Entscheidungsdatum
28.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I412 2199976-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX), geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch RAe Dr. LECHENAUER & Dr. SWOZIL, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg vom 30.05.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch RAe Dr. LECHENAUER & Dr. SWOZIL, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg vom 30.05.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin reiste Anfang April 2018 ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.04.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie sei von der nigerianischen Polizei gesucht worden, weil ihr eine Zusammenarbeit mit der Gruppierung "Fulani Herdsmen" unterstellt worden sei. Es habe einen Angriff der Gruppe auf ihre Familie gegeben, den sie nur überlebt habe, weil sie sich totgestellt habe. Ein gewisser Osas habe ihr dann geholfen nach Lagos zu gelangen, auch dort sei sie gesucht worden. Sie und Osas seien dann nach Europa gelangt. Dort habe Osas sie gegen ihren Willen in einem Haus festgehalten und sich an ihr vergangen. Am 06.04.2018 sei ihr die Flucht gelungen und per Anhalter sei sie nach Österreich gelangt.
Vor der belangten Behörde wurde sie am 23.05.2018 niederschriftlich einvernommen. Sie hielt ihr Fluchtvorbringen im Wesentlichen aufrecht und führte näher aus, dass sie nach der Attacke der "Herdsmen" mit Osas zu einer Polizeistation gefahren sei, ihr nicht geglaubt worden sei und sie mit Osas nach Lagos gefahren sei. Osas habe eine Frau und zwei Kinder und habe sie ca. 6 Monate bei der Familie gelebt. Im Fernsehen habe man gesehen, dass die Polizei und die "Herdsmen" immer noch nach ihr suchen. Osas und sie seien per Schiff nach Europa gelangt und haben sich in einem Haus aufgehalten, in dem Osas gelebt habe. Er habe sie ständig vergewaltigt. Nun lebe sie mit XXXX in einer Beziehung und im gemeinsamen Haushalt.Vor der belangten Behörde wurde sie am 23.05.2018 niederschriftlich einvernommen. Sie hielt ihr Fluchtvorbringen im Wesentlichen aufrecht und führte näher aus, dass sie nach der Attacke der "Herdsmen" mit Osas zu einer Polizeistation gefahren sei, ihr nicht geglaubt worden sei und sie mit Osas nach Lagos gefahren sei. Osas habe eine Frau und zwei Kinder und habe sie ca. 6 Monate bei der Familie gelebt. Im Fernsehen habe man gesehen, dass die Polizei und die "Herdsmen" immer noch nach ihr suchen. Osas und sie seien per Schiff nach Europa gelangt und haben sich in einem Haus aufgehalten, in dem Osas gelebt habe. Er habe sie ständig vergewaltigt. Nun lebe sie mit römisch 40 in einer Beziehung und im gemeinsamen Haushalt.
Mit Bescheid vom 30.05.2018, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) ab. Der Beschwerdeführerin wurde kein Aufenthaltstitel erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen vorgesehen (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 30.05.2018, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Der Beschwerdeführerin wurde kein Aufenthaltstitel erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen vorgesehen (Spruchpunkt römisch sechs.).
Dagegen erhob die rechtsfreundlich Vertretene rechtzeitig und zulässig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Vorbringen sei glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt worden und habe Asylrelevanz. Zudem sei sie durch ihren Schlepper misshandelt und mehrfach vergewaltigt worden. Sie sie somit womöglich Opfer von Menschen- bzw. Prostitutionshandel und würde eine Abschiebung Art. 3 EMRK verletzten. In Österreich lebe sie mit ihrem Lebensgefährten zusammen und sei um Integration bemüht. Neben Deutschkursbesuchen arbeite sie auch ehrenamtlich. Bestätigungen darüber wurden angekündigt, bis dato aber nicht nachgereicht.Dagegen erhob die rechtsfreundlich Vertretene rechtzeitig und zulässig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Vorbringen sei glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt worden und habe Asylrelevanz. Zudem sei sie durch ihren Schlepper misshandelt und mehrfach vergewaltigt worden. Sie sie somit womöglich Opfer von Menschen- bzw. Prostitutionshandel und würde eine Abschiebung Artikel 3, EMRK verletzten. In Österreich lebe sie mit ihrem Lebensgefährten zusammen und sei um Integration bemüht. Neben Deutschkursbesuchen arbeite sie auch ehrenamtlich. Bestätigungen darüber wurden angekündigt, bis dato aber nicht nachgereicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die volljährige Beschwerdeführerin ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Ihre Identität steht nicht fest.
Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig.
Die Beschwerdeführerin reiste illegal ohne gültigem Reisedokument aus Nigeria aus und gelangte über den Seeweg nach Europa. Sie hält sich seit (mindestens) 07.04.2018 in Österreich auf.
Es wird davon ausgegangen, dass noch Verwandte der Beschwerdeführerin in Nigeria leben.
In Österreich verfügt die Beschwerdeführerin über kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Circa zwei Wochen nach ihrer Einreise kam sie privat bei Herrn XXXX in Salzburg unter. Seither (somit seit ca. 11 Monaten) leben sie in einem gemeinsamen Haushalt und führen eine Beziehung.In Österreich verfügt die Beschwerdeführerin über kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Circa zwei Wochen nach ihrer Einreise kam sie privat bei Herrn römisch 40 in Salzburg unter. Seither (somit seit ca. 11 Monaten) leben sie in einem gemeinsamen Haushalt und führen eine Beziehung.
Die Beschwerdeführerin besuchte in Nigeria die Grundschule und arbeitete anschließend in der Landwirtschaft mit. Sie hat eine Chance, hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht vorbestraft. Sie geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung in Salzburg.
Die Beschwerdeführerin weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
1.2. Zu den Fluchtmotiven der Beschwerdeführerin:
Entgegen ihrem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung weder seitens der Gruppierung "Fulani Herdsmen" noch seitens der Polizei droht.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 30.05.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 07.08.2017) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bu