TE Vwgh Erkenntnis 1999/3/22 93/17/0257

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.03.1999
beobachten
merken

Index

L34007 Abgabenordnung Tirol;
L37017 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Tirol;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
60/03 Kollektives Arbeitsrecht;

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir §2 Abs1;
Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir §2 Abs2;
Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir §2 Abs3;
KollV Arbeiter Hotelgewerbe Gastgewerbe Pkt7 litb Sondervereinbarung (Alternativlohnsystem);
KollV Arbeiter Hotelgewerbe Gastgewerbe Pkt7 litc;
LAO Tir 1984 §92 Abs1;
LAO Tir 1984 §94 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und den Senatspräsidenten Dr. Puck sowie die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des R, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in A, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25. Juni 1993, Zl. Ib-8181/3-1993, betreffend Vorschreibung von Getränkesteuer samt Säumniszuschlag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde D), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Aufgrund der Ergebnisse einer abgabenbehördlichen Nachschau im Betrieb des Beschwerdeführers (Berghaus K und Gasthof P) setzte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde gegenüber dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 23. Juli 1992 aufgrund des Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetzes, LGBl. Nr. 102/1973 in der geltenden Fassung (im folgenden: Tir GetränkesteuerG), in Verbindung mit den Gemeinderatsbeschlüssen vom 28. Dezember 1973 und vom 21. Jänner 1974 (Hebesatz: 10 v.H.) die Getränke- und Speiseeissteuer für die Zeiträume 1. September 1988 bis 31. August 1991 mit S 94.287,-- fest. Aus der im Spruch näher dargestellten Berechnung ergibt sich, daß es sich bei diesem Betrag um eine Steuernachzahlung handelt, die sich aus der Differenz der erklärten bzw. bezahlten Steuer und der aufgrund der Prüfung ermittelten Steuer errechnet. Dem Beschwerdeführer wurde zuzüglich eines Säumniszuschlages von 2 % ein Gesamtbetrag von S 96.173,-- zur Zahlung vorgeschrieben.

In der dagegen erhobenen Berufung wendete sich der Beschwerdeführer gegen die Einbeziehung der Bedienungsgelder des Selbstbedienungsrestaurants in die Steuerbemessungsgrundlage und führte dazu aus, daß die Selbstbedienung der Gäste nur einen Bruchteil des gesamten Bedienungsaufwandes ausmache. Alle weiteren Dienstleistungen, wie die Zubereitung der Heißgetränke, das Einschenken und Überreichen an die Gäste bei der Ausschank, das Bereitstellen und Ergänzen der Getränkebestände in den Regalen, das Abräumen und Reinigen der Tische, das Abspülen der Gläser, Tassen etc., würden vom Personal des Beschwerdeführers erbracht. Auch die Kassierin gehöre zum Bedienungspersonal, denn sie ersetze eine Zahlkellnerin. Das Bedienungsgeld gelte nicht nur bei Beschäftigung von Kellnern und Serviererinnen, sondern für alle Dienstnehmer, die zur Bedienung der Gäste eingesetzt würden. Auch Garantielöhne würden im Gastgewerbe durch Berechnung eines Prozentanteiles, bezogen auf den Konsum der Gäste, aufgebracht.

1.2. Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. November 1992 wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung des Beschwerdeführers ab und führte im wesentlichen aus, der Gastbetrieb K bestehe aus verschiedenen Betriebsteilen, nämlich einem Restaurant mit Bedienung, einer Schneebar, einem Barverkauf und einem Selbstbedienungsrestaurant. Letzterer Betriebsteil bestehe aus einer typischen Selbstbedienungseinrichtung. Der Gast müsse sich anstellen, nehme sich die Getränke selbst aus den Regalen oder übernehme allenfalls Heißgetränke, gehe weiter zur Kassa und begebe sich dann zu einem Tisch. Bei diesem Ablauf handle es sich nicht um eine "Bedienung". Unter Bedienungsentgelt sei jener Teil des vom Gast zu leistenden Entgeltes zu verstehen, der üblicherweise von vornherein für das in einem Dienstverhältnis zum Unternehmer stehende Bedienungspersonal bestimmt sei (mit Zitierung des hg. Erkenntnisses vom 29. April 1983, 81/17/0060). Die beschriebene Trinkgeldablösefunktion sei jedenfalls dann zu verneinen, wenn der abgabepflichtige Unternehmer kein in einem Dienstverhältnis zu ihm stehendes Personal zur Bedienung der Gäste einsetze. Das Personal in diesem Betriebsteil sei für die Vorbereitung und Ausgabe der Speisen und Heißgetränke, die Auffüllung der Getränkeregale, die Säuberung der Tische, Entfernung der Flaschen, Teller usw. eingestellt worden. Lediglich bei der Übergabe der Heißgetränke könne man von einer "Bedienung" sprechen. Der Lohnaufwand dieser Personen stehe jedoch in keinem Verhältnis zum Umsatz des SB-Restaurants (und des Barverkaufs, wo bereits eine Nachsicht geübt worden sei).

Der Beschwerdeführer beantragte die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte ergänzend vor, daß auch bei Gastbetrieben ohne Selbstbedienung das Schankpersonal, das die Getränke und Trinkgläser für das Servierpersonal bereitstelle, Gläser und Tassen reinige und Getränke in die Schank trage, mit dem Bedienungsgeld finanziert werde. Bei diesen Betrieben werde das Bedienungsgeld nicht aufgeteilt in solches für Servierpersonal und solches für Schankpersonal, es gelte vielmehr das gesamte Bedienungsentgelt als getränkesteuerfreies Entgelt. Ebenso werde das Bedienungsgeld für das Servierpersonal nicht geteilt in steuerfreies Bedienungsgeld für das Zubringen der Getränke und steuerpflichtiges Bedienungsgeld für das Entfernen der Flaschen und Gläser sowie das Reinigen der Tische. Im Berggasthaus K erziele der Beschwerdeführer ca. 90 % des Jahresumsatzes in den Wintermonaten, davon etwa 90 % in der Mittagszeit. In dieser Zeit seien mindestens zwei Personen mit dem Abräumen und Reinigen der Tische beschäftigt, was von den Gästen als "Bedienung" empfunden werde.

1.3. Mit Bescheid vom 25. Jänner 1993 wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung als unbegründet ab, wobei die Begründung im wesentlichen jener der Berufungsvorentscheidung entsprach.

Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung und führte darin aus, für die Steuerfreiheit des Bedienungsgeldes sei im Tir GetränkesteuerG keine bestimmte Form der Bedienung vorgesehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine Trinkgeldablöse zu verneinen, wenn der abgabepflichtige Unternehmer gar kein in einem Dienstverhältnis zu ihm stehendes Personal zur Bedienung der Gäste einsetze. Den Einsatz seines Personals für den Getränkeverkauf habe der Beschwerdeführer aber ausführlich dargelegt. Die Lohnkosten für die teilweise Mitarbeit des Personals in der Küche sei mit dem in den Preisen für Speisen kalkulierten Bedienungszuschlag finanziert worden. Bei einer früheren Getränkesteuerprüfung seien laut Abgabenbescheid vom 11. August 1983 die Bedienungsgelder des SB-Restaurants aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden worden.

1.4. Mit Bescheid vom 5. März 1993 gab die belangte Behörde der Vorstellung Folge, weil die Gemeindebehörden die Getränkesteuer für die Bemessungszeiträume nicht insgesamt, sondern gesetzwidrigerweise lediglich als restliche Steuer (Steuernachzahlung) festgesetzt habe.

Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde setzte mit Bescheid vom 23. April 1993 die Getränkeabgabe für die von der Nachschau erfaßten Zeiträume vom 1. September 1988 bis 31. August 1991 mit S 1.378.903,-- fest.

Dieser Bescheid wurde nach neuerlicher Vorstellung des Beschwerdeführers von der belangten Behörde abermals behoben, weil sich seine Begründung in Ausführungen über die Unzulässigkeit der Festsetzung lediglich einer Steuernachzahlung erschöpfe und mit keinem Wort auf das Vorbringen des Beschwerdeführer eingegangen worden sei.

Mit Ersatzbescheid vom 14. Juni 1993 setzte der Gemeindevorstand die Getränkesteuer für den genannten Zeitraum mit S 1.378.903,-- fest und schrieb eine Gesamtnachzahlung einschließlich des Säumniszuschlages von S 96.173,-- vor. In der Begründung dieses Bescheides führte die Behörde nach Darstellung der Rechtsgrundlagen und des Betriebsablaufes im SB-Restaurant unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung im wesentlichen aus, unter Bedienungsgeld sei jener Teil des Entgeltes zu verstehen, der üblicherweise von vornherein für das in einem Dienstverhältnis zum Unternehmer stehende Bedienungspersonal bestimmt sei. Maßstab für die Höhe des Bedienungsgeldes sei die Verkehrsübung, für deren Ermittlung die kollektivvertragliche Fixierung ein Hilfsmittel sein könne. Die erschöpfende Aufzählung jener Entgeltbestandteile im Gesetz, die nicht steuerpflichtiges Entgelt darstellten, enthalte ausschließlich Beträge, die in Wahrheit nicht dem Unternehmer zukämen, sondern die er für andere vereinnahme. Der Gastwirt müsse ein solches Bedienungsgeld mit seinen Dienstnehmern auch abrechnen. Das Personal in einem Selbstbedienungsrestaurant bediene nicht, sondern habe nur völlig untergeordnete Hilfstätigkeiten zu verrichten. Gerade die Trinkgelder des Servierpersonals würden aber durch das Bedienungsgeld ersetzt. In einem Selbstbedienungsrestaurant könne von keinem zur Bedienung der Gäste eingesetzten Personal gesprochen werden. Das Bedienungsgeld sei wie vordem das Trinkgeld von vornherein für das Bedienungspersonal bestimmt, mit dem es üblicherweise abgerechnet werde. Eine Abrechnung eines Bedienungsgeldes mit Dienstnehmern, die ausschließlich völlig untergeordnete Hilfstätigkeiten ausübten, sei demgegenüber nicht üblich.

Der Beschwerdeführer erhob abermals Vorstellung, wandte sich darin gegen die restriktive Auslegung des Begriffes "Bedienung" und führte ergänzend aus, es komme auch vor, daß Speisen direkt vom Personal dem am Tisch sitzenden Gast gebracht würden. Die Lohnkosten für die teilweise Mitarbeit des Personals in der Küche und an der Schank würden mit dem in den Preisen für Speisen und Getränke kalkulierten Bedienungszuschlag finanziert.

1.5. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides schloß sich die belangte Behörde im wesentlichen den Ausführungen der Berufungsbehörde an und wies zusätzlich darauf hin, daß die Tätigkeiten der Keller- und Schankgehilfen lediglich dem Servieren vorgelagerte Hilfstätigkeiten darstellten und derartige Gehilfen in den Lohnordnungen als Festlöhner und nicht als Garantielöhner aufschienen. Es sei aber gerade das Trinkgeld des Servierpersonals gewesen, das durch das Bedienungsgeld ersetzt werde. Das Servierpersonal scheine in den Lohnordnungen als Garantielöhner auf. Das Bedienungsgeld sei von vornherein für das Bedienungspersonal bestimmt. Eine Abrechnung von Bedienungsgeld mit Dienstnehmern, die völlig untergeordnete Hilfstätigkeiten ausübten, sei demgegenüber nicht üblich.

1.6. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Vorbringen in seinem Recht auf Nichteinbeziehung eines Bedienungsgeldes in die Bemessungsgrundlage der Getränkesteuer verletzt.

1.7. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Tir GetränkesteuerG werden die Gemeinden ermächtigt, soweit ihnen eine solche Ermächtigung nicht schon durch Bundesgesetz eingeräumt ist, durch Beschluß des Gemeinderates vom Verbrauch von Getränken eine Abgabe (Getränkesteuer) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.

Nach § 2 Abs. 1 leg. cit. ist der Steuersatz der Getränkesteuer durch Beschluß des Gemeinderates in einem Hundertsatz bis zu einem Höchstausmaß von 10 v.H. des getränkesteuerpflichtigen Entgeltes (Abs. 2 bis 4) festzusetzen. Er gilt in gleicher Höhe für das gesamte Gemeindegebiet und für alle der Getränkesteuer unterliegenden Getränke.

§ 2 Abs. 2 leg. cit. lautet:

"(2) Als getränkesteuerpflichtiges Entgelt gilt das dem Letztverbraucher in Rechnung gestellte Entgelt, einschließlich des Entgeltes für Zugaben, die üblicherweise im Preis für Getränke inbegriffen sind, wie Zucker und Milch bei Kaffee, Zitrone bei Tee u. dgl., jedoch nicht das Entgelt für Verpackungen, die gesondert in Rechnung gestellt werden, ebenso nicht die Getränkesteuer, die Umsatzsteuer, die Abgabe von alkoholischen Getränken und das Bedienungsgeld."

Die geringfügige Umformulierung dieser Bestimmung durch die Novelle LGBl. Nr. 58/1989 brachte keine für den Beschwerdefall relevante Änderung.

§ 2 Abs. 3 Tir GetränkesteuerG lautet:

"(3) Werden die Getränkesteuer, die Umsatzsteuer, die Abgabe von alkoholischen Getränken oder das Bedienungsgeld in das Entgelt einbezogen, so gilt, wenn der Abgeber hierauf nicht in geeigneter Weise (Aushang, Vermerk auf der Preisliste, wie "Preis einschließlich Getränkesteuer" u. dgl.) hinweist, das Gesamtentgelt als getränkesteuerpflichtiges Entgelt."

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde hat die Erhebung der Getränke- und Speiseeissteuer aufgrund des Tir GetränkesteuerG beschlossen und den Steuersatz mit 10 v.H. des steuerpflichtigen Entgeltes festgelegt.

2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. April 1983, Zl. 81/17/0060, Slg. Nr. 5781/F; vom 29. Jänner 1996, Zl. 94/16/0108; und vom 19. Dezember 1996, Zl. 94/16/0243) wird unter dem Begriff "Bedienungsgeld", welches nicht zur Bemessungsgrundlage der Abgabe zählt, jener Teil des vom Gast zu leistenden Entgeltes verstanden, der üblicherweise von vornherein für das in einem Dienstverhältnis zum Unternehmer stehende Bedienungspersonal bestimmt ist. Für eine solche Auslegung spricht insbesondere, daß die erschöpfende Aufzählung jener Bestandteile des dem Letztverbraucher in Rechnung gestellten Preises, die nicht getränkesteuerpflichtiges Entgelt darstellen, ausschließlich Beträge enthält, die in Wahrheit wirtschaftlich nicht letzten Endes dem Unternehmer zukommen und verbleiben, sondern die er für andere vereinnahmt. Maßstab für die Höhe des als Bedienungsgeld zu verstehenden Teiles des Gesamtpreises ist die Verkehrsübung, für deren Ermittlung die kollektivvertragliche Fixierung ein Hilfsmittel sein kann.

Voraussetzung für die Nichteinrechnung des Bedienungsgeldes in die Bemessungsgrundlage der Getränkesteuer ist wie gesagt zunächst, daß dieses Bedienungsgeld von vornherein für das Bedienungspersonal bestimmt ist. Das heißt, es muß noch vor der Vereinnahmung des Entgeltes festgelegt sein, daß der Dienstnehmer einen Anspruch auf Auszahlung solcher Bedienungsprozente hat (Trinkgeldablösefunktion). Ein solches Entgeltsystem für das Bedienungspersonal unter Auszahlung bestimmter Umsatzprozente an dieses wird auch als Garantielohnsystem, die betreffenden Dienstnehmer werden als Garantielöhner bezeichnet. Wird an das Bedienungspersonal ein vom Umsatz unabhängiger Festlohn ausbezahlt, verbleiben also Überschüsse aus den Umsatzprozenten nicht den Arbeitnehmern (wie dies im Garantielohnsystem der Fall ist), so fehlt es an einem von vornherein für das Bedienungspersonal bestimmten Anteil an dem vom Gast zu leistenden Entgelt (vgl. nochmals die bereits zitierten hg. Erkenntnisse vom 29. Jänner 1996 und vom 19. Dezember 1996). Eine Kürzung der Bemessungsgrundlage der Getränkesteuer um ein Bedienungsgeld kommt diesfalls nicht in Betracht.

2.3. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf hingewiesen, daß Dienstnehmer, wie sie der Beschwerdeführer in seinem Selbstbedienungsrestaurant zum Auffüllen der Regale, Zubereiten von Heißgetränken, Abräumen und Reinigen der Tische bzw des Geschirrs und ähnlichem sowie zum Kassieren beschäftigt hat, nach der einen Bestandteil des Kollektivvertrages für Arbeiter im Österreichischen Hotel- und Gastgewerbe bildenden Lohnordnung - im Gegensatz zu Kellnern - als Festlöhner eingestuft sind (Küchenhilfskraft, Schankkassier mit oder ohne Schankausgabe, Keller-, Schank-, Buffetgehilfe).

Schon in der Berufungsvorentscheidung hat die Abgabenbehörde erster Instanz die Feststellung getroffen, daß der Lohnaufwand für die vom Beschwerdeführer im Selbstbedienungsrestaurant des Berghauses "K." beschäftigten Personen in keinem Verhältnis zu dem in diesem Betriebsteil erzielten Umsatz stehe.

Der Beschwerdeführer selbst hat weder im Abgaben- noch im Vorstellungsverfahren konkret behauptet bzw. Beweise dafür angeboten oder vorgelegt, daß er die im Selbstbedienungsrestaurant eingesetzten Arbeitskräfte - entgegen der kollektivvertraglichen Einstufung - als Garantielöhner beschäftigt hätte, denen ein Anspruch auf die vom Beschwerdeführer vereinnahmten "Bedienungsprozente" zugekommen wäre. Der wiederholte Hinweis des Beschwerdeführers, daß die Lohnkosten für die Mitarbeit des Personals in der Küche und an der Schank mit dem in den Preisen für Speisen und Getränke kalkulierten Bedienungszuschlag finanziert würden, reicht nicht aus, um von einem Bedienungsgeld im Sinne des § 2 Abs. 2 Tir GetränkesteuerG sprechen zu können. Daß ein Unternehmer die ihm erwachsenden Lohnkosten bei der Kalkulation der Preise einberechnet und die Löhne aus den von ihm erzielten Einnahmen finanziert, heißt nicht, daß er einen von vornherein bestimmten Prozentsatz der Einnahmen für die Dienstnehmer vereinnahmt und diesen nicht von vornherein seiner absoluten Höhe nach bestimmten Entgeltbestandteil an diese weiterleitet.

2.4. Der Beschwerdeführer rügt unter dem Titel der Verletzung von Verfahrensvorschriften die Feststellung der belangten Behörde, daß die Abrechnung eines Bedienungsgeldes mit dem Bedienungspersonal der Verkehrsübung entspreche, eine solche Abrechnung mit Dienstnehmern, die nur völlig untergeordnete Hilfstätigkeiten ausübten, hingegen nicht üblich sei. Einerseits sei es unrichtig, daß das Personal nur völlig untergeordnete Hilfstätigkeiten ausübe, andererseits seien die Abrechnungsmodalitäten mit dem Personal des Beschwerdeführers nicht ausreichend erhoben und dazu keine konkreten Feststellungen getroffen worden.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht der belangten Behörde, daß es - schon im Hinblick auf die kollektivvertraglichen Regelungen - unüblich wäre, Dienstnehmer, die für die geschilderten Tätigkeiten in einem Selbstbedienungsrestaurant beschäftigt werden, am Umsatz zu beteiligen.

Angemerkt sei, daß gemäß § 2 Abs. 3 Tir GetränkesteuerG der Abgeber der Getränke gegenüber den Kunden auf geeignete Weise (Aushang, Vermerk auf der Preisliste) die Einbeziehung eines Bedienungsgeldes in die Preise offenlegen muß (um in den Genuß des Abzuges von der Bemessungsgrundlage zu kommen), was der Beschwerdeführer nicht behauptet hat und in einem Selbstbedienungsrestaurant unüblich und für die Kunden wohl auch befremdend wäre.

Wie bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer in keinem Verfahrensstadium konkret behauptet, daß es sich bei dem im Selbstbedienungsrestaurant tätigen Personal nicht um Festlöhner, sondern um Garantielöhner handle. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß die Mitwirkungspflicht der Partei im Abgabenverfahren insbesondere dann in den Vordergrund tritt, wenn ein Sachverhalt nur von der Partei aufgeklärt werden kann, die Partei das Vorliegen eines sie steuerlich begünstigenden Tatbestandes geltend macht oder das Vorliegen eines ungewöhnlichen Sachverhaltes behauptet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 1991, Zl. 90/13/0007, oder zuletzt das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1999, Zl. 93/17/0313, m.w.N.).

Wenn die belangte Behörde aufgrund des festgestellten und unbestrittenen Betriebsablaufes bzw. der Art der Tätigkeit des Personals, vor dem Hintergrund der kollektivvertraglichen Bestimmungen für das Hotel- und Gastgewerbe und mangels eines gegenteiligen Vorbringens des Beschwerdeführers zu dem Schluß kommt, daß kein (von vornherein für das Personal bestimmtes) Bedienungsgeld im Sinne des § 2 Abs. 2 Tir GetränkesteuerG von der Bemessungsgrundlage abzuziehen ist, so vermag der Verwaltungsgerichtshof darin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen, haben sich doch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Beschwerdeführer das Personal des Selbstbedienungsrestaurants wie Garantielöhner entlohnt hätte.

Mangels eines entsprechenden Vorbringens des Beschwerdeführers im Abgaben- und im Vorstellungsverfahren waren weder die Gemeindebehörden noch die Vorstellungsbehörde zu weiteren Ermittlungen hinsichtlich der konkreten Lohnabrechnungen bzw. Lohnvereinbarungen des Beschwerdeführers mit seinen im Selbstbedienungsrestaurant beschäftigten Dienstnehmern verpflichtet. Der diesbezüglichen Verfahrensrüge in der Beschwerde fehlt überdies die Darlegung der Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels, wird doch auch in der Beschwerde nicht behauptet, daß die Dienstnehmer einen Anspruch auf die "Bedienungsprozente" gehabt hätten.

3.1. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt wird.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

3.3. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 22. März 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1993170257.X00

Im RIS seit

23.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten