Entscheidungsdatum
19.03.2019Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W 140 2215649-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2019, Zl. 1216650001 - 190208053, und gegen die Anhaltung in Schubhaft von 28.02.2019 bis 06.03.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2019, Zl. 1216650001 - 190208053, und gegen die Anhaltung in Schubhaft von 28.02.2019 bis 06.03.2019 zu Recht erkannt:
A.)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF stattgegeben und der Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2019 aufgehoben. Gleichzeitig wird die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft von 28.02.2019 bis 06.03.2019 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF stattgegeben und der Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2019 aufgehoben. Gleichzeitig wird die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft von 28.02.2019 bis 06.03.2019 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 35 VwGVG iVm Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag auf Kostenersatz der belangten Behörde wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Kostenersatz der belangten Behörde wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B.)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 28.02.2019, Regionaldirektion XXXX , wurde über den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Die Verwaltungsbehörde führte u. a. Folgendes aus:Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 28.02.2019, Regionaldirektion römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Die Verwaltungsbehörde führte u. a. Folgendes aus:
"Verfahrensgang
(...)
(...)
(...)
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG können Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu sichern; das gilt auch dann, wenn es der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 5 FPG nicht bedarf. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen. Abgesehen von dem hier nicht relevanten Fall der Antragsstellung während einer Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrags muss der Aufenthalt des Fremden eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit entsprechend der Kriterien des § 67 FPG darstellen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG können Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu sichern; das gilt auch dann, wenn es der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG nicht bedarf. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen. Abgesehen von dem hier nicht relevanten Fall der Antragsstellung während einer Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrags muss der Aufenthalt des Fremden eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit entsprechend der Kriterien des Paragraph 67, FPG darstellen.
(...)
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.
Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist Voraussetzung, dass das persönliche Verhalten die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist Voraussetzung, dass das persönliche Verhalten die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Durch Ihr persönliches Verhalten ist die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet und stellen Sie auch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, weil Sie durch Ihr Verhalten gezeigt haben, dass nicht davor zurückschrecken Personen mit einem Messer am Körper zu verletzen.
Auch wurde Ihr Verhalten in Bezug auf den Zweck Ihres Aufenthalts in Österreich berücksichtigt. Sie dürfen im Bundesgebiet keiner geregelten Beschäftigung nachgehen. Sie haben sich ein halbes Jahr illegal in Österreich aufgehalten und haben es nicht der Mühe wert gefunden, sich im Bundesgebiet behördlich zu melden.
Daher liegt in Ihrem Fall eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd §§ 67 FPG und 76 Abs. 2 Z 1 FPG vor.Daher liegt in Ihrem Fall eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraphen 67, FPG und 76 Absatz 2, Ziffer eins, FPG vor.
(...)
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."
Mit Mandatsbescheid des BFA vom 06.03.2019, Regionaldirektion XXXX , wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 06.03.2019, Regionaldirektion römisch 40 , wurde über den BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.
Mit Verfahrensanordnung vom 28.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer durch das BFA gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 28.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer durch das BFA gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe amtswegig zur Seite gestellt.
Mit Schriftsatz vom 07.03.2019 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde. In der Beschwerde wird u. a. Folgendes ausgeführt:
"l. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Der angefochtene Schubhaftbescheid wurde dem BF am 28.02.2019 ausgefolgt. Die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde erfolgt jedenfalls binnen offener Frist, zumal sich der BF nach wie vor in Schubhaft befindet.
Die Schubhaft wurde mittels Mandatsbescheid durch das Organ (...) des BFA Regionaldirektion XXXX angeordnet. Diese Bezeichnung ergeht gemäß § 9 Abs. 4 VwGVG.Die Schubhaft wurde mittels Mandatsbescheid durch das Organ (...) des BFA Regionaldirektion römisch 40 angeordnet. Diese Bezeichnung ergeht gemäß Paragraph 9, Absatz 4, VwGVG.
Il. Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft bis zum 06.03.2019römisch eins l. Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft bis zum 06.03.2019
1. Sachverhalt (Kurzdarstellung)
Der BF reiste mit einem gültigen tschechischen Visum im Juni 2018 nach Österreich ein. Am 22.12.2018 verletzte er sich selbst und ist verdächtig seine Schwester mit einem Messer verletzt zu haben. Am 08.01.2019 stellte der BF einen Asylantrag bei der PI XXXX , woraufhin er in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel gebracht wurde. Vom 09.01 2019 bis 26.02.2019 befand er sich bzgl. des mutmaßlichen Angriffes in Untersuchungshaft. Am 26.02.2019 wurde aus der Justizanstalt XXXX entlassen und am selben Tag auf Anordnung der belangten Behörde festgenommen. Er befindet sich seitdem in Schubhaft.Der BF reiste mit einem gültigen tschechischen Visum im Juni 2018 nach Österreich ein. Am 22.12.2018 verletzte er sich selbst und ist verdächtig seine Schwester mit einem Messer verletzt zu haben. Am 08.01.2019 stellte der BF einen Asylantrag bei der PI römisch 40 , woraufhin er in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel gebracht wurde. Vom 09.01 2019 bis 26.02.2019 befand er sich bzgl. des mutmaßlichen Angriffes in Untersuchungshaft. Am 26.02.2019 wurde aus der Justizanstalt römisch 40 entlassen und am selben Tag auf Anordnung der belangten Behörde festgenommen. Er befindet sich seitdem in Schubhaft.
Beim BF handelt es sich um einen Asylwerber. Er hat nach wie vor Anspruch auf Grundversorgung. Am 06.03.2019 erließ die belangte Behörde einen neuen Schubhaftbescheid.
Die über den BF verhängte Schubhaft erweist sich aus mehreren Gründen als rechtswidrig, wie nachfolgend dargestellt wird:
2. Keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG :2. Keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG :
Gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsberechtigten Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsberechtigten Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
Mit dem mit FrÄG 2018 veränderten § 76 Abs. 2 FPG soll der Haftgrund des Art. 8 Abs. 3 lit. e Aufnahme-RL in innerstaatliches Recht umgesetzt werden, weshalb in der neu konzipierten Z 1 des § 76 Abs. 2 FPG die Anordnung der Schubhaft gegen Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, dahingehend eingeschränkt werden soll, dass neben Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit auch eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als zusätzliche Haftvoraussetzung vorliegen muss. Der Begriff der Gefährdung der nationalen Sicherheit oder Ordnung in Art. 8 Abs. 3 lit e Aufnahme-RL- voraussetzt, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und daher über die soziale Störung die jedem Gesetzesverstoß innewohnt, hinausgeht.Mit dem mit FrÄG 2018 veränderten Paragraph 76, Absatz 2, FPG soll der Haftgrund des Artikel 8, Absatz 3, Litera e, Aufnahme-RL in innerstaatliches Recht umgesetzt werden, weshalb in der neu konzipierten Ziffer eins, des Paragraph 76, Absatz 2, FPG die Anordnung der Schubhaft gegen Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, dahingehend eingeschränkt werden soll, dass neben Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit auch eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als zusätzliche Haftvoraussetzung vorliegen muss. Der Begriff der Gefährdung der nationalen Sicherheit oder Ordnung in Artikel 8, Absatz 3, Litera e, Aufnahme-RL- voraussetzt, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und daher über die soziale Störung die jedem Gesetzesverstoß innewohnt, hinausgeht.
Die Prüfung, ob eine derartige Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, hat daher nach einem äußerst strengen Maßstab zu geschehen. Mit dem Verweis auf § 67 FPG soll klargestellt werden, dass hier nur Fälle schwerer Kriminalität erfasst werden sollen und zudem der Behörde ein entsprechender Begründungsaufwand zukommt. Denn nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu § 67 FPG ist bei der zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. Bsp. Ra 2014/21/0039 vom 16.10.2014)Die Prüfung, ob eine derartige Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, hat daher nach einem äußerst strengen Maßstab zu geschehen. Mit dem Verweis auf Paragraph 67, FPG soll klargestellt werden, dass hier nur Fälle schwerer Kriminalität erfasst werden sollen und zudem der Behörde ein entsprechender Begründungsaufwand zukommt. Denn nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 67, FPG ist bei der zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche Bsp. Ra 2014/21/0039 vom 16.10.2014)
Diesen Anforderungen genügt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht. Aus der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides geht nicht hervor, womit die Behörde das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründet. Aus den Feststellungen (S. 7f des angefochtenen Bescheids) lässt sich schließen, dass sie sich dabei auf ein offenes Strafverfahren stützen, indem der BF mutmaßlich seine Schwester mit einem Messer verletzt haben soll. Wie eine Körperverletzung ein "besonders verpöntes Verbrechen" darstellen soll, diesen Umstand zu begründen bleibt die belangte Behörde schuldig. Zudem gelingt es der Behörde nicht eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nachzuweisen, wie sie vom neu geschaffenen § 76 Abs. 2 Z 1 FPG in Umsetzung von Art. 8 Abs. 3 lit e Aufnahme-RL verlangt wird. Eine Nichtmeldung im Bundesgebiet für einen bestimmten Zeitraum vermag der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne der Z 1 jedenfalls nicht gerecht zu werden (S. 7 des angefochtenen Bescheids).Diesen Anforderungen genügt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht. Aus der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides geht nicht hervor, womit die Behörde das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründet. Aus den Feststellungen Sitzung 7f des angefochtenen Bescheids) lässt sich schließen, dass sie sich dabei auf ein offenes Strafverfahren stützen, indem der BF mutmaßlich seine Schwester mit einem Messer verletzt haben soll. Wie eine Körperverletzung ein "besonders verpöntes Verbrechen" darstellen soll, diesen Umstand zu begründen bleibt die belangte Behörde schuldig. Zudem gelingt es der Behörde nicht eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nachzuweisen, wie sie vom neu geschaffenen Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Umsetzung von Artikel 8, Absatz 3, Litera e, Aufnahme-RL verlangt wird. Eine Nichtmeldung im Bundesgebiet für einen bestimmten Zeitraum vermag der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne der Ziffer eins, jedenfalls nicht gerecht zu werden Sitzung 7 des angefochtenen Bescheids).
Des Weiteren unterließ es die belangte Behörde, bei Verhängung der Schubhaft, die gesetzlich vorgegebenen Ermittlungsschritte zu vollziehen. Eine Einvernahme zur beabsichtigten Schubhaftverhängung ist gänzlich ausgefallen, womit dem BF die Möglichkeit des Parteiengehörs verwehrt blieb.
Richtig ist, dass der BF von der Staatsanwaltschaft XXXX eine Anzeige erhielt und diesbezüglich auch ein Festnahmeauftrag erging, er jedoch auch wieder aus der Untersuchungshaft entlassen wurde. Ein Termin für seine Hauptverhandlung hat der BF am 24.04.2019. Hierbei handelt es sich nicht um einen Fall von schwerer Kriminalität, welcher von der Bestimmung in Zusammenschau mit § 67 FPG erfasst werden sollte, sondern ist der BF nach wie vor unbescholten. Da er auch von der Staatsanwaltschaft von der Untersuchungshaft entlassen wurde, besteht auch keine Wiederholungs- sowie Begehungsgefahr nach Ansicht der dazu ermittelnden Behörde.Richtig ist, dass der BF von der Staatsanwaltschaft römisch 40 eine Anzeige erhielt und diesbezüglich auch ein Festnahmeauftrag erging, er jedoch auch wieder aus der Untersuchungshaft entlassen wurde. Ein Termin für seine Hauptverhandlung hat der BF am 24.04.2019. Hierbei handelt es sich nicht um einen Fall von schwerer Kriminalität, welcher von der Bestimmung in Zusammenschau mit Paragraph 67, FPG erfasst werden sollte, sondern ist der BF nach wie vor unbescholten. Da er auch von der Staatsanwaltschaft von der Untersuchungshaft entlassen wurde, besteht auch keine Wiederholungs- sowie Begehungsgefahr nach Ansicht der dazu ermittelnden Behörde.
Die weiteren Umstände, die den Feststellungen zufolge wohl in die lapidar begründete Gefährdungsprognose der belangten Behörde eingeflossen sind, sind nicht zutreffend: wenn die Behörde anführt, dass der BF keiner geregelten Erwerbstätig nachgehe, Österreich aus eigenem Entschluss nicht verlassen könne und er seinen Unterhalt nicht finanzieren könne (S. 7 des angefochtenen Bescheids), übersieht sie, dass es sich beim BF um einen Asylwerber im offenen Asylverfahren mit Anspruch auf Grundversorgung handelt. Der BF hatte seit Asylantragstellung noch nicht die Möglichkeit gehabt sich für die Grundversorgung anzumelden, da es zur sofortigen Inhaftierung kam. Einen Ausschluss aus der Grundversorgung muss laut Aufnahme-RL, zumindest in Bescheidform ergehen, welcher im gegenständlichen Fall nicht erlassen wurde. Somit erweisen sich die Feststellungen der belangten Behörde als absolut ungeeignet zur Erstellung der Gefährdungsprognose.Die weiteren Umstände, die den Feststellungen zufolge wohl in die lapidar begründete Gefährdungsprognose der belangten Behörde eingeflossen sind, sind nicht zutreffend: wenn die Behörde anführt, dass der BF keiner geregelten Erwerbstätig nachgehe, Österreich aus eigenem Entschluss nicht verlassen könne und er seinen Unterhalt nicht finanzieren könne Sitzung 7 des angefochtenen Bescheids), übersieht sie, dass es sich beim BF um einen Asylwerber im offenen Asylverfahren mit Anspruch auf Grundversorgung handelt. Der BF hatte seit Asylantragstellung noch nicht die Möglichkeit gehabt sich für die Grundversorgung anzumelden, da es zur sofortigen Inhaftierung kam. Einen Ausschluss aus der Grundversorgung muss laut Aufnahme-RL, zumindest in Bescheidform ergehen, welcher im gegenständlichen Fall nicht erlassen wurde. Somit erweisen sich die Feststellungen der belangten Behörde als absolut ungeeignet zur Erstellung der Gefährdungsprognose.
Die persönlichen Umstände des BF lassen in Gesamtschau keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erkennen, schon gar nicht in jenem schwerwiegenden Ausmaß, wie es von § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gefordert wird.Die persönlichen Umstände des BF lassen in Gesamtschau keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erkennen, schon gar nicht in jenem schwerwiegenden Ausmaß, wie es von Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gefordert wird.
Mangels Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im erforderlich schwerwiegenden Ausmaß ist die Verhängung der Schubhaft über den BF bis zum 06.03.2019 nicht zulässig.
3. Mangelhafte Begründung der Fluchtgefahr und mangelhafte Prüfung der Anwendbarkeit gelinderer Mittel:
Neben dem Vorliegen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG nur bei zusätzlichem Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit zulässig.Neben dem Vorliegen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG nur bei zusätzlichem Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit zulässig.
Art. 3 Z 7 der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) definiert Fluchtgefahr als Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen könnten.Artikel 3, Ziffer 7, der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) definiert Fluchtgefahr als Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen könnten.
Die belangte Behörde begründet das Vorliegen von Fluchtgefahr (auf Seiten 9f. des angefochtenen Bescheids) im Wesentlichen damit, dass der BF illegal nach Österreich eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe, er seine Schwester angeblich am Körper verletzt habe, er nicht über Barmittel verfüge, er keiner geregelten Beschäftigung nachgehe und nicht bereit sei, die bestehenden Einwanderungsvorschriften und Rechtsnormen einzuhalten. Er könne sich weder seine Ausreise noch seinen Aufenthalt finanzieren und habe keine Möglichkeit, geordnet Unterkunft zu nehmen und sei eine Zeit lang im Bundesgebiet untergetaucht. Da er bisher kein Interesse gezeigt habe, sich einem rechtsstaatlichen Verfahren zu stellen, keine ernstzunehmenden Fluchtgründe vorzuweisen habe und sich nicht gesetzestreu verhalten habe, bestehe die Gefahr des Untertauchens. Das Hauptinteresse des BF bestehe im Weiterverbleib im Bundesgebiet.
Dazu ist (erneut) Folgendes auszuführen: der BF befindet sich im offenen Asylverfahren, eine Einvernahme durch die belangte Behörde zu seinem Fluchtvorbringen ist nach wie vor ausständig. Die Beurteilung der ernstzunehmenden(!) Fluchtgründe des BF wird Gegenstand des zu führenden Asylverfahrens sein; die diesbezügliche Einschätzung der Behörde im gegenständlichen Mandatsverfahren ist verfehlt. Der BF hat somit - jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens - ein legitimes Interesse am Verbleib im Bundesgebiet
Der BF ist rechtlich unbescholten. Eine einmalige Nichtmeldung rechtfertigt nicht den Umstand zur Verhängung der Schubhaft im laufenden Asylverfahren. Durch die Asylantragstellung zeigte er sich gewillt mit den österreichischen Behörden zu kooperieren, sich somit seinem Asylverfahren in Österreich zu stellen.
Eine Strafanzeige stellt kein Kriterium für Fluchtgefahr dar. Aus einer strafrechtlichen Anzeige kann jedenfalls auch nicht der Schluss gezogen werden, dass sich eine Person einem behördlichen Verfahren entziehen wolle oder eine Abschiebung behindere. Auch die Befürchtung, der BF würde künftig Straftaten begehen, stellt keinen Grund für die Verhängung der Schubhaft dar. Schubhaft dient keinesfalls der Verhinderung von Straftaten (vgl. VwGH 22.12.2009, 2009/21/0185).Eine Strafanzeige stellt kein Kriterium für Fluchtgefahr dar. Aus einer strafrechtlichen Anzeige kann jedenfalls auch nicht der Schluss gezogen werden, dass sich eine Person einem behördlichen Verfahren entziehen wolle oder eine Abschiebung behindere. Auch die Befürchtung, der BF würde künftig Straftaten begehen, stellt keinen Grund für die Verhängung der Schubhaft dar. Schubhaft dient keinesfalls der Verhinderung von Straftaten vergleiche VwGH 22.12.2009, 2009/21/0185).
Soweit die belangte Behörde ausführt, dass der BF weder über eine Unterkunft verfüge, noch über ausreichend finanzielle Mittel um seinen Unterhalt zu finanzieren, lässt sie vollkommen außer Acht, dass es sich bei dem BF - wie bereits ausgeführt - um einen Asylwerber im erstinstanzlichen Verfahren handelt, welcher Anspruch auf Grundversorgung hat.
Auch die von der Behörde ins Treffen geführte fehlende soziale und familiäre Verankerung vermag im Fall des BF jedoch die Verhängung der Schubhaft nicht zu tragen, zumal es sich beim BF um einen Asylwerber handelt (vgl. VwGH 24.10.2007, 2006/21/0045).Auch die von der Behörde ins Treffen geführte fehlende soziale und familiäre Verankerung vermag im Fall des BF jedoch die Verhängung der Schubhaft nicht zu tragen, zumal es sich beim BF um einen Asylwerber handelt vergleiche VwGH 24.10.2007, 2006/21/0045).
Die Argumente mit welchen die belangte Behörde eine Fluchtgefahr begründet sind daher verfehlt. Die strafrechtliche Anzeige allein kann eine solche jedenfalls nicht begründen.
Ist daher im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich, wieso die Behörde von Fluchtgefahr aus geht. Eine solche liegt im Fall des BF nicht vor.
Selbst bei Bestehen von Fluchtgefahr was bestritten wird ist das Vorliegen von Verhältnismäßigkeit eine weitere Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Schubhaft.
Der VwGH führt in ständiger Judikatur aus, dass sich aus dem ultima-ratio-Prinzip ergibt, dass im Bescheid nachvollziehbar darzulegen ist, inwiefern die Anordnung der Schubhaft notwendig ist, um den Sicherungszweck zu erreichen. Der VwGH hält weiters fest: "In diesem Sinne sind auch Überlegungen darüber anzustellen, ob der Sicherungszweck bereits durch die Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FrPolG 2005 erreicht werden kann." (VwGH 28.06.2007, 2006/21/0051).Der VwGH führt in ständiger Judikatur aus, dass sich aus dem ultima-ratio-Prinzip ergibt, dass im Bescheid nachvollziehbar darzulegen ist, inwiefern die Anordnung der Schubhaft notwendig ist, um den Sicherungszweck zu erreichen. Der VwGH hält weiters fest: "In diesem Sinne sind auch Überlegungen darüber anzustellen, ob der Sicherungszweck bereits durch die Anwendung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, FrPolG 2005 erreicht werden kann." (VwGH 28.06.2007, 2006/21/0051).
Der BF befindet sich im laufenden Asylverfahren, hat Anspruch auf Grundversorgung und würde daher insbesondere das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung gem. § 77 Abs. 3 Z 2 FPG in Betracht kommen.Der BF befindet sich im laufenden Asylverfahren, hat Anspruch auf Grundversorgung und würde daher insbesondere das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung gem. Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG in Betracht kommen.
Der BF hat sich bei Asylantragstellung den österreichischen Behörden gestellt, d.h. ein Untertauchen im Bundesgebiet ist daher nicht ersichtlich, da ein rechtliches Interesse am offenen Asylverfahren besteht. Gegen ihn wurde bislang kein gelinderes Mittel angeordnet und hätte damit das Auslangen finden können. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegensteht und Betroffenen aufgetragen werden kann, sich für insgesamt 72 Stunden übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (§77 Abs. 5 FPG).Der BF hat sich bei Asylantragstellung den österreichischen Behörden gestellt, d.h. ein Untertauchen im Bundesgebiet ist daher nicht ersichtlich, da ein rechtliches Interesse am offenen Asylverfahren besteht. Gegen ihn wurde bislang kein gelinderes Mittel angeordnet und hätte damit das Auslangen finden können. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegensteht und Betroffenen aufgetragen werden kann, sich für insgesamt 72 Stunden übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (§77 Absatz 5, FPG).
Somit erweist sich die Verhängung der Schubhaft gegenüber dem BF jedenfalls auch als unverhältnismäßig.
III. Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch drei. Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, wird ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes insbesondere zur Gefährdungsprognose und zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels - beantragt. Für die Einvernahme des BF wird die Beiziehung eines Dolmetschers für die mongolische Sprache beantragt.
Hinsichtlich der anzustellenden Gefährdungsprognose ist auf das Erkenntnis des VwGH zur Zahl 2015/21/0002 vom 30.06.2015 zu verweisen. In diesem wurde klargestellt, dass aufgrund der anzustellenden Gefährdungsprognose für die Verhängung eines Einreiseverbotes dem persönlichen Eindruck im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt. Dieses Erkenntnis ist auf gegenständlichen Fall sinngemäß anzuwenden. Eine Verhandlung scheint daher zwingend geboten, zumal auch die belangte Behörde vor Verhängung der Schubhaft keine Einvernahme durchführte.
Die beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid wurden nicht ausreichend offengelegt, der festgestellte Sachverhalt wurde in der Beschwerde substantiiert bestritten. Weiters wurde die Nicht-Anwendbarkeit gelinderer Mittel, nämlich die periodische Meldeverpflichtung nicht hinreichend geprüft und nachvollziehbar begründet.(...)"
Mit Email vom 08.03.2019 teilte die Vertretung des BF mit, dass die Fortsetzung der Anhaltung nicht angefochten werde. Zudem werde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Die Verwaltungsbehörde erstattete am 08.03.2019 nachstehende Stellungnahme:
"Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl informiert über gegenständliches Verfahren und übermittelt gleichzeitig die Stellungnahme zur dortigen Verwendung.
Verfahrensgang: