Entscheidungsdatum
28.02.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W173 2166182-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2018, Zl. 1091961707-180865154, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2018, Zl. 1091961707-180865154, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer XXXX (in der Folge: BF) stellte am 21.10.2015 erstmals einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in Österreich. Der BF gab dazu im Rahmen der am 22.10.2015 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, afghanischer Staatsangehöriger, Paschtune, sunnitischer Muslim und am XXXX in der Provinz Maidan Wardak geboren zu sein. Er sei im Iran aufgewachsen und habe neun Jahre die Schule in Teheran besucht. Danach habe er als Hilfsarbeiter gearbeitet. Seine Eltern würden nach wie vor in Teheran leben. Der BF habe den Iran vor zwei Monaten verlassen, weil er im Iran illegal aufhältig gewesen sei. Er habe dort nicht zur Schule gehen können. Zuletzt hätten die Iraner die Afghanen zurück nach Afghanistan abgeschoben. In Afghanistan herrsche derzeit Krieg, daher könne er nicht in Afghanistan leben.1. Der Beschwerdeführer römisch 40 (in der Folge: BF) stellte am 21.10.2015 erstmals einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in Österreich. Der BF gab dazu im Rahmen der am 22.10.2015 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, afghanischer Staatsangehöriger, Paschtune, sunnitischer Muslim und am römisch 40 in der Provinz Maidan Wardak geboren zu sein. Er sei im Iran aufgewachsen und habe neun Jahre die Schule in Teheran besucht. Danach habe er als Hilfsarbeiter gearbeitet. Seine Eltern würden nach wie vor in Teheran leben. Der BF habe den Iran vor zwei Monaten verlassen, weil er im Iran illegal aufhältig gewesen sei. Er habe dort nicht zur Schule gehen können. Zuletzt hätten die Iraner die Afghanen zurück nach Afghanistan abgeschoben. In Afghanistan herrsche derzeit Krieg, daher könne er nicht in Afghanistan leben.
2. Am 15.11.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) im Beisein seiner Rechtsvertretung einvernommen. Dabei gab der BF an, dass Dari seine Muttersprache sei, er aber auch Farsi, Paschtu und etwas Deutsch spreche. Es gehe ihm gut und er sei gesund. Er sei am XXXX in der Provinz Maidan Wardak geboren. Er sei im Alter von zwei Jahren aus Afghanistan in den Iran geflüchtet. Personen, die der BF nicht gekannt habe, hätten seine Eltern bedroht. Er sei von diesen Personen geschlagen und mit dem Messer am Hinterkopf am Rücken und am Oberarm verletzt worden. Dies sei vor einem Jahr und sieben Monaten passiert. Er sei Paschtune und nie wegen seiner Volks- oder Religionszugehörigkeit verfolgt worden. Er habe acht Jahre in Teheran die Schule besucht und eine 6-jährige Ausbildung zum Glaser gemacht. Er habe zu seinem Vater kein gutes Verhältnis. Mit seiner Mutter halte er zweimal monatlich Kontakt. Er habe kein gutes Verhältnis zu seinem Vater, da sich seine Eltern vor sechs Jahren getrennt hätten. Er wisse nicht, wo sich sein Vater befinde. Er habe gehört, dass der Vater gestorben sei, aber er wisse es nicht. Seine Mutter sei mit ihm aus Afghanistan in den Iran geflohen, da sein Vater Anhänger der Taliban gewesen sei. Ca. ein Jahr später habe sein Vater nach dem BF und seiner Mutter im Iran gesucht. Sie hätten sich versteckt. Aber als der Vater sie gefunden habe, seien sie wieder geflohen und hätten sich erneut versteckt. Konkret habe der Vater den BF gefunden, als dieser am Heimweg von der Schule gewesen sei. Er habe wissen wollen, wo sich die Mutter befinde, aber der BF habe fliehen könne. Der Vater sei dann nach Afghanistan zurückgekehrt. Das habe der BF von einem Freund des Vaters erfahren. Ein Freund seines Vaters habe ihn auf der Straße gesehen. Es seien er und seine Mutter geschlagen und belästigt worden. Die Mutter habe Verletzungen an Beinen und Armen erlitten und daher nicht richtig gehen können.2. Am 15.11.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) im Beisein seiner Rechtsvertretung einvernommen. Dabei gab der BF an, dass Dari seine Muttersprache sei, er aber auch Farsi, Paschtu und etwas Deutsch spreche. Es gehe ihm gut und er sei gesund. Er sei am römisch 40 in der Provinz Maidan Wardak geboren. Er sei im Alter von zwei Jahren aus Afghanistan in den Iran geflüchtet. Personen, die der BF nicht gekannt habe, hätten seine Eltern bedroht. Er sei von diesen Personen geschlagen und mit dem Messer am Hinterkopf am Rücken und am Oberarm verletzt worden. Dies sei vor einem Jahr und sieben Monaten passiert. Er sei Paschtune und nie wegen seiner Volks- oder Religionszugehörigkeit verfolgt worden. Er habe acht Jahre in Teheran die Schule besucht und eine 6-jährige Ausbildung zum Glaser gemacht. Er habe zu seinem Vater kein gutes Verhältnis. Mit seiner Mutter halte er zweimal monatlich Kontakt. Er habe kein gutes Verhältnis zu seinem Vater, da sich seine Eltern vor sechs Jahren getrennt hätten. Er wisse nicht, wo sich sein Vater befinde. Er habe gehört, dass der Vater gestorben sei, aber er wisse es nicht. Seine Mutter sei mit ihm aus Afghanistan in den Iran geflohen, da sein Vater Anhänger der Taliban gewesen sei. Ca. ein Jahr später habe sein Vater nach dem BF und seiner Mutter im Iran gesucht. Sie hätten sich versteckt. Aber als der Vater sie gefunden habe, seien sie wieder geflohen und hätten sich erneut versteckt. Konkret habe der Vater den BF gefunden, als dieser am Heimweg von der Schule gewesen sei. Er habe wissen wollen, wo sich die Mutter befinde, aber der BF habe fliehen könne. Der Vater sei dann nach Afghanistan zurückgekehrt. Das habe der BF von einem Freund des Vaters erfahren. Ein Freund seines Vaters habe ihn auf der Straße gesehen. Es seien er und seine Mutter geschlagen und belästigt worden. Die Mutter habe Verletzungen an Beinen und Armen erlitten und daher nicht richtig gehen können.
Vor ca. einem Jahr und sieben Monate habe sich der BF im Ortsteil Charchak, Teheran, Iran, befunden, wo drei Personen auf ihn zugekommen seien. Es seien zwei Iraner und ein Afghane gewesen, die seinen Vater gekannt und gewollt hätten, dass der BF mit ihnen mitgehe und in ein Auto einsteige. Als sich der BF gewehrt habe, hätten sie auf ihn eingeschlagen. Einer habe ihn mit einem Messer verletzt, sodass er das Krankenhaus aufsuchen habe müssen. Daher habe er den Iran verlassen. Er habe neben der Schule gearbeitet, um seine Mutter zu unterstützen. Er wolle nicht nach Afghanistan zurückkehren, da sein Vater die Zusammenarbeit des BF mit den Taliban gegen seinen Willen anstrebe. Sein Vater würde ihn sicher umbringen, da er dem BF immer vorgeworfen habe, was für ein Sohn er sei, der vor seinem Vater flüchte. Der BF habe sich gegen seinen Vater und für Europa entschieden. Auf Vorhalt zum von ihm angeführten Tod seines Vaters stützte sich der BF darauf, dies nur gehört zu haben, es aber nicht genau zu wissen. Er sei nie persönlich in Afghanistan bedroht worden, da er sehr jung gewesen sei. Er wisse nicht, welche Funktionen sein Vater bei den Taliban gehabt habe. Seine Mutter habe erzählt, dass sein Vater Fahrer bei den Taliban wäre, aber er wisse es nicht. Er könne auch nicht nach Kabul zurückkehren, da ihn sein Vater, der in der Provinz Maidan-Warduk im Ort Kharud tätig sei, finden würde und er niemanden in Afghanistan habe.
Er gehe in Österreich keiner Vereins- oder Organisationstätigkeit nach. Er sei in der Grundversorgung. Er habe in Österreich einen Diebstahl begangen und sei in eine Rauferei verwickelt gewesen. Er habe noch keinen Deutschkurs besucht, aber er gehe oft in die Bücherei in der Burggasse und lese Bücher, um die Sprache zu lernen. Danach treffe er sich oft mit Freunden aus Österreich und Afghanistan. Er habe keinen Kontakt zu seiner in Afghanistan lebenden Familie. Er möchte in Österreich eine Schule besuchen, eine Ausbildung machen und arbeiten.
3. Mit Schreiben vom 29.11.2016 führte die (damalige) Vertretung des BF aus, dass der BF im Alter von zwei Jahren Afghanistan verlassen habe und mit seiner Mutter in den Iran gereist sei. Seine Mutter sei mit dem Vater zwangsverheiratet worden. Zu seinem Vater als einem Anhänger der Taliban habe er ein schlechtes Verhältnis. Die Taliban würden den BF immer noch suchen, da er den Aufforderungen des Vaters, sich den Taliban anzuschließen, nicht nachgekommen sei. Der BF werde von den Taliban als weltanschaulicher und politischer Gegner gewertet. Es sei somit festzustellen, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der (ihm unterstellten) politischen Gesinnung, außerhalb Afghanistans befinde und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sei, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Es wurde auf verschiedene Vorfälle in Afghanistan verwiesen.
4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3.2.2017, Zl. 143 Hv 74/16z, wurde der BF rechtskräftig wegen §§ 15, 269 Abs. 1 1. Fall, §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB und §§ 15, 127, 130 Abs. 14. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3.2.2017, Zl. 143 Hv 74/16z, wurde der BF rechtskräftig wegen Paragraphen 15, 269, Absatz eins, 1. Fall, Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB und Paragraphen 15, 127, 130, Absatz eins
1. Fall StGB (versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt, schwere Körperverletzung, versuchter gewerbsmäßiger Diebstahl) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.
5. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 07.03.2017, Zl. 331 HR 61/17a, wurde wegen Fluchtgefahr und Tatbegehungsgefahr die Untersuchungshaft über den BF verhängt und begründend ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft Wien ein Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen des Verdachtes des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB führe.5. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 07.03.2017, Zl. 331 HR 61/17a, wurde wegen Fluchtgefahr und Tatbegehungsgefahr die Untersuchungshaft über den BF verhängt und begründend ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft Wien ein Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen des Verdachtes des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB führe.
6. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.05.2017, Zl. 153 Hv 26/17s, wurde der BF rechtskräftig wegen §§ 15, 87 Abs. 1 StGB [Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung] zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt und im Hinblick auf das Urteil vom 3.2.2017 die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.6. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.05.2017, Zl. 153 Hv 26/17s, wurde der BF rechtskräftig wegen Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB [Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung] zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt und im Hinblick auf das Urteil vom 3.2.2017 die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.
7. Mit Bescheid vom 5.7.2017, Zl. 1091961707-151598438, wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) ab. Die belangte Behörde erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde des BF gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise bestimmt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Weiters wurde festgestellt, dass der BF gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 7.2.2017 verloren habe (Spruchpunkt VII.). Mit Verfahrensanordnung vom 5.7.2017 wurde der VMÖ dem BF von Amts wegen als Rechtsberatung zur Seite gestellt.7. Mit Bescheid vom 5.7.2017, Zl. 1091961707-151598438, wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Die belangte Behörde erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde des BF gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise bestimmt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Weiters wurde festgestellt, dass der BF gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 7.2.2017 verloren habe (Spruchpunkt römisch sieben.). Mit Verfahrensanordnung vom 5.7.2017 wurde der VMÖ dem BF von Amts wegen als Rechtsberatung zur Seite gestellt.
