Entscheidungsdatum
21.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G313 2169727-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch Rae Dr. Peter LECHENAUER, Mag. Margrit SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.10.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch Rae Dr. Peter LECHENAUER, Mag. Margrit SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.10.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit schriftlicher Verständigung des BFA vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.07.2017 wurde der BF die behördliche Absicht, ihren Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mangels hinreichender Antragsbegründung und notwendiger Identitätsnachweise zurück- bzw. abzuweisen und diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, mitgeteilt und der BF zusammen damit die Möglichkeit zur Urkundenvorlage und Stellungnahme zu ihren persönlichen Verhältnissen binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gewährt.
2. Eine Stellungnahme dazu wurde beim BFA nicht eingebracht. Der Ehegatte der BF gab am 20.07.2017 vor dem BFA an, die BF halte sich in Serbien auf. Er wollte unter Vorlage einer angeblich von seiner Ehegattin verfassten Vollmacht das Schriftstück des BFA vom 13.07.2017 beheben, woraufhin ihm eine Kopie davon ausgehändigt wurde.
3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 10.08.2017 wurde folglich der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen vom 21.04.2015 gemäß §§ 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), und festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 10.08.2017 wurde folglich der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen vom 21.04.2015 gemäß Paragraphen 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), und festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.).
4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stattzugeben und von einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen.
5. Am 05.09.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
6. Am 30.05.2018 langten beim BVