Entscheidungsdatum
05.04.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W270 2171047-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2017, Zl. XXXX , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2017, Zl. römisch 40 , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (in Folge: "Beschwerdeführer") stellte am 23.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. römisch 40 (in Folge: "Beschwerdeführer") stellte am 23.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei seiner am 24.12.2015 stattgefundenen Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass er im Iran illegal aufhältig gewesen sei und deswegen weder eine Ausbildung machen habe dürfen noch legal arbeiten habe können. Er sei dort schlecht behandelt worden. Als Rückkehrbefürchtung zu seinem Heimatstaat Afghanistan brachte der Beschwerdeführer vor, dass er dorthin nicht zurückkönne, weil Krieg herrsche.
3. Am 12.03.2016 unterzog sich der Beschwerdeführer einer Untersuchung zur Volljährigkeitsbeurteilung durch einen Sachverständigen. Daraus ergab sich, dass das fiktive Geburtsdatum des Beschwerdeführers der XXXX ist und von einem Mindestalter von 18,38 Jahren zum Zeitpunkt der Asylantragstellung auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hat diesem Gutachten nicht widersprochen.3. Am 12.03.2016 unterzog sich der Beschwerdeführer einer Untersuchung zur Volljährigkeitsbeurteilung durch einen Sachverständigen. Daraus ergab sich, dass das fiktive Geburtsdatum des Beschwerdeführers der römisch 40 ist und von einem Mindestalter von 18,38 Jahren zum Zeitpunkt der Asylantragstellung auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hat diesem Gutachten nicht widersprochen.
4. Bei seiner Einvernahme am 29.08.2017 vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer zu den Gründen für seine Asylantragstellung befragt zusammengefasst an, dass er gemeinsam mit seiner Familie bereits im Alter von fünf bis sechs Monaten in den Iran verzogen sei. Nunmehr sei er aus dem Iran geflohen, weil er ein besseres Leben ohne Unterschiede zwischen den Nationalitäten haben wolle. Er habe im Iran keine Ausbildung machen können und sei als afghanischer Flüchtling diskriminiert und schlecht behandelt worden.
5. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.5. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m.
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) mit Bescheid vom 31.08.2017 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.V.m. § 9 BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III. und IV.).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) mit Bescheid vom 31.08.2017 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i.V.m. Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier.).
Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung bezogen auf seinen Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden, arbeits- und leistungsfähigen Mann handle, sei es diesem auch zumutbar bei Rückkehr nach Afghanistan seinen künftigen Lebensunterhalt zu sichern.
6. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurden insbesondere ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides gerügt. Darüber hinaus wurden Beweismittel betreffend die Risikoprofile des Beschwerdeführers vorgelegt sowie Beweismittel zur allgemeinen Sicherheitslage und der allgemeinen Wirtschaftslage in Afghanistan und insbesondere der Stadt Kabul.
7. Gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie weitere länderkundliche und sonstige Informationen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
8. Mit Schriftsatz vom 03.02.2019 verwies der Beschwerdeführer nochmals auf seine Risikoprofile und erstattete weiteres Beweismittelvorbringen betreffend die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan als auch hinsichtlich der Städte, Kabul, Herat und Mazar-e Sharif.
9. Am 04.02.2019 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer insbesondere nochmals zu den geltend gemachten Fluchtgründen, einer möglichen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sowie seinem Leben in Österreich einvernommen wurde und weitere Urkunden zur Integration vorlegte. In der mündlichen Verhandlung wurden außerdem von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes weitere länderkundliche und sonstige Informationen in das Verfahren eingeführt. Dem Beschwerdeführer wird diesbezüglich eine Frist zur Stellungnahme bis 25.02.2019 eingeräumt.
10. Mit Schriftsatz vom 21.02