TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/4 I404 2213402-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.02.2019
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Entscheidungsdatum

04.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs1
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AsylG 2005 §15b Abs1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a
StGB §127
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I404 2213402-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. GUINEA, vertreten durch den VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Salzburg, vom 18.12.2018, Zl. 1155894607-17691582, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde am 12.6.2017 am Bahnhof Schwarzach von zwei Beamten angetroffen und kontrolliert. Nachdem er keine gültigen Reisedokumente vorweisen konnte, wurde er nach § 39 FPG festgenommen und anschließend ins PAZ Salzburg verbracht. Dort stellte er am 12.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass seine finanzielle Lage in Guinea sehr schlecht gewesen sei. Er habe die Schule nicht mehr besuchen können. Sein Bruder habe ihm ab und zu Geld geschickt, aber er wisse nicht, ob dieser noch lebe. Seine Eltern würden auch Unterstützung brauchen und könnten nicht für ihn sorgen. Er sei nach Österreich gekommen, um hier weiter lernen zu können und eventuell eine Ausbildung anfangen zu können. Bei einer Rückkehr habe er nichts Gefährliches zu befürchten. Zu seinen Angehörigen im Herkunftsland befragt gab er an, dass sein Vater 55 Jahre alt sei und seine Mutter 43 Jahre alt sei. Er habe auch einen 23 Jahre alten Bruder, welcher zuletzt in Libyen gelebt habe, seinen nunmehrigen Aufenthaltsort kenne er nicht. Er habe zunächst die Grundschule von 2007 bis 2013 und danach die Mittelschule von 2013 bis 2016 besucht. Sein Religionsbekenntnis sei der Islam und er gehöre der Volksgruppe der Malinke an.

2. In der Folge beauftragte die belangte Behörde den Verein Menschenrechte Österreich im Rahmen des "Family Tracing Austria Projektes". Mit Schreiben vom 16.06.2017 wurde seitens des Vereins für Menschenrechte der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass sein Vater Bauer und seine Mutter Hausfrau sei und er auch einen Bruder habe, welcher 23 Jahre alt sei und dessen Aufenthaltsort dem Beschwerdeführer unbekannt sei. Er habe im Dorf Torobhee, Stadt Mamou in Guinea gelebt und dort die Schule bis zur zehnten Klasse besucht.

3. In der Folge holte die belangte Behörde ein Gutachten zur Feststellung der Volljährigkeit ein. Im Gutachten vom 27.07.2017 wurde festgestellt, dass das behauptete Lebensalter bzw. Geburtsdatum mit dem festgestellten Alter bzw. fiktiven Geburtsdatum vereinbar sei.

4. Am 07.05.2018 wurde der Beschwerdeführer vom LG Graz zu XXXX wegen 1. § 27 Abs. 2a 2. Fall SMG, 2. § 27 Abs. 1 Z.1 zweiter Fall SMG und 3. § 27 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 24.5.2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 15b AsylG aufgefordert, in der Betreuungsstelle Tirol, Trixlegg 12 in Fieberbrunn durchgehend Unterkunft zu nehmen.

6. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er gemäß § 13 Abs. 2 AsylG wegen Straffälligkeit sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verloren habe.

7. Am 28.5.2018 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 25.5.2018 in der Betreuungsstelle angereist sei, jedoch am 26.5.2018 wieder abgereist sei und derzeit unbekannten Aufenthaltes sei.

8. Am 22.6.2018 wurde das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers weder bekannt noch sonst leicht feststellbar sei.

9. Am 27.9.2018 wurde der Beschwerdeführer unter dem Namen SOW, Elhadj Hamidou, geb. 31.12.1999, von Deutschland gemäß der Verordnung EU Nr. 604/2013 nach Österreich überstellt. Am 28.09.2018 berichtete das Stadtpolizeikommando Salzburg, dass gegen den Beschwerdeführer der Verdacht des Ladendiebstahls bestehe.

10. Am 27.11.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut von Deutschland nach Österreich überstellt.

11. In der noch am selben Tag stattfindenden Einvernahme vor der belangten Behörde, gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei und nicht in medizinischer Behandlung stehe. Er habe in Guinea keine Familie mehr. Auf Vorhalt, bei seiner Erstbefragung Eltern angegeben zu haben, bekräftigte er, keine Eltern mehr zu haben. Er habe diese in der Erstbefragung angegeben, weil er danach gefragt worden sei. Seine Mutter sei bei seiner Geburt gestorben, sein Vater sei auch gestorben. Er habe in Guinea mit seinem Vater und seiner Schwester zusammengewohnt, eine Zeitlang - bis dieser gestorben sei. Er habe vergessen, wann sein Vater gestorben sei. Auf Nachfrage wie alt der Beschwerdeführer beim Tod seines Vaters gewesen sei, gab er an 14 Jahre alt gewesen zu sein. Nach dem Tod seines Vaters habe er mit seiner Schwester zusammengewohnt. Aber dann sei sie auch weggegangen. Am 28.09.2009 sei sie ins Stadion gegangen, da seien Politiker und Militär gewesen und seine Schwester sei getötet worden. Auf Nachfrage gab er an, dass zuerst sein Vater und dann seine Schwester gestorben sei. Er habe Guinea 2015 verlassen. Auf Frage, wo er die restlichen 6 Jahre zwischen dem Tod seiner Schwester und dem Verlassen seines Heimatlandes gelebt habe, gab er an, dass er bei seinem Vater gelebt habe, dieser sei 2015 gestorben. Auf Nachfrage gab er an, Probleme aufgrund seiner Religion gehabt zu haben. Der kleinere Bruder seines Vaters habe immer gesagt, dass er beten müsse. Sie seien sich da nicht einig gewesen. Darum sei er nach dem Tod des Vaters auch weggegangen. Sein Onkel habe gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht bleiben dürfe, wenn er nicht bete. Er dürfe nicht zu seinem Haus kommen, er würde ihn einsperren lassen und töten. Sonst habe er weder Probleme mit den Behörden noch mit der Polizei, er sei nicht vorbestraft und sei nie politisch tätig gewesen. Nach Aufforderung seinen Fluchtgrund konkret auszuführen, gab er an, dass zuerst sein Vater seine Schule bezahlt habe, dann habe er Probleme mit dem jüngeren Bruder seines Vaters bekommen, da dieser immer gewollt habe, dass der Beschwerdeführer bete. Wenn der Beschwerdeführer geschlafen habe, sei er gekommen und habe ihn aufgeweckt und gesagt, er müsse beten. Er habe gesagt, wenn er nicht bete, würde er den Beschwerdeführer töten. Dem Beschwerdeführer wurde sein Widerspruch bezüglich der Fluchtgründe im Rahmen der Erstbefragung und seiner heutigen Angaben vorgehalten. Er gab an, dies nicht zu verstehen. Weiters wurde ihm der Widerspruch seiner Angaben zu seinen Familienangehörigen im Rahmen des "Family Tracing" vorgehalten, worauf er angab, dass seine heutigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Nach erfolgter Rückübersetzung korrigierte er, dass seine Schwester 2009 und sein Vater 2014 gestorben sei.

12. Mit dem Bescheid vom 18.12.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Guinea (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel "Besonderer Schutz" (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt V.). Außerdem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.05.2018 verloren hat (Spruchpunkt VI.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VII.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VIII.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreisverbot befristet auf 5 Jahren verhängt (Spruchpunkt IX.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 15b Abs. 1 AsylG aufgetragen wurde, ab Haftentlassung Unterkunft im Quartier "Betreuungsstelle Tirol" Trixlegg zu nehmen (Spruchpunkt X.).

13. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 15.01.2019. In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die Behörde auf das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht individuell eingegangen wäre und verweist auf das bisher vorgebrachte Fluchtvorbringen. Weiter wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde beweisen müsse, dass den Beschwerdeführer in Guinea kein "real risk" drohe. Es können beim Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen werden, dass er im Falle einer Rückkehr einer realen Gefahr gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt sei. Beim Beschwerdeführer könne auch von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden und es müsste eine ausführliche Interessensabwägung aufgrund der in der Zwischenzeit eingetretenen Einsicht im Hinblick auf das Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers und des dahingehenden Gesinnungswandels durchgeführt werden.

14. Am 23.01.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Guinea und bekennt sich zum islamischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Malinke an. Seine Identität steht nicht fest. Er ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer hält sich seit (mindestens) 12. Juni 2017 in Österreich auf.

In Guinea verfügt der Beschwerdeführer noch über Familienangehörige. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Der Beschwerdeführer besuchte zumindest 8 Jahre die Schule.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Er wurde vom LG Graz zu XXXX am 07.05.2018 wegen 1. § 27 Abs. 2a 2. Fall SMG, 2. § 27 Abs. 1 Z.1 zweiter Fall SMG und 3. § 27 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, wobei die gesamte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dabei wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer erstens an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich anderen gegen Entgelt vorschriftswidrig Suchtgift überlassen hat, indem er am 6.2.2018 jeweils geringe Mengen Cannabiskraut an eine namentlich näher angeführte Person sowie an einen Polizeibeamten gewinnbringend veräußerte. Zweitens hat er am 23. Jänner 2018, 6. Februar 2018 und am 10. Februar 2018 Cannabiskraut in einem Ausmaß von insgesamt 44 g zum Zweck des gewinnbringenden Verkaufs besessen und drittens in der Zeit vom 1. Jänner 2018 bis 6. Februar 2018 unbekannte Mengen an Cannabis bis zum Konsum sowie am 26. Jänner 2018 und sieben Gramm Cannabiskraut bis zur Sicherstellung innegehabt.

Bei der Strafbemessung beurteilte das Gericht das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die Tatbegehung während anhängigen Strafverfahrens als erschwerend, als mindernd wurde das reumütige zur Wahrheitsfindung dienliche Geständnis, die Unbescholtenheit und der bis zum Tatzeitpunkt ordentliche Lebenswandel berücksichtigt.

Am 18.10.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen § 127 StGB von der Staatsanwaltschaft Salzburg Anklage erhoben.

Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezog bis inklusive Mai 2018 Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

Mit Verfahrensanordnung vom 24.05.2018 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, seine Unterkunft in der Betreuungsstelle Tirol, Trixlegg 12 in Fieberbrunn zu nehmen. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 24.05.2018 persönlich ausgehändigt. Nachdem er am 25.05.2018 dort auch tatsächlich Unterkunft bezog, reiste er am 26.05.2018 wieder ab und tauchte in der Folge unter.

Er war nur bis zum 25.05.2018 in Österreich ordentlich gemeldet und befand sich bis 27.11.2018 teilweise auch in Deutschland und wurde zweimal von Deutschland nach Österreich überstellt.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass er von seinem Onkel mit dem Tod bedroht worden sei, weil er nicht betete.

Dem Beschwerdeführer droht daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner politischen oder religiösen Einstellung, aufgrund seiner sozialen Herkunft, seiner Rasse, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Guinea:

Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker Stellung des Präsidenten. Die Republik Guinea von heute ist geprägt von einem demokratischen Aufbruch nach dem kurzzeitigen Militärregime unter Moussa Dadis Camara (2008-2010). Zuvor war Guinea trotz politischer Öffnung unter dem autoritären Regime von Präsident Lansana Conté bestimmt. Die ersten freien Präsidentschaftswahlen 2010 endeten in der Stichwahl mit einem sehr knappen Ergebnis. Der teilweise erbittert geführte Wahlkampf von 2010 war Ausgangspunkt für eine Lagerbildung in der guineischen Politik ("Regierungsmehrheit" gegen "Opposition"), die in den folgenden Jahren immer wieder zu teils gewaltsamen Auseinandersetzungen führte und bis zu den Präsidentschaftswahlen 2015 anhielt (AA 12.2016a). In den ersten Präsidentschaftswahlen 2010 gewann Alpha Condé (Rassemblement du Peuple Guinéen RPG) und setzte sich erneut bei den Präsidentschaftswahlen am 11.10.2015 durch, diesmal im ersten Wahlgang (AA 12.2016a; vgl. USDOS 13.4.2016).

Die neue Verfassung trat im Mai 2010 in Kraft. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit einmaliger Wiederwahlmöglichkeit vor. Der direkt vom Volk gewählte Präsident ist gleichzeitig der Chef der Exekutive (AA 12.2016a; vgl. CIA 12.1.2017). Er ernennt den Premierminister und die Minister. Der Präsident bestimmt vor allem die Außen- und Sicherheitspolitik sowie die strategischen wirtschaftlichen Entscheidungen. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung dem französischen Modell nachgebildet. Neben dem gewählten Parlament gibt es einen aus Vertretern der Spitzenverbände und gesellschaftlichen Gruppen zusammengesetzten Wirtschafts- und Sozialrat als Beratungsgremium sowie weitere Institutionen wie das Verfassungsgericht, den Nationalen Medienrat (Conseil Nationale de Communication), den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 12.2016a).

Wahlen auf Ebene der Gemeinden (Bürgermeister und Gemeinderäte) haben seit Inkrafttreten der neuen Verfassung nicht stattgefunden. Die Durchführung von Kommunalwahlen noch vor den Präsidentschaftswahlen im Oktober 2015 war - im Zusammenhang mit der Erstellung des Wählerverzeichnisses und der Besetzung der Wahlbüros - eine zentrale Forderung der Opposition, der jedoch nicht nachgekommen wurde. Kommunalwahlen waren für das erste Halbjahr 2016 vorgesehen, sind aber zwischenzeitlich auf Februar 2017 terminiert (AA 12.2016a).

Die Parlamentswahlen wurden bis September 2013 mehrfach verschoben (BS 2016). Die Regierungspartei Rally of the Guinean People (Rassemblement du Peuple Guinéen, RPG) von Alpha Condé erzielte dabei 53 von 114 Sitzen. Durch die "Rainbow Alliance" Koalition mit sieben kleineren Parteien, die jeweils einen Sitz haben, kam die Regierungspartei auf eine Mehrheit im Parlament. Die von Cellou Dalein Diallo geführte Oppositionspartei UFDG hält nunmehr 37 Sitze, andere Parteien halten 17 Sitze (BS 2016).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.2.2017

-

BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Guinea Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Guinea.pdf, Zugriff 21.2.2017

-

CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook

-

Guinea,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gv.html, Zugriff 16.2.2017

-

USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 16.2.2017

Sicherheitslage

In Guinea bestehen politische Spannungen, die sich auch zu Sicherheitsrisiken aufbauen können. In Conakry sowie im Inneren des Landes kommt es regelmäßig zu Demonstrationen, die zum Teil zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen ethnischen und politischen Gruppen und den Sicherheitskräften führen (EDA 16.2.2017; vgl. BMEIA 24.2.2017). Die Kriminalitätsrate hat sowohl in Conakry, als auch im Landesinneren stark zugenommen. Bewaffnete Raubüberfälle und Diebstähle sind häufig (BMEIA 24.2.2017; vgl. FD 21.2.2017). Aufgrund der für den Großteil der Bevölkerung sehr schwierigen wirtschaftlichen Lage gibt es in Conakry, aber auch im Landesinneren, immer wieder Akte des Vandalismus und Straßenblockaden. Auch bandenmäßige Gewaltkriminalität ist zunehmend verbreitet; nachts werden häufig Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verübt. Die Anzahl gemeldeter Raubmorde, teilweise durch bewaffnete Täter in Uniformen, hat zugenommen. Die Sicherheitskräfte versuchen diese schwere Kriminalität ihrerseits mit Einsatz von Feuerwaffen einzudämmen, wodurch die Gefahr steigt, von verirrten Kugeln getroffen zu werden (AA 24.1.2017). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich (BMEIA 24.2.2017).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (24.2.2017): Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GuineaSicherheit_node.html, Zugriff 24.2.2017

-

BMEIA - Europa, Integration und Äußeres (24.2.2017): Guinea, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea/, Zugriff 24.2.2017

-

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (16.2.2017): Reisehinweise für Guinea, https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/guinea/reisehinweise-guinea.html, Zugriff 16.2.2017

-

FD - France Diplomatie (21.2.2017): Conseils aux voyageurs - Guinée - Sécurité,

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/guinee/, Zugriff 21.2.2017

-

USDOS - U.S. Department of State (5.7.2016): Investment Climate Statements for 2016 - Guinea,

http://www.ecoi.net/local_link/332417/473842_de.html, Zugriff 15.2.2017

Rechtsschutz/Justizwesen

Obwohl die Verfassung und die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlt es dem Justizsystem an Unabhängigkeit und es ist unterfinanziert, ineffizient und offen korrupt. Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern sowie einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch (USDOS 13.4.2016). Die Autonomie der guineischen Justiz ist stark beeinträchtigt. Sie bietet praktisch keinen Rechtschutz für normale Bürger (BS 2016). Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauen viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem (USDOS 13.4.2016; vgl. BS 2016). Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden können, werden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hat im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch werden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 13.4.2016).

Trotz der bestehenden Probleme, hat das Justizministerium begonnen, das Justizwesen wesentlich zu reorganisieren, um die Rechtsprechung zu verbessern (HRW 12.1.2017).

Quellen:

-

BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Guinea Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Guinea.pdf, Zugriff 16.2.2017

-

HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/334709/476538_de.html, Zugriff 14.2.2017

-

USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 16.2.2017

Sicherheitsbehörden

Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. Per Gesetz sind das Militär, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen. Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen. Es gibt auch spezielle Polizei- und Gendarmerie- Einheiten, wie das Anti-Verbrechen Büro und das Generalsekretariat des Vorsitzes, verantwortlich für besondere Einsätze im Kampf gegen Drogen und organisierte Kriminalität (USDOS 13.4.2016).

Die Polizei bleibt weiterhin unterbezahlt, inadäquat ausgerüstet und ineffizient. Es gibt mehrere Berichte über Sicherheitsdienstbehörden, die ihre Befehle ignorieren und auf übermäßige Gewalt zurückgreifen (USDOS 13.4.2016). Es gibt außerdem zahlreiche Vorwürfe über unprofessionelles Verhalten, Diebstahl und Erpressung (HRW 12.1.2017). Sicherheitskräfte folgen nur selten dem Strafgesetzbuch und verwaltungskonforme Kontrollen über die Polizei sind ineffektiv (USDOS 13.4.2016). Disziplin innerhalb der und zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte scheinen sich zu verbessern (HRW 12.1.2017). Mitglieder der Sicherheitskräfte sind jedoch in mehreren Vorfällen von exzessiver Gewaltanwendung (BS 2016) oder Misshandlung von Häftlingen verwickelt, als Reaktion auf Proteste und Kriminalität (HRW 12.1.2017).

Quellen:

-

BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Guinea Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Guinea.pdf, Zugriff 14.2.2017

-

HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/334709/476538_de.html, Zugriff 14.2.2017

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USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 15.2.2017

Folter und unmenschliche Behandlung

Obwohl die Verfassung und die Gesetze Folter und unmenschliche Behandlung verbieten, verwenden Beamte weiterhin solche Praktiken und bleiben ungestraft (USDOS 13.4.2016).

Berichten zufolge wurden in mehreren Fällen Gefangene misshandelt und manchmal gefoltert (HRW 12.1.2017). Die Wachen foltern, verprügeln und vergewaltigen die Häftlinge, darunter auch Kinder. Menschenrechtsaktivisten geben an, dass die schlimmsten Misshandlungen bei der Festnahme oder in den Haftanstalten der Gendarmerie vorkommen (USDOS 13.4.2016).

Guinea hat im Juli einem neuen Strafgesetzbuch zugestimmt, das u.a. und zum ersten Mal Folter unter Strafe stellt (AI 5.7.2016; HRW 12.1.2017).

Quellen:

-

AI - Amnesty International (5.7.2016): Guinea schafft die Todesstrafe ab, http://www.amnesty-todesstrafe.de/index.php?id=762, Zugriff 14.2.2017

-

HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/334709/476538_de.html, Zugriff 14.2.2017

-

USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 15.2.2017

Korruption

Korruption ist in Guinea weit verbreitet und bleibt weiterhin ein Problem. Während das Gesetzt strafrechtliche Folgen für die Korruption von Beamten vorsieht, wird das Gesetz nicht wirksam umgesetzt und Beamte sind häufig ungestraft in korrupte Praktiken verwickelt (USDOS 13.4.2016). Öffentliche Gelder werden für den privaten Gebrauch oder für illegitime öffentliche Zwecke, wie das Kaufen teurer Fahrzeuge für Regierungsangestellte, missbraucht. Grundstücksverkäufe und geschäftliche Verträge waren im Allgemeinen nicht transparent (USDOS 13.4.2016). Korruption spielt auch in Gerichtsverfahren eine Rolle (USDOS 5.7.2016). Geschäfte finden oft durch Zahlung von Bestechungsgeldern statt. Obwohl es verboten ist, Bestechungsgeld zu zahlen, werden diese Gesetze nicht durchgesetzt (USDOS 5.7.2016).

Open Society Initiative West Africa und Transparency International gaben an, dass 61% von befragten privaten Haushalten aufgefordert wurden ein Bestechungsgeld für nationale Dienstleistungen und 24% für lokale Dienstleistungen zu zahlen. 24% gaben an, verkehrsbedingte Bestechungsgelder an Polizisten gezahlt zu haben, 24% für bessere medizinische Behandlung, 19% für bessere Wasser- oder Stromdienstleistungen und 8% für bessere gerichtliche Behandlung (USDOS 5.7.2016).

Guinea belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2016 den 142. von 176 Plätzen (TI 2016).

Quellen:

-

TI - Transparency International (2016): Corruption Perceptions Index 2016,

http://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 21.2.2017

-

USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 21.2.2017

-

USDOS - U.S. Department of State (5.7.2016): Investment Climate Statements for 2016 - Guinea,

http://www.ecoi.net/local_link/332417/473842_de.html, Zugriff 21.2.2017

Wehrdienst und Rekrutierungen

Für 18-25jährige besteht die Möglichkeit des freiwilligen sowie verpflichtenden Wehrdienstes mit einer Dauer von 18 Monaten (CIA 12.1.2017).

Die Wehrpflicht besteht formal für alle männlichen Guineer (Artikel 145 der Verfassung). Wegen der großen Zahl von Freiwilligen werden aber seit 1990 keine Wehrpflichtigen mehr eingezogen. Die formaljuristische Möglichkeit eines Wehrersatzdienstes besteht unter der Voraussetzung keiner Notstandsgesetzgebung (AA 11.2015).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Guinea

-

CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook

-

Guinea,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gv.html, Zugriff 16.2.2017

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechte sind zwar gesetzlich garantiert, werden aber von einer noch schwachen Justiz bisher nicht ausreichend geschützt. Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden noch nicht systematisch verfolgt (AA 12.2016a; AI 16.2.2016). Insgesamt hat sich die Menschenrechtslage aber seit Beginn der Demokratisierung 2010 kontinuierlich verbessert (AA 12.2016a). Die sozialen und wirtschaftlichen Menschenrechte werden jedoch durch die sehr große Armut der Bevölkerung eingeschränkt (AA 12.2016a). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind lebensbedrohliche Haftbedingungen, Verweigerung eines fairen Verfahrens sowie Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen und Mädchen (USDOS 13.4.2016). Berichte über Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsbeamte sind zurückgegangen. Behörden zeigen erhöhte Bereitschaft diejenigen zu untersuchen und sanktionieren, die in Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind (HRW 12.1.2017).

Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 12.2016b), schränkt die Regierung diese Freiheiten ein. Unabhängige und oppositionseigene Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus (USDOS 13.4.2016). Wichtigstes Medium bleibt aber noch - auch angesichts der hohen Analphabetenrate - das Radio. Seit 2006 gibt es eine ganze Reihe von teilweise populären privaten Radiosendern. Auch das frühere Fernsehmonopol von RTG ist mittlerweile von mehreren privaten TV-Stationen durchbrochen. Die Ausstrahlung bleibt jedoch noch auf die Hauptstadtregion und einzelne Orte im Landesinnern beschränkt. Die aktuelle Berichterstattung von Medienredaktionen verlegt sich aber mehr und mehr in das Internet (AA 12.2016b), obwohl nach Angaben von International Telecommunication Union 2014 nur 1,72% Zugang zum Internet hatten. Das Internet wird von der Regierung weder unterbrochen noch zensiert (USDOS 13.4.2016). Eingriffe durch staatliche Zensur finden nur im Ausnahmefall statt und wurden oft nach scharfer Kritik der Zivilgesellschaft wieder zurückgenommen. Maßnahmen des Staates oder Dritter gegen Journalisten bleiben daher überwiegend Einzelfälle (AA 12.2016b). Dennoch können Journalisten teuer dafür bezahlen, wenn sie den Präsidenten kritisieren. Im World Press Freedom Index 2016 belegt Guinea Platz 108 von 180 (RSF 30.6.2016).

Die Verfassung sieht Versammlungsfreiheit vor, die Regierung schränkt dieses Recht jedoch ein. Das Gesetz verbietet jedes Treffen, das ethnischen oder rassischen Charakter hat, oder jede Versammlung, die die nationale Einheit bedrohen könnte. Für öffentliche Versammlungen ist eine Anmeldung mindestens drei Werktage vorher einzuholen. Lokale Behörden können Demonstrationen verbieten, wenn sie der Ansicht sind, dass die öffentliche Ordnung bedroht ist. Behörden können Veranstalter außerdem für eventuelle Gewaltvorfälle und Zerstörung von Eigentum zur Rechenschaft ziehen (USDOS 13.4.2016). In der Praxis werden Versammlungen, die ohne Ankündigung gehalten werden, als nicht autorisiert angesehen und werden oft gewaltsam aufgelöst (FH 27.1.2016).

Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 13.4.2016). Vorschriften zur offiziellen Anerkennung für öffentliche, soziale, kulturelle, religiöse oder politische Vereinigungen sind nicht aufwendig, obwohl bürokratische Verzögerungen in einigen Fällen die Registrierung neuer Vereinigungen verhindern (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.2.2017

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AA - Auswärtiges Amt (12.2016b): Kultur und Bildungspolitik - Guinea,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8518ABA87066FC4603D8399A916EA71B/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Kultur-UndBildungspolitik_node.html, Zugriff 15.2.2017

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FH - Freedom House (27.1.2017) : Freedom in the World 2016 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/327700/468362_de.html, Zugriff 16.2.2015

-

RSF - Reporters Sans Frontières (30.6.2016): Reporter beaten up by President Alpha Condé's bodyguards, http://www.ecoi.net/local_link/326584/466996_de.html, Zugriff 15.2.2016

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USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 23.2.2017

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte auch üblicherweise in der Praxis. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. Polizei und Sicherheitskräfte halten weiterhin Personen an Straßensperren an, um Bestechungsgeld zu verlangen und schränken dadurch die Reisefreiheit und die Sicherheit der Reisenden ein (USDOS 13.4.2016). In Conakry und auch im Landesinneren gibt es Straßensperren; Schikanen durch Zoll, Militär und Polizei sind häufig (BMEIA 24.2.2017).

Quellen:

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BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (24.2.2017): Guinea,

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/guinea-de.html), Zugriff 24.2.2017

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USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 20.2.2017

Grundversorgung und Wirtschaft

Guinea gehört trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial) zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 12.2016c). Der Anteil der Bevölkerung, der pro Tag von weniger als 2 US-Dollar leben muss, beträgt knapp 70% (AA 12.2016a). Fruchtbare Böden, reiche Vorkommen an Bodenschätzen, abwechslungsreiche Landschaften und einen Hafen als Tor zur Welt - Guinea erfüllt anscheinend alle Voraussetzungen, damit sich Wirtschaft, Gesellschaft und Tourismus im Land entwickeln können. Bisher gelang es der politischen Klasse jedoch nicht, das große wirtschaftliche Potenzial für die Entwicklung des Landes zu nutzen. Stattdessen sind politische Unruhen, Streiks und Korruption an der Tagesordnung. Auf dem Human Development Index der Vereinten Nationen rangiert Guinea auf den hinteren Positionen. Seit Mitte der 1990er-Jahre ist die Armut der rund elf Millionen Einwohner noch weiter gestiegen (GIZ o.D.).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.2.2017

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AA - Auswärtiges Amt (12.2016c): Wirtschaft - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Wirtschaft_node.html, Zugriff 20.2.2017

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (o.D.): Weltweit - Afrika - Guinea, http://www.giz.de/de/weltweit/327.html, Zugriff 20.2.2017

Rückkehr

Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Hilfsorganisationen um Flüchtlingen, Staatenlosen und Asylwerbern Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 13.4.2016). IOM Guinea arbeitet derzeit mit mehr als 25 Ländern an Rückkehr und Reintegrationsprojekten zusammen, um eine große Zahl an Rückkehrern von und nach Guinea zu unterstützen. Dabei ermöglichte IOM zwischen 2013 und 2014 mehr als 2.500 Guineern die Rückkehr und Reintegration. Von diesen Projekten profitieren auf ihren Antrag wartende Asylwerber sowie abgewiesene Asylwerber. Guineische Flüchtlinge, die aus dem Ausland zurückkehren, stehen besonders unter Druck und dem Staat ist es nicht möglich, ausreichend Arbeitsplätze zur Verfügung zu stellen (IRB 28.7.2016).

ERIN (European Reintegration Instrument Network) ist ein gemeinsames Rückkehr- und Reintegrationsprojekt von 18 ERIN Partnerstaaten (Österreich, Australien, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Italien, Luxemburg, Malta, Norwegen, die Niederlande, Rumänien, Spanien, Schweden, die Schweiz und das Vereinigte Königreich). Das einjährige Projekt (Juni 2016 - Mai 2017) wird weitgehend durch die EU-Kommission finanziert. Guinea betreffend sind die Schwerpunkte u.a. die geförderte freiwillige Rückkehr, Reintegrationsunterstützung und der Aufbau von Kapazitäten. Die Reintegrationshilfen umfassen z.B. Service bei der Ankunft, Hilfe bei Arbeitsplatzsuche und Unterstützung bei einer Geschäftsgründung sowie vorrübergehende Unterbringung. Zusätzliche Reinitegrationsdienste werden für unbegleitete Minderjährige geboten (ERIN 10.11.2016).

Quellen:

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ERIN - European Reintegration Network (10.11.2016): Briefing Note-Republic of Guinea,

http://erin-iom.belgium.iom.int/sites/default/files/Documents/Countries%20Info%20Material/Guinea/ERIN_Guinea_Briefing_Note_EN.pdf, Zugriff 15.2.2017

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IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (28.7.2016): Guinea, Treatment of returned failed asylum seekers by authorities; treatment of members of the Rally for the Guinean People (RPG) and RPG Arc-en-ciel who left the country prior to the party coming into power (2010-June 2016),

http://www.ecoi.net/local_link/331508/472736_de.html, Zugriff 15.2.2017

-

USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 15.2.2017

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Guinea.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat ein ord

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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