TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/7 G314 2190303-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.12.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

07.12.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G314 2190305-1/9E

G314 2190303-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerden der albanischen Staatsangehörigen 1. XXXX, geboren am XXXX, und 2. XXXX, geboren am XXXX, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, vertreten durch denXXXX, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2018, Zl. XXXX und XXXX, betreffend die Anträge auf internationalen Schutz zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerden der albanischen Staatsangehörigen 1. römisch 40 , geboren am römisch 40 , und 2. römisch 40 , geboren am römisch 40 , gesetzlich vertreten durch seine Mutter römisch 40 , vertreten durch denXXXX, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2018, Zl. römisch 40 und römisch 40 , betreffend die Anträge auf internationalen Schutz zu Recht:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden BF1) und ihr durch sie gesetzlich vertretener Sohn, der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden BF2), reisten Anfang Oktober 2017 nach Österreich und beantragten am 05.10.2017 internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab die BF1 Probleme mit ihrem Ex-Mann an, von dem sie seit 2002 geschieden sei. Er habe gegen sie (und die Kinder) vor und nach der Scheidung Gewalt ausgeübt. Sie habe sich von April 2015 bis September 2016 als Asylwerberin in Deutschland aufgehalten; ihr Ex-Mann habe sie auch nach ihrer Rückkehr bedroht. Bei einer Rückkehr nach Albanien fürchte sie, dass er sie umbringen werde. Überdies leide sie an Depressionen. Der BF2 habe keine weiteren eigenen Fluchtgründe.

Nach der Erstbefragung und der Einvernahme der BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz mit den oben angeführten Bescheiden sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien festgestellt (Spruchpunkt V.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und Beschwerden gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz wurde zusammengefasst damit begründet, dass die BF in Albanien keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt seien. Das Vorbringen zu einer aktuellen Bedrohung durch den Ex-Mann der BF1 sei nicht glaubhaft. Selbst wenn man von der behaupteten Verfolgung durch eine Privatperson ausgehe, seien die albanischen Behörden fähig und willens, den BF ausreichend Schutz vor der behaupteten häuslichen Gewalt zu gewähren. Es liege - auch bei Berücksichtigung der gesundheitlichen Probleme der BF1 - kein Sachverhalt vor, der zur Gewährung von subsidiärem Schutz führe, zumal die BF in ihrem Heimatort ein soziales Netz hätten und ihnen dort die Lebensgrundlage nicht gänzlich entzogen sei. Außergewöhnliche Umstände, die zu einer Verletzung von Art 3 EMRK durch die Abschiebung führen würden, lägen nicht vor. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG seien nicht erfüllt. Aufgrund des kurzen Inlandsaufenthalts der BF und des Umstands, dass sie gemeinsam in ihr Heimatland zurückkehren sollen, verletze die Rückkehrentscheidung Art 8 EMRK nicht. Die Abschiebung sei zulässig, weil die Voraussetzungen des § 50 Abs 1 bis 3 FPG nicht vorlägen. Die BF stammten aus einem sicheren Herkunftsstaat. Bei ihrer Rückkehr bestünde keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung, sodass es ihnen zumutbar sei, den Verfahrensausgang in ihrem Herkunftsstaat abzuwarten. Daher sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und es bestünde keine Frist für die freiwillige Ausreise.Nach der Erstbefragung und der Einvernahme der BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz mit den oben angeführten Bescheiden sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und Beschwerden gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz wurde zusammengefasst damit begründet, dass die BF in Albanien keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt seien. Das Vorbringen zu einer aktuellen Bedrohung durch den Ex-Mann der BF1 sei nicht glaubhaft. Selbst wenn man von der behaupteten Verfolgung durch eine Privatperson ausgehe, seien die albanischen Behörden fähig und willens, den BF ausreichend Schutz vor der behaupteten häuslichen Gewalt zu gewähren. Es liege - auch bei Berücksichtigung der gesundheitlichen Probleme der BF1 - kein Sachverhalt vor, der zur Gewährung von subsidiärem Schutz führe, zumal die BF in ihrem Heimatort ein soziales Netz hätten und ihnen dort die Lebensgrundlage nicht gänzlich entzogen sei. Außergewöhnliche Umstände, die zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung führen würden, lägen nicht vor. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG seien nicht erfüllt. Aufgrund des kurzen Inlandsaufenthalts der BF und des Umstands, dass sie gemeinsam in ihr Heimatland zurückkehren sollen, verletze die Rückkehrentscheidung Artikel 8, EMRK nicht. Die Abschiebung sei zulässig, weil die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz eins bis 3 FPG nicht vorlägen. Die BF stammten aus einem sicheren Herkunftsstaat. Bei ihrer Rückkehr bestünde keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung, sodass es ihnen zumutbar sei, den Verfahrensausgang in ihrem Herkunftsstaat abzuwarten. Daher sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und es bestünde keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Dagegen richtet sich die gemeinsame Beschwerde der BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und ihnen in Abänderung der angefochtenen Bescheide den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, jedenfalls aber die Rückkehrentscheidung aufzuheben und die Abschiebung nach Albanien für unzulässig zu erklären. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt und beantragt, den BF den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder Aufenthaltstitel gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zu erteilen. Die BF begründen die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die BF1 ihre Fluchtgründe - untermauert durch Dokumente und Beweismittel - ausführlich dargelegt und die an sie gerichteten Fragen beantwortet habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ihr die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei. Sie sei von ihrem Ex-Mann bedroht und schwer misshandelt worden und fürchte, in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz zu erhalten. Das BFA habe sich mit dem Privatleben und dem sozialen Umfeld der BF in Österreich und mit dem Gesundheitszustand der BF1 unzureichend auseinandergesetzt. Die BF1 habe im November 2017 einen neuen Lebenspartner kennengelernt, den sie so bald wie möglich heiraten wolle. Aufgrund dieser Beziehung zu einem Österreicher verletze ihre Abschiebung nach Albanien Art 8 EMRK. Aufgrund ihrer psychischen Erkrankung hätte ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Das BFA sei seiner amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen.Dagegen richtet sich die gemeinsame Beschwerde der BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und ihnen in Abänderung der angefochtenen Bescheide den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, jedenfalls aber die Rückkehrentscheidung aufzuheben und die Abschiebung nach Albanien für unzulässig zu erklären. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt und beantragt, den BF den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zu erteilen. Die BF begründen die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die BF1 ihre Fluchtgründe - untermauert durch Dokumente und Beweismittel - ausführlich dargelegt und die an sie gerichteten Fragen beantwortet habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ihr die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei. Sie sei von ihrem Ex-Mann bedroht und schwer misshandelt worden und fürchte, in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz zu erhalten. Das BFA habe sich mit dem Privatleben und dem sozialen Umfeld der BF in Österreich und mit dem Gesundheitszustand der BF1 unzureichend auseinandergesetzt. Die BF1 habe im November 2017 einen neuen Lebenspartner kennengelernt, den sie so bald wie möglich heiraten wolle. Aufgrund dieser Beziehung zu einem Österreicher verletze ihre Abschiebung nach Albanien Artikel 8, EMRK. Aufgrund ihrer psychischen Erkrankung hätte ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Das BFA sei seiner amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen.

Die Beschwerden und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 26.03.2018 einlangten.

Den Parteien wurden vom BVwG mit Schreiben vom 03.04.2018 ergänzende Informationen zur Lage von Opfern familiärer Gewalt in Albanien (ACCORD-Anfrage vom 03.07.2017) mit der Aufforderung zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Die BF erstatteten eine entsprechende Stellungnahme, in der die BF1 die Schilderung häuslicher Gewalt durch ihren Ex-Mann und ihre Furcht vor deren Fortsetzung bei einer Rückkehr nach Albanien wiederholt und ihre Meinung darlegt, dass der dort verfügbare Schutz nicht ausreichend sei.

Die BF wurden am XXXX2018 nach Albanien abgeschoben.

Feststellungen:

Die BF sind Staatsangehörige von Albanien. Sie gehören der albanischen Volksgruppe an und bekennen sich zum Islam. Ihre Muttersprache ist Albanisch. Vor ihrer Ausreise lebten die BF in einem gemeinsamen Haushalt in der albanischen Stadt XXXX in einer Mietwohnung.Die BF sind Staatsangehörige von Albanien. Sie gehören der albanischen Volksgruppe an und bekennen sich zum Islam. Ihre Muttersprache ist Albanisch. Vor ihrer Ausreise lebten die BF in einem gemeinsamen Haushalt in der albanischen Stadt römisch 40 in einer Mietwohnung.

XXXX heiratete die BF1 XXXX. Der Ehe, die mit dem seit XXXX rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts XXXX geschieden wurde, entstammen eine XXXX geborene Tochter und ein XXXX geborener Sohn. Nach der Scheidung kam der aktuell fast XXXX-jährige BF2 als weiteres Kind der BF1 und ihres Ex-Manns zur Welt.römisch 40 heiratete die BF1 römisch 40 . Der Ehe, die mit dem seit römisch 40 rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 geschieden wurde, entstammen eine römisch 40 geborene Tochter und ein römisch 40 geborener Sohn. Nach der Scheidung kam der aktuell fast XXXX-jährige BF2 als weiteres Kind der BF1 und ihres Ex-Manns zur Welt.

Die BF1 und die Kinder wurden während der Ehe und auch noch nach der Scheidung von XXXX bedroht sowie körperlich und seelisch misshandelt. Im Juli 2013 fügte er der BF1 eine Kopfverletzung und Frakturen zu, die im Krankenhaus von XXXX behandelt werden mussten. Daraufhin zeigte die BF1 ihn bei der Polizei an. Im August 2013 erließ das Bezirksgericht XXXX auf Antrag der BF1, die dabei von der Polizei unterstützt wurde, eine bis Februar 2014 gültige "Schutzanordnung", mit der XXXXA verboten wurde, (physische oder psychische) Gewalt gegen sie auszuüben, ihr zu drohen, sie zu belästigen oder zu kontaktieren oder mit ihr zu kommunizieren. Außerdem wurde ihm verboten, sich ihr, ihrer Wohnung oder ihrem Arbeitsplatz zu nähern. Unmittelbarer Anlass für die Schutzanordnung war, dass er die BF1 am 03. und 04.08.2013 an ihrem Arbeitsplatz beschimpft und beleidigt hatte. Eine Verletzung der Schutzanordnung ist gerichtlich strafbar. Das Gericht übermittelte Ausfertigungen der Schutzanordnung an diverse öffentliche Stellen, darunter das Polizeikommissariat, das Sozialamt und die Gemeindeverwaltung, zur Durchführung geeigneter Maßnahmen für deren Umsetzung.Die BF1 und die Kinder wurden während der Ehe und auch noch nach der Scheidung von römisch 40 bedroht sowie körperlich und seelisch misshandelt. Im Juli 2013 fügte er der BF1 eine Kopfverletzung und Frakturen zu, die im Krankenhaus von römisch 40 behandelt werden mussten. Daraufhin zeigte die BF1 ihn bei der Polizei an. Im August 2013 erließ das Bezirksgericht römisch 40 auf Antrag der BF1, die dabei von der Polizei unterstützt wurde, eine bis Februar 2014 gültige "Schutzanordnung", mit der XXXXA verboten wurde, (physische oder psychische) Gewalt gegen sie auszuüben, ihr zu drohen, sie zu belästigen oder zu kontaktieren oder mit ihr zu kommunizieren. Außerdem wurde ihm verboten, sich ihr, ihrer Wohnung oder ihrem Arbeitsplatz zu nähern. Unmittelbarer Anlass für die Schutzanordnung war, dass er die BF1 am 03. und 04.08.2013 an ihrem Arbeitsplatz beschimpft und beleidigt hatte. Eine Verletzung der Schutzanordnung ist gerichtlich strafbar. Das Gericht übermittelte Ausfertigungen der Schutzanordnung an diverse öffentliche Stellen, darunter das Polizeikommissariat, das Sozialamt und die Gemeindeverwaltung, zur Durchführung geeigneter Maßnahmen für deren Umsetzung.

Von April 2015 bis September 2016 lebten die BF als Asylwerber in Deutschland. Als Fluchtgründe gaben sie dort ebenfalls Probleme mit dem Ex-Mann der BF1 und deren Gesundheitszustand an. Die BF1 war von ihrem Ex-Mann zuletzt eine Woche vor ihrer Ausreise nach Deutschland bedroht worden. Nach der negativen Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz kehrten die BF freiwillig nach Albanien zurück, um ihrer Abschiebung zuvorzukommen. Seit der Rückkehr aus Deutschland hatte die BF1 keinen Kontakt mehr zu ihrem Ex-Mann.

Die BF verließen Albanien zuletzt am 04.10.2017 und reisten am selben Tag schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein. Ihr Zielland war Österreich, weil die BF1 gehört hatte, dass alleinerziehende Mütter hier geschützt würden. Die BF verließen Albanien, weil der Ex-Mann der BF1 jahrelang psychische und physische Gewalt gegen sie ausgeübt hatte. Die BF1 befürchtet, nach ihrer Rückkehr von ihm wieder verletzt oder gar getötet zu werden.

Die BF1 wurde in XXXX geboren, wo sie aufwuchs und zwischen 1971 und 1987 die Schule besuchte. Sie arbeitete bis wenige Tage vor ihrer Ausreise nach Österreich in einer XXXX und finanzierte so den Lebensunterhalt für sich und den BF2. Ihr Vater ist bereits verstorben. Ihre Mutter, ein Bruder und eine Schwester sowie ihr volljähriger Sohn leben nach wie vor in Albanien. Ihre erwachsene Tochter ist verheiratet und lebt in Serbien. Ein Bruder der BF1 lebt in Deutschland.Die BF1 wurde in römisch 40 geboren, wo sie aufwuchs und zwischen 1971 und 1987 die Schule besuchte. Sie arbeitete bis wenige Tage vor ihrer Ausreise nach Österreich in einer römisch 40 und finanzierte so den Lebensunterhalt für sich und den BF2. Ihr Vater ist bereits verstorben. Ihre Mutter, ein Bruder und eine Schwester sowie ihr volljähriger Sohn leben nach wie vor in Albanien. Ihre erwachsene Tochter ist verheiratet und lebt in Serbien. Ein Bruder der BF1 lebt in Deutschland.

In Österreich wohnten die BF zuletzt im Rahmen der Grundversorgung in der Sonderbetreuungsstelle Oberösterreich in XXXX. Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig und leben von Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Die BF1 ging in Österreich weder einer Erwerbstätigkeit nach noch betätigte sie sich ehrenamtlich. Sie spricht deutsch. Die BF sind strafrechtlich unbescholten.In Österreich wohnten die BF zuletzt im Rahmen der Grundversorgung in der Sonderbetreuungsstelle Oberösterreich in römisch 40 . Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig und leben von Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Die BF1 ging in Österreich weder einer Erwerbstätigkeit nach noch betätigte sie sich ehrenamtlich. Sie spricht deutsch. Die BF sind strafrechtlich unbescholten.

Die BF1 leidet aufgrund der langjährigen häuslichen Gewalt an einer psychischen Erkrankung, die zumindest ab 2013 in ihrem Herkunftsstaat medizinisch behandelt wurde. Sie unterzog sich einer Therapie in der psychiatrischen Klinik des Krankenhauses in XXXX und erhielt dort Medikamente gegen Depressionen. Während ihres Aufenthalts in Österreich wurde sie mehrmals in der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin des XXXX-Klinikums ambulant und stationär behandelt. Dort wurden im November 2017 eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt sowie im Dezember 2017 eine Posttraumatische Belastungsstörung und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline Typ, diagnostiziert. Zur Behandlung wurden ihr die Medikamente XXXX und XXXX verschrieben. Die BF1 hat keine weiteren gesundheitlichen Probleme und ist grundsätzlich arbeitsfähig. Der BF2 ist gesund.Die BF1 leidet aufgrund der langjährigen häuslichen Gewalt an einer psychischen Erkrankung, die zumindest ab 2013 in ihrem Herkunftsstaat medizinisch behandelt wurde. Sie unterzog sich einer Therapie in der psychiatrischen Klinik des Krankenhauses in römisch 40 und erhielt dort Medikamente gegen Depressionen. Während ihres Aufenthalts in Österreich wurde sie mehrmals in der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin des XXXX-Klinikums ambulant und stationär behandelt. Dort wurden im November 2017 eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt sowie im Dezember 2017 eine Posttraumatische Belastungsstörung und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline Typ, diagnostiziert. Zur Behandlung wurden ihr die Medikamente römisch 40 und römisch 40 verschrieben. Die BF1 hat keine weiteren gesundheitlichen Probleme und ist grundsätzlich arbeitsfähig. Der BF2 ist gesund.

In Österreich haben die BF keine familiären Anknüpfungspunkte. Die BF1 lernte im November 2017 während eines Krankenhausaufenthalts den

  • -Strichaufzählung
    nicht geschäftsfähigen und damals unter Sachwalterschaft stehenden
  • -Strichaufzählung
    österreichischen Staatsbürger XXXXkennen, mit dem sie eine (Liebes-)Beziehung einging. Ein gemeinsamer Haushalt bestand nicht. Eine geplante Eheschließung scheiterte ua am Widerstand des Sachwalters vonXXXX.

Die BF haben im Falle ihrer Rückkehr nach Albanien keine staatlichen oder behördlichen Sanktionen zu befürchten. Sie werden dort weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen Gründen verfolgt. Es ist nicht zu erwarten, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Albanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein oder in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten würden.

Zur allgemeinen Lage in Albanien:

Die albanische Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Allerdings verhindern politischer Druck, Einschüchterung, weitverbreitete Korruption und beschränkte Mittel, dass die Justiz unabhängig und effizient arbeitet.

Die zivilen Behörden üben effektive Kontrolle über alle Sicherheitsbehörden aus. Polizeibeamte vollziehen das Gesetz nicht immer in gleicher Weise. Verflechtungen zwischen Politik und Kriminalität, schlechte Infrastruktur, mangelhafte Ausrüstung, inadäquate Beaufsichtigung, mangelhafte Führung und geringe Motivation beeinflussen oft die Vollstreckung der Gesetze oder tragen zu Korruption oder unprofessionellem Verhalten bei. Die Straflosigkeit und Korruption in der Polizei bleiben weiterhin ein Problem. Die Regierung hat Mechanismen, um Missbrauch und Korruption in der Polizei zu untersuchen und zu bestrafen. Die staatliche Dienstaufsicht für Innere Angelegenheiten und Beschwerden reagierte auf Beschwerden und führte Untersuchungen mit verstärkter Betonung der Menschenrechte, Gefängnisverhältnisse und Einhaltung von Standardverfahren durch. Dank personeller Umbesetzungen, Umstrukturierung und Lohnerhöhungen hat sich der Ruf der Polizei zuletzt verbessert.

Folter oder staatliche Repressionen gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Nationalität, politischen Überzeugung, Rasse oder Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft oder sozialen Gruppe finden nicht statt. Art 25 der Verfassung verbietet explizit Folter und jegliche grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach übereinstimmenden Erkenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht auf staatliche Anweisung gefoltert. Es gibt jedoch immer wieder Fälle von Gewalt und Misshandlungen, insbesondere im Verantwortungsbereich der Polizei, vorrangig während sich Personen in Polizeigewahrsam befinden.Folter oder staatliche Repressionen gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Nationalität, politischen Überzeugung, Rasse oder Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft oder sozialen Gruppe finden nicht statt. Artikel 25, der Verfassung verbietet explizit Folter und jegliche grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach übereinstimmenden Erkenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht auf staatliche Anweisung gefoltert. Es gibt jedoch immer wieder Fälle von Gewalt und Misshandlungen, insbesondere im Verantwortungsbereich der Polizei, vorrangig während sich Personen in Polizeigewahrsam befinden.

Das Gesetz sieht für Korruption entsprechende Strafen vor, aber die Regierung hat es nicht wirksam umgesetzt. Korruption ist in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung weit verbreitet.

Die albanische Regierung hat einen Ombudsmann eingesetzt, den die Bürger bei Menschenrechtsverletzungen anrufen können. Er kann zwar keine Entscheidungen treffen oder durchsetzen, aber er untersucht Missstände, kann gerichtliche Verfahren einleiten, betreibt eine sehr aktive Öffentlichkeitsarbeit zu von ihm analysierten Missständen und veröffentlicht einen Jahresbericht.

Die albanische Verfassung enthält einen ausführlichen Katalog von Grundrechten, der neben persönlichen und politischen Rechten und Freiheiten auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und Freiheiten enthält. Es gibt Berichte über Festnahmen, die nicht im Einklang mit dem albanischen Recht erfolgen. Die im albanischen Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen orientieren sich auch hinsichtlich des Strafmaßes an europäischen Standards. Es gibt keine unmenschlichen oder erniedrigenden Strafen. Kritisiert wird insbesondere, dass es zu Verletzungen der Rechte von Angeklagten im Rahmen des Gerichtsprozesses kommt. Systematische Menschenrechtsverletzungen finden nicht statt.

Die Todesstrafe ist in Albanien abgeschafft.

Häusliche Gewalt ist verbreitet. Eine gesetzliche Diskriminierung durch den Staat besteht nicht. Seit 2006 existiert ein Gesetz zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in dem verfahrens- und strafrechtliche Konsequenzen definiert werden. Die Regierung hat eine nationale Strategie gegen häusliche Gewalt und für Gleichberechtigung ausgearbeitet und speziell ausgebildete Polizei- und Justizeinheiten aufgestellt. Im Bereich der Ahndung häuslicher Gewalt gibt es immer noch Lücken im Strafgesetzbuch und in der Strafprozessordnung.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten