, der Beschwerdeführer konnte jedoch an seiner Meldeadresse nicht aufgefunden werden. Aufgrund des negativ verlaufenen Festnahmeauftrages wurde der für römisch 40 geplante Flug storniert.
7.1. Am 17.11.2017 teilte der Verein Menschenrechte Österreich mit, dass sich der Beschwerdeführer zur freiwilligen Ausreise entschieden habe und übermittelte unter einem eine Flugbuchung nach Kathmandu.
7.2. Am 21.11.2017 folgte die belangte Behörde einem Mitarbeiter des Vereins Menschenrechte Österreich auf dessen Ansuchen den Reisepass des Beschwerdeführers aus.
8. Am 30.11.2017 wurde der zweite (verfahrensgegenständliche) Antrag gem. § 55 AsylG gestellt.8. Am 30.11.2017 wurde der zweite (verfahrensgegenständliche) Antrag gem. Paragraph 55, AsylG gestellt.
9. Am 22.12.2017 teilte der Verein Menschenrechte Österreich dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Widerruf der freiwilligen Rückkehr (Grund: Meinungsänderung) mit.
10.1. Mit Bescheid vom 16.05.2018, Zl. 419563300-14558419, wurde dem Beschwerdeführer gem. § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikats mitzuwirken. Im Konkreten habe er den aktenkundigen Reisepass mit der Nr. NPL 09363905 bis zum 30.05.2018 beim BFA, RD Wien, vorzulegen und würde weiters aufgefordert, das beiliegende Formular vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und zu unterschreiben (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).10.1. Mit Bescheid vom 16.05.2018, Zl. 419563300-14558419, wurde dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikats mitzuwirken. Im Konkreten habe er den aktenkundigen Reisepass mit der Nr. NPL 09363905 bis zum 30.05.2018 beim BFA, RD Wien, vorzulegen und würde weiters aufgefordert, das beiliegende Formular vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und zu unterschreiben (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).
10.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
10.3. Im Weiteren ergab sich, dass sich der Reisepass des Beschwerdeführers beim Verein Menschenrechte Österreich befand, von dort wurde der Reisepass an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt.
10.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2018, W163 1314923-4, wurde der Beschwerde (vgl. Punkt 9.2.) stattgegeben und der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.10.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2018, W163 1314923-4, wurde der Beschwerde vergleiche Punkt 9.2.) stattgegeben und der angefochtene Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben.
11.1. Aufgrund der erneuten geplanten Abschiebung des Beschwerdeführers erließ die belangte Behörde am 02.07.2018 einen Festnahmeauftrag gegen ihn. Der Beschwerdeführer wurde am 03.07.2018 festgenommen.
11.2. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX nach Nepal abgeschoben.11.2. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 nach Nepal abgeschoben.
12.1. Mit Bescheid vom 23.07.2018, Zl. 419563300-180090730, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Nepal zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).12.1. Mit Bescheid vom 23.07.2018, Zl. 419563300-180090730, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Zur allgemeinen Lage in Nepal traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachstehende Feststellungen:
"1. Politische Lage
Nepal hat ca. 147.181 km² Fläche und ca. 29,5 Mio. Einwohner. Die Hauptlandessprache ist Nepalesisch (AA 2.2018). Regierungsform ist eine parlamentarische Mehrparteien-Demokratie, die nach dem zehnjährigen Bürgerkrieg (1996-2006) entstand. Staatsoberhaupt ist seit 28.10.2015 die Präsidentin Bidya Devi Bhandari (AA 2.2018; vgl. AA 3.2018).Nepal hat ca. 147.181 km² Fläche und ca. 29,5 Mio. Einwohner. Die Hauptlandessprache ist Nepalesisch (AA 2.2018). Regierungsform ist eine parlamentarische Mehrparteien-Demokratie, die nach dem zehnjährigen Bürgerkrieg (1996-2006) entstand. Staatsoberhaupt ist seit 28.10.2015 die Präsidentin Bidya Devi Bhandari (AA 2.2018; vergleiche AA 3.2018).
Nepal war 240 Jahre lang ein hinduistisches Königreich. Die ersten freien Parlamentswahlen im Mai 1991 gelten als Geburtsstunde der parlamentarischen Demokratie in Nepal. Die oftmals rasch wechselnden Koalitions- und Minderheitsregierungen konnten die Erwartungen der breiten Bevölkerung jedoch nicht erfüllen. Der Unmut führte schließlich im Februar 1996 zur Aufnahme des bewaffneten Kampfes der maoistischen Rebellenbewegung unter Führung der Unified Communist Party of Nepal (UCPN-M) gegen das bestehende politische System mit dem Ziel der Etablierung einer Volksrepublik. Der Konflikt zwischen Sicherheitskräften und Maoisten eskalierte nach 1999 landesweit und forderte im Verlauf von zehn Jahren rund 13.000 Todesopfer auf beiden Seiten. Mehr als 1.200 Menschen gelten noch immer als vermisst. Die nach dem zehnjährigen Bürgerkrieg (1996 - 2006) Anfang April 2008 gewählte erste verfassungsgebende Versammlung erklärte in ihrer konstituierenden Sitzung Nepal zur Demokratischen Bundesrepublik. Die zweite verfassungsgebende Versammlung wurde in allgemeinen Wahlen am 19.11.2013 gewählt. Die endgültige Staatsform, das Regierungs- und Wahlsystem sowie die künftige föderale Gliederung (sieben Provinzen) regelt die neue Verfassung, die am 16.9.2015 durch die verfassungsgebende Versammlung verabschiedet und am 20.9.2015 verkündet wurde. Mit Verkündung der Verfassung hatte sich die verfassungsgebende Versammlung aufgelöst. Die Funktion übernahm in Folge das Parlament. Das Parlament und die sieben neu eingerichteten Provinzparlamente sind am 7.12.2017 gewählt worden (AA 3.2018).
In den im November und Dezember 2017 abgehaltenen Parlaments- und Provinzwahlen erhielten die Vereinte Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (CPN-UML) und ihr Bündnispartner, die Kommunistisch-Maoistische Zentrumspartei (CPN-MC), 121 bzw. 53 Sitze im Unterhaus, das über 275 Sitze verfügt. Bei der bislang stärksten Partei Nepali Congress (NC) verfehlten dagegen viele Politiker den Wiedereinzug ins Parlament. In der südlichen Provinz Nr. 2 erhielten zwei Parteien, die die Minderheit der Madhesi vertreten, eine parlamentarische Mehrheit. Das linke Bündnis der Kommunisten verstärkte seine Position noch, indem es eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Senat erhielt. Die CPN-UML und die CPN-MC gewannen dort 27 bzw. 12 Sitze von insgesamt 59. Nach dem überwältigenden Wahlsieg des linken Bündnisses hat der Führer der CPN-UML Khadga Prasad Sharma Oli das Amt des Premierministers Nepals als Nachfolger von Sher Bahadur Deuba angetreten.
Die verfassungsmäßigen Vorschriften und neuen Mehrheitsverhältnisse machen es wahrscheinlich, dass Nepal, anders als in der Vergangenheit, von Premierministern regiert wird, die mehrere Jahre im Amt bleiben werden. Nach den erfolgreichen Wahlen sind jetzt auf der Gemeinde-, der Provinz- und der Bundesebene gewählte Volksvertreter dabei, die Exekutive zu kontrollieren (GIZ 3.2018b; vgl. DS 14.2.2018).Die verfassungsmäßigen Vorschriften und neuen Mehrheitsverhältnisse machen es wahrscheinlich, dass Nepal, anders als in der Vergangenheit, von Premierministern regiert wird, die mehrere Jahre im Amt bleiben werden. Nach den erfolgreichen Wahlen sind jetzt auf der Gemeinde-, der Provinz- und der Bundesebene gewählte Volksvertreter dabei, die Exekutive zu kontrollieren (GIZ 3.2018b; vergleiche DS 14.2.2018).
Auf nationaler Ebene wird Nepal ein Bestehen von demokratischen Institutionen attestiert. Doch sind diese instabil, etwas umstritten und wegen fortwährender politischer Kontroversen wenig effektiv (BTI 2018). Diese ersten nationalen, regionalen und lokalen Wahlen, welche unter einer neuen Verfassung mit einer hohen Wahlbeteiligung stattfanden, bedeuten trotz einiger Gewaltmeldungen einen Aufwärtstrend für Nepal (FH 2018).
Quellen:
2. Sicherheitslage
Die Sicherheitslage bleibt vor allem in urbanen Zentren wie Kathmandu und Pokhara angespannt. Unruhen, Streiks und Anschläge sind zu keiner Zeit auszuschließen (BMEIA 28.3.2018). Nepal befindet sich in einer politischen Übergangsphase. Seit Inkrafttreten der Verfassung am 20.9.2015 haben sich die politischen Spannungen erhöht, da sie nicht von allen politischen Parteien und Gesellschaftsgruppen akzeptiert wird. Zwischen Herbst 2015 und Frühjahr 2016 führten zahlreiche Proteste und Generalstreiks auf nationaler, regionaler und Distrikt-Ebene zu mehrmonatigen Versorgungsengpässen; vor allem die Treibstoffversorgung war stark eingeschränkt. Erneute Ereignisse dieser Art sind jederzeit möglich. Im ganzen Land, einschließlich Kathmandu, werden sporadisch Anschläge mit kleineren Sprengsätzen verübt. Sie haben vereinzelte Todesopfer und Verletzte sowie Sachschaden verursacht (EDA 18.12.2017). Im jetzigen politischen Umfeld komm