TE Vfgh Erkenntnis 1997/2/25 V119/96, V131/96, V132/96

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Veröffentlicht am 25.02.1997
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Allg
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsmaßstab
B-VG Art139 Abs3 dritter Satz
B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz lita
Flächenwidmungsplanänderung Nr 180 der Stadtgemeinde Lienz vom 26.04.90 und 07.07.92, soweit darin ein Grundstück als Vorbehaltsfläche ausgewiesen ist

Leitsatz

Aufhebung der Flächenwidmungsplanänderung Nr 180 der Stadtgemeinde Lienz vom 26.04.90 und 07.07.92 mangels gesetzlicher Deckung nach Aufhebung bzw Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Tir RaumOG 1994, jedoch nur im präjudiziellen Umfang infolge nicht auszuschließender, einer gänzlichen Aufhebung zuwiderlaufender Interessen der Parteien (vgl E v 28.11.96, G195/96 ua).

Spruch

1. Die Flächenwidmungsplanänderung Nr. 35 des Gemeinderates der Gemeinde Telfes im Stubaital vom 13. Juli 1992, ZVld 3253/57, genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12. November 1992, ZVe1-546-129/127-1, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 1. Dezember 1992 bis 17. Dezember 1992, wird als gesetzwidrig aufgehoben, soweit darin die GP 1030, KG Telfes, als Wohngebiet ausgewiesen ist.

2. Die Verordnung der Landesregierung vom 22. Mai 1984, mit der die Form, der Maßstab und die Planzeichen der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne geregelt werden (Planzeichenverordnung), LGBl. für Tirol Nr. 40/1984, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

3. Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Telfes im Stubaital vom 10. April 1995, mit der gemäß §63 des Gesetzes vom 6. Juli 1993 über die Raumordnung in Tirol (Tiroler Raumordnungsgesetz 1994), LGBl. für Tirol Nr. 81/1993, örtliche Bauvorschriften erlassen wurden, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

4. Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebungen im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine zu B858/96 protokollierte Beschwerde gemäß Art144 B-VG gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 24. Jänner 1996, ZVe1-550-2397/1-1, betreffend die Versagung einer baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück GP 1030, KG Telfes, anhängig.

2. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer durch eine gesetzwidrige Verordnung und eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung als verletzt.

3. Aus Anlaß dieses Verfahrens beschloß der Verfassungsgerichtshof am 24. September 1996, die Flächenwidmungsplanänderung Nr. 35 der Gemeinde Telfes vom 13. Juli 1992, ZVld 3253/57, genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung am 12. November 1992, ZVe1-546-129/127-1, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 1. Dezember bis 17. Dezember 1992, (im folgenden kurz: Flächenwidmungsplanänderung), insoweit darin die GP 1030, KG Telfes, als Wohngebiet ausgewiesen ist, die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Telfes vom 10. April 1995, mit der gemäß §63 des Gesetzes vom 6. Juli 1993 über die Raumordnung in Tirol (Tiroler Raumordnungsgesetz 1994), LGBl. für Tirol Nr. 81/1993, verordnet wurde: "I. Bei Wohngebäuden mit einer mittleren Traufenhöhe von über 3,0 m (gemessen vom ursprünglichen Gelände aus) darf als Dachform kein Flach- oder Grabendach ausgeführt werden." (im folgenden kurz: "Flach- oder Grabendachverordnung") und die §§1 bis 4 der Verordnung der Landesregierung vom 22. Mai 1984, mit der die Form, der Maßstab und die Planzeichen der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne geregelt werden (Planzeichenverordnung), LGBl. für Tirol Nr. 40/1984, von Amts wegen gemäß Art139 Abs1 B-VG auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen.

3.2. Der Verfassungsgerichtshof hegte die vorläufigen Bedenken, daß sich die Verordnungen auf ein verfassungswidriges Gesetz stützten und überdies die Flächenwidmungsplanänderung im Widerspruch zur Planzeichenverordnung stehe.

4. Die Tiroler Landesregierung verzichtete auf die Erstattung einer Äußerung.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Flächenwidmungsplanänderung ist hinsichtlich der als Wohngebiet ausgewiesenen GP 1030, KG Telfes, präjudiziell, weil sie der Verfassungsgerichtshof insoweit bei seiner Entscheidung über die zu B858/96 protokollierte Beschwerde anzuwenden hat. Desgleichen sind die Flach- und Grabendachverordnung und die Planzeichenverordnung präjudiziell, weil diese der Verfassungsgerichtshof ebenso bei seiner Entscheidung über die zu B858/96 protokollierte Beschwerde anzuwenden hat.

Da auch die sonstigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, sind die Verordnungsprüfungsverfahren zulässig.

2. Die im Prüfungsbeschluß dargestellten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes erweisen sich in der Sache selbst als berechtigt:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die inhaltliche Gesetzmäßigkeit von Verordnungen bezogen auf jenen Zeitpunkt zu prüfen, in dem sie angewendet wurden oder anzuwenden waren (VfSlg. 12755/1991 mwH). Im vorliegenden Fall sind die in Prüfung gezogenen Verordnungen daher an jener Rechtslage zu messen, von der die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen (Vorstellungs-)Bescheides auszugehen hatte; es ist dies die Rechtslage am Tage der Zustellung des letztinstanzlichen Gemeindebescheides.

Maßstab für die inhaltliche Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnungen ist das Gesetz vom 6. Juli 1993 über die Raumordnung in Tirol (Tiroler Raumordnungsgesetz 1994), LGBl. für Tirol Nr. 81/1993, idF vor der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 4/1996 (im folgenden kurz: TROG 1994), da sich die den Verordnungsprüfungsverfahren zugrundeliegende Beschwerde gegen einen Bescheid der Gemeinde richtet, der noch vor der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle ergangen war. Da mit Erkenntnis vom 28. November 1996, G195/96 ua., der Verfassungsgerichtshof das TROG 1994 mit 30. Juni 1998 insoweit als verfassungswidrig aufhob, als ihm nicht durch die 1. Raumordnungsgesetz--Novelle derogiert wurde und feststellte, daß das TROG 1994 verfassungswidrig war, soweit ihm durch die 1. Raumordnungsgesetz-Novelle derogiert wurde, trifft das vom Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluß geäußerte Bedenken zu, daß die genannten Verordnungen aufgrund eines verfassungswidrigen Gesetzes erlassen wurden und daß sie sich auf ein verfassungswidriges Gesetz stützen.

Es ist daher auf das weitere, im Beschluß vom 24. September 1996 geäußerte Bedenken, nämlich, daß die Flächenwidmungsplanänderung im Widerspruch zur Planzeichenverordnung steht, nicht mehr einzugehen.

Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 7951/1976, 9535/1982, 10931/1986, VfGH 2.3.1995, G289/94, V297/94 ua.) hat die Verfassungswidrigkeit jener Gesetzesbestimmung, die die Verordnung trägt, zur Folge, daß die Verordnung hiermit der erforderlichen gesetzlichen Deckung entbehrt (Art139 Abs3 lita B-VG). Dies hat nicht nur für den Fall der Aufhebung der maßgeblichen Gesetzesstelle als verfassungswidrig, sondern auch für den Fall zu gelten, daß sich der Verfassungsgerichtshof aufgrund ihres bereits erfolgten Außerkrafttretens auf den Ausspruch zu beschränken hatte, daß die maßgebliche Gesetzesbestimmung verfassungswidrig war: Art139 Abs3 B-VG ist nämlich - wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 8213/1977 ausgeführt hat - von dem Gedanken getragen, den Verfassungsgerichtshof in die Lage zu versetzen, in all jenen Fällen, in denen die festgestellte Gesetzwidrigkeit der präjudiziellen Verordnungsstelle offenkundig auch alle übrigen Verordnungsbestimmungen erfaßt, die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben. Der Fall, daß eine Verordnung aufgrund einer bereits außer Kraft getretenen, als verfassungswidrig erkannten gesetzlichen Vorschrift erlassen wurde, ist demnach dem Fall des Art139 Abs3 lita B-VG gleichzuhalten. Nur wenn sich Umstände im Sinne des Art139 Abs3, letzter Satz, B-VG ergeben, ist die betreffende Verordnung nicht zur Gänze aufzuheben.

Diese im Art139 Abs3 letzter Satz B-VG genannten Umstände ergeben sich im vorliegenden Fall lediglich im Hinblick auf die Flächenwidmungsplanänderung. Da nicht ausgeschlossen ist, daß die gänzliche Aufhebung den Interessen der Parteien zuwiderläuft, war die in Prüfung gezogene Flächenwidmungsplanänderung lediglich in ihrem präjudiziellen Umfang aufzuheben.

3. Die Verpflichtung der Tiroler Landesregierung zur Kundmachung dieser Aufhebung stützt sich auf Art139 Abs5 erster Satz B-VG.

4. Dies konnte vom Verfassungsgerichtshof gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Verwerfungsumfang, VfGH / Prüfungszeitpunkt, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Feststellung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:V119.1996

Dokumentnummer

JFT_10029775_96V00119_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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