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der BF in Afghanistan einer Bedrohung von staatlicher oder privater Seite ausgesetzt sei bzw. eine solche zu befürchten hätte. Es habe kein fluchtauslösendes Ereignis und nicht annähernd ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den behaupteten Ereignissen und seiner Ausreise festgestellt werden können. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der BF gesund sei, an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftslandes vertraut sei, acht Jahre die Grundschule besucht und neben der Schule eine mehrjährige Ausbildung zum Glaser absolviert und auch in dieser Sparte gearbeitet habe. Weiters verfüge der BF über familiäre Bindungen in Afghanistan und im Iran. Der BF könne sich mithilfe der Rückkehrunterstützung ein Leben in Herat, Mazar-e-Sharif oder Kabul aufbauen. Mit der Stadt Herat, Kabul und Mazar-e-Sharif besitze der BF eine innerstaatliche Lebens- und Wohnalternative. Die Unterstützung durch NGO¿s seien am besten in diesen Regionen gewährleistet. Es wurde auch auf die Erreichbarkeit dieser Städte per Flugzeug hingewiesen. Dies ergebe sich auch aus den Länderberichten. Die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der BF in Österreich keine Verwandten habe, mehrmals straffällig geworden sei und sich aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung zurzeit in der Justizanstalt befinde. Die Erlassung des Einreiseverbotes und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der BF in Österreich zweimal rechtskräftig verurteilt worden sei und im kriminalpolizeilichen Aktenindex insgesamt 15 gerichtlich strafbare Anzeigen in der Zeit vom 18.2.2016 bis zum 3.3.2017 gegen den BF gespeichert seien, darunter Verbrechen wie schwere Körperverletzung, Widerstand gegen die Staatsgewalt, absichtliche schwere Körperverletzung und schwerer Raub. Gegen die Abschiebung des BF sprechende Gründe würden nicht vorliegen.
8. Mit Schriftsatz vom 27.7.2017 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 5.7.2017 gegen sämtliche Spruchpunkte.
9. Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 21.2.2018, Zl 46Hv 2/18v, wurde der BF rechtskräftig wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt und im Hinblick auf das Urteil vom 3.2.2017 (Punkt 1.7.) die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe widerrufen. Der BF hatte während der Verbüßung seiner Haftstrafe in der Justizanstalt Gerasdorf einen weiteren Insassen vorsätzlich am Körper verletzt.9. Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 21.2.2018, Zl 46Hv 2/18v, wurde der BF rechtskräftig wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt und im Hinblick auf das Urteil vom 3.2.2017 (Punkt 1.7.) die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe widerrufen. Der BF hatte während der Verbüßung seiner Haftstrafe in der Justizanstalt Gerasdorf einen weiteren Insassen vorsätzlich am Körper verletzt.
10. Vom Bundesverwaltungsgericht wurden mündliche Verhandlungen am 24.8.2017 und 20.8.2018 anberaumt, wobei den diesbezüglichen Ladungen die aktuellen Länderberichte angeschlossen waren. Im Zuge der zuletzt genannten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde vom Vertreter des BF auf eine Stellungnahme zu den aktuellen Länderberichten verzichtet. Der BF gab an, während seiner Haft die Schule besucht, einen Fahrradtechnikkurs absolviert zu haben. Er absolviere eine Lehre als Koch. Bestätigungen dazu würden nachgereicht werden. Er möchte eine Chance bekommen, um seine Besserung beweisen zu können. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.8.2018, W255 2166182-1/22E, wurde die Beschwerde vom 27.7.2017 zu den Spruchpunkten I., II., III., V. und VI. als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt VII. wurde der Beschwerde stattgegeben und dieser Spruchpunkt zum Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ersatzlos aufgehoben.10. Vom Bundesverwaltungsgericht wurden mündliche Verhandlungen am 24.8.2017 und 20.8.2018 anberaumt, wobei den diesbezüglichen Ladungen die aktuellen Länderberichte angeschlossen waren. Im Zuge der zuletzt genannten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde vom Vertreter des BF auf eine Stellungnahme zu den aktuellen Länderberichten verzichtet. Der BF gab an, während seiner Haft die Schule besucht, einen Fahrradtechnikkurs absolviert zu haben. Er absolviere eine Lehre als Koch. Bestätigungen dazu würden nachgereicht werden. Er möchte eine Chance bekommen, um seine Besserung beweisen zu können. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.8.2018, W255 2166182-1/22E, wurde die Beschwerde vom 27.7.2017 zu den Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben. wurde der Beschwerde stattgegeben und dieser Spruchpunkt zum Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ersatzlos aufgehoben.
