TE Vwgh Erkenntnis 1999/3/22 96/10/0096

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Veröffentlicht am 22.03.1999
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Index

80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §70 Abs2;
ForstG 1975 §72 Abs1;
ForstG 1975 §72 Abs3;
ForstG 1975 §73 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Toifl, über die Beschwerde des J und der MF in St. Leonhard bei Freistadt, vertreten durch Zamponi - Weixelbaum & Partner, Rechtsanwälte OEG in 4020 Linz, Kaisergasse 17, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. April 1996, Zl. ForstR - 100502/1 - 1996 - I/Mü, betreffend Vorschreibung von Genossenschaftsbeiträgen (mitbeteiligte Partei:

Bringungsgenossenschaft P, vertreten durch den Obmann S, 4294 St. Leonhard/Freistadt), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer der Grundstücke Nr. 2332/1, 2333, 2466, 2467, 2469 KG St. L. mit einer Gesamtfläche von 18.522 m2. Im Jahr 1989 schlossen sie sich mit anderen Grundeigentümern zur forstlichen Bringungsgenossenschaft P. zusammen. Im Vorteilsflächenverzeichnis, das nach dem Wortlaut der Satzung einen wesentlichen Bestandteil derselben bildet, wird den Beschwerdeführern eine Vorteilsfläche von 18.522 m2 und ein Baukosten- und Erhaltungskostenbeitragssatz von 5,1 % zugeordnet. Die Satzung einschließlich des einen wesentlichen Bestandteil der Satzung bildenden Vorteilsflächenverzeichnisses wurde mit Bescheid der Aufsichtsbehörde vom 9. Jänner 1991 genehmigt. Dieser Bescheid wurde nach Ausweis der Verwaltungsakten beiden Beschwerdeführern gegenüber erlassen.

Mit dem im Instanzenzug erlassenen angefochtenen Bescheid wurde den Beschwerdeführern über Antrag der Bringungsgenossenschaft gemäß § 73 Abs. 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 ForstG aufgetragen, zur ungeteilten Hand einen Genossenschaftsbeitrag zur Errichtung der Forststraße P. in der Höhe von S 15.526,50 binnen zwei Wochen zu bezahlen. Begründend wurde zunächst auf den oben wiedergegebenen Inhalt der Satzung und deren Genehmigung hingewiesen; sodann wurde dargelegt, dem Protokoll über die Gründungsversammlung der Bringungsgenossenschaft vom 11. Dezember 1989 sei zu entnehmen, daß allen betroffenen Grundeigentümern eine Einladung unter Anschluß des Projektplanes zugegangen und die Trassenführung in der Natur bereits markiert gewesen sei. Über nachträglichen Einwand des Erstbeschwerdeführers sei die den Beschwerdeführern zugeordnete Vorteilsfläche mit 17.641 m2 und der Beitragsprozentsatz mit 4,8 festgesetzt worden. Die Gesamtbaukosten der Forststraße hätten S 799.339,20 betragen. Davon seien S 238.100,-- durch Förderungsmittel gedeckt. Von den nicht durch Förderungsmitteln gedeckten Baukosten von S 561.239,20 entfiele auf die Beschwerdeführer auf der Grundlage eines Beitragsprozentsatzes von 4,8 ein Beitrag von S 26.939,50. Darauf sei ein Betrag von S 11.413,-- entrichtet worden; S 15.526,50 hafteten aus. Mit Bescheid vom 1. Februar 1991 sei der Bringungsgenossenschaft gemäß §§ 62 Abs. 1 lit. e, 63 Abs. 4 und 170 Abs. 1 ForstG die Bewilligung zur Errichtung der Forststraße P. nach Maßgabe des angeschlossenen Lageplanes erteilt worden. Mit Bescheid vom 2. Jänner 1996 sei gemäß den §§ 62 Abs. 5 und 170 Abs. 1 ForstG festgestellt worden, daß die Errichtung der Forststraße entsprechend der mit Bescheid vom 1. Februar 1991 erteilten Bewilligung erfolgt sei (nach Ausweis der Verwaltungsakten wurden auch diese Bescheide beiden Beschwerdeführern gegenüber erlassen). Die Bringungsgenossenschaft habe bei der BH den Antrag gestellt, den Beschwerdeführern den aushaftenden Genossenschaftsbeitrag vorzuschreiben. In der Berufung sei vorgebracht worden, die Parzellen seien nicht als Vorteilsflächen anzusehen, weil sich durch die Errichtung der Forststraße nichts an der Bringung geändert habe. Dies sei erst nach der Unterschriftsleistung auf dem Vorteilsflächenverzeichnis feststellbar gewesen, weil erst später die Planskizze vorgelegen und die Auspflockung erfolgt sei. Die belangte Behörde habe bei ihrer gemäß § 73 Abs. 2 ForstG zu treffenden Entscheidung über die Beitragsleistung gemäß § 70 Abs. 2 ForstG von der Satzung der Genossenschaft auszugehen. Diese weise einen Beitragsprozentsatz von 4,8 aus, der der Vorschreibung zugrunde zu legen sei. Die Satzung sei mit einem auch gegenüber den Beschwerdeführern erlassenen Bescheid behördlich genehmigt worden. Das Berufungsvorbringen biete keine Grundlage, vom satzungsmäßig festgelegten Beitrag abzugehen. Eine Änderung der Satzung sei nicht erfolgt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Bringungsgenossenschaft hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 73 Abs. 2 erster Satz ForstG hat die Behörde auf Antrag der Genossenschaft dem säumigen Mitglied rückständige Genossenschaftsbeiträge mit Bescheid vorzuschreiben.

Nach § 72 Abs. 1 sind die Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, wenn nicht nach der Satzung etwas anderes vorgesehen ist, von den Mitgliedern nach einem Aufteilungsschlüssel, der sich aus der Größe der einzubeziehenden Grundfläche ergibt, zu tragen.

Nach § 70 Abs. 2 ForstG hat die Satzung u.a. den Schlüssel für die Aufteilung der Kosten auf die Mitglieder zu regeln. Die Satzung ist nach § 70 Abs. 4 erster Satz ForstG durch Bescheid von der Behörde zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses Paragraphen oder den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht widerspricht.

Nach § 3 der Satzung der Bringungsgenossenschaft P. sind Mitglieder alle im Vorteilsflächenverzeichnis (Anlage) angeführten Liegenschaftsbesitzer mit ihren dort verzeichneten Grundflächen. Dieses Verzeichnis bildet einen wesentlichen Bestandteil der Satzungen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die vorgeschriebenen Beiträge für jedes Baujahr rechtzeitig zu entrichten. Nach § 4 erster Satz der Satzung richtet sich die Höhe der Beitragsleistung für den Bau und die Erhaltung der Forststraße nach den laut Vorteilsflächenverzeichnis einbezogenen Grundflächen. Im mit der Satzungsurkunde fest verbundenen Vorteilsflächenverzeichnis, das von den Mitgliedern unterfertigt wurde, sind die Vorteilsflächen der Beschwerdeführer mit 18.522 m2 und der Beitragsprozentsatz mit 5,1 ausgewiesen. Nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides wurde der Beitragsprozentsatz einvernehmlich auf 4,8 herabgesetzt.

Die Beschwerde bestreitet nicht, daß die belangte Behörde ihrer Entscheidung den in der Satzung gemäß § 70 Abs. 2 ForstG festgelegten Schlüssel für die Aufteilung der Kosten auf die Mitglieder zugrunde gelegt hat. Ebensowenig wird bestritten, daß diese Satzung mit einem auch gegenüber den Beschwerdeführern erlassenen Bescheid der Aufsichtsbehörde genehmigt wurde. Die Beschwerde vertritt die Auffassung, es sei die genehmigte Satzung samt angeschlossenem Vorteilsflächenverzeichnis denkmöglich nur unter dem Vorbehalt zu verstehen, daß durch das zu verwirklichende Projekt auch die im Vorteilsflächenverzeichnis angeführten Liegenschaften erschlossen würden. Im Zeitpunkt der Konstituierung der Genossenschaft und der Leistung der Unterschrift auf dem Vorteilsflächenverzeichnis sei ein konkretes Projekt nicht vorgelegen. Der die Satzung genehmigende Bescheid sei somit gegenüber den Beschwerdeführern nicht bindend, weil diesem bzw. auch sonst dem Akt nicht entnommen werden könne, welche Trassenplanung der Satzung und dem Vorteilsflächenverzeichnis zugrunde liege. Ebensowenig könne der Bescheid über die Errichtung der Forststraße gegenüber den Beschwerdeführern eine Bindungswirkung erzeugen, weil diesem weder im Original noch in der Ausfertigung ein Lageplan angeschlossen gewesen sei. Die tatsächlich errichtete Forststraße weiche vom behördlich bewilligten Projekt ab, wobei u.a. auch genossenschaftsfremde Interessen gefördert würden.

Die belangte Behörde hatte die gemäß § 73 Abs. 2 ForstG zu entscheidende Frage, ob auf seiten der Beschwerdeführer Genossenschaftsbeiträge aushaften, auf der Grundlage der entsprechenden Regelungen der Satzung zu lösen. Diese Regelung geht nach dem auch im Beschwerdeverfahren unbestrittenen Sachverhalt dahin, daß die Beschwerdeführer 4,8 % der - der Höhe nach unbestrittenen - Baukosten zu entrichten hätten. Damit sind die Bemessungsgrundlagen der Beiträge in der Satzung vollständig und abschließend geregelt. Die oben wiedergegebenen Darlegungen sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit bei der Bemessung der Beiträge aufzuzeigen; denn es ist die Einbeziehung der Grundstücke in die Vorteilsflächen und der darauf aufbauende Verteilungsschlüssel, der in der Satzung festgelegt ist, maßgebend. Daß es zu einem Ausscheiden der Liegenschaften gemäß § 71 Abs. 3 ForstG oder zur Festsetzung einer neuen Kostenaufteilung nach § 70 Abs. 6 ForstG gekommen wäre - oder die Beschwerdeführer auch nur einen in diese Richtung gehenden Antrag gestellt hätten - ist nicht ersichtlich. Die belangte Behörde mußte sich daher mit der Behauptung, die Bringungsverhältnisse hätten sich für die Beschwerdeführer durch die Errichtung der Forststraße nicht verbessert, nicht auseinandersetzen (vgl. das Erkenntnis vom 6. Mai 1996, Zl. 95/10/0074). Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.

Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. März 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996100096.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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