TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/29 W126 2141343-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.01.2019
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Entscheidungsdatum

29.01.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W126 2141227-1/15E

W126 2141335-1/13E

W126 2141337-1/10E

W126 2141338-1/10E

W126 2141340-1/11E

W126 2141343-1/10E

W126 2192239-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX (Erstbeschwerdeführer), geb. XXXX , XXXX (Zweitbeschwerdeführerin), geb. XXXX , XXXX (Drittbeschwerdeführer), geb. XXXX , XXXX (Viertbeschwerdeführer), geb. XXXX , XXXX (Fünftbeschwerdeführerin), geb. XXXX , und XXXX (Sechstbeschwerdeführerin), geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2016, Zl. 1099931105-152040028/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_03, Zl. 1099931203-152040036/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_03, Zl. 1099931508-152040079/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_03, Zl. 1099931606-152040087/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_03, Zl. 1099931410-152040044/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_03 und Zl. 1099931704-152040095/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_03, und die Beschwerde des XXXX (Siebentbeschwerdeführer), geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid vom 26.02.2018, Zl. 1181484703-180144864/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_03, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.07.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 (Erstbeschwerdeführer), geb. römisch 40 , römisch 40 (Zweitbeschwerdeführerin), geb. römisch 40 , römisch 40 (Drittbeschwerdeführer), geb. römisch 40 , römisch 40 (Viertbeschwerdeführer), geb. römisch 40 , römisch 40 (Fünftbeschwerdeführerin), geb. römisch 40 , und römisch 40 (Sechstbeschwerdeführerin), geb. römisch 40 , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2016, Zl. 1099931105-152040028/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_03, Zl. 1099931203-152040036/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_03, Zl. 1099931508-152040079/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_03, Zl. 1099931606-152040087/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_03, Zl. 1099931410-152040044/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_03 und Zl. 1099931704-152040095/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_03, und die Beschwerde des römisch 40 (Siebentbeschwerdeführer), geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid vom 26.02.2018, Zl. 1181484703-180144864/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_03, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.07.2018 zu Recht:

A)

I. Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX , XXXX , XXXX , XXXX ,römisch eins. Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ,

XXXX , XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005) der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005) der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 wird eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 29.01.2022 erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 wird eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 29.01.2022 erteilt.

III. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch drei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und reisten gemeinsam mit ihren Kindern, die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer/innen, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 21.12.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Sie wurden hierzu am 21.12.2015 von der Polizei erstbefragt. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, von den Taliban geschlagen worden zu sein, da sie geglaubt hätten, dass er Waffen besitze. Nachdem er nach Kabul gezogen sei, sei er weiterhin verfolgt und mit dem Tod bedroht worden. Auch die finanzielle Situation sei nicht gut gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihrem Fluchtgrund befragt an, dass der Erstbeschwerdeführer von den Taliban bedroht worden sei, weil er angeblich Waffen besessen habe. Die finanzielle Situation sei in Ordnung gewesen.

2. Am 04.07.2016 wurden der Erst- und die Zweitbeschwerdeführer/in vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.

2.1. Der Erstbeschwerdeführer gab an, ein Lebensmittelgeschäft gehabt zu haben. Eines Tages habe XXXX (im Folgenden: MZ), der bei den Taliban sei, drei Kisten bei ihm im Geschäft deponiert und gemeint, dass in diesen Kisten Äpfel seien. Kurz darauf seien Polizisten in sein Geschäft gekommen und hätten es durchsucht. Als sie die drei Kisten durchsuchen hätten wollen, habe er sie darauf hingewiesen, dass diese MZ gehören würden. Einer der Polizisten sei weggegangen, um MZ zu holen, sei aber mit dem Sohn des MZ zurückgekommen. Dieser habe gemeint, dass das nicht ihre Kisten seien und sein Vater nach Pakistan gefahren sei. Daraufhin hätten die Polizisten dem Erstbeschwerdeführer unterstellt, dass er etwas in den Kisten verstecke und hätten ihn festgenommen. In den Kisten hätten sie dann Kalaschnikovs gefunden. Sie hätten ihm unterstellt mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Er sei deswegen eine Woche inhaftiert gewesen und nur freigelassen worden, da sein Vater das Haus, in dem sie gewohnt hätten, dem Gefängnisleiter gegeben habe. Nach der Entlassung sei er nach Hause gegangen und habe kurz geschlafen. Dann sei er durch Schreie geweckt worden und habe drei maskierte Männer gesehen, die ihn geschlagen hätten, sodass er das Bewusstsein verloren habe. Als er wieder zu sich gekommen sei, sei er in einem Raum gewesen, der nur ein kleines Fenster gehabt habe. Dort sei er vier Monate lang gewesen und sei geschlagen und beschimpft worden. Im fünften Monat hätten sie aufgehört ihn zu schlagen und eines Tages hätten ihn zwei Taliban zum Haus von MZ gebracht, wo auch sein Vater gewesen sei. Sein Vater habe MZ 5 Jerib Land geschenkt, damit MZ ihm verzeihe. MZ habe aber zu ihm gesagt, dass er verschwinden müsse und er ihn ansonsten töte. Daraufhin seien sie nach Kabul gereist.2.1. Der Erstbeschwerdeführer gab an, ein Lebensmittelgeschäft gehabt zu haben. Eines Tages habe römisch 40 (im Folgenden: MZ), der bei den Taliban sei, drei Kisten bei ihm im Geschäft deponiert und gemeint, dass in diesen Kisten Äpfel seien. Kurz darauf seien Polizisten in sein Geschäft gekommen und hätten es durchsucht. Als sie die drei Kisten durchsuchen hätten wollen, habe er sie darauf hingewiesen, dass diese MZ gehören würden. Einer der Polizisten sei weggegangen, um MZ zu holen, sei aber mit dem Sohn des MZ zurückgekommen. Dieser habe gemeint, dass das nicht ihre Kisten seien und sein Vater nach Pakistan gefahren sei. Daraufhin hätten die Polizisten dem Erstbeschwerdeführer unterstellt, dass er etwas in den Kisten verstecke und hätten ihn festgenommen. In den Kisten hätten sie dann Kalaschnikovs gefunden. Sie hätten ihm unterstellt mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Er sei deswegen eine Woche inhaftiert gewesen und nur freigelassen worden, da sein Vater das Haus, in dem sie gewohnt hätten, dem Gefängnisleiter gegeben habe. Nach der Entlassung sei er nach Hause gegangen und habe kurz geschlafen. Dann sei er durch Schreie geweckt worden und habe drei maskierte Männer gesehen, die ihn geschlagen hätten, sodass er das Bewusstsein verloren habe. Als er wieder zu sich gekommen sei, sei er in einem Raum gewesen, der nur ein kleines Fenster gehabt habe. Dort sei er vier Monate lang gewesen und sei geschlagen und beschimpft worden. Im fünften Monat hätten sie aufgehört ihn zu schlagen und eines Tages hätten ihn zwei Taliban zum Haus von MZ gebracht, wo auch sein Vater gewesen sei. Sein Vater habe MZ 5 Jerib Land geschenkt, damit MZ ihm verzeihe. MZ habe aber zu ihm gesagt, dass er verschwinden müsse und er ihn ansonsten töte. Daraufhin seien sie nach Kabul gereist.

2.2. Die Zweitbeschwerdeführerin schilderte einerseits die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Vorfälle aus ihrer Perspektive. Darüber hinaus brachte sie vor als Frau in Afghanistan schlecht behandelt worden zu sein. Sie sei Hausfrau gewesen und habe keine Rechte gehabt. Sie habe sich selbst Lesen und Schreiben beigebracht und auch eine Lehrerin habe ihr zuhause Unterricht gegeben. Von ihrem Schwiegervater sei sie schlecht behandelt worden. Er habe ihrer Tochter, der Sechstbeschwerdeführerin, die damals gerade geboren worden sei, die Schuld dafür gegeben, dass ihrem Mann das alles zugestoßen sei. Er habe gemeint, dass die Tochter Unglück bringe. Sie wolle nicht, dass ihre Kinder dasselbe erleben müssen, wie sie. Bereits als Kind hätte ein Nachbar sie als Schwiegertochter haben wollen, ihr Vater habe das jedoch abgelehnt. Sie habe eine österreichische Freundin und auch eine Freundin, die Afghanin sei, aber schon sehr lange in Österreich lebe. Sie besuche einen Deutschkurs und helfe ihren Kindern beim Lernen.

3. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 06.10.2016 wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer/innen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigte gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.10.2017 erteilt (Spruchpunkt III).3. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 06.10.2016 wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer/innen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.10.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer/innen nach Afghanistan in die Herkunftsprovinz Kunduz oder eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zumutbar sei, da sie - auf Grund des gesundheitlichen Zustandes des Erstbeschwerdeführers - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lage geraten würden.

Mit Verfahrensanordnung des BFA wurde den Beschwerdeführer/innen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des BFA wurde den Beschwerdeführer/innen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Gegen die Bescheide erhoben die Beschwerdeführer/innen, vertreten durch den ihnen beigegeben Rechtsberater, fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und beantragten den Bescheid dahingehend abzuändern, dass den Anträgen auf internationalen Schutz Folge gegeben werde und ihnen der Status von Asylberechtigten zuerkannt werde, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung4. Gegen die Bescheide erhoben die Beschwerdeführer/innen, vertreten durch den ihnen beigegeben Rechtsberater, fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und beantragten den Bescheid dahingehend abzuändern, dass den Anträgen auf internationalen Schutz Folge gegeben werde und ihnen der Status von Asylberechtigten zuerkannt werde, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer/innen ein Fluchtgrund ergebe und die Anträge zu Unrecht abgelehnt worden seien. In einem beiliegenden Schreiben der Zweitbeschwerdeführerin, das handschriftlich auf Dari verfasst wurde, brachte sie im Wesentlichen Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara, die Verfolgung ihres Mannes durch die Taliban und die schlechte Lage der Frauen in Afghanistan vor.

5. Der Siebtbeschwerdeführer wurde am 17.01.2018 geboren. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes für den Siebtbeschwerdeführer.

Mit Bescheid vom 26.02.2018 wies das BFA den Antrag des Siebtbeschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.10.2019 erteilt (Spruchpunkt III).Mit Bescheid vom 26.02.2018 wies das BFA den Antrag des Siebtbeschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.10.2019 erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Siebtbeschwerdeführer, vertreten durch den ihm beigegeben Rechtsberater, fristgerecht Beschwerde.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Siebtbeschwerdeführer, vertreten durch den ihm beigegeben Rechtsberater, fristgerecht Beschwerde.

6. Am 23.07.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführer/innen und ihr Rechtsberater teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er mit seinen Eltern, seiner Frau und seinen Kindern in Kunduz gelebt habe. Sein Vater habe Grundstücke gehabt und er ein Lebensmittelgeschäft. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass er von der Polizei unter einem Vorwand festgenommen worden sei und man damit lediglich habe erreichen wollen, dass seine Familie das Haus und das Grundstück den Taliban überlasse. MZ habe einen Karton in sein Geschäft gebracht, in dem Waffen gewesen seien. MZ habe ihm jedoch gesagt, dass darin Äpfel seien. Die Polizei habe sein Geschäft durchsucht und ihn festgenommen. Er habe zwar gesagt, dass die Waffen MZ gehören würden, aber dieser sei nicht zuhause gewesen, sondern nur sein Sohn. Die Polizei habe für seine Freilassung das Haus von seinem Vater verlangt und sein Vater habe es ihnen überlassen, da sie genug Grund gehabt hätten, um ein neues zu bauen. Auf die Frage, weshalb er die Kartons bei sich im Geschäft gelassen habe, meinte er MZ sei Paschtune gewesen und mächtig, er selbst sei Hazara. Danach hätten ihn die Taliban entführt, da sie ihm vorgeworfen hätten, dass er ihre Waffen der Polizei gegeben habe. Sie hätten ihm nicht geglaubt, dass er nicht gewusst habe, dass sich in den Kisten Waffen befänden. Sie hätten ihm vorgeworfen, mit der Regierung zusammenzuarbeiten. MZ sei ein Nachbar gewesen und habe die Taliban unterstützt. Es habe wahrscheinlich eine Vereinbarung zwischen ihm und der Polizei gegeben, damit er die Grundstücke und die Polizei das Haus bekomme. Auf die Frage der Richterin, weshalb MZ die Grundstücke hätte bekommen sollen, antwortete er, dass die Taliban vor seinen Augen jemanden erschossen hätten, weil diese Person Hazara gewesen sei. Über Wiederholung der Frage durch die Richterin, meinte er, dass MZ seinem Vater zugesichert hätte, dass er ihn befreien würde, wenn er die Grundstücke bekomme. Er sei nur so lange bei den Taliban gewesen, da sich diese untereinander nicht einig gewesen seien, wer von ihnen das Grundstück bekommen solle. MZ habe ihn dann befreit, ohne dass die anderen Taliban das mitbekommen hätten. Er sei also vor den anderen Taliban geflüchtet. Außerdem habe MZ ihm gesagt, dass er ihn töten würde, wenn er ihn sehe. Deswegen sei er noch in derselben Nacht geflüchtet. MZ habe nicht wollen, dass die anderen Taliban erfahren, wer das Grundstück bekommen habe. Betreffend seine Tochter gab er an, dass sie in Afghanistan zuhause von einem Lehrer unterrichtet worden sei, da sie nicht zur Schule habe gehen können. Die Taliban hätten das nicht erlaubt. Frauen und Mädchen hätten nicht hinausgehen dürfen. Er hätte nicht gewollt, dass seine Tochter Analphabetin sei. In Österreich gehe sie zur Schule, gehe schwimmen und spiele Fußball.

Die Zweitbeschwerdeführerin führte an, dass ihre Mutter und ihre Brüder in Kabul leben würden und sie mit ihrem Mann in Kunduz bei ihren Schwiegereltern gelebt habe. Zu ihrer Situation in Österreich erzählte sie, dass sie zweimal in der Woche einen Deutschkurs besuche und sie und ihr Mann sich bei der Betreuung der Kinder dazu abwechseln würden. Bevor er gearbeitet habe, habe er die Kinder in den Kindergarten gebracht und auch abgeholt. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer/innen würden die Schule besuchen und die Sechstbeschwerdeführerin gehe ab September in den Kindergarten. In Afghanistan habe sie nichts machen können, außer Kinder in die Welt zu setzen und zu putzen. In Österreich möchte sie lernen, eine Ausbildung zur Krankenschwester machen und arbeiten. Sie wünsche sich auch, dass ihre Kinder Ausbildungen machen. Ihre älteste Tochter habe in Afghanistan nicht zur Schule gehen können, da ihre Schwiegereltern das nicht erlaubt hätten, weil es in Kunduz zu gefährlich gewesen sei. Ihr Ehemann habe deshalb einen privaten Lehrer für sie organisiert, der sie zuhause unterrichtet habe. Die Taliban hätten sie mehrmals gewarnt und bedroht, dass sie von dort weggehen sollten, aber ihr Schwiegervater habe sich nicht von seinen Grundstücken trennen können. Die Leute aus ihrem Dorf hätten auch oft bei ihrem Mann eingekauft und weniger bezahlt, weil er Hazara sei und kein Recht darauf habe dort zu leben. Ein Mann habe auch von ihnen verlangt, dass ihr Ehemann Afghanistan verlasse, damit er die Fünftbeschwerdeführerin heiraten könne. Sie seien aber mit ihrem Ehemann geflüchtet. Ihre Tochter wäre sonst einfach von den Taliban mitgenommen worden, da diese der Meinung gewesen seien, dass sie mit neun Jahren bereits im heiratsfähigen Alter sei. Ihr Ehemann freue sich, dass sie Krankenschwester werden wolle, alleine hinausgehe und sich bemühe, etwas aus ihrem Leben zu machen.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer/innen gab in der Verhandlung ergänzend an, dass die Zweitbeschwerdeführerin die europäischen Lebensformen angenommen habe, gut Deutsch spreche, Zukunftspläne habe und modern gekleidet und geschminkt sei. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde in ihre Persönlichkeit eingegriffen werden, da sie sich den dort herrschenden Zwängen und Moralvorstellungen unterwerfen müsste.

Die Beschwerdeführer/innen legten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme betreffend die westliche Orientierung der Zweitbeschwerdeführerin, eine Arbeitsbestätigung und eine Bestätigung über die einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses des Erstbeschwerdeführers, Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, sowie eine Schulbesuchsbestätigung der Fünftbeschwerdeführerin vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Erst-bis Sechstbeschwerdeführer/innen stellten am 21.12.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Der Antrag auf internationalen Schutz des Siebentbeschwerdeführers wurde am 02.02.2018 durch die Zweitbeschwerdeführerin als seine gesetzliche Vertreterin gestellt.

Die Beschwerdeführer/innen sind afghanische Staatsangehörige, schiitische Muslime und Angehörige der Volksgruppe der Hazara. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer.

Sie lebten bis zu ihrer Ausreise aus Afghanistan im der Provinz Kunduz, wo auch die Eltern des Erstbeschwerdeführers lebten. Die Brüder des Erstbeschwerdeführers halten sich in Kabul auf; auch die Mutter und zwei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin leben dort.

Die Beschwerdeführer/innen sind zum Zeitpunkt dieser Entscheidung strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den geltend gemachten Asylgründen:

1.2.1. Der Erstbeschwerdeführer war in Afghanistan keinen gegen seine Person gerichteten Bedrohungen oder Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt. Im Falle einer Rückkehr drohen ihm als Person in Afghanistan weder Probleme mit den Taliban noch droht ihm sonst eine Verfolgung.

1.2.2. Die Zweitbeschwerdeführerin besucht in Österreich regelmäßig Deutschkurse. Sie hat zuletzt an einem zweimal wöchentlich stattfindenden Deutschkurs teilgenommen. Sie besucht den Deutschkurs alleine, während der Erstbeschwerdeführer auf die Kinder aufpasst. Das Ziel der Zweitbeschwerdeführerin ist es, in Österreich die deutsche Sprache zu lernen und danach eine Ausbildung zur Krankenschwester zu machen. Sie lernt in der Nacht Deutsch, da sie untertags wegen der Kinder keine Zeit hat. Sie hilft ihren Kindern auch beim Lernen.

In Afghanistan konnte die Zweitbeschwerdeführerin nicht die Schule besuchen, brachte sich jedoch selbst Lesen und Schreiben bei und erhielt zuhause Unterricht von einer Lehrerin, die in der Nachbarschaft wohnte. Als sie noch ein Kind gewesen ist, wollte sie ein Nachbar als Schwiegertochter haben, aber ihr Vater hat das abgelehnt. Nach ihrer Heirat mit dem Erstbeschwerdeführer zog sie zu ihrer Schwiegerfamilie nach Kunduz. Ihr Schwiegervater behandelte sie schlecht und beschimpfte sie. Sie wollte und will nicht, dass ihre Kinder dasselbe erleben wie sie.

Auch die Fünftbeschwerdeführerin wurde zuhause von einem Lehrer unterrichtet, da sie wegen der Taliban nicht in die Schule gehen konnte. Zudem weigerte sich die Zweitbeschwerdeführerin ihre Tochter an einen Taliban zu verheiraten. In Österreich besucht die Fünftbeschwerdeführerin die Schule und betreibt in ihrer Freizeit Sport (Schwimmen und Fußballspielen).

Die innere Wertehaltung der Zweitbeschwerdeführerin steht im Widerspruch zu den in Afghanistan bestehenden traditionalistisch-religiös geprägten gesellschaftlichen Auffassungen hinsichtlich Bewegungsfreiheit und Zugang zur Erwerbstätigkeit für Frauen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde ihr eine Ablehnung der konservativ-islamischen Wertevorstellungen unterstellt werden.

Es ist für die Zweitbeschwerdeführerin nicht möglich und nicht zumutbar sich in einem anderen Landesteil oder einer anderen Stadt Afghanistans niederzulassen.

1.3. Zur maßgeblichen Lage in Afghanistan im konkreten Fall:

Sicherheitslage

Im Jahr 2017 registrierte die UNAMA 10.453 zivile Opfer (3.438 Tote und 7.015 Verletzte) - damit wurde ein Rückgang von 9% gegenüber dem Vergleichswert des Vorjahres 2016 (11.434 zivile Opfer mit 3.510 Toten und 7.924 Verletzen) festgestellt. Seit 2012 wurde zum ersten Mal ein Rückgang verzeichnet: im Vergleich zum Jahr 2016 ist die Anzahl ziviler Toter um 2% zurückgegangen, während die Anzahl der Verletzten um 11% gesunken ist. Seit 1.1.2009-31.12.2017 wurden insgesamt 28.291 Tote und 52.366 Verletzte von der UNAMA registriert. Regierungsfeindliche Gruppierungen waren für 65% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich; Hauptursache dabei waren IEDs, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken (UNAMA 2.2018). Im Zeitraum 1.1.2018 - 31.3.2018 registriert die UNAMA

2.258 zivile Opfer (763 Tote und 1.495 Verletzte). Die Zahlen reflektieren ähnliche Werte wie in den Vergleichsquartalen für die Jahre 2016 und 2017. Für das Jahr 2018 wird ein neuer Trend beobachtet: Die häufigste Ursache für zivile Opfer waren IEDs und komplexe Angriffe. An zweiter Stelle waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten Tötungen, Blindgängern (Engl. UXO, "Unexploded Ordnance") und Lufteinsätzen. Die Bewohner der Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kandahar waren am häufigsten vom Konflikt betroffen (UNAMA 12.4.2018).

Regierungsfeindlichen Gruppierungen wurden landesweit für das Jahr 2017 6.768 zivile Opfer (2.303 Tote und 4.465 Verletzte) zugeschrieben - dies deutet auf einen Rückgang von 3% im Vergleich zum Vorjahreswert von 7.003 zivilen Opfern (2.138 Tote und 4.865 Verletzte). Der Rückgang ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben werden, ist auf einen Rückgang ziviler Opfer, die durch Bodenkonfrontation, IED und ferngezündete Bomben zu Schaden gekommen sind, zurückzuführen. Im Gegenzug dazu hat sich die Anzahl ziviler Opfer aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken erhöht. Die Anzahl ziviler und nicht-ziviler Opfer, die aufgrund gezielter Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zu Schaden gekommen sind, ist ähnlich jener aus dem Jahr 2016 (UNAMA 2.2018).

Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.4.2018).

Zu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 905 Tote und 1.826 Verletzte) an (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.1.2018). Insgesamt waren regierungsfreundliche Kräfte für 20% aller zivilen Opfer verantwortlich. Hauptursache (53%) waren Bodenkonfrontation zwischen ihnen und regierungsfeindlichen Elementen - diesen fielen 1.120 Zivilist/innen (274 Tote und 846 Verletzte) zum Opfer; ein Rückgang von 37% Gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (UNAMA 2.2018). Luftangriffe wurden zahlenmäßig als zweite Ursache für zivile Opfer registriert (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.1.2018); diese waren für 6% ziviler Opfer verantwortlich - hierbei war im Gegensatz zum Vorjahreswert eine Zunahme von 7% zu verzeichnen gewesen. Die restlichen Opferzahlen 125 (67 Tote und 58 Verletzte) waren auf Situationen zurückzuführen, in denen Zivilist/innen fälschlicherweise für regierungsfeindliche Elemente gehalten wurden. Suchaktionen forderten 123 zivile Opfer (79 Tote und 44 Verletzte), Gewalteskalationen 52 zivile Opfer (18 Tote und 34 Verletzte), und Bedrohungen und Einschüchterungen forderten 17 verletzte Zivilist/innen (UNAMA 2.2018).Zu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 905 Tote und 1.826 Verletzte) an (UNAMA 2.2018; vergleiche HRW 26.1.2018). Insgesamt waren regierungsfreundliche Kräfte für 20% aller zivilen Opfer verantwortlich. Hauptursache (53%) waren Bodenkonfrontation zwischen ihnen und regierungsfeindlichen Elementen - diesen fielen 1.120 Zivilist/innen (274 Tote und 846 Verletzte) zum Opfer; ein Rückgang von 37% Gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (UNAMA 2.2018). Luftangriffe wurden zahlenmäßig als zweite Ursache für zivile Opfer registriert (UNAMA 2.2018; vergleiche HRW 26.1.2018); diese waren für 6% ziviler Opfer verantwortlich - hierbei war im Gegensatz zum Vorjahreswert eine Zunahme von 7% zu verzeichnen gewesen. Die restlichen Opferzahlen 125 (67 Tote und 58 Verletzte) waren auf Situationen zurückzuführen, in denen Zivilist/innen fälschlicherweise für regierungsfeindliche Elemente gehalten wurden. Suchaktionen forderten 123 zivile Opfer (79 Tote und 44 Verletzte), Gewalteskalationen 52 zivile Opfer (18 Tote und 34 Verletzte), und Bedrohungen und Einschüchterungen forderten 17 verletzte Zivilist/innen (UNAMA 2.2018).

Ein besonderes Anliegen der ANDSF, der afghanischen Regierung und internationaler Kräfte ist das Verhindern ziviler Opfer. Internationale Berater/innen der US-amerikanischen und Koalitionskräfte arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und ein Bewusstsein für die Wichtigkeit der Reduzierung der Anzahl von zivilen Opfern zu schaffen. Die afghanische Regierung hält auch weiterhin ihre viertel-jährliche Vorstandssitzung zur Vermeidung ziviler Opfer (Civilian Casualty Avoidance and Mitigation Board) ab, um u. a. Präventivmethoden zu besprechen (USDOD 12.2017). Die UNAMA bemerkte den Einsatz und die positiven Schritte der afghanischen Regierung, zivile Opfer im Jahr 2017 zu reduzieren (UNAMA 2.2018).

Im gesamten Jahr 2017 wurden 3.484 zivile Opfer (823 Tote und 2.661 Verletzte) im Rahmen von 1.845 Bodenoffensiven registriert - ein Rückgang von 19% gegenüber dem Vorjahreswert aus 2016 (4.300 zivile Opfer, 1.072 Tote und 3.228 Verletzte in 2.008 Bodenoffensiven). Zivile Opfer, die aufgrund bewaffneter Zusammenstöße zwischen regierungsfreundlichen und regierungsfeindlichen Kräften zu beklagen waren, sind zum ersten Mal seit 2012 zurückgegangen (UNAMA 2.2018).

Im Jahr 2017 forderten explosive Kampfmittelrückstände (Engl. "explosive remnants of war", Anm.) 639 zivile Opfer (164 Tote und 475 Verletzte) - ein Rückgang von 12% gegenüber dem Jahr 2016. 2017 war überhaupt das erste Jahr seit 2009, in welchem ein Rückgang verzeichnet werden konnte. Der Rückgang ziviler Opfer ist möglicherweise u.a. auf eine Verminderung des indirekten Beschusses durch Mörser, Raketen und Granaten in bevölkerten Gegenden von regierungsfreundlichen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 2.2018).Im Jahr 2017 forderten explosive Kampfmittelrückstände (Engl. "explosive remnants of war", Anmerkung 639 zivile Opfer (164 Tote und 475 Verletzte) - ein Rückgang von 12% gegenüber dem Jahr 2016. 2017 war überhaupt das erste Jahr seit 2009, in welchem ein Rückgang verzeichnet werden konnte. Der Rückgang ziviler Opfer ist möglicherweise u.a. auf eine Verminderung des indirekten Beschusses durch Mörser, Raketen und Granaten in bevölkerten Gegenden von regierungsfreundlichen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 2.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen:

Terroristische und aufständische Gruppierungen stellen Afghanistan und die Koalitionskräfte vor erhebliche Herausforderungen. Derzeit sind rund 20 terroristische Organisationen in Afghanistan zu finden:

das von außen unterstützte Haqqani-Netzwerk stellt nach wie vor die größte Gefährdung für afghanische und internationale Kräfte dar. Die Verflechtung von Taliban und Haqqani-Netzwerk ist so intensiv, dass diese beiden Gruppierungen als Fraktionen ein und derselben Gruppe angesehen werden. Wenn auch die Taliban öffentlich verkündet haben, sie würden zivile Opfer einschränken, so führt das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin Angriffe in bevölkerungsreichen Gegenden aus (USDOD 12.2017).

Im August 2017 wurde berichtet, dass regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen - insbesondere die Taliban - ihre Aktivitäten landesweit verstärkt haben, trotz des Drucks der afghanischen Sicherheitskräfte und der internationalen Gemeinschaft, ihren Aktivitäten ein Ende zu setzen (Khaama Press 13.8.2017). Auch sind die Kämpfe mit den Taliban eskaliert, da sich der Aufstand vom Süden in den sonst friedlichen Norden des Landes verlagert hat, wo die Taliban auch Jugendliche rekrutieren (Xinhua 18.3.2018). Ab dem Jahr 2008 expandierten die Taliban im Norden des Landes. Diese neue Phase ihrer Kampfgeschichte war die Folge des Regierungsaufbaus und Konsolidierungsprozess in den südlichen Regionen des Landes. Darüber hinaus haben die Taliban hauptsächlich in Faryab und Sar-i-Pul, wo die Mehrheit der Bevölkerung usbekischer Abstammung ist, ihre Reihen für nicht-paschtunische Kämpfer geöffnet (AAN 17.3.2017).

Teil der neuen Strategie der Regierung und der internationalen Kräfte im Kampf gegen die Taliban ist es, die Luftangriffe der afghanischen und internationalen Kräfte in jenen Gegenden zu verstärken, die am stärksten von Vorfällen betroffen sind. Dazu gehören u.a. die östlichen und südlichen Regionen, in denen ein Großteil der Vorfälle registriert wurde. Eine weitere Strategie der Behörden, um gegen Taliban und das Haqqani-Netzwerk vorzugehen, ist die Reduzierung des Einkommens selbiger, indem mit Luftangriffen gegen ihre Opium-Produktion vorgegangen wird (SIGAR 1.2018).

Außerdem haben Militäroperationen der pakistanischen Regierung einige Zufluchtsorte Aufständischer zerstört. Jedoch genießen bestimmte Gruppierungen, wie die Taliban und das Haqqani-Netzwerk Bewegungsfreiheit in Pakistan (USDOD 12.2017). Die Gründe dafür sind verschiedene: das Fehlen einer Regierung, das permissive Verhalten der pakistanischen Sicherheitsbehörden, die gemeinsamen kommunalen Bindungen über die Grenze und die zahlreichen illegalen Netzwerke, die den Aufständischen Schutz bieten (AAN 17.10.2017).

Taliban

Die Taliban führten auch ihre Offensive "Mansouri" weiter; diese Offensive konzentrierte sich auf den Aufbau einer "Regierungsführung" der Taliban (Engl. "governance") bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Gewalt gegen die afghanische Regierung, die ANDSF und ausländische Streitkräfte. Nichtsdestotrotz erreichten die Taliban, die Hauptziele dieser "Kampfsaison" laut US-Verteidigungsministerium nicht (USDOD 12.2017). Operation Mansouri sollte eine Mischung aus konventioneller Kriegsführung, Guerilla-Angriffen und Selbstmordattentaten auf afghanische und ausländische Streitkräfte werden (Reuters 28.4.2017). Auch wollten sich die Taliban auf jene Gegenden konzentrieren, die vom Feind befreit worden waren (LWJ 28.4.2017). Laut NATO Mission Resolute Support kann das Scheitern der Taliban-Pläne für 2017 auf aggressive ANDSF-Operationen zurückgeführt, aber auch auf den Umstand, dass die Taliban den IS und die ANDSF gleichzeitig bekämpfen müssen (USDOD 12.2017).

Im Jahr 2017 wurden den Taliban insgesamt 4.385 zivile Opfer (1.574 Tote und 2.811 Verletzte zugeschrieben. Die Taliban bekannten sich nur zu 1.166 zivilen Opfern. Im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutet dies einen Rückgang um 12% bei der Anzahl ziviler Opfer, die den Taliban zugeschrieben werden. Aufgrund der Komplexität der in Selbstmord- und komplexen Anschlägen involvierten Akteure hat die UNAMA oft Schwierigkeiten, die daraus resultierenden zivilen Opfer spezifischen regierungsfreundlichen Gruppierungen zuzuschreiben, wenn keine Erklärungen zur Verantwortungsübernahme abgegeben wurde. Im Jahr 2017 haben sich die Taliban zu 67 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen bekannt; dies führte zu 214 zivilen Opfern (113 Toten und 101 Verletzten). Auch wenn sich die Taliban insgesamt zu weniger Angriffen gegen Zivilist/innen bekannten, so haben sie dennoch die Angriffe gegen zivile Regierungsmitarbeiter/innen erhöht - es entspricht der Linie der Taliban, Regierungsinstitutionen anzugreifen (UNAMA 2.2018).

Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US-amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vgl. Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friendens-Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018).Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vergleiche LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US-amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vergleiche LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vergleiche Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friendens-Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018).

Die Taliban geben im Kurznachrichtendienst Twitter Angaben zu ihren Opfern oder Angriffen (FAZ 19.10.2017; vgl. Pajhwok 13.3.2018). Ihre Angaben sind allerdings oft übertrieben (FAZ 19.10.2017). Auch ist es sehr schwierig Ansprüche und Bekennermeldungen zu verifizieren - dies gilt sowohl für Taliban als auch für den IS (AAN 5.2.2018).Die Taliban geben im Kurznachrichtendienst Twitter Angaben zu ihren Opfern oder Angriffen (FAZ 19.10.2017; vergleiche Pajhwok 13.3.2018). Ihre Angaben sind allerdings oft übertrieben (FAZ 19.10.2017). Auch ist es sehr schwierig Ansprüche und Bekennermeldungen zu verifizieren - dies gilt sowohl für Taliban als auch für den IS (AAN 5.2.2018).

Kunduz

Kunduz liegt 337 km nördlich von Kabul und grenzt an die Provinzen Takhar im Osten, Baghlan im Süden, Balkh im Westen und Tadschikistan im Norden (NPS o.D.; vgl. Pajhwok o.D.a). Die Provinz hat folgende Distrikte: Imam Sahib/Emamsaheb, Dasht-e-Archi, Qala-e-Zal, Chahar Dara/Chardarah, Ali Abad/Aliabad, Khan Abad/Khanabad und Kunduz; die Hauptstadt ist Kunduz-Stadt (Pajhwok o.D.b; vgl. UN OCHA 4.2014). Gemäß einer Quelle wurden vor zwei Jahren in der Provinz drei neue Distrikte gegründet: Atqash, Gultapa, Gulbad (Pajhwok 11.2.2018).Kunduz liegt 337 km nördlich von Kabul und grenzt an die Provinzen Takhar im Osten, Baghlan im Süden, Balkh im Westen und Tadschikistan im Norden (NPS o.D.; vergleiche Pajhwok o.D.a). Die Provinz hat folgende Distrikte: Imam Sahib/Emamsaheb, Dasht-e-Archi, Qala-e-Zal, Chahar Dara/Chardarah, Ali Abad/Aliabad, Khan Abad/Khanabad und Kunduz; die Hauptstadt ist Kunduz-Stadt (Pajhwok o.D.b; vergleiche UN OCHA 4.2014). Gemäß einer Quelle wurden vor zwei Jahren in der Provinz drei neue Distrikte gegründet: Atqash, Gultapa, Gulbad (Pajhwok 11.2.2018).

Auch ist die Provinzhauptstadt Kunduz-Stadt etwa 250 km von Kabul entfernt (Xinhua 7.7.2017). Als strategischer Korridor wird Kunduz als bedeutende Provinz in Nordafghanistan erachtet - Sher Khan Bandar, die Hafenstadt am Fluß Pandsch, an der Grenze zu Tadschikistan, ist beispielsweise von militärischer und wirtschaftlicher Bedeutung (Khabarnama 22.8.2016; vgl. Pajhwok 2.1.2018, AN 21.12.2017).Auch ist die Provinzhauptstadt Kunduz-Stadt etwa 250 km von Kabul entfernt (Xinhua 7.7.2017). Als strategischer Korridor wird Kunduz als bedeutende Provinz in Nordafghanistan erachtet - Sher Khan Bandar, die Hafenstadt am Fluß Pandsch, an der Grenze zu Tadschikistan, ist beispielsweise von militärischer und wirtschaftlicher Bedeutung (Khabarnama 22.8.2016; vergleiche Pajhwok 2.1.2018, AN 21.12.2017).

Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.049.249 geschätzt (CSO 4.2017). In der Provinz leben Paschtunen, Usbeken, Tadschiken, Turkmenen, Hazara und Paschai (NPS o.D.).

Strategisch wichtig ist die Stadt Kunduz nicht nur für Afghanistan (DW 30.9.2015; vgl. Xinhua 7.7.2017), denn Kunduz war bis zum Einmarsch der US-Amerikaner im Jahr 2001 die letzte Hochburg der Taliban (RFE/RL 9.2015). Wer die Stadt kontrolliert, dem steht der Weg nach Nordafghanistan offen. Kunduz liegt an einer wichtigen Straße, die Kabul mit den angrenzenden nördlichen Provinzen verbindet (DW 30.9.2015). Kunduz-Stadt ist eine der größten Städte Afghanistans und war lange Zeit ein strategisch wichtiges Transportzentrum für den Norden des Landes

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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