Begründend wurde zu den Spruchpunkten I. und II. ausgeführt, dass dem BF im Hinblick auf sein konkretes Vorbringen zu seinen behaupteten Fluchtgründen (insbesondere Verfolgung durch seinen Vater als Talibananhänger bzw. dessen Umfeld) keine Glaubwürdigkeit zukomme. Dem BF sei es deshalb insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. In dem Länderbericht, der im genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wiedergegebenen wurde, wurde auf die Erreichbarkeit der größeren afghanischen Städte auch per Flugzeug verwiesen. Insbesondere Städte wie Kabul oder Herat seien per Flugzeuge auch mit internationalen Fluglinien erreichbar.Begründend wurde zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt, dass dem BF im Hinblick auf sein konkretes Vorbringen zu seinen behaupteten Fluchtgründen (insbesondere Verfolgung durch seinen Vater als Talibananhänger bzw. dessen Umfeld) keine Glaubwürdigkeit zukomme. Dem BF sei es deshalb insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. In dem Länderbericht, der im genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wiedergegebenen wurde, wurde auf die Erreichbarkeit der größeren afghanischen Städte auch per Flugzeug verwiesen. Insbesondere Städte wie Kabul oder Herat seien per Flugzeuge auch mit internationalen Fluglinien erreichbar.
Vor dem Hintergrund der individuellen Situation des BF sei diesem die Rückkehr jedenfalls auch in die Stadt Kabul zumutbar. Es seien insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür aufgekommen, dass der BF bei einer Rückkehr einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Der BF sei gesund, im erwerbsfähigen Alter, verfüge über achtjährige Schulbildung und viel Jahre Arbeitserfahrung in einer Glasfabrik. Er spreche die Landessprachen Dari und Paschto. Die Mutter des BF lebe in Teheran, gehe einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit als Lehrerin nach, stehe mit dem BF in regelmäßigem Kontakt und sei in der Lage, den BF finanziell zu unterstützen. Auch ein langjähriger Freund der Mutter, der mit seiner Familie in Kabul lebe, wäre bereit, den BF zumindest vorübergehend mit Unterkunft und Verpflegung zu versorgen. Der BF könne zudem Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen, wodurch er Unterstützung für die Existenzgründung bei einer Rückkehr erlangen kann. Dafür würden auch die Einschätzungen der UNHCR-Richtlinien sprechen. In einer Gesamtbetrachtung sei davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht hätten und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung in den Hintergrund treten würden. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung sei daher im vorliegenden Fall gemäß § 9 BFA-VG geboten und auch nicht unverhältnismäßig.Vor dem Hintergrund der individuellen Situation des BF sei diesem die Rückkehr jedenfalls auch in die Stadt Kabul zumutbar. Es seien insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür aufgekommen, dass der BF bei einer Rückkehr einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Der BF sei gesund, im erwerbsfähigen Alter, verfüge über achtjährige Schulbildung und viel Jahre Arbeitserfahrung in einer Glasfabrik. Er spreche die Landessprachen Dari und Paschto. Die Mutter des BF lebe in Teheran, gehe einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit als Lehrerin nach, stehe mit dem BF in regelmäßigem Kontakt und sei in der Lage, den BF finanziell zu unterstützen. Auch ein langjähriger Freund der Mutter, der mit seiner Familie in Kabul lebe, wäre bereit, den BF zumindest vorübergehend mit Unterkunft und Verpflegung zu versorgen. Der BF könne zudem Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen, wodurch er Unterstützung für die Existenzgründung bei einer Rückkehr erlangen kann. Dafür würden auch die Einschätzungen der UNHCR-Richtlinien sprechen. In einer Gesamtbetrachtung sei davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht hätten und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung in den Hintergrund treten würden. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung sei daher im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 9, BFA-VG geboten und auch nicht unverhältnismäßig.
11. Am 12.9.2018 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in Österreich. Bei der Einvernahme am 12.9.2018 durch ein Organ der Polizeiinspektion Schwechat führte der BF dazu aus, seine alten Fluchtgründe aufrecht zu erhalten. Es habe sich nichts geändert. Er könne nicht in die Heimat zurückkehren und habe Angst vor seinem Vater. Die Änderung seiner Fluchtgründe sei seit seiner Flucht bekannt.
12. Zur Einvernahme am 27.11.2018 durch die belangte Behörde wurde der BF auf Grund seiner bis 13.3.2019 dauernden Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt vorgeführt. Der BF gab an, gesund zu sein. Über seinen Fluchtgrund befragt, führte er aus, dass er jetzt älter geworden sei und sich ein neues Leben aufbauen wolle. Er mache derzeit eine Ausbildung in der Küche der Justizanstalt Korneuburg. Er habe einen Fahrradtechnik- und 1.Hilfekurs absolviert. Sein Vater sei streng gläubig und vertrete die Meinung, sich opfern zu müssen und nur auf diese Weise ins Paradies zu kommen. Der Aufenthaltsort seines Vaters sei ihm unbekannt. Seine Mutter, mit der er gemeinsam in den Iran geflohen sei, befinde sich noch immer dort. Er halte seine alten Fluchtgründe aufrecht. Zur Rechtskraft der Entscheidung zu seinem 1.Antrag auf internationalen Schutz möchte er nichts sagen. Er möchte nicht zurück. Er habe sein ganzes Leben mit seiner Mutter verbracht, die auch vor seinem Vater geflohen sei. Er habe in Österreich keine Verwandten. Er sei kein Mitglied eines Vereins in Österreich.
13. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2018, Zl. 1091961707 - 180865154, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.9.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Nach Wiedergabe der Länderberichte insbesondere auch mit Bezug auf Herat und Kabul, Mazar-e-Sharif sowie deren Erreichbarkeit wurde von der belangten Behörde begründend ausgeführt, dass der BF im gegenständlichen Verfahren keinen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Die wesentliche Sachlage habe sich weder in Hinblick auf den in der Sphäre des BF gelegenen Sachverhalt, noch auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen sei, in einem Ausmaß verändert, das eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erschienen ließe. Dem gegenständlichen Folgeantrag, der sich im Wesentlichen auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag stütze, stehe die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegen. In der gegenständlichen Fallkonstellation stehe daher die Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.8.2018 einem neuerlichen Antrag entgegen. Es habe sich auch bei den im Erstverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zum Heimatland des BF (Afghanistan) unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials kein Hinweis auf eine sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderte Lage im Heimatland ergeben. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Verfahrensanordnung vom 10.12.2018 wurde der Verein für Menschenrechte Österreich dem BF amtwegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.13. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2018, Zl. 1091961707 - 180865154, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.9.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Nach Wiedergabe der Länderberichte insbesondere auch mit Bezug auf Herat und Kabul, Mazar-e-Sharif sowie deren Erreichbarkeit wurde von der belangten Behörde begründend ausgeführt, dass der BF im gegenständlichen Verfahren keinen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Die wesentliche Sachlage habe sich weder in Hinblick auf den in der Sphäre des BF gelegenen Sachverhalt, noch auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen sei, in einem Ausmaß verändert, das eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erschienen ließe. Dem gegenständlichen Folgeantrag, der sich im Wesentlichen auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag stütze, stehe die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegen. In der gegenständlichen Fallkonstellation stehe daher die Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.8.2018 einem neuerlichen Antrag entgegen. Es habe sich auch bei den im Erstverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zum Heimatland des BF (Afghanistan) unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials kein Hinweis auf eine sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderte Lage im Heimatland ergeben. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Verfahrensanordnung vom 10.12.2018 wurde der Verein für Menschenrechte Österreich dem BF amtwegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
14. Mit Schreiben vom 20.12.2018 erhob der BF, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheides vom 10.12.2018. Inhaltlich wurde ausgeführt, die belangte Behörde berücksichtige nicht die individuelle Situation des BF als junger Erwachsener, der von Taliban im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zwangsweise rekrutiert werden würde, weil sein Vater ein Taliban sei. Der BF würde im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan bezogen auf das gesamte Staatsgebiet in eine aussichtslose Lebenssituation geraten. Es bestehe für den BF die reale Gefahr, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder durch die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. In diesem Zusammenhang wurden in der Beschwerde drei Anschläge in Kabul im Herbst 2018 angeführt. Eine Rückkehr des BF stehe in Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Der BF sei arbeitsfähig- und willig. Ihm sei sein Fehlverhalten bewusst und er bemühe sich, nach seiner Entlassung ein normales Leben ohne Belastung für den Staat zu führen. Der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet sei finanziell abgesichert.14. Mit Schreiben vom 20.12.2018 erhob der BF, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheides vom 10.12.2018. Inhaltlich wurde ausgeführt, die belangte Behörde berücksichtige nicht die individuelle Situation des BF als junger Erwachsener, der von Taliban im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zwangsweise rekrutiert werden würde, weil sein Vater ein Taliban sei. Der BF würde im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan bezogen auf das gesamte Staatsgebiet in eine aussichtslose Lebenssituation geraten. Es bestehe für den BF die reale Gefahr, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder durch die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. In diesem Zusammenhang wurden in der Beschwerde drei Anschläge in Kabul im Herbst 2018 angeführt. Eine Rückkehr des BF stehe in Widerspruch zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005. Der BF sei arbeitsfähig- und willig. Ihm sei sein Fehlverhalten bewusst und er bemühe sich, nach seiner Entlassung ein normales Leben ohne Belastung für den Staat zu führen. Der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet sei finanziell abgesichert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des BF
Der BF ist am XXXX geboren und afghanischer Staatsangehöriger. Der BF stammt aus der afghanischen Provinz Maidan Wardak. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Muslim. Die Muttersprache des BF ist Dari. Der BF spricht auch Paschtu.Der BF ist am römisch 40 geboren und afghanischer Staatsangehöriger. Der BF stammt aus der afghanischen Provinz Maidan Wardak. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Muslim. Die Muttersprache des BF ist Dari. Der BF spricht auch Paschtu.
Der BF übersiedelte gemeinsam mit seiner Mutter in seinem zweiten Lebensjahr von Afghanistan in den Iran, wo er gemeinsam mit seiner Mutter in Teheran aufwuchs. Mit dem in Afghanistan verbleibenden Vater hat der BF seit seiner Ausreise aus Afghanistan als Kleinkind keinen Kontakt mehr. In Teheran besuchte der BF acht Jahre die Schule und arbeitete mehrere Jahre in einer Glasfabrik. Ein langjähriger Freund der Mutter des BF lebte mit seiner Familie in Afghanistan und stand seit der Ausreise der Mutter des BF mit ihr in regelmäßigen Kontakt. Er kann den BF im Rückkehrfall unterstützen.
