Entscheidungsdatum
26.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I413 2206562-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. LIBYAN ARAB JAMAHIRIYA, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx in 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R01gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BAW) vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. LIBYAN ARAB JAMAHIRIYA, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx in 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R01gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BAW) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 31.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, dass sein Vater Offizier beim Militär gewesen und im April 2016 ermordet worden sei. Im Mai 2016 seien unbekannte Männer zum Beschwerdeführer gekommen, er vermute, dass diese Männer von der Miliz waren. Diese Männer hätten Papiere seines Vaters gewollt und hätten sie den Beschwerdeführer immer wieder verfolgt und versucht, ihn umzubringen, indem sie auf sein Auto geschossen haben Auch die Familie des Beschwerdeführers habe diesbezügliche Probleme; sein Bruder sei seit Mai 2016 verschwunden; er vermute, dass er entführt oder getötet worden sei. Aus Angst um sein Leben habe der Beschwerdeführer beschlossen, Libyen zu verlassen.
2. Am 17.07.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde erneut einvernommen und gab er im Rahmen dieser niederschriftlichen Einvernahme zusammengefasst an, dass sein Vater von den "Fajer Libiya Milizen" ermordet worden sei. Ende April sei er von unbekannten Personen angerufen worden, die Dokumente seines Vaters gewollt haben; er habe diese Dokumente allerdings nicht gefunden und sei er daraufhin telefonisch mit den Worten "Anscheinend willst du das gleiche Schicksal wie dein Vater erleiden" bedroht worden. Anfang Mai 2016 sei er mit seinem Auto von einem großen Geländewagen mit maskierten Personen darin von der Straße gedrängt worden; von diesem Unfall habe er Verletzungen davongetragen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin eine Anzeige gegen Unbekannte bei der Polizei erstattet. Am 29.05.2016 sei sein Bruder entführt worden. Am 10.06.2016 sei der Beschwerdeführer in seinem Auto am Weg von der Arbeit nach Hause von zwei Fahrzeugen attackiert worden: Man habe auf sein Auto geschossen, doch sei der Beschwerdeführer nicht getroffen worden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer das Auto verlassen und sei in ein fremdes Haus gelaufen; die dort lebende Frau habe ihn versteckt. Der Beschwerdeführer habe dann seine Schwester angerufen, welche gesagt habe, dass er nicht nach Hause kommen solle. So sei er in die Stadt Agalat geflüchtet, wo Freunde seines Vaters ihn versteckt haben. Währenddessen sei das Haus des Beschwerdeführers gestürmt und durchsucht worden; seine Familie sei währenddessen auf dem Feld gewesen.
3. Mit gegenständlichen Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Libyen (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Libyen zulässig ist (Spruchpunkt V.) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).3. Mit gegenständlichen Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Libyen (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Libyen zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene vollumfängliche Beschwerde vom 21.09.2018, welche der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit begründete, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in Libyen auseinanderzusetzten. Weiters sei die Beweiswürdigung des BFA nicht nachvollziehbar.
4. Mit Schriftsatz vom 25.09.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 26.09.2018, legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
5. Am 07.12.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Libyen und bekennt sich zum sunnitisch-moslemischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Er hält sich seit (mindestens) 31.10.2016 in Österreich auf. Davor, nämlich vom 15.10.2014 bis 14.04.2015 war der Beschwerdeführer bereits mit einem Visum D in Österreich. Ein weiteres Visum C vom 16.10.2016 lief am 15.11.2016 ab.
Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus seiner Mutter und seinen Geschwistern sowie weitere Verwandte leben in Libyen. Der Beschwerdeführer hat nicht mit seiner Familie und seinen Verwandten gebrochen und kann im Falle seiner Rückkehr auf dieses familiäre und soziale Netzwerk zurückgreifen. In Österreich verfügt er über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Der Beschwerdeführer besuchte 12 Jahre lang die Schule und studierte anschließend fünf Jahre lang Erdölwissenschaften. Nach Universitätsabschluss arbeitete er acht Jahre lang als Ingenieur. Aufgrund seiner Ausbildung und Arbeitserfahrung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin in Libyen auch hinkünftig eine Chance hat, am Arbeitsmarkt unterzukommen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.
Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung. Er ist somit nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer hat die Sprachprüfung Deutsch A2 absolviert und einen Deutschkurs B1 besucht. Er hat in Österreich Freunde, mit denen er Unternehmungen, wie etwa Fußballspielen, tätigt; es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass dieser Freundeskreis über den Grad der persönlichen Bekanntschaft hinausgehende, für Freundschaften typische Merkmale besonderer Vertrautheit aufweist. Darüber hinaus weist er in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Libyen aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde.
Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Libyen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Libyen:
Politische Lage
In Libyen herrschen seit dem Sturz und dem Tod des langjährigen Machthabers Muammar al-Gaddafi im Jahr 2011 Chaos und Gewalt. Neben zwei rivalisierenden Regierungen und Parlamenten gibt es auch konkurrierende Milizen, die um die Kontrolle der Ölvorkommen kämpfen (DS 17.9.2017).
Seit Mitte 2014 gab es zwei konkurrierende Lager:
* Das im Juni 2014 gewählte Parlament (Rat der Volksvertreter) mit der Regierung Abdallah al-Thani zog sich im August 2014 unter dem Eindruck der Offensive westlibyscher Milizen in die ostlibyschen Städte Tobruk (Parlament, HoR) bzw. Beida (Regierung) zurück und integrierte die militärischen Kräfte, die sich ab Mai 2014 unter Führung von General Khalifa Haftar unter dem Namen "Würde" (Karama) formiert hatten. Im Südwesten von Tripolis unterstellten sich Karama nominell auch Verbände der Stadt Zintan und des Warshefana-Stammes. Etwa 40 hauptsächlich westlibysche Abgeordnete haben von Beginn an nicht an den Sitzungen des 182 Mitglieder zählenden Parlaments teilgenommen (AA 6.2017a).
* Im Westen ließ die "Morgenröte" (Fajr) genannte militärische Allianz aus islamistischen Milizen und Revolutionären aus der wichtigen Hafenstadt Misrata den im Juni 2014 abgewählten Allgemeinen Volkskongress (GNC) wieder auferstehen und bildete eine Gegenregierung "der Nationalen Rettung". Ihren Legitimitätsanspruch stützte Fajr seit dem 6.11.2014 auf ein Urteil des Obersten Gerichtshofes, der die Gesetze, die zur Wahl des Parlaments führten, für verfassungswidrig erklärt hatte (AA 6.2017a).
Unter Vermittlung von Bernardino León, dem Libyen-Sondergesandten des UN-Generalsekretärs, sowie seinem Nachfolger, dem deutschen Diplomaten Martin Kobler, fanden seit September 2014 kontinuierlich Verhandlungen zwischen den verschiedenen Streitparteien statt, um im Wege der Machtteilung die seit Juli 2014 eskalierenden Auseinandersetzungen zu beenden (AA 6.2017a; vgl. LVAk 10.2016). Seit August 2017 ist Ghassan Salamé neuer UN-Gesandter für Libyen (DS 22.9.2017). Keine der beiden Regierungen konnte in der Folgezeit politisch oder militärisch großräumig effektive Macht ausüben. Libyen fragmentierte in zahlreiche Kampfzonen mit jeweils eigener Dynamik. Die zunehmende Einnistung der Terrorgruppe IS, insbesondere an der zentrallibyschen Küste (Großraum Sirte), verstärkte jedoch lagerübergreifend das Bewusstsein, einen gemeinsamen Feind zu haben (AA 6.2017a). Am 17.12.2015 konnte das Politische Abkommen (Libyan Political Agreement - LPA) in Skhirat, Marokko, unterzeichnet werden (AA 6.2017a; vgl. LVAk 10.2016).Unter Vermittlung von Bernardino León, dem Libyen-Sondergesandten des UN-Generalsekretärs, sowie seinem Nachfolger, dem deutschen Diplomaten Martin Kobler, fanden seit September 2014 kontinuierlich Verhandlungen zwischen den verschiedenen Streitparteien statt, um im Wege der Machtteilu