TE Lvwg Erkenntnis 2019/4/5 VGW-153/089/1459/2019

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Veröffentlicht am 05.04.2019
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Entscheidungsdatum

05.04.2019

Index

41/02 Staatsbürgerschaft
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StbG 1985 §26 Z1
StbG 1985 §27 Abs1
StbG 1985 §42 Abs3
VwGVG §17
AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs2

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Braun über die Beschwerde der Frau A. B. (geb.: 1973), vom 16.01.2019, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 30.11.2018, Zl. ..., mit welchem gemäß §§ 39 und 42 Abs. 3 StbG 1985 von Amts wegen festgestellt wurde, dass Frau A. B. die österreichische Staatsangehörigkeit spätestens mit Wirkung vom 18.05.2017 verloren hat und nicht österreichische Staatsbürgerin ist, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.03.2019 den

BESCHLUSS

gefasst:

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 17 VwGVG, §§ 76 Abs. 1 und 53b AVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 01.03.2019, ..., mit € 18,00 bestimmten Barauslagen für die Übersetzungstätigkeit des Herrn C. D. auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat der Stadt Wien die genannten Barauslagen durch Banküberweisung auf das Bankkonto mit der Kontonummer IBAN AT16 1200 0006 9621 2729, BIC BKAUATWW, lautend auf "MA6 BA40" mit dem Verwendungszweck "..." binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

sowie

IM NAMEN DER REPUBLIK

zu Recht erkannt:

I.       Der Beschwerde der Frau A. B. (geb.: 1973), wird keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 30.11.2018, Zl. ..., wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge „spätestens mit Wirkung vom 18. Mai 2017“ im angefochtenen Bescheid durch die Wortfolge „zu einem unbekannten, jedenfalls aber nach dem 05.05.1995, und vor dem 20.06.2018 liegenden Zeitpunkt“ ersetzt wird.

II.      Gemäß § 42 Abs. 3 StbG wird festgestellt, dass Frau A. B. (geb.: 1973), nicht österreichische Staatsbürgerin ist.

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren und Verfahrensgegenstand:

1.1.    Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 30.11.2018, Zl. ..., stellte die belangte Behörde gemäß §§ 39 und 42 Abs. 3 StbG 1985 von Amts wegen fest, dass die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsangehörigkeit spätestens mit Wirkung vom 18.05.2017 verloren habe und nicht österreichische Staatsbürgerin sei. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, es sei davon auszugehen, dass es sich bei dem am 18.05.2017 eingelangten Datensatz mit den Personendaten von mehreren zehntausenden Personen um eine bzw. einen Teil einer authentischen türkischen Wählerevidenzliste handle und diese Liste die Daten der zur türkischen Wahl am 01.11.2015 wahlberechtigten türkischen Staatsangehörigen mit Hauptwohnsitz im Amtsbereich des Generalkonsulates Wien beinhalte. Da die Beschwerdeführerin auf der genannten Liste aufscheine, sei davon auszugehen, dass diese zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 18.05.2017 die türkische Staatsangehörigkeit erworben habe. Darüber hinaus scheine die Beschwerdeführerin in einem online – unter der Webseite „https://secmen.ysk.gov.tr/ysk/“ - abrufbaren Auslandwählerverzeichnis der Hohen Wahlkommission der Türkei auf.

Die Beschwerdeführerin sei der Aufforderung zur Vorlage eines vollständigen Personenstandsregisterauszuges mit allen staatsbürgerschaftsrechtlichen Daten nicht nachgekommen. Andere geeignete Unterlagen zum Nachweis, dass sie nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht wieder in den türkischen Staatsverband aufgenommen worden sei, habe die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. Laut Äußerung des Bundeministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten bestehe ein Rechtsanspruches von aktuellen und ehemaligen türkischen Staatsangehörigen auf Ausstellung eines Personenstandsregisterauszuges mit staatsbürgerschaftsrechtlichen Daten.

1.2.     Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 16.01.2019. Die Beschwerdeführerin bringt darin im Wesentlichen vor, sie habe die türkische Staatsbürgerschaft nicht wieder erworben. Es sei nicht bewiesen, dass es sich bei dem gegenständlichen Datensatz um eine türkische Wählerevidenzliste handle. Sie sei ihrer Mitwirkungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen. So habe sie beim Generalkonsulat der Türkei einen Personenstandsregisterauszug verlangt, dieser sei ihr jedoch nicht ausgestellt worden. Gemeinsam mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin eine Zeitbestätigung des türkischen Generalkonsulats in Wien vom 27.12.2018 vor und führte dazu aus, dass sie am 20.11.2018 beim türkischen Generalkonsulat in Wien gewesen wäre und ihr mangels türkischer Staatsbürgerschaft kein türkischer Personenstandsauszug ausgestellt worden wäre.

1.3.    Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.01.2019 wurde die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Aktes dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

1.4.    Mit Schreiben vom 01.02.2019 beauftragte das erkennende Gericht Herrn C. D. mit der Übersetzung des im Verwaltungsakt befindlichen Auszuges des am 20.06.2018 in einem online - unter der Webseite https://secmen.ysk.gov.tr/ysk/ - abrufbaren Auslandswählerverzeichnis der Hohen Wahlkommission der Türkei von der türkischen in die deutsche Sprache.

1.5.    Die deutsche Übersetzung des Auszuges des Auslandswählerverzeichnisses der Hohen Wahlkommission der Türkei langte am 19.02.2019 beim erkennenden Gericht ein.

1.6.    Mit Stellungnahme vom 11.03.2019 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihres Namenänderungsbescheides vom 31.01.2006, mit dem sie ihren Vornamen von „E.“ auf „A.“ geändert hat. Weiters übermittelte sie eine Bestätigung des Generalkonsulates der Republik Türkei in Wien vom 05.03.2019. Ferner legte die Beschwerdeführerin eine Kopie eines Mavi-Kart-Registerasuzuges vom 05.03.2019 und Kopien ihrer Reisepässe (gültig von 24.10.2006 bis 23.10.2016 bzw. 03.11.2016 bis 02.11.2026) vor.

1.7.    Am 26.03.2019 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht statt, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin persönlich einvernommen wurde.

2. Feststellungen:

2.1. Die Beschwerdeführerin wurde am ...1973 in F. (Türkei) als E. G. geboren und lebte im Zeitraum von 04.09.1996 bis 06.09.2011 nachweislich ohne Unterbrechung in Österreich. Derzeit lebt die Beschwerdeführerin in Norwegen.

2.2. Am 17.05.1995 hat die Beschwerdeführerin geheiratete und den ehelichen Nachnamen „B.“ angenommen.

2.3. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 61, vom 31.01.2006 wurde der Vorname der Beschwerdeführerin gemäß §§ 1, 2 und 7 Namensänderungsgesetz idF BGBl. Nr. 25/1995, von „E.“ auf „A.“ geändert.

2.4. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 24.01.1994, Zl. ..., wurde der Beschwerdeführerin die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 20 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG 1985) für den Fall zugesichert, dass binnen 2 Jahren das Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband nachgewiesen wird.

2.5. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 10.01.1995, GZ ..., wurde der Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 10.01.1995 die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG 1985 verliehen.

2.6 Mit Entlassungsurkunde entsprechend dem Ministerratsbeschluss zur Zahl ... vom 02.12.1994, ausgestellt am 05.05.1995, wurde die Beschwerdeführerin endgültig aus dem türkischen Staatsverband entlassen.

2.7. Der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit war nach der türkischen Rechtslage seit dem Austritt der Beschwerdeführerin im Jahr 1995 nur auf Antrag der Betroffenen zulässig.

2.8. Die Beschwerdeführerin hat nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft am 10.01.1995 und Entlassung aus dem türkischen Staatsverband per 05.05.1995 die türkische Staatsbürgerschaft, durch eine darauf gerichtete entsprechende Willenserklärung (Antrag, Erklärung, ausdrückliche Zustimmung) wieder erworben.

2.9. Mit Schreiben vom 15.06.2018 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, geeignete Nachweise vorzulegen, aus denen eindeutig und zweifelsfrei hervorgeht, dass diese nach der Entlassung aus dem türkischen Staatsverband die türkische Staatsangehörigkeit nicht wieder angenommen hat.

2.10.    Ebenfalls mit Schreiben vom 15.06.2018 ersuchte die belangte Behörde das Generalkonsulat der türkischen Republik in Wien um dringende Mitteilung, ob die Beschwerdeführerin die türkische Staatsangehörigkeit besitzt bzw. ob diese in den türkischen Evidenzen verzeichnet ist. Ein Schreiben mit demselben Inhalt wurde auch an das Generalkonsulat der türkischen Republik in Oslo per Mail am 20.06.2018 abgefertigt. Diese Schreiben blieb unbeantwortet.

2.11.   Am 17.07.2018, nahm die Beschwerdeführerin telefonisch Kontakt zur Behörde auf und teilte u.a. mit, dass vom türkischen Konsulat in Norwegen erfahren habe, dass sie weiterhin in der Türkei registriert ist, allerdings mit dem Vornamen E..

2.12. Mit E-Mail an die belangte Behörde vom 01.10.2018 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Zeitbestätigung des Generalkonsulates der Republik Türkei in Wien vom 28.09.2018, mit welcher bestätigt wurde, dass die Beschwerdeführerin am 28.09.2018 in der Zeit von 09.00 bis 13.20 Uhr in eigener Angelegenheit beim Generalkonsulat zu tun hatte.

2.13. Mit Schreiben vom 18.10.2018 teilte die Wiener Landesregierung der Beschwerdeführerin mit, dass sie davon ausgehe, dass diese zu einem unbekannten Zeitpunkt, jedoch spätestens mit Wirkung vom 18.05.2017, die österreichische Staatsbürgerschaft durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gemäß § 27 StbG verloren hat. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Personenstandsnummer ..., ihrem früheren Vor- und Familiennamen (E. B.), dem Vornamen ihrer Mutter (H.) und ihres Vaters (I.), ihrem Geschlecht, dem Geburtsort F., dem Geburtsdatum ...1973 und der Stadt F. in der Provinz J. in einer authentischen türkischen Wählerevidenzliste verzeichnet ist.

2.14. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 30.11.2018, Zl. ..., stellte die belangte Behörde gemäß §§ 39 und 42 Abs. 3 StbG 1985 von Amts wegen fest, dass die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsangehörigkeit spätestens mit Wirkung vom 18.05.2017 verloren hat und nicht österreichischer Staatsbürgerin ist.

2.15. Mit ihrer fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 16.01.2019 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Kopie einer Zeitbestätigung des türkischen Generalkonsulats in Wien vom 27.12.2018 und führte dazu aus, dass sie am 20.11.2018 beim türkischen Generalkonsulat in Wien gewesen sei und ihr mangels türkischer Staatsbürgerschaft kein türkischer Personenstandsauszug ausgestellt worden wäre.

 

2.16. Mit Schreiben vom 01.02.2019 beauftragte das erkennende Gericht Herrn C. D. mit der Übersetzung des im Verwaltungsakt befindlichen Auszuges aus einem am 20.06.2018 online - unter der Webseite https://secmen.ysk.gov.tr/ysk/ - abrufbaren Auslandswählerverzeichnis der Hohen Wahlkommission der Türkei von der türkischen in die deutsche Sprache. Die deutsche Übersetzung des Personenstandsregisterauszuges langte am 19.02.2019 beim erkennenden Gericht ein.

2.17. Mit Stellungnahme vom 11.03.2019 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihres Namenänderungsbescheides vom 31.01.2006, mit dem ihr Vorname von „E.“ auf „A.“ geändert wurde. Weiters übermittelte sie eine Bestätigung des Generalkonsulates der Republik Türkei in Wien vom 05.03.2019, aus der hervorgeht, dass sie sich am selben Tag, mit der Bitte um Ausstellung eines Personenstandsregisterauszuges (Nüfus Kayit Ömegi) an das Generalkonsulat gewendet hat. Aus der Bestätigung ergibt sich (wortgetreue Wiedergabe): „Jedoch wurde festgestellt, dass Frau/Herr B. aus dem türkischen Staatsverband ausgebürgert wurde und die österreichische Staatsbürgerschaft angenommen hat. Nach der Mavi Kart (Blaue Karten) Rechtsverordnung wird der Personenstand der ausgebürgerten Personen nicht mehr im Personenstandsregister, sondern im „Blaue Karten Register“ (Mavi Kartlilar Kütüglü) geführt. Aus diesem Grund darf den ausgebürgerten Personen kein Personenstandsregisterauszug ausgestellt werden. Diese Bestätigung wurde auf Wunsch der/des österreichischen Staatsbürgerin/s E. B. zur Vorlage bei den österreichischen Behörden ausgestellt.“ Ferner legte die Beschwerdeführerin eine Kopie eines Mavi-Kart-Registerauszuges vom 05.03.2019 sowie Kopien ihrer Reisepässe (Gültigkeitsdatum 24.10.2006 bis 23.10.2016 bzw. 03.11.2016 bis 02.11.2026) vor, in dem mehrere türkische Visen verzeichnet sind.

3. Zu dieser Feststellung gelangt das erkennende Gericht aufgrund nachstehender Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen betreffend die Beschwerdeführerin (Geburt, behördliche Meldung) sowie hinsichtlich des Verfahrensganges im Staatsbürgerschaftsverfahren ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, insbesondere einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dem Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 30.11.2018, Zl. ..., dem Verleihungsbescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 10.01.1995 und der Entlassungsurkunde entsprechend dem Ministerratsbeschluss zur Zahl ... vom 02.12.1994, ausgestellt am 05.05.1995.

3.2. Aus der seit dem Ausscheiden aus der türkischen Staatsangehörigkeit im Jahr 1995 geltenden türkischen Rechtslage kann abgeleitet werden, dass ein Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit nur nach Antrag des Beschwerdeführers erfolgen konnte. Dies ergibt sich betreffend die ältere Rechtslage aus Art. 11 des türkischen Staatsangehörigengesetzes Nr. 403 vom 11.021964, nach dem für die Bewerbung um die Einbürgerung zur türkischen Staatsangehörigkeit ein Antrag erforderlich ist. Auch die neuere Rechtlage (Staatsangehörigkeitsgesetz Nr. 5901 vom 29.05.2009) sieht eine Einleitung eines Staatsbürgerschaftsverfahrens nur auf Ersuchen des Betroffenen vor.

3.3. Zur getroffenen Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft am 10.01.1995 und Entlassung aus dem türkischen Staatsverband per 05.05.1995 die türkische Staatsbürgerschaft, durch eine darauf gerichtete entsprechende Willenserklärung (Antrag, Erklärung, ausdrückliche Zustimmung) wieder erworben hat, ist folgendes auszuführen:

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Personenstandsnummer, ihrem Vor- und Familiennamen, dem Vornamen ihrer Mutter und ihres Vaters, ihrem Geschlecht, dem Geburtsort, dem Geburtsdatum, der Provinz und der Stadt in einem im Verwaltungsakt befindlichen Auszug aus einer vom Freiheitlichen Parlamentsklub am 18.05.2017 an die MA 35 übermittelten Datensatz verzeichnet ist, kann im Hinblick auf die jüngste Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 11.12.2018, E 3717/2018: darin stellte der VfGH ausdrücklich fest, dass „die mangelnde Authentizität und die ungeklärte Herkunft der Inhalte dieses Datensatzes, die dem schreibenden Zugriff von wem auch immer offen standen, es von vorneherein ausschließen, dass dieser Datensatz für die Zwecke des § 27 Abs. 1 StbG im Hinblick auf den Beschwerdeführer ein taugliches Beweismittel darstellt“), keine ausreichende Grundlage für die Annahme darstellen, die Beschwerdeführerin hätte nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft die türkische Staatsbürgerschaft wieder angenommen.

Gegenständlich ist allerdings ein anderes Beweismittel hervorgekommen. So war die Beschwerdeführerin – wie einem im Verwaltungsakt befindlichen Auszug zu entnehmen ist - am 20.06.2018 in einem online - unter der Webseite https://secmen.ysk.gov.tr/ysk/ - abrufbaren Auslandswählerverzeichnis der Hohen Wahlkommission der Türkei eingetragen. Für das erkennende Gericht stellt ein solcher Auszug aus einem online abrufbaren Auslandswählerverzeichnis der Hohen Wahlkommission der Türkei ein geeignetes Beweismittel für die Annahme dar, dass diese Personen türkische Staatsbürger sind, weil nur türkische Staatsangehörige wahlberechtigt sind.

Für die Wiederannahme der türkischen Staatsbürgerschaft durch die Beschwerdeführerin nach deren Entlassung aus dem türk. Staatsverband spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin am 20.06.2018 in dem online abrufbaren Auslandswählerverzeichnis der Hohen Wahlkommission der Türkei mit dem ehelichen Nachnamen „B.“ eingetragen war. So wurde die Beschwerdeführerin am 05.05.1995 mit ihrem vorehelichen Nachname „G.“ aus der türkischen Staatsbürgerschaft entlassen. Die Eheschließung erfolgte erst am 17.05.1995, sohin 12 Tage nach der endgültigen Entlassung aus dem türk. Staatsverband. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem ehelichen Namen „B.“ am 20.06.2018 in dem online abrufbaren Auslandswählerverzeichnis der Hohen Wahlkommission der Türkei eingetragen war, kommt das erkennende Gericht zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin – entgegen ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung - nach Ausscheiden aus dem türk. Staatsverband mit den türkischen Behörden in Kontakt war, weil ansonsten die Eintragung des ehelichen Nachnamens nicht erfolgen hätte können. Für das erkennende Gericht ist es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin den türkischen Behörden ihren neuen Nachnamen bekannt gibt, obwohl sie aus dem türkischen Staatsverband entlassen und – nach ihren eigenen Angaben – die türkische Staatsbürgerschaft nicht wieder annehmen wollte. Vielmehr ist es für das erkennende Gericht wesentlich wahrscheinlicher, dass die Beschwerdeführerin die türkische Staatsbürgerschaft aufgrund eines darauf gerichteten Antrages wieder erworben und in diesem Zuge auch der neue Nachnahme „B.“ von den türkischen Behörden registriert wurde.

Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die Eintragung in das Wählerregister nicht auf einem Fehler (versehentliches Nichtschließen des Registers) beruht, zumal dieser Fehler spätestens bei der Eintragung des neuen Nachnamens hätte auffallen müssen.

Die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer gerichtlichen Einvernahme, waren nicht geeignet, die inhaltliche Richtigkeit des vorgelegten Auslandswählerverzeichnisses der Hohen Wahlkommission der Türkei in Zweifel zu ziehen.

Darüber hinaus ist einem im Verwaltungsakt aufliegenden Aktenvermerk der belangten Behörde vom 17.07.2018 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin der belangten Behörde telefonisch mitteilte, dass sie erfahren hat, dass sie weiterhin in der Türkei registriert ist, allerdings mit dem Vornamen E.. Wenn die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung dazu befragt nunmehr angibt, die Angaben im Aktenvermerk seien nicht richtig, so ist dies aus Sicht des erkennenden Gerichtes als bloße Schutzbehauptung zu werten.

Für die Annahme, dass die Eintragung im Auszug aus dem Auslandswählerverzeichnis der Hohen Wahlkommission der Türkei auf einen Behördenfehler zurückzuführen ist, gibt es keinerlei Anhaltpunkte. Die Beschwerdeführerin konnte keinen triftigen Grund nennen, wie es zu einem allfälligen Behördenfehler gekommen sein sollte.

In dem im Verwaltungsakt befindlichen Auszug aus dem Auslandswählerverzeichnis der Hohen Wahlkommission der Türkei scheint die Beschwerdeführerin zwar mit ihrem ehemaligen Vornamen „E.“ auf, dies ist aber kein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin zu Unrecht im Auslandswählerverzeichnis eingetragen war, zumal die Namensänderung im Jahr 2006 nach österreichischem Recht erfolgte und demnach keine Meldung an die türkischen Behörden zu erfolgen hatte. So sagte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer gerichtlichen Einvernahme selbst aus, die Namensänderung den türkischen Behörden nicht gemeldet zu haben und ist dies auch einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 17.07.2018 zu entnehmen.

Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Bestätigung des Generalkonsulates der Republik Türkei vom 05.03.2019 (womit bestätigt wurde, dass die Beschwerdeführerin am 05.03.2019 um Ausstellung eines Personenstandsregisterauszuges beim Generalkonsulat angesucht hat, jedoch festgestellt wurde, dass diese aus dem türkischen Staatsverband ausgebürgert wurde und die österreichische Staatsbürgerschaft angenommen hat, weshalb ihr kein Personenstandsregisterauszug ausgestellt werden darf), ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes jedenfalls nicht geeignet, zu beweisen, dass die Beschwerdeführerin die türkische Staatsbürgerschaft nicht wieder angenommen hat, zumal die Beschwerdeführerin nach Kenntniserlangung des wider sie geführten Verfahrens jederzeit die neuerliche Entlassung aus dem türkischen Staatsverband hätte veranlassen können.

Da die Mavi Karte lediglich den Staatsbürgerschaftsstatus zum Zeitpunkt der Ausstellung der Karte belegt und darin nicht alles staatsbürgerschaftsrechtlich relevanten Eintragungen vermerkt sind, ist der vorgelegte Mavi-Kart-Registerauszug vom 05.03.2019 als Nachweise, dass die türkische Staatsangehörigkeit nicht wieder angenommen wurde, ebenfalls nicht ausreichend.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei Reisen in die Türkei die Ausstellung von Visen beantragt und ihr diese erteilt wurden, deutet allenfalls darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nicht im Besitz eines türkischen Passes bzw. Personalausweises war und somit bei Einreise mit dem österreichischen Pass ein Visum benötigte. Es ist aber kein Beweis dafür, dass sie zum Zeitpunkt der jeweiligen Einreise nicht die türkische Staatsbürgerschaft innehatte.

Zusammenfassend ist das erkennende Gericht der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin gegenständlich zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und Entlassung aus dem türkischen Staatsverband die türkische Staatsbürgerschaft, durch eine darauf gerichtete entsprechende Willenserklärung (Antrag, Erklärung, ausdrückliche Zustimmung) wieder erworben hat.

Die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer gerichtlichen Einvernahme waren unter diesem Gesichtspunkt als bloße Schutzbehauptungen zu werten.

Weitere amtswegige Erhebungen durch das erkennende Gericht konnten unterbleiben, zumal eine diesbezügliche Anfrage der belangten Behörde beim türkischen Generalkonsulat in Wien (Schreiben vom 15.06.2018) unbeantwortet blieb. Auch lassen mehreren vor dem erkennenden Gericht geführte ähnlich gelagerte anhängige Verfahren erkennen, dass mit einer Amtshilfe in dieser Angelegenheit durch das türkische Generalkonsulat in Wien nicht zu rechnen ist. So bleiben behördliche Anfragen an das Generalkonsulat der türkischen Republik in Wien stets unbeantwortet. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits auf die offenkundige Unmöglichkeit, von Amts wegen personenbezogene Auskünfte von den türkischen Behörden zu erhalten, hingewiesen (VwGH 15.03.2010, 2008/01/0590, mit Verweis auf VwGH 19.03.2009, 2007/01/0633). In dieser Entscheidung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Türkei das Übereinkommen über den Austausch von Einbürgerungsmitteilungen (ICCS-Konvention Nr. 8) mit Wirksamkeit vom 30.09.2010 gekündigt hat und nach Mitteilung der türkischen Behörden Informationen zur Staatsbürgerschaft im Rahmen des Geheimhaltungsprinzips nur durch den Betroffenen beantragt werden können. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass in derartigen Fällen einer amtswegigen Ermittlung faktische (und rechtliche) Hindernisse entgegenstehen.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl. I Nr. 56/2018, lauten auszugsweise wie folgt:

„ABSCHNITT III

VERLUST DER STAATSBÜRGERSCHAFT

§ 26. Die Staatsbürgerschaft wird verloren durch

1.   Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (§§ 27 und 29);

[…]

Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit

§ 27. (1) Die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.

[…]

ABSCHNITT IV

BEHÖRDEN UND VERFAHREN

[…]

§ 42. […]

[…]

(3) Ein Feststellungsbescheid kann von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht.“

4.2. Gemäß § 27 Abs. 1 StbG verliert die österreichische Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung – also einer positiven Willenserklärung – eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. Ob eine fremde Staatsangehörigkeit tatsächlich (VwGH 19.2.2009, 2006/01/0884) gültig erworben wurde, ist dabei nach der fremden Rechtsordnung zu beurteilen (Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II, 1990, 299; vgl. auch bereits VwSlg. 3653 A/1955), der darauf gerichtete Erwerbswille nach österreichischem Recht (EB zur RV 497 BlgNR 10. GP, 29). Liegen die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 StbG vor, tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft ex lege ein, ohne dass es dafür einer behördlichen Entscheidung bedarf.

§ 42 StbG ordnet an, unter welchen Voraussetzungen die Durchführung eines Feststellungsverfahrens in Staatsbürgerschaftssachen zulässig ist. Nach § 42 Abs. 3 StbG kann ein Feststellungsbescheid von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht. Das Interesse des Staates, nicht darüber im Zweifel zu sein, ob eine bestimmte Person Staatsangehörige ist, stellt ein öffentliches Interesse dar, das gemäß § 42 Abs. 3 StbG die amtswegige Erlassung eines Feststellungsbescheides rechtfertigen kann (z.B. VwGH 15.3.2010, 2007/01/0482).

4.3. Gegenständlich hält es das erkennende Gericht für erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft am 10.01.1995 und Entlassung aus dem türkischen Staatsverband per 05.05.1995 die türkische Staatsbürgerschaft, durch eine darauf gerichtete entsprechende Willenserklärung (Antrag, Erklärung, ausdrückliche Zustimmung) erworben hat. Mit diesem Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit verlor die Beschwerdeführerin gemäß § 27 Abs.1 StbG ex lege die österreichische Staatsbürgerschaft.

Die Feststellung betreffend den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit durch die Beschwerdeführerin gründet – anders als im angefochtenen Bescheid – nicht auf das Aufscheinen der Beschwerdeführerin in einem im Verwaltungsakt befindlichen Auszug aus einem vom freiheitlichen Parlamentsklub am 18.05.2017 an die MA 35 übermittelten Datensatz. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde, kann nämlich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Personenstandsnummer, ihrem Vor- und Familiennamen, dem Vornamen ihrer Mutter und ihres Vaters, ihrem Geschlecht, dem Geburtsort, dem Geburtsdatum, der Provinz und der Stadt in einem im Verwaltungsakt befindlichen Auszug aus einer vom Freiheitlichen Parlamentsklub am 18.05.2017 an die MA 35 übermittelten Datensatz verzeichnet ist, im Hinblick auf die jüngste Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 11.12.2018, E 3717/2018: darin stellte der VfGH ausdrücklich fest, dass „die mangelnde Authentizität und die ungeklärte Herkunft der Inhalte des dieses Datensatzes, die dem schreibenden Zugriff von wem auch immer offen standen, es von vorneherein ausschließen, dass dieser Datensatz für die Zwecke des § 27 Abs. 1 StbG im Hinblick auf den Beschwerdeführer ein taugliches Beweismittel darstellt“), keine ausreichende Grundlage für die Annahme darstellen, die Beschwerdeführerin hätte nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft die türkische Staatsbürgerschaft wieder angenommen.

Im gegenständlichen Fall ist allerdings ein anderes Beweismittel hervorgekommen. So war die Beschwerdeführerin – wie einem im Verwaltungsakt befindlichen Auszug zu entnehmen ist - am 20.06.2018 in einem online - unter der Webseite https://secmen.ysk.gov.tr/ysk/ - abrufbaren Auslandswählerverzeichnis der Hohen Wahlkommission der Türkei eingetragen. Für das erkennende Gericht stellt ein solcher Auszug aus einem online abrufbaren Auslandswählerverzeichnis der Hohen Wahlkommission der Türkei ein geeignetes Beweismittel für die Annahme dar, dass diese Personen türkische Staatsbürger sind, weil nur türkische Staatsangehörige wahlberechtigt sind.

Damit steht für das erkennende Gericht unzweifelhaft fest, dass die Beschwerdeführerin zumindest im Zeitpunkt der Abfrage aus dem Auslandswählerverzeichnis der Hohen Wahlkommission der Türkei am 20.06.2018 türkische Staatsangehörige war. Da die Beschwerdeführerin am 05.05.1995 nachweislich aus dem türkischen Staatsverband entlassen wurde, bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und Entlassung aus dem türkischen Staatsverband die türkische Staatsbürgerschaft, durch eine darauf gerichtete entsprechende Willenserklärung (Antrag, Erklärung, ausdrückliche Zustimmung) wieder erworben haben muss.

Trotz mehrfacher Aufforderung hat die Beschwerdeführerin bislang keinen Personenstandsregisterauszug mit staatsbürgerschaftsrelevanten Daten vorgelegt. Auch sonst wurden keine tauglichen Beweismittel vorgelegt, die die aus dem Auszug aus dem Auslandswählerverzeichnis der Hohen Wahlkommission der Türkei hervorgehende Vermutung der Wiederannahme der türkischen Staatsbürgerschaft durch die Beschwerdeführerin widerlegen könnten.

Die Richtigkeit der Eintragung in das Auslandswählerverzeichnis der Hohen Wahlkommission der Türkei konnte im konkreten Fall sohin von der Beschwerdeführerin nicht widerlegt werden.

Das erkennende Gericht konnte daher aufgrund des Inhaltes des vorgelegten Auslandswählerverzeichnisses der Hohen Wahlkommission der Türkei zu Recht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft am 10.01.1995 und Entlassung aus dem türkischen Staatsverband per 05.05.1995 die türkische Staatsbürgerschaft erworben hat.

Im Ergebnis bedeutet das, dass in gegenständlicher Angelegenheit die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 StbG vorliegen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Die Änderung hinsichtlich des Datums mit dem spätestens der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft festgestellt wird, ergibt sich daraus, dass der Wiedererwerb frühestens nach der Entlassung aus dem türkischen Staatsverband am 05.05.1995 und spätestens mit 20.06.2018 stattgefunden haben kann. Das Datum des vom freiheitlichen Parlamentsklub am 18.05.2017 an die belangte Behörde übermittelten Datensatzes ist für die Feststellung hingegen nicht relevant.

4.4. Zum Kostenbeschluss

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden.

§ 76 Abs. 1 AVG bestimmt, dass dann, wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, dafür die Partei aufzukommen hat, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. § 76 Abs. 2 AVG normiert, dass – sofern die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet wurde – die Auslagen den Beteiligten dann belasten, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war die Übersetzung des im Verwaltungsakt befindlichen Auszuges des Auslandswählerverzeichnis der Hohen Wahlkommission der Türkei notwendig, zumal dieser in türkischer Sprache verfasst war. Die Beschwerdeführerin hat das Entstehen der Barauslagen dadurch herbeigeführt, als sie die türkische Staatsbürgerschaft nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wieder erworben hat und damit das gegenständliche Feststellungsverfahren überhaupt erst durchzuführen war.

Der im Verwaltungsakt befindlichen Auszuges des am 20.06.2018 in einem online - unter der Webseite https://secmen.ysk.gov.tr/ysk/ - abrufbaren Auslandswählerverzeichnis der Hohen Wahlkommission der Türkei wurde von Herrn C. D. ins Deutsche übersetzt und hat für diese Übersetzungstätigkeit eine Kostennote gelegt. Diese geprüften Kosten wurden mit Beschluss des zuständigen Landesrechtspflegers vom 01.03.2019, ... zuerkannt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4.5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Entziehung; türkische Staatsbürgerschaft; positive Willenserklärung; freie Beweiswürdigung; Beweismittel; Mitwirkungspflicht; Feststellungsbescheid

Anmerkung

VfGH v. 26.6.2019; E 2283/2019; Ablehnung und Abtretung an VwGH
VwGH v. 17.12.2021, Ra 2019/01/0381; Aufhebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.153.089.1459.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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