Der BF reiste im Oktober 2015 vom Iran nach Österreich und stellte am 21.10.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Bezüglich seines Fluchtgrundes brachte der BF in diesem Verfahren im Wesentlichen vor, dass sein Vater ein Anhänger der Taliban gewesen sei. Der BF sollte sich den Taliban in Afghanistan anschließen.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3.2.2017, Zl. 143 Hv 74/16z, wurde der BF rechtskräftig wegen §§ 15, 269 Abs. 1 1. Fall, §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB und §§ 15, 127, 130 Abs. 1 1. Fall StGB (versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt, schwere Körperverletzung, versuchter gewerbsmäßiger Diebstahl) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3.2.2017, Zl. 143 Hv 74/16z, wurde der BF rechtskräftig wegen Paragraphen 15, 269, Absatz eins, 1. Fall, Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB und Paragraphen 15, 127, 130, Absatz eins, 1. Fall StGB (versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt, schwere Körperverletzung, versuchter gewerbsmäßiger Diebstahl) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 07.03.2017, Zl. 331 HR 61/17a, wurde wegen Fluchtgefahr und Tatbegehungsgefahr die Untersuchungshaft über den BF verhängt und begründend ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft Wien ein Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen des Verdachtes des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB führt.Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 07.03.2017, Zl. 331 HR 61/17a, wurde wegen Fluchtgefahr und Tatbegehungsgefahr die Untersuchungshaft über den BF verhängt und begründend ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft Wien ein Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen des Verdachtes des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB führt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.05.2017, Zl. 153 Hv 26/17s, wurde der BF rechtskräftig wegen §§ 15, 87 Abs. 1 StGB [Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung] zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt und im Hinblick auf das Urteil vom 3.2.2017 die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.05.2017, Zl. 153 Hv 26/17s, wurde der BF rechtskräftig wegen Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB [Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung] zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt und im Hinblick auf das Urteil vom 3.2.2017 die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.
Mit Bescheid vom 5.7.2017, 1091961707-151598438, wurde der Antrag auf internationalem Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Dagegen erhob der BF Beschwerde.
Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 21.2.2018, Zl 46Hv 2/18v, wurde der BF rechtskräftig wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt und im Hinblick auf das Urteil vom 3.2.2017 die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe widerrufen. Der BF hatte während der Verbüßung seiner Haftstrafe in der Justizanstalt Gerasdorf einen weiteren Insassen vorsätzlich am Körper verletzt.Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 21.2.2018, Zl 46Hv 2/18v, wurde der BF rechtskräftig wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt und im Hinblick auf das Urteil vom 3.2.2017 die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe widerrufen. Der BF hatte während der Verbüßung seiner Haftstrafe in der Justizanstalt Gerasdorf einen weiteren Insassen vorsätzlich am Körper verletzt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.8.2018, Zl. W255 2166182-1/22E, wurde die gegen den Bescheid vom 5.7.2017 erhobene Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis des Bundes-verwaltungsgerichts blieb unbekämpft.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.8.2018, Zl. W255 2166182-1/22E, wurde die gegen den Bescheid vom 5.7.2017 erhobene Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis des Bundes-verwaltungsgerichts blieb unbekämpft.
Am 12.9.2018 stellte der BF den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen damit, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht bleiben würden. Es habe sich nichts geändert und er könne nicht in die Heimat zurückkehren. Sein Vater sei streng gläubig und meine, dass man sich opfern müsse und nur so ins Paradies komme.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Im gegenständlichen Fallkonstellation ergab sich weder eine Änderung der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des BF noch in sonstigen, in der Person des BF gelegenen Umständen.
1.2 Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan (Gesamtaktualisierung 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 8.01.2019)
Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabul
Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vergleiche ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ25.12.2018; vergleiche Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vergleiche AJ 25.12.2018).
Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der Präsidentschaftswahl
Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.). Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach den Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vgl. AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vergleiche TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vergleiche RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.). Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach den Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vergleiche AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).
Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)
Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vergleiche NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vergleiche TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vergleiche LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vergleiche TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vergleiche AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).
Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern,