Entscheidungsdatum
04.04.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W235 2128257-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2016, Zl. 1020278606-14670090, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2016, Zl. 1020278606-14670090, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III. wie folgt lautet:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei. wie folgt lautet:
"Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wird nicht erteilt.""Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wird nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.05.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.05.2014 gab der Beschwerdeführer zunächst zu seiner Person an, dass er am XXXX .1984 in Conakry geboren, ein Angehöriger der Volksgruppe der Fulla und sunnitischer Moslem sei. Der Beschwerdeführer sei traditionell verheiratet und habe vor der Ausreise in XXXX gelebt. In seiner Kindheit sei er in die Koranschule gegangen, könne jedoch nicht mehr als in arabischer Schrift schreiben und seinen Namen lesen. Im Herkunftsland würden noch seine Eltern, seine Schwester, seine Ehegattin und seine minderjährige Tochter leben. In Österreich sei sein jüngerer Bruder als Asylwerber aufhältig. Am XXXX .2014 sei der Beschwerdeführer legal mit seinem eigenen Reisepass aus Guinea ausgereist und nach Madrid geflogen. Seine Eltern hätten ihm ein Visum besorgt und ihm gesagt, dass es ein Schengen-Visum sei. Wer es ausgestellt habe und von wann bis wann es gültig sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Sein Reisepass sei ihm mit seiner Tasche gestohlen worden als er geschlafen habe. Von Madrid aus sei er dann am XXXX .2014 nach Wien geflogen.1.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.05.2014 gab der Beschwerdeführer zunächst zu seiner Person an, dass er am römisch 40 .1984 in Conakry geboren, ein Angehöriger der Volksgruppe der Fulla und sunnitischer Moslem sei. Der Beschwerdeführer sei traditionell verheiratet und habe vor der Ausreise in römisch 40 gelebt. In seiner Kindheit sei er in die Koranschule gegangen, könne jedoch nicht mehr als in arabischer Schrift schreiben und seinen Namen lesen. Im Herkunftsland würden noch seine Eltern, seine Schwester, seine Ehegattin und seine minderjährige Tochter leben. In Österreich sei sein jüngerer Bruder als Asylwerber aufhältig. Am römisch 40 .2014 sei der Beschwerdeführer legal mit seinem eigenen Reisepass aus Guinea ausgereist und nach Madrid geflogen. Seine Eltern hätten ihm ein Visum besorgt und ihm gesagt, dass es ein Schengen-Visum sei. Wer es ausgestellt habe und von wann bis wann es gültig sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Sein Reisepass sei ihm mit seiner Tasche gestohlen worden als er geschlafen habe. Von Madrid aus sei er dann am römisch 40 .2014 nach Wien geflogen.
Sein Heimatland habe er verlassen, da ihm seine Mutter am XXXX .2014 gegen 05:00 Uhr früh als er sich gerade auf eine Reise vorbereitet habe, gesagt habe, dass sein Bruder wegen einer Sache beschuldigt werde und "sie" ihn töten wollten. Wenn "sie" seinen Bruder nicht fänden, würden "sie" den Beschwerdeführer töten, da "sie" gewusst hätten, dass der Beschwerdeführer zu Hause sei, da sein Auto vor der Türe gestanden wäre. Eine Gruppe, zu der sein Bruder gehört habe, habe man beschuldigt, am Markt einen Wächter getötet zu haben. Daher sei der Beschwerdeführer geflohen. Weiters gebe es noch ein Problem aus 2013 und eines aus 2010. 2013 sei ein Fußballspieler von Uniformierten zu Tode geprügelt worden und habe "die Jugend" dagegen protestiert. Der Beschwerdeführer und sein Bruder seien auch dabei gewesen. Sein Bruder sei von der Polizei mitgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei mit seinem Auto angehalten, gefesselt und gefoltert worden. Dann sei er beschuldigt worden, dass er in seinem Auto Waffen habe, die man von der Gendarmerie gestohlen hätte. Dies sei jedoch eine falsche Beschuldigung gewesen. Im Jahr 2010 seien der Beschwerdeführer, sein Bruder und ihr Vater vor dem Geschäft des Vaters gesessen und seien von [Angehörigen der Volksgruppe der] Malinke angegriffen worden, die gesagt hätten, sie würden nicht akzeptieren, dass Guinea von den Fulla regiert werde. Der Beschwerdeführer sei geschlagen und durch die Straßen geschleift worden. Dann sei die Polizei gekommen und habe die Malinke mit Schüssen vertrieben. Auch ein Freund des Vaters - ebenfalls ein Malinke - habe die Familie des Beschwerdeführers beschützt. Bei einer Rückkehr nach Guinea würde man den Beschwerdeführer töten. Mit staatlichen Sanktionen habe der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Guinea nicht zu rechnen. Wäre Guinea ein Rechtsstaat, gäbe es so etwas wie einen Haftbefehl. Die Polizei dort sei wie eine Banditenbande. "Diese Sachen" stünden alle in der Zeitung, aber der Beschwerdeführer selbst habe keine Beweise.Sein Heimatland habe er verlassen, da ihm seine Mutter am römisch 40 .2014 gegen 05:00 Uhr früh als er sich gerade auf eine Reise vorbereitet habe, gesagt habe, dass sein Bruder wegen einer Sache beschuldigt werde und "sie" ihn töten wollten. Wenn "sie" seinen Bruder nicht fänden, würden "sie" den Beschwerdeführer töten, da "sie" gewusst hätten, dass der Beschwerdeführer zu Hause sei, da sein Auto vor der Türe gestanden wäre. Eine Gruppe, zu der sein Bruder gehört habe, habe man beschuldigt, am Markt einen Wächter getötet zu haben. Daher sei der Beschwerdeführer geflohen. Weiters gebe es noch ein Problem aus 2013 und eines aus 2010. 2013 sei ein Fußballspieler von Uniformierten zu Tode geprügelt worden und habe "die Jugend" dagegen protestiert. Der Beschwerdeführer und sein Bruder seien auch dabei gewesen. Sein Bruder sei von der Polizei mitgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei mit seinem Auto angehalten, gefesselt und gefoltert worden. Dann sei er beschuldigt worden, dass er in seinem Auto Waffen habe, die man von der Gendarmerie gestohlen hätte. Dies sei jedoch eine falsche Beschuldigung gewesen. Im Jahr 2010 seien der Beschwerdeführer, sein Bruder und ihr Vater vor dem Geschäft des Vaters gesessen und seien von [Angehörigen der Volksgruppe der] Malinke angegriffen worden, die gesagt hätten, sie würden nicht akzeptieren, dass Guinea von den Fulla regiert werde. Der Beschwerdeführer sei geschlagen und durch die Straßen geschleift worden. Dann sei die Polizei gekommen und habe die Malinke mit Schüssen vertrieben. Auch ein Freund des Vaters - ebenfalls ein Malinke - habe die Familie des Beschwerdeführers beschützt. Bei einer Rückkehr nach Guinea würde man den Beschwerdeführer töten. Mit staatlichen Sanktionen habe der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Guinea nicht zu rechnen. Wäre Guinea ein Rechtsstaat, gäbe es so etwas wie einen Haftbefehl. Die Polizei dort sei wie eine Banditenbande. "Diese Sachen" stünden alle in der Zeitung, aber der Beschwerdeführer selbst habe keine Beweise.
1.3. Aufgrund einer schriftlichen Aufforderung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sämtliche verfahrensrelevante Unterlagen (Dokumente, Beweismittel, Sonstiges) im Original vorzulegen, legte der Beschwerdeführer seinen nationalen Führerschein, Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX .2012 in (schlecht leserlicher) Kopie vor.1.3. Aufgrund einer schriftlichen Aufforderung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sämtliche verfahrensrelevante Unterlagen (Dokumente, Beweismittel, Sonstiges) im Original vorzulegen, legte der Beschwerdeführer seinen nationalen Führerschein, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 .2012 in (schlecht leserlicher) Kopie vor.
Weiters findet sich im Verwaltungsakt ein Internetzeitungsartikel ("Guineenews.org") vom XXXX .2013 in französischer Sprache. Der vom Bundesamt eingeholten Übersetzung ist zu entnehmen, dass es sich um einen Bericht über eine Jugenddemonstration in XXXX mit mindestens drei Toten - darunter zwei Gendarmen - und mehr als zehn Verletzten handle. Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass an diesem Tag die Zusammenstöße zwischen Gendarmen der Einheit Nr. XXXX und den jungen Demonstranten wieder aufgeflammt seien. Die Demonstranten hätten die Freilassung ihrer in der vorigen Nacht im Anschluss an die Unruhen verhafteten Freunde gefordert. Trotz Intervention der Behörden und mehrerer hochgestellter Persönlichkeiten hätten die Jugendlichen an dieser Forderung festgehalten. Sie hätten in der gesamten Stadt Barrikaden errichtet und Reifen angezündet, bevor sie die Basis der Einheit angegriffen hätten. Nach ca. zweistündigem erfolglosen Einsatz von Tränengas hätten die Gendarmen begonnen scharf zu schießen. Während der Veröffentlichung dieser Informationen würden die Demonstrationen unvermindert weitergehen und es würden mindestens drei Tote - darunter zwei Gendarmen - und mehr als zehn Schwerverletzte gezählt. Diese Demonstration sei die Folge des Todes eines früheren Fußballers, der von Agenten der Einheit Nr. XXXX in der Nacht von Samstag auf Sonntag, den XXXX .2013, totgeprügelt worden sei. Laut zuverlässigen Quellen seien die acht Gendarmen, die das Verbrechen verübt hätten, bereits verhaftet worden (vgl. AS 53).Weiters findet sich im Verwaltungsakt ein Internetzeitungsartikel ("Guineenews.org") vom römisch 40 .2013 in französischer Sprache. Der vom Bundesamt eingeholten Übersetzung ist zu entnehmen, dass es sich um einen Bericht über eine Jugenddemonstration in römisch 40 mit mindestens drei Toten - darunter zwei Gendarmen - und mehr als zehn Verletzten handle. Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass an diesem Tag die Zusammenstöße zwischen Gendarmen der Einheit Nr. römisch 40 und den jungen Demonstranten wieder aufgeflammt seien. Die Demonstranten hätten die Freilassung ihrer in der vorigen Nacht im Anschluss an die Unruhen verhafteten Freunde gefordert. Trotz Intervention der Behörden und mehrerer hochgestellter Persönlichkeiten hätten die Jugendlichen an dieser Forderung festgehalten. Sie hätten in der gesamten Stadt Barrikaden errichtet und Reifen angezündet, bevor sie die Basis der Einheit angegriffen hätten. Nach ca. zweistündigem erfolglosen Einsatz von Tränengas hätten die Gendarmen begonnen scharf zu schießen. Während der Veröffentlichung dieser Informationen würden die Demonstrationen unvermindert weitergehen und es würden mindestens drei Tote - darunter zwei Gendarmen - und mehr als zehn Schwerverletzte gezählt. Diese Demonstration sei die Folge des Todes eines früheren Fußballers, der von Agenten der Einheit Nr. römisch 40 in der Nacht von Samstag auf Sonntag, den römisch 40 .2013, totgeprügelt worden sei. Laut zuverlässigen Quellen seien die acht Gendarmen, die das Verbrechen verübt hätten, bereits verhaftet worden vergleiche AS 53).
Im Verwaltungsakt ist eine E-Mail vom 23.03.2016 zu finden, die offensichtlich ebenfalls eine deutsche Übersetzung eines Zeitungsartikels beinhaltet, wobei der bezughabende Artikel im Akt des Bruders des Beschwerdeführers aufliegt. Die deutsche Übersetzung hat den Titel "Unsicherheit in XXXX : ein Stabsgefreiter von bewaffneten Banditen niedergestreckt worden" und handelt von einem Vorfall am XXXX .2014, bei dem ein Stabsgefreiter des Camps XXXX in XXXX umgebracht worden sei. Der Stabsgefreite sei einer der Wachen des Marktes " XXXX ", der im Zentrum von XXXX liege, gewesen. Am XXXX .2014 habe er gegen zwei Uhr früh Besuch von sechs schwerbewaffneten Banditen bekommen, die ihm eine Kugel in den Fuß geschossen und ihn danach mit einem Messer aufgeschlitzt hätten. Nach der Ermordung des Stabsgefreiten hätten die Banditen eine große Summe Geld und wertvolle Gegenstände mitgenommen. Dieser kriminelle Akt sei in XXXX nicht ungewöhnlich. Vor drei Monaten sei ein Patrouillenfahrzeug desselben Camps von sechs Kugeln getroffen worden, die von Banditen abgefeuert worden seien. Auch diese Banditen hätten eine große Menge Gold, Geld und Goldsuchgeräte entwendet. Zur Erinnerung: Während der Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Gendarmen der Einheit Nr. XXXX am XXXX .2013 sei die Waffenkammer der Einheit ausgeraubt und eine große Menge Waffen von Unbekannten geraubt worden (vgl. AS 55).Im Verwaltungsakt ist eine E-Mail vom 23.03.2016 zu finden, die offensichtlich ebenfalls eine deutsche Übersetzung eines Zeitungsartikels beinhaltet, wobei der bezughabende Artikel im Akt des Bruders des Beschwerdeführers aufliegt. Die deutsche Übersetzung hat den Titel "Unsicherheit in römisch 40 : ein Stabsgefreiter von bewaffneten Banditen niedergestreckt worden" und handelt von einem Vorfall am römisch 40 .2014, bei dem ein Stabsgefreiter des Camps römisch 40 in römisch 40 umgebracht worden sei. Der Stabsgefreite sei einer der Wachen des Marktes " römisch 40 ", der im Zentrum von römisch 40 liege, gewesen. Am römisch 40 .2014 habe er gegen zwei Uhr früh Besuch von sechs schwerbewaffneten Banditen bekommen, die ihm eine Kugel in den Fuß geschossen und ihn danach mit einem Messer aufgeschlitzt hätten. Nach der Ermordung des Stabsgefreiten hätten die Banditen eine große Summe Geld und wertvolle Gegenstände mitgenommen. Dieser kriminelle Akt sei in römisch 40 nicht ungewöhnlich. Vor drei Monaten sei ein Patrouillenfahrzeug desselben Camps von sechs Kugeln getroffen worden, die von Banditen abgefeuert worden seien. Auch diese Banditen hätten eine große Menge Gold, Geld und Goldsuchgeräte entwendet. Zur Erinnerung: Während der Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Gendarmen der Einheit Nr. römisch 40 am römisch 40 .2013 sei die Waffenkammer der Einheit ausgeraubt und eine große Menge Waffen von Unbekannten geraubt worden vergleiche AS 55).
1.4. Am 20.07.2015 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Fulla vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er zunächst angab, dass es ihm gut gehe. Er nehme keine Drogen. Seine Frau habe er im Jahr 2008 traditionell in Conakry geheiratet. Sie hätten eine gemeinsame Tochter und in XXXX in der Nähe des Marktes " XXXX " gewohnt. Derzeit würden seien Ehegattin und seine Tochter bei seinen Schwiegereltern in der Stadt XXXX in der Nähe von Conakry leben. Es gehe ihnen gut. Der Beschwerdeführer habe zu seinen Angehörigen telefonischen Kontakt. Der Beschwerdeführer sei in Conakry geboren und habe dort seinem Vater geholfen. Eine Schule habe er nicht besucht. Im Jahr 1998 - nach der Zerstörung des Hauses - sei die Familie nach XXXX übersiedelt. Das Haus sei - wie viele andere Häuser auch - durch die Regierung zerstört worden, da man Platz für Institutionen gebraucht habe. Der Beschwerdeführer habe LKW fahren gelernt. 2012 habe er sich einen PKW gekauft und Taxifahren verrichtet. Sein Bruder lebe ebenfalls in Österreich als Asylwerber. In Guinea würden noch seine Eltern, seine Schwester und eine Tante leben.1.4. Am 20.07.2015 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Fulla vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er zunächst angab, dass es ihm gut gehe. Er nehme keine Drogen. Seine Frau habe er im Jahr 2008 traditionell in Conakry geheiratet. Sie hätten eine gemeinsame Tochter und in römisch 40 in der Nähe des Marktes " römisch 40 " gewohnt. Derzeit würden seien Ehegattin und seine Tochter bei seinen Schwiegereltern in der Stadt römisch 40 in der Nähe von Conakry leben. Es gehe ihnen gut. Der Beschwerdeführer habe zu seinen Angehörigen telefonischen Kontakt. Der Beschwerdeführer sei in Conakry geboren und habe dort seinem Vater geholfen. Eine Schule habe er nicht besucht. Im Jahr 1998 - nach der Zerstörung des Hauses - sei die Familie nach römisch 40 übersiedelt. Das Haus sei - wie viele andere Häuser auch - durch die Regierung zerstört worden, da man Platz für Institutionen gebraucht habe. Der Beschwerdeführer habe LKW fahren gelernt. 2012 habe er sich einen PKW gekauft und Taxifahren verrichtet. Sein Bruder lebe ebenfalls in Österreich als Asylwerber. In Guinea würden noch seine Eltern, seine Schwester und eine Tante leben.
Der Beschwerdeführer sei am XXXX .2014 von XXXX nach Conakry zu seiner Tante geflohen. Nachdem er seiner Tante "das Problem" erklärt habe, habe ein Freund des Vaters angerufen und gesagt, dass die Lage sehr ernst sei und der Bruder des Beschwerdeführers das Land bereits verlassen habe. Wenn bekannt geworden wäre, dass der Beschwerdeführer in Conakry sei, wäre er verhaftet worden. Seine Tante habe ihm durch Bestechung einen Reisepass besorgt, mit dem er nach Madrid geflogen sei. Das Geld habe seine Tante einem älteren Mann gegeben, der die Formalitäten erledigt habe und mit dem Beschwerdeführer gemeinsam nach Madrid geflogen sei. Von XXXX .2014 bis XXXX .2014 sei er in Madrid geblieben. Dort habe er keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil man ihm gesagt habe, dass sein Bruder in Österreich sei. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer Sicherheit oder die Familienzusammenführung in Österreich gewollt habe, gab er an: "Eigentlich wollte ich Sicherheit, aber ich wollte auf meinen jüngeren Bruder aufpassen.".Der Beschwerdeführer sei am römisch 40 .2014 von römisch 40 nach Conakry zu seiner Tante geflohen. Nachdem er seiner Tante "das Problem" erklärt habe, habe ein Freund des Vaters angerufen und gesagt, dass die Lage sehr ernst sei und der Bruder des Beschwerdeführers das Land bereits verlassen habe. Wenn bekannt geworden wäre, dass der Beschwerdeführer in Conakry sei, wäre er verhaftet worden. Seine Tante habe ihm durch Bestechung einen Reisepass besorgt, mit dem er nach Madrid geflogen sei. Das Geld habe seine Tante einem älteren Mann gegeben, der die Formalitäten erledigt habe und mit dem Beschwerdeführer gemeinsam nach Madrid geflogen sei. Von römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2014 sei er in Madrid geblieben. Dort habe er keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil man ihm gesagt habe, dass sein Bruder in Österreich sei. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer Sicherheit oder die Familienzusammenführung in Österreich gewollt habe, gab er an: "Eigentlich wollte ich Sicherheit, aber ich wollte auf meinen jüngeren Bruder aufpassen.".
Dezidiert zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder beschuldigt worden sei, mit einer Gruppe einen Mann umgebracht zu haben. Dabei habe man gesagt, wenn sein Bruder nicht getötet werde, werde man ein anderes Familienmitglied töten. Am XXXX .2014 sei der Beschwerdeführer um 05:00 Uhr morgens von einer Reise nach Hause gekommen und habe ihm seine Mutter am nächsten Vormittag gesagt, dass Leute gekommen seien, die seinen Bruder beschuldigt hätten, jemanden getötet zu haben. Wenn sie ihn nicht erwischten, hätten sie angekündigt, jemand anderen - nämlich den Beschwerdeführer - aus der Familie zu töten. Daraufhin sei er durch das Fenster geflüchtet. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass die Männer Militärs und Verwandte des Ermordeten gewesen seien. Als seine Mutter die Männer gesehen habe, sei sie ins Haus gekommen und habe die Türe abgeschlossen. Auf Vorhalt, dass die Mutter dann gar nicht gewusst haben könne, worum es gegangen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht genau sagen könne, was gewesen sei, bevor die Mutter die Tür abgesperrt habe. Er wisse nur, was ihm die Mutter gesagt habe. Ob die Männer das Haus danach durchsucht hätten, wisse er nicht. Der Beschwerdeführer habe zwar angerufen, aber niemand habe abgehoben. Sein Bruder sei zu der Zeit an seiner Arbeitsstelle gewesen. Diese sei ca. fünf Minuten zu Fuß vom Haus entfernt gewesen. Warum sein Bruder verdächtigt worden sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Sein Bruder gehöre auch keiner Bande an. Es sei auch nicht das erste Mal, dass er verdächtigt worden sei. 2013 sei sein Bruder beschuldigt worden, bei der Zerstörung einer Polizeistation und dem Diebstahl von Waffen dabei gewesen zu sein. Damals sei behauptet worden, dass diese Waffen mit dem Taxi des Beschwerdeführers weggebracht worden seien. Daraufhin sei der Beschwerdeführer unterwegs festgenommen, gefesselt, geschlagen und gefoltert worden. Er sei dann einen Monat eingesperrt worden. Als sein Vater und einige Freunde zum Kommandanten gegangen seien und mit diesem verhandelt hätten, habe der Beschwerdeführer sein Auto wiedergekommen und habe gehen dürfen. Danach sei alles in Ordnung gewesen. Bis zum XXXX .2014 habe der Beschwerdeführer keine Probleme mehr gehabt. Auch sein Bruder habe nach der Freilassung keine Probleme mehr gehabt. Ob zur Freilassung seines Bruders etwas ausgehandelt worden sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Sein Bruder und er seien nicht im selben Gefängnis gewesen. Es sei ihm nur gesagt worden, dass "sie" mit dem Kommandanten gehandelt hätten.Dezidiert zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder beschuldigt worden sei, mit einer Gruppe einen Mann umgebracht zu haben. Dabei habe man gesagt, wenn sein Bruder nicht getötet werde, werde man ein anderes Familienmitglied töten. Am römisch 40 .2014 sei der Beschwerdeführer um 05:00 Uhr morgens von einer Reise nach Hause gekommen und habe ihm seine Mutter am nächsten Vormittag gesagt, dass Leute gekommen seien, die seinen Bruder beschuldigt hätten, jemanden getötet zu haben. Wenn sie ihn nicht erwischten, hätten sie angekündigt, jemand anderen - nämlich den Beschwerdeführer - aus der Familie zu töten. Daraufhin sei er durch das Fenster geflüchtet. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass die Männer Militärs und Verwandte des Ermordeten gewesen seien. Als seine Mutter die Männer gesehen habe, sei sie ins Haus gekommen und habe die Türe abgeschlossen. Auf Vorhalt, dass die Mutter dann gar nicht gewusst haben könne, worum es gegangen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht genau sagen könne, was gewesen sei, bevor die Mutter die Tür abgesperrt habe. Er wisse nur, was ihm die Mutter gesagt habe. Ob die Männer das Haus danach durchsucht hätten, wisse er nicht. Der Beschwerdeführer habe zwar angerufen, aber niemand habe abgehoben. Sein Bruder sei zu der Zeit an seiner Arbeitsstelle gewesen. Diese sei ca. fünf Minuten zu Fuß vom Haus entfernt gewesen. Warum sein Bruder verdächtigt worden sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Sein Bruder gehöre auch keiner Bande an. Es sei auch nicht das erste Mal, dass er verdächtigt worden sei. 2013 sei sein Bruder beschuldigt worden, bei der Zerstörung einer Polizeistation und dem Diebstahl von Waffen dabei gewesen zu sein. Damals sei behauptet worden, dass diese Waffen mit dem Taxi des Beschwerdeführers weggebracht worden seien. Daraufhin sei der Beschwerdeführer unterwegs festgenommen, gefesselt, geschlagen und gefoltert worden. Er sei dann einen Monat eingesperrt worden. Als sein Vater und einige Freunde zum Kommandanten gegangen seien und mit diesem verhandelt hätten, habe der Beschwerdeführer sein Auto wiedergekommen und habe gehen dürfen. Danach sei alles in Ordnung gewesen. Bis zum römisch 40 .2014 habe der Beschwerdeführer keine Probleme mehr gehabt. Auch sein Bruder habe nach der Freilassung keine Probleme mehr gehabt. Ob zur Freilassung seines Bruders etwas ausgehandelt worden sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Sein Bruder und er seien nicht im selben Gefängnis gewesen. Es sei ihm nur gesagt worden, dass "sie" mit dem Kommandanten gehandelt hätten.
Zu den von ihm vorgelegten Artikeln gab der Beschwerdeführer an, diese seien ihm von einem Freund geschickt worden, der von seiner Frau gebeten worden sei, Unterlagen zu besorgen, die dem Beschwerdeführer im Verfahren behilflich sein könnten. Dieser Zeitungsausschnitt hänge mit der Ermordung des Wachmanns zusammen. Auf Vorhalt, dass darin jedoch von Banditen und vom Diebstahl wertvoller Gegenstände gesprochen werde, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht lesen und schreiben könne. Auf Vorhalt, dass dieser Artikel keinen Zusammenhang zwischen dem Beschwerdeführer bzw. seinem Bruder herstellt und auf die Frage, ob sein Bruder ein "Bandit" sei, gab der Beschwerdeführer an, sein Bruder sei kein Bandit. Freunde seines Bruders kenne er nicht.
Der Beschwerdeführer habe keine näheren sozialen Kontakte zur österreichischen Gesellschaft. Er lebe in einer betreuten Unterkunft der Grundversorgung. Der Deutschkurs sei schwierig, da die Lehrerin viel Englisch spreche. In Österreich habe er sich nicht um Arbeit bemüht. Zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage in Guinea mit der Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme gab der Beschwerdeführer an, er habe niemanden, der dies für ihn erledigen könne.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Guinea gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 12 AsylG abgewiesen. Ferner wurde ihm unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Guinea gemäß § 46 FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage/zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Guinea gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, AsylG abgewiesen. Ferner wurde ihm unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gegen ihn wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Guinea gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage/zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer guineischer Staatsbürger sei. Angeblich sei er verheiratet und habe eine Tochter. Der Beschwerdeführer gehöre dem muslimischen Glauben an. Er leide nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten. Der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX , sei ebenfalls als Asylwerber in Österreich und berufe sich im Wesentlichen auf dieselben Fluchtgründe wie der Beschwerdeführer. Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in Guinea zu gewärtigen habe. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Guinea eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Der Beschwerdeführer lebe seit Mai 2014 im österreichischen Bundesgebiet. Seine Ehefrau und sein Kind wurden sich in XXXX in Guinea aufhalten. Der Bruder des Beschwerdeführers sei ebenfalls Asylwerber und lebe in der gleichen Unterkunft wie der Beschwerdeführer. Er bestreite seinen Lebensunterhalt ausschließlich aus Zuwendungen der öffentlichen Hand. Sein Aufenthalt gründe sich lediglich auf das vorläufige Aufenthaltsrecht nach dem AsylG. Die deutsche Sprache beherrsche der Beschwerdeführer nur geringfügig.In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer guineischer Staatsbürger sei. Angeblich sei er verheiratet und habe eine Tochter. Der Beschwerdeführer gehöre dem muslimischen Glauben an. Er leide nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten. Der Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , geb. römisch 40 , sei ebenfalls als Asylwerber in Österreich und berufe sich im Wesentlichen auf dieselben Fluchtgründe wie der Beschwerdeführer. Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in Guinea zu gewärtigen habe. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Guinea e