TE Lvwg Erkenntnis 2019/3/27 LVwG-AV-107/001-2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.03.2019
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Entscheidungsdatum

27.03.2019

Norm

KFG 1967 §4 Abs1
KFG 1967 §33 Abs1
KFG 1967 §44 Abs2 lita
KFG 1967 §56 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Waidhofen an der Ybbs vom 18.12.2018, GZ. ***, betreffend Aufhebung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Waidhofen an der Ybbs vom 18.12.2018, GZ. ***, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges Personenkraftwagen der Marke Audi, Kennzeichen ***, Fahrgestellnummer ***, die Zulassung eben dieses Fahrzeuges zum Verkehr unter Zugrundelegung der Rechtsgrundlagen des § 44 Abs. 2 lit. a, Abs. 3 und Abs. 4 KFG aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wurde in einem aufgetragen, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich bei der Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.

Begründend führte dazu der Bürgermeister der Stadt Waidhofen an der Ybbs aus, dass der Beschwerdeführer wiederholt aufgefordert worden wäre, das angeführte Fahrzeug zur speziell besonderen Überprüfung gemäß § 56 KFG vorzuführen. Trotz dieser Aufforderungen sei bis dato kein positives Gutachten vorgelegt worden.

Da angenommen werden müsse, dass sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinde und die Verwendung dieses Fahrzeuges somit eine besondere Gefahr darstelle, sei die Behörde berechtigt gewesen, die Zulassung aufzuheben.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner per E-Mail am 21.12.2018 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer eindeutig erkennbar, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer aus, dass sich das Fahrzeug in einem verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinde. Es sei alles typisiert und sei somit eine besondere Überprüfung des Fahrzeuges nicht notwendig. Darum bitte er höflichst um Einstellung des Verfahrens.

Der Beschwerdeführer legte mit dieser Beschwerde einen Ausdruck des fotografierten Zulassungsscheines betreffend den Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** (Beilage ./1) vor.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 16.01.2019, hg. eingelangt am 18.01.2019, legte der Bürgermeister der Stadt Waidhofen an der Ybbs dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen werde.

Am 11.03.2019 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche seitens des Bürgermeisters der Stadt Waidhofen an der Ybbs unbesucht blieb.

Der Beschwerdeführer brachte in dieser Verhandlung ergänzend vor, dass er vom Polizeibeamten B schon mehrmals angezeigt worden wäre. Dies hätte immer die gleichen Probleme betroffen, nämlich eben insbesondere die Bereifung und die Spurverbreiterung am Fahrzeug des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hätte auch die diesbezüglich an ihn ergangenen Strafen bezahlt, wenngleich mittlerweile alles typisiert sei. Dazu wies der Beschwerdeführer informativ drei an ihn ergangene Strafverfügungen der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 02.10.2018 zu GZ. ***, vom 05.10.2018 zu GZ. *** und vom 17.10.2018 zu GZ. *** samt Einzahlungsbelegen betreffend die jeweils damit verhängte Geldstrafe vor. Des Weiteren legte der Beschwerdeführer ein Foto seines Personenkraftwagens vor zum Beweis dafür, dass er mittlerweile die Folien der Seitenscheiben vorne abgenommen habe (Beilage ./2).

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. *** des Bürgermeisters der Stadt Waidhofen an der Ybbs sowie GZ. LVwG-AV-107/001-2019 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und durch Einvernahmen des Beschwerdeführers und des Zeugen B.

4.   Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist seit 10.04.2017 Zulassungsbesitzer des Personenkraftwagens der Marke Audi A1 Sportback mit dem behördlichen Kennzeichen ***, Fahrgestellnummer ***, welcher erstmalig am 26.09.2016 zum Verkehr zugelassen wurde.

Unmittelbar nach Ankauf dieses Kraftfahrzeuges nahm der Beschwerdeführer dahingehend an diesem Fahrzeug Veränderungen vor, dass er das Fahrzeug an beiden Achsen tiefer legte, Räder in der Dimension 215/35ZR18 auf BROCK-Felgen montierte und Spurverbreiterungen an beiden Achsen montierte, wodurch bei der Verwendung von Sommerreifen in der angeführten Dimension eine Radabdeckung durch die Karosserie nicht mehr gegeben war. Kurzzeitig montierte der Beschwerdeführer zudem in weiterer Folge an den vorderen Seitenscheiben abdunkelnde Folien.

Am 19.05.2017 nahm der Polizeibeamte B, p. A. Polizeiinspektion ***, erstmalig das in diesem Sinne umgebaute Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers abgestellt war. Auf Grund des hinterlassenen Verständigungszettels sprach der Beschwerdeführer daraufhin bei der Polizeiinspektion *** vor und wurde im Rahmen dessen festgestellt, dass Typisierungen eben dieser Veränderungen am Fahrzeug im Typenschein noch nicht eingetragen waren. Der Beschwerdeführer sicherte jedoch die umgehende Typisierung zu.

Am 26.10.2017 wurde vom ebengleichen Polizeibeamten das Fahrzeug im unveränderten Zustand vorgefunden. Eine sofort mögliche Einsichtnahme in den Zulassungsschein ergab, dass die verwendete Reifendimensionierung und die Tieferlegung der beiden Achsen mittlerweile tatsächlich typisiert waren, nicht jedoch die vorgenommene Spurverbreiterung. Diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer der umgehende Rückbau zugesichert.

Im Rahmen der daraufhin stattgefundenen Amtshandlungen am 25.06.2018, am 22.09.2018, am 24.09.2018 und am 01.10.2018 wiederum durch den ebengleichen Polizeibeamten wurde das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers nach wie vor in unverändertem Zustand vorgefunden. Die vorgefundene Spurverbreiterung wurde auch bis dato nicht typisiert. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer mittlerweile den Rückbau dieser Spurverbreiterung vorgenommen hat und ob sich demnach das gegenständliche Fahrzeug in einem verkehrs- und betriebssicherem sowie in einem vorschriftsmäßigen Zustand befindet.

Auf Grund dieser Anzeigen erging an den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer dieses Personenkraftwagens am 28.09.2018 seitens des Bürgermeisters der Stadt Waidhofen an der Ybbs als zuständige Zulassungsbehörde die 1. Ladung zur Kraftfahrzeugüberprüfung, mit der der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, aufgrund bestehender Bedenken, dass sich dieses Fahrzeug noch in verkehrs- und betriebssicheren Zustand befindet, gemäß § 56 KFG bis spätestens 09.11.2018 dieses Fahrzeug beim Amt der NÖ Landesregierung überprüfen zu lassen.

Da der Beschwerdeführer binnen dieser Frist dieser Ladung keine Folge leistete, erging an den Beschwerdeführer am 12.11.2018 die 2. dementsprechende Ladung zur Kraftfahrzeugüberprüfung, in der der Beschwerdeführer mit der gleichen Begründung aufgefordert wurde, sein Fahrzeug bis spätestens 07.12.2018 beim Amt der NÖ Landesregierung überprüfen zu lassen. Auch dieser Ladung kam der Beschwerdeführer nicht nach, obgleich es ihm grundsätzlich möglich gewesen wäre, beiden diesen Ladungen Folge zu leisten.

Auf Grund dessen wurde gegenüber dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Waidhofen an der Ybbs vom 18.12.2018 zu GZ.

*** die Zulassung dieses Fahrzeuges zum Verkehr aufgehoben.

5.   Beweiswürdigung:

Unstrittig ist und ergibt sich auch aus der Beilage ./1, dass der Beschwerdeführer seit April 2017 Zulassungsbesitzer des erstmalig im September 2016 zugelassenen verfahrensgegenständlichen Personenkraftwagens ist.

Unstrittig ist des Weiteren und ergibt sich insbesondere auch aus den dazu übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen, dass an diesem Personenkraftwagen die festgestellten Veränderungen nach dem Ankauf durch den Beschwerdeführer vorgenommen wurden. Die Daten der jeweiligen Amtshandlungen wurden vom Zeugen anhand seiner zur Verhandlung mitgebrachten Unterlagen glaubwürdig dargelegt. Daraus ergibt sich insbesondere eben auch, dass diese Veränderungen am Fahrzeug bereits im Rahmen der ersten diesbezüglichen Amtshandlung im Mai 2017 vorhanden waren. Soweit demnach der Beschwerdeführer aussagte, mit diesen Umbauarbeiten erst im März 2017 begonnen zu haben, kann dies nicht richtig sein. Zumal der Beschwerdeführer jedoch auch aussagte, dass die Anzeigen „schon im Frühjahr 2018 begonnen“ hätten, liegt diesbezüglich offensichtlich ein zeitlicher Erinnerungsfehler beim Beschwerdeführer vor. Demzufolge war auch der Aussage des Zeugen dahingehend zu folgen, dass im Rahmen der zweiten Amtshandlung im Oktober 2017 die Typisierung der Tieferlegung der beiden Achsen und der vorhandenen Reifendimensionierungen gegeben war, indem diese im vom Beschwerdeführer damals vorgelegten Zulassungsschein, der unstrittig der Beilage ./1 entspricht, eingetragen waren. Daraus ergibt sich wiederum, dass zum Zeitpunkt der ersten an den Beschwerdeführer ergangenen Ladung des Bürgermeisters der Stadt Waidhofen an der Ybbs vom 28.09.2018 demnach schon längst eben diese beiden Veränderungen am Fahrzeug typisiert waren und sich demzufolge bezogen auf diese vorgenommenen Veränderungen am Fahrzeug dieses in einem vorschriftsmäßigen Zustand befand und auch heute noch befindet.

Unstrittig ist jedoch auch, dass bis zum heutigen Tage keine Typisierung betreffend die vom Beschwerdeführer auch vorgenommene Spurverbreiterung stattgefunden hat und eine solche wohl auch im Hinblick darauf, dass bei Verwendung von Sommerreifen in der eben nachträglich typisierten Dimension eine entsprechende Radabdeckung nicht mehr gegeben war, nicht möglich gewesen wäre. Dazu wurde vom Zeugen ebenso glaubwürdig dargelegt, dass ihm vom Beschwerdeführer schon im Herbst 2017 zugesichert worden wäre, umgehend einen entsprechenden Rückbau am Fahrzeug vorzunehmen bzw. zu veranlassen, wobei ihm schon vom Zeugen im Frühjahr 2017 während der ersten diesbezüglichen Amtshandlung klargemacht wurde, dass eine Typisierung ohnehin diesbezüglich nicht zu erreichen sein wird. Trotz dieser Zusage und trotz der weiteren festgestellten Anzeigen kam es jedenfalls bis 01.10.2018, dem Datum der letzten Anzeige, zu keinem Rückbau der Spurverbreiterung am Fahrzeug. Die diesbezügliche Aussage des Beschwerdeführers, dass er die Spurverbreiterung schon im September wieder zurückbauen habe lassen, wurde vom Zeugen insbesondere auch durch von ihm informativ vorgewiesene Fotos widerlegt. Diesbezüglich wurde die Aussage vom Beschwerdeführer auch dahingehend relativiert, dass der dementsprechende Rückbau erst nach dem 01.10.2018 stattgefunden habe.

Tatsächlich wurde vom Beschwerdeführer kein entsprechender Nachweis erbracht, dass diese Spurverbreiterung am Fahrzeug nicht mehr vorhanden ist bzw. eben tatsächlich auf den typisierten Zustand rückgebaut wurde. Der Beschwerdeführer kam ja unstrittig nicht nur den beiden festgestellten Ladungen des Bürgermeisters der Stadt Waidhofen an der Ybbs nicht nach, sondern konnte auch keine sonstigen schriftlichen Nachweise, geschweige denn ein technisches Gutachten hinsichtlich dieser behaupteten Rückbauarbeiten vorliegen. Möglicherweise ist auch bezeichnend, dass auf dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Foto (Beilage ./1) die Reifen seines Fahrzeuges nicht abgebildet sind. Zudem gilt nicht zuletzt zu beachten, dass laut Aussage des Beschwerdeführers selbst er nur die Spurplatten vorne habe ausbauen lassen, obgleich – wie eben aus den informativ vom Zeugen vorgelegten Fotos ersichtlich – auch eine Spurverbreiterung an der Achse hinten stattgefunden hat.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verkennt nun zwar nicht, dass vom Zeugen auch darauf hingewiesen wurde, dass er im Jänner 2019 das gegenständliche Fahrzeug zuletzt gesehen habe und hier von ihm eine korrekte Radabdeckung wahrgenommen worden sei. Vom Zeugen wurde aber auch darauf hingewiesen, dass zu diesem Zeitpunkt (naturgemäß) die Winterreifen montiert waren, demgemäß bei Verwendung der nachträglich typisierten Sommerreifen keine Aussage getroffen werden konnte.

Zusammenzufassen ist somit, dass unter Einbeziehung aller Beweisergebnisse eine Negativfeststellung dahingehend zu treffen war, dass tatsächlich sich das Fahrzeug insbesondere im Hinblick auf die Spurverbreiterung derzeit (wieder) in einem typisierten Zustand befindet und demnach das Fahrzeug verkehrs- und betriebssicher ist sowie sich in einem vorschriftsmäßigen Zustand befindet.

Unstrittig sind wiederum eben die beiden an den Beschwerdeführer gemäß § 56 KFG ergangene Ladungen sowie die letztendlich vorgenommene Aufhebung der Zulassung durch den hier verfahrensgegenständlichen Bescheid.

6.   Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 4 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG):

„(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen verkehrs- und betriebssicher gebaut und ausgerüstet sein. Die Sicht vom Lenkerplatz aus muss für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreichen. Die Vorrichtungen zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges müssen so angeordnet sein, dass sie der Lenker auch bei bestimmungsgemäßer Verwendung eines geeigneten Sicherheitsgurtes, ohne das Augenmerk von der Fahrbahn abzuwenden, leicht und ohne Gefahr einer Verwechslung betätigen und das Fahrzeug sicher lenken kann. Die Wirksamkeit und Brauchbarkeit der für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung dieser Fahrzeuge maßgebenden Teile muss bei sachgemäßer Wartung und Handhabung gegeben und zu erwarten sein; diese Teile müssen so ausgebildet und angeordnet sein, dass ihr ordnungsgemäßer Zustand leicht überwacht werden kann und ein entsprechender Austausch möglich ist.“

§ 33 Abs. 1 KFG:

„(1) Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges beeinflussen können, hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, dass Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn

         1.       diese Änderungen

         a)       nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen,

         b)       den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen und

         c)       die Verkehrs- und Betriebssicherheit und die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges nicht herabsetzen, und

         2.       sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß § 35 oder nach einer Einzelrichtlinie typengenehmigt sind, oder

         3.       sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen von der Behörde als für diese Type und Ausführung auf Grund eines von einem nach § 124 bestellten Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt oder nach § 33 an einem einzelnen Fahrzeug bereits genehmigt worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des Genehmigungsbescheides im Fahrzeug mitzuführen.“

§ 44 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit. a, Abs. 3 und Abs. 4 KFG:

„(1) Die Zulassung ist von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben, wenn

         a)       sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet oder mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidlich ist, verursacht werden und nicht glaubhaft gemacht wird, dass es erst nach Behebung dieses Zustandes weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird,

(…)

(2) Die Zulassung kann von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn

         a)       der Aufforderung, ein Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen, wiederholt nicht entsprochen wurde,

(…)

(3) Eine Beschwerde gegen die Aufhebung der Zulassung gemäß Abs. 1 lit. a oder c hat keine aufschiebende Wirkung.

(…)

(4) Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung hat der bisherige Zulassungsbesitzer den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der im § 43 Abs. 1 angeführten Behörden abzuliefern. Das gleiche gilt, wenn die Zulassung infolge Zeitablaufes erloschen ist. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.“

§ 56 Abs. 1 KFG:

„(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen Bedenken bestehen,

         1.       ob sie sich in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden, wie insbesondere dann, wenn aus einer Verkehrsunfallmeldung ersichtlich ist, dass das Fahrzeug schwere Beschädigungen, wie zB gravierende Verformungen des Fahrwerkes aufweist, oder

         2.       ob mit ihnen nicht mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidlich ist, verursacht werden oder

         3.       ob sie sich in vorschriftsmäßigem Zustand befinden,

sind von der Behörde zu überprüfen, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen; dies gilt für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge und Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen sinngemäß. Die Behörde kann an Stelle des gemäß § 57 Abs. 1 einzuholenden Gutachtens auch die Beibringung eines Gutachtens gemäß § 57a Abs. 1 anordnen. Bei Unfallfahrzeugen im Sinne der Z 1 kann die besondere Überprüfung unterbleiben, wenn ein positives Gutachten gemäß § 57a oder die Rechnung über die ordnungsgemäße Instandsetzung durch einen befugten Betrieb vorgelegt wird. Eine besondere Überprüfung ist auch bei anderen Fahrzeugen vorzunehmen, wenn dies vom Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, bei nicht zugelassenen Fahrzeugen vom rechtmäßigen Besitzer, beantragt wird.“

7.   Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Gemäß § 44 Abs. 1 lit. a KFG ist die Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Verkehr von der Zulassungsbehörde aufzuheben, wenn sich (unter anderem insbesondere) das Fahrzeug nicht in einem verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet und auch nicht glaubhaft gemacht wird, dass es erst nach Behebung dieses Zustandes weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass nicht festgestellt werden kann, ob sich der Personenkraftwagen des Beschwerdeführers in einem verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet. Demgemäß ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht, dass sich das Fahrzeug nicht in einem verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet, auf Grund dessen eine Aufhebung der Zulassung nach dieser Bestimmung unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht möglich wäre. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass der Bürgermeister der Stadt Waidhofen an der Ybbs den Spruch des angefochtenen Bescheides auch nicht auf eben diese Bestimmung des § 44 Abs. 1 lit. a KFG gestützt hat, sondern vielmehr auf jene des § 44 Abs. 2 lit. a KFG.

Nach § 44 Abs. 2 lit. a KFG ist die Aufhebung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges möglich, wenn der Aufforderung zur Vorführung eines Fahrzeuges zur Überprüfung wiederholt nicht entsprochen wurde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Entscheidung der Kraftfahrbehörde nach § 44 Abs. 2 lit. a KFG um eine Ermessensentscheidung (z.B. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0105 mwN); im Gegensatz zur zuvor angesprochenen Bestimmung des § 44 Abs. 1 lit. a KFG, nach der bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend mit einer Aufhebung der Zulassung des betreffenden Fahrzeuges vorzugehen ist, ist eine Aufhebung der Zulassung nach § 44 Abs. 2 lit. a KFG nur möglich, wenn eben der Aufforderung zur Vorführung eines Fahrzeuges zur Überprüfung wiederholt nicht entsprochen wurde. Auf ein allfälliges Verschulden des Zulassungsbesitzers an der Nichtvorführung kommt es dabei nicht an (vgl. VwGH 17.06.1985, 83/11/0287). Der hinter § 44 Abs. 2 lit. a KFG stehende Sinn des Gesetzes liegt darin, der Behörde die Möglichkeit zu verschaffen, gegen jene Zulassungsbesitzer vorzugehen, die sich trotz bestehender Bedenken der Überprüfung ihres Fahrzeuges widersetzen. Nach § 44 Abs. 2 lit. a KFG soll eben diese Maßnahme auch dann möglich sein, wenn zwar nicht die fehlende Verkehrs- und Betriebssicherheit des betreffenden Fahrzeuges feststeht, wenn aber der Zulassungsbesitzer die Feststellung des Zustandes seines Fahrzeuges verhindert, indem er Aufforderungen zu Überprüfungen wiederholt nicht beachtet, um auf diese Weise sicherzustellen, dass nur den Vorschriften entsprechende Kraftfahrzeuge zugelassen bleiben (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0290 mwN).

Insgesamt stellt somit die Aufhebung der Zulassung zum Verkehr keine Bestrafung eines ungehorsamen Zulassungsbesitzers da, sondern eine vorbeugende Administrativmaßnahme im Interesse der Verkehrssicherheit (z.B. VwGH 24.01.2012, 2012/11/0007).

Eine dementsprechende Ermessensübung bei Aufhebung der Zulassung gemäß § 44 Abs. 2 lit. a KFG wegen wiederholter Nichtbefolgung der Aufforderung, ein Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen, ist nun dann jedenfalls unbedenklich, wenn begründete Bedenken im Sinne des § 56 Abs. 1 KFG bestehen. Dies setzt aber voraus, dass die Bedenken ihre Grundlage in konkreten Umständen haben, die eben unter anderem auf das Fehlen eines verkehrs- und betriebssicheren Zustandes, auf übermäßige Emissionen oder auf das Fehlen eines vorschriftsmäßigen Zustandes hindeuten (z.B. VwGH 17.11.1992, 92/11/0182).

Derartige begründete Bedenken ergeben sich nun unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes im konkreten Fall dahingehend, dass von einem Polizeibeamten wiederholte Male über einen Zeitraum von mehreren Monaten hindurch das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers in einem nicht vorschriftsmäßigem Zustand wahrgenommen wurde, der möglicherweise auch eine Beeinträchtigung der Verkehrs- und Betriebssicherheit darstellt, dies dahingehend, dass bis zuletzt eine Spurverbreiterung an diesem PKW bestanden hat, sodass eine entsprechend erforderliche Radabdeckung nicht mehr gegeben war. Diesbezüglich lag jedenfalls entsprechend des festgestellten Sachverhaltes auch ein nichttypisierter bzw. typisierbarer Zustand des Kraftfahrzeuges vor.

Die zuständige Zulassungsbehörde in Person des Bürgermeisters des Stadt Waidhofen an der Ybbs war sohin aufgrund der begründeten Bedenken angehalten, gegenüber dem Beschwerdeführer eine besondere Überprüfung seines Fahrzeuges gemäß § 56 KFG anzuordnen und ihm darauf bezogenen Ladungen zu übermitteln.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun weiters, dass vom Beschwerdeführer zweimal, was nach einhelliger Rechtsprechung bereits als „wiederholt“ im Sinne des § 44 Abs, 2 lit. a KFG zu sehen ist (vgl. z.B. VwGH 28.03.1980, 1069, 1070/79), diesen Ladungen keine Folge geleistet hat, obgleich ihm das Nachkommen dieser Ladungen jeweils grundsätzlich möglich gewesen wäre. Der Tatbestand des § 44 Abs. 2 lit. a KFG ist somit grundsätzlich erfüllt.

Die wiederholte Nichtbefolgung einer Aufforderung nach § 56 KFG ist jedoch nur eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Bedingung für die Aufhebung der Zulassung nach § 44 Abs. 2 lit. a KFG (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0105). Da es sich eben hier um eine Ermessensentscheidung handelt, demnach die Zulassungsbehörde die Zulassung nicht aufheben muss, erschließt sich, dass die Aufhebung der Zulassung in diesem Fall trotzdem nicht in Frage kommt, wenn im Sinne des Gesetzes gelegene Gründe gegen die Aufhebung der Zulassung sprechen. Dabei kommt dem Vorbringen der Partei im Verwaltungsverfahren eine entscheidende Rolle zu. Enthält dieses Vorbringen Gründe, die dafürsprechen, dass das Kraftfahrzeug nicht in einem die Verkehrs- oder Betriebssicherheit ausschließenden Zustand auf Straßen mit öffentlichem Verkehr benützt wird, wird es regelmäßig im Sinne des Gesetzes liegen, trotz der wiederholten Nichtvorführung zu einer Überprüfung von einer Aufhebung der Zulassung abzusehen (vgl. VwGH 27.09.2007, 2006/11/0005).

Vom Beschwerdeführer wurde im konkreten Fall tatsächlich ein in diese Richtung abzielendes Vorbringen dahingehend erstattet, dass die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges (mittlerweile) gegeben sei und ein ordnungsgemäßer Zustand vorliege, da einerseits die vorgenommenen Änderungen am Fahrzeug typisiert seien, andererseits die nichttypisierten Änderungen wieder rückgebaut worden wären. Letzteres war allerdings dem durchgeführten Beweisverfahren nicht zu entnehmen und ergibt sich dies dementsprechend auch nicht aus dem festgestellten Sachverhalt.

Insgesamt wurde sohin zu Recht vom Bürgermeister der Stadt Waidhofen an der Ybbs die Aufhebung der Zulassung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung des § 44 Abs. 2 lit. a KFG aufgehoben, auf Grund dessen die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

8.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird dazu einerseits auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, andererseits darauf, dass die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren und der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Kraftfahrzeug; Zulassung; Aufhebung; Verkehrssicherheit; Ermessen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.107.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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