TE Lvwg Beschluss 2019/5/3 VGW-022/056/15685/2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.05.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.05.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

VStG §27 Abs1
LMSVG 2006 §21
LMSVG 2006 §90 Abs3 Z1

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Zeller über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 08.10.2018, Zahl: ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem LMSVG iVm der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel, den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wird das Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der Behörde behoben.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen die Beschwerdeführerin als verantwortliche Beauftragte und beinhaltet folgenden Spruch:

„Sie haben als bestellte verantwortliche Beauftrage gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 der C. Ges.m.b.H. mit Sitz in Wien, D.-gasse, zu verantworten, dass, wie im Zuge einer Überprüfung am 14.06.2017 im Handelsgewerbebetrieb in E., F.-straße, (C.-Filiale), festgestellt wurde, diese Gesellschaft als Händlerin und Unternehmerin im Sinne des § 21 LMSVG der Verpflichtung zur Überprüfung des kosmetischen Mittels gemäß § 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel zumindest am 14.06.2017 insofern nicht entsprochen hat, da das kosmetische Mittel „G. - eau de toilette“, Charge ..., in einem SB-Regal der Filiale zum Verkauf bereitgehalten und in Verkehr gebracht wurde, obwohl die Kennzeichnungsinformationen des Produkts nicht dem Artikel 19 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel entsprachen, da die verantwortliche Person aufgrund der verwendeten Schriftgröße (764 +/- 38 µm) nicht leicht lesbar war.

Gemäß Artikel 19 (Kennzeichnung) Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel dürfen unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Artikels kosmetische Mittel nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Behältnisse und Verpackungen kosmetischer Mittel unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar folgende Angaben tragen

a) den Namen oder die Firma und die Anschrift der verantwortlichen Person. Die Angaben dürfen abgekürzt werden, sofern diese Person und ihre Adresse aus der Abkürzung identifiziert werden kann. Werden mehrere Anschriften angegeben, so ist die Anschrift der verantwortlichen Person, bei der die Produktinformationsdatei leicht zugänglich gemacht wird, hervorzuheben. Für importierte kosmetische Mittel muss das Ursprungsland angegeben werden;

Artikel 6 leg.cit. (Verpflichtungen der Händler) besagt:

(1) Im Rahmen ihrer Tätigkeiten berücksichtigen die Händler die geltenden Anforderungen mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein kosmetisches Mittel in Verkehr bringen.

(2) Bevor sie ein kosmetisches Mittel auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob

- die Kennzeichnungsinformationen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a, e und g sowie Artikel 19 Absätze 3 und 4 vorliegen,

- der Sprachanforderungen gemäß Artikel 19 Absatz 5 genügt wird,

- gegebenenfalls das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Artikel 19 Absatz 1 nicht abgelaufen ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 90 Abs.3 Z.1 in Verbindung mit § 21 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006 in der geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 und Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 180,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden gemäß § 90 Abs.3 erster Strafsatz LMSVG.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 18,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 198,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Gemäß § 64 Abs. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes haben Sie außerdem die in diesem Strafverfahren entstandenen Barauslagen zu ersetzen: € 94,80 für die Begutachtung durch die AGES - Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH

Die C. Ges.m.b.H. haftet für die mit diesem Bescheid über die verantwortliche Beauftragte, Frau A. B. verhängte Geldstrafe von € 180,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 18,00 samt Barauslagen in der Höhe von € 94,80 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs.7 VStG zur ungeteilten Hand.“

Unabhängig von den dagegen in der rechtzeitig erhobenen Beschwerde geltend gemachten Argumenten war bereits aus folgendem Grund spruchgemäß zu entscheiden:

Nach den Feststellungen der Behörde wurde das in Rede stehende kosmetische Mittel dadurch in Verkehr gebracht, dass dieses am 14.06.2017 im Handelsgewerbebetrieb in E. (C.-Filiale) zum Verkauf bereitgehalten wurde.

§ 27 Abs. 1 VStG bestimmt, dass die Behörde örtlich zuständig ist, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Zentraler Anknüpfungspunkt des LMSVG ist das Inverkehrbringen eines Lebensmittels oder (wie im vorliegenden Fall) eines kosmetische Mittels.

Beim Inverkehrbringen handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 25.02.2003, Zl. 2001/10/0257 - noch zu § 74 Abs. 1 LMG 1975) um ein Begehungsdelikt. Tatort ist damit der Ort, wo das kosmetische Mittel tatsächlich in Verkehr gebracht wurde.

Die Verordnung (EG) 1223/2009 sieht zwar als Pflicht des Händlers vor, dass dieser die geltenden Anforderungen mit gebührender Sorgfalt zu berücksichtigen hat. Dies in Zusammenhalt mit der hier konkret angelastete Tathandlung, Tatort und Tatzeitpunkt, nämlich die Verletzung von derartigen Pflichten, am 14.06.2017 in E. (Niederösterreich), führt dazu, dass nicht der Magistrat der Stadt Wien dafür zuständige Strafbehörde war. Damit steht aber unzweifelhaft fest, dass ein Inverkehrbringen bzw. ein Auf-dem-Markt-bereitstellen zu dem angelasteten Zeitpunkt nicht in Wien liegt.

Folglich war der Magistrat der Stadt Wien auch nicht berufen, über die angelastete Verwaltungsübertretung abzusprechen, sodass das dennoch erlassene Straferkenntnis spruchgemäß wegen örtlicher Unzuständigkeit der eingeschrittenen Behörde zu beheben war (vgl. so auch VGW… vom 06.03.2018).

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Unzuständigkeit; örtliche Zuständigkeit; Tatort; Inverkehrbringen; Begehungsdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.022.056.15685.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten