Entscheidungsdatum
25.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G313 2167043-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe. Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe. Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass in Spruchpunkt IV. die Dauer des Einreiseverbotes auf acht (8) Jahre herabgesetzt wird.Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass in Spruchpunkt römisch vier. die Dauer des Einreiseverbotes auf acht (8) Jahre herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Tirol, wurde gegen den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die erlassene Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.), und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 5 FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Tirol, wurde gegen den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die erlassene Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.), und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Die belangte Behörde stützt das gegen den BF erlassene Einreiseverbot auf seine strafrechtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet und erkannte keine einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehende familiäre oder private Interessen des BF.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 19.07.2017 in Strafhaft zugestellt.
2. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Rückkehrentscheidung für auf Dauer als unzulässig zu erklären und dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuzuerkennen, in eventu das Einreiseverbot zu beheben bzw. dessen Dauer herabzusetzen.
3. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt langte am 09.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
4. Mit Schreiben des BVwG vom 16.08.2017 wurde die betreffende Justizanstalt ersucht, die Besucherliste des BF zu übermitteln und das voraussichtliche Ende der Strafhaft des BF bekannt zu geben.
5. Am 10.10.2017 langte beim BVwG auch die Haftauskunft zur bis 07.09.2022 vorgesehenen Strafhaft des BF und eine am 10.10.2017 von der betreffenden Justizanstalt erstellten Besucherliste für den Zeitraum von Juli 2015 bis Oktober 2017 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist kosovarischer Staatsangehöriger, Moslem und gehört der albanischen Volksgruppe an.
1.2. Er hat in seinem Herkunftsstaat noch einen Bruder, im Bundesgebiet seine Ehefrau und drei mit ihr gemeinsame in Österreich geborene minderjährige Kinder und noch einen im August 2018 volljährig gewordenen Sohn aus vorangegangener Ehe.
1.3. Der BF stellte im Bundesgebiet bereits in den Jahren 1998, 1999 Anträge auf internationalen Schutz, über jeweils negative Asylbescheide ergangen sind. Mit Festnahmeauftrag der zuständigen Bundespolizeidirektion vom 07.11.2000 wurde der BF wegen gegen den BF zuletzt erlassener, rechtskräftiger, vollstreckbarer Ausweisung und damit wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen. In einer niederschriftlichen Einvernahme des BF vom 16.11.2000 wurde dem BF mitgeteilt, ihn in Schubhaft zu nehmen und in weiterer Folge in den Kosovo abzuschieben. Am Tag dieses Vorhalts - am 16.11.2000 - stellte der BF einen neuen - dritten - Asylantrag, über welchen ebenso eine negative Asylentscheidung ergangen ist.
1.4. Der BF war zunächst von Mai 2001 bis Ende Juli 2004 im Bundesgebiet aufrecht gemeldet. Im Dezember 2001 hat der BF eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und mit dieser bis Juli 2004 zusammengelebt, bevor er nach England ausgereist ist und dort mit seiner derzeitigen Ehegattin, einer österreichischen Staatsangehörigen, mit welcher er drei gemeinsame Kinder hat, zusammengelebt hat. Nach seiner Rückkehr nach Österreich Anfang März 2007 hat er nicht mehr bei seiner ehemaligen Ehegattin, von welcher er sich im Februar 2007 scheiden lassen hat, sondern bei seiner derzeitigen Ehegattin Wohnsitz genommen. Seither ist er mit seiner Ehegattin und seinen drei minderjährigen Kindern an derselben Wohnsitzadresse mit Hauptwohnsitz gemeldet.
1.5. Nach Ablauf seiner ersten Aufenthaltsbewilligung im Bundesgebiet am 14.06.2005 wurde im Zuge einer Ausländerkontrolle bei seiner nunmehrigen Ehegattin am 27.06.2007 der unrechtmäßige Aufenthalt des BF festgestellt. Am 08.11.2007 stellte der BF im Bundesgebiet seinen ersten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger, welcher ihm für den Zeitraum von 04.02.2008 bis 04.02.2009 erteilt wurde. Daraufhin folgten Verlängerungen - bis 02.01.2016.
1.6. Der BF wurde im Bundesgebiet insgesamt dreimal von einem inländischen Strafgericht verurteilt, und zwar mit
* Urteil vom XXXX.08.2013, rechtskräftig am XXXX.08.2013, wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei im Jahr 2014 diese Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert und im Jahr 2016 die bedingte Strafnachsicht widerrufen wurde, mit* Urteil vom römisch 40 .08.2013, rechtskräftig am römisch 40 .08.2013, wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei im Jahr 2014 diese Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert und im Jahr 2016 die bedingte Strafnachsicht widerrufen wurde, mit
* Urteil vom XXXX.05.2014, rechtskräftig an XXXX.05.2014, wegen gefährlicher Drohung zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (800,00 EUR), im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und mit* Urteil vom römisch 40 .05.2014, rechtskräftig an römisch 40 .05.2014, wegen gefährlicher Drohung zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (800,00 EUR), im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und mit
* Urteil vom XXXX.06.2016, rechtskräftig am XXXX01.2017, wegen schwerer Nötigung, schweren Raubes (Raub unter Verwendung einer Waffe) und unbefugten Besitzes oder unbefugter Führung genehmigungspflichtiger Schusswaffen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren.* Urteil vom römisch 40 .06.2016, rechtskräftig am XXXX01.2017, wegen schwerer Nötigung, schweren Raubes (Raub unter Verwendung einer Waffe) und unbefugten Besitzes oder unbefugter Führung genehmigungspflichtiger Schusswaffen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren.
1.6.1. Dem Strafrechtsurteil von Juni 2016 lagen folgende strafbaren Handlungen des BF im Zeitraum von 06.05.2014 bis zur Verhaftung am 07.07.2015 zugrunde:
Es haben
A) der BF, ein namentlich bekannter und ein weiterer unbekannter
Mittäter "haben in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben und unter Verwendung einer Waffe einem anderen fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz weggenommen oder abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie
1. am 06.05.2014 in den Kellerräumlichkeiten des (...) anwesenden Personen unter Vorhalt von Pistolen verbunden mit der Äußerung "Geld her!" zur Herausgabe von Bargeld aufforderten und solcherart vom (...) einen Bargeldbetrag in der Höhe von cirka EUR 50,- bis EUR 60,- erbeuteten;
2. am 30.06.2014 im (...) die dort anwesende Reinigungskraft (...) aufforderten, sich ruhig zu verhalten, weil "er sonst tot sein würde", wobei einer der Täter die Ernsthaftigkeit dieser Androhung dadurch unterstrich, dass er (...) mittels eines Elektroschockgerätes am rechten Unterarm leicht verletzte, (...) sodann von einem der Täter so lange am Boden fixiert wurde, bis einer der anderen beiden Täter mit einem mitgebrachten Tresorschlüssel den Standtresor geöffnet und sich den darin verwahrten, im Eigentum der Verfügungsberechtigten der (...) stehenden Bargeldbetrag in Höhe von EUR 22.061,19 angeeignet hatte, und (...) sodann von den Tätern zur Gewährleistung einer ungehinderten Sicherung der Beute bzw. ihrer Flucht mit einem Nylonsack gefesselt am Tatort zurückgelassen wurde;
C) der BF, ein namentlich angeführter und ein weiterer unbekannter
Mittäter "am 06.05.2014 (...) in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) unmittelbar vor der in Pkt. A) 1. angeführten Tathandlung die im Erdgeschoss des (...) aufhältige Kellnerin (...) durch gefährliche Drohung mit dem Tod, indem einer von ihnen ihr seine Pistole in den Rücken drückte und ihr zu verstehen gab, dass sie über die Stiege in den Keller gehen soll, zu einer Handlung, nämlich zum Vorangehen in den Keller des Wettlokals, genötigt";Mittäter "am 06.05.2014 (...) in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) unmittelbar vor der in Pkt. A) 1. angeführten Tathandlung die im Erdgeschoss des (...) aufhältige Kellnerin (...) durch gefährliche Drohung mit dem Tod, indem einer von ihnen ihr seine Pistole in den Rücken drückte und ihr zu verstehen gab, dass sie über die Stiege in den Keller gehen soll, zu einer Handlung, nämlich zum Vorangehen in den Keller des Wettlokals, genötigt";
D) der BF ab einem unerhobenen Zeitpunkt (zumindest seit dem 06.05.2014) bis zum 07.05.2015 in (...) und an anderen Orten, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine genehmigungspflichtige Schusswaffe samt Munition, nämlich eine Pistole der Marke (...), sowie 36 Stück Patronen des Herstellers (...) im Kaliber 9 mm Luger besessen."
1.6.1.1. Bei der Strafbemessung dieses Strafrechtsurteils wurden zwei einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit einem Vergehen, die teilweise Begehung während eines anhängigen Verfahrens und die teilwiese Begehung mit Mittätern als erschwerend, das teilwiese Geständnis des BF (in sehr geringem Umfang) hingegen als mildernd gewertet.
1.6.2. Der strafrechtlichen Verurteilung des BF von August 2013 lag folgende Straftat des BF zugrunde (Name des Sohnes des BF aus vorheriger Ehe umschrieben):
Der BF "hat seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber dem mj. (dieses Jahr volljährig gewordenen Sohn des BF aus vorheriger Ehe) gröblich verletzt, indem er im Zeitraum von Mai 2011 bis zum 31.3.2013 keinerlei Unterhaltszahlungen leistete und dadurch bewirkt, dass der Unterhalt des Unterhaltsberechtigten gefährdet gewesen oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre
(...)."
1.6.3. Der BF befindet sich seit 07.07.2015, voraussichtlich bis 07.09.2015, in Strafhaft.
1.6.4. Der BF wurde im Zeitraum von Juli 2015 bis Oktober 2017 nachweislich regelmäßig auch von seiner Ehegattin, nicht jedoch auch von seinen minderjährigen nunmehr drei, neun und zwölf Jahre alten Kindern in Haft besucht.
1.7. Der BF war im Bundesgebiet - mit ein paar Unterbrechungen dazwischen - im Zeitraum von März 2008 bis Juni 2015 erwerbstätig. Nach Beendigung einer Arbeit am 19.02.2014 hat er im Zeitraum von 16.04.2014 bis 30.09.2014 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen und dem Strafrechtsurteil von Juni 2016 zufolge ab Mai 2014 Straftaten begangen, bevor ihm eine erneute Arbeitsaufnahme am 10.12.2014 möglich war. Die Ehegattin des BF ging im Zeitraum von August 2007 bis Mai 2009 einer Erwerbstätigkeit nach, bevor sie von Mai 2009 bis Juni 2009 Kranken-, von Juni 2009 bis Februar 2010 Wochen- und von Februar 2010 bis Mai 2012 Kinderbetreuungsgeld bezogen hat. Seit August 2015 bezieht sie - unterbrochen durch Bezug von Kinderbetreuungsgeld von August 2015 bis Februar 2018 - bedarfsorientierte Mindestsicherung.
1.8. Zur Lage im Kosovo
1.8.1. Grundversorgung und Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Leistungsgewährung von staatlichen Sozialhilfeleistungen für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) betreut.
Die Freizügigkeit wird für Sozialhilfeempfänger nicht eingeschränkt. Für den weiteren Sozialhilfebezug ist in der Kommune des neuen Wohnortes ein entsprechender Antrag zu stellen. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft.
1.8.2. Behandlung nach Rückkehr
Von der kosovarischen Regierung wurde im Mai 2010 eine Strategie für Rückkehrer und Reintegration verabschiedet. Im Rahmen der Umsetzung dieser Strategie unterstützt die Regierung seit dem 1. Januar 2011 Rückkehrer aus Drittstaaten - unabhängig von ihrer Ethnie - mit staatlichen Leistungen. Damit keine Anreize für eine Ausreise aus Kosovo bestehen, erhalten nur diejenigen Rückkehrer Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm, die vor dem 28. Juli 2010 Kosovo verlassen haben. Ausnahmen gelten bei aufgrund von Alter, Krankheit, Behinderung, familiärer oder sozialer Probleme besonders gefährdeter Personen ("vulnerable persons"). Zuständig für die Antragstellung zur Gewährung von Leistungen an Rückkehrer sind die Kommunen, in denen die Rückkehrer registriert werden oder bereits registriert sind. In allen Kommunen bestehen für die Entgegennahmen der Anträge auf Unterstützungsleistungen zuständige "Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer" (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) sowie für die Bewilligung der beantragten Leistungen zuständige kommunale Ausschüsse für Reintegration (Municipial Committees for Reintegration, MCR).
Quelle:
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
2.2.2. Dass der BF bereits in den Jahren 1998 und 1999 im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, über welche jeweils eine negative Asylentscheidung ergangen ist, beruht auf den diesbezüglichen dem Verwaltungsakt einliegenden negativen Asylbescheiden (AS 23ff und 95ff). Die daraufhin erfolgte Festnahme des BF mit Festnahmeauftrag der zuständigen Bundespolizeidirektion vom 07.11.2000 wegen rechtskräftiger und vollstreckbarer Ausweisung und damit unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet beruht auf dem diesbezüglichen dem Verwaltungsakt einliegenden Festnahmeauftrag (AS 237). Die Niederschrift über die Einvernahme des BF vor der zuständigen Bundespolizeidirektion vom 16.11.2000 ist im vorgelegten Verwaltungsakt enthalten (AS 245f). Der am 16.11.2011 vom Rechtsvertreter des BF gestellte Asylantrag des BF liegt ebenso dem gegenständlichen Verwaltungsakt ein (AS 261) wie die negative Asylentscheidung über den dritten Asylantrag des BF (AS 315ff).
Dass sich der BF, wie er in seiner Beschwerde anführt, jedoch bereits seit 1998 - beinahe durchgehend - in Österreich aufgehalten hat, war nicht feststellbar. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet umfasste Wohnsitzmeldungen ab Mai 2001. Nach Verlassen der ersten Wohnung des BF im Juli 2004 folgte jedoch eine Meldeunterbrechung für mehr als zwei Jahre bis zur neuen Wohnsitzmeldung ab März 2007. Während dieser Zeit hat sich der BF zusammen mit seiner derzeitigen Ehegattin in England aufgehalten.
2.2.3. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Dass der BF sich von einer im Dezember 2001 geheirateten österreichischen Staatsbürgerin im Februar 2007 scheiden lassen hat, beruht auf einem dem Verwaltungsakt einliegenden Scheidungsurteil (AS 575 ff), ebenso wie die Tatsache, dass der BF nach Verlassen seiner ehemaligen Ehewohnung im Juli 2004 mehr als zwei Jahre lang mit seiner nunmehrigen Ehegattin in England zusammengelebt hat.
2.2.4. Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus des BF im Bundesgebiet beruht auf einem Fremdenregisterauszug und dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, aus welchem hervorgeht, dass nach Ablauf seiner ersten Aufenthaltsbewilligung am 14.06.2005 im Zuge einer Ausländerkontrolle bei seiner Lebensgefährtin bzw. nunmehrigen Ehegattin am 27.06.2007 ein unrechtmäßiger Aufenthalt des BF im Bundesgebiet festgestellt wurde (AS 619), der BF am 08.11.2007 seinen ersten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger gestellt hat (AS 599), woraufhin ihm für den Zeitraum von 04.02.2008 bis 04.02.2009 ein Aufenthaltstitel erteilt wurde 8AS 603),
2.2.5. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des BF und seiner Familienangehörigen im Bundesgebiet beruhen auf diese Personen betreffenden aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister.
2.2.6. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet beruhen auf einem aktuellen Strafregisterauszug und dem vorgelegten Verwaltungsakt (strafrechtliche Verurteilungen des BF von Juni 2016 - AS 713ff, und von August 2013 - AS 613ff).
Dass der BF im Zeitraum von Juli 2015 bis Juli 2017 nachweislich regelmäßig von seiner Ehegattin in Strafhaft besucht wurde, beruht auf einer dem Gerichtsakt einliegenden Besucherliste der betreffenden Justizanstalt, die am 10.10.2017 erstellt und dem BVwG übermittelt wurde.
2.2.7. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF und seiner Ehegattin ergaben sich aus einer Einsichtnahme in das AJ-WEB Auskunftsverfahren.
2.2.8. Die Feststellungen zur Lage im Kosovo beruhen auf bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten mit den amtsbekannten aktuellen Länderberichten übereinstimmenden Länderberichten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und des Auswärtigen Amtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A) I.:Zu Spruchteil A) römisch eins.:
3.1. Zur Rückkehrentscheidung:
3.1.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.1.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren
binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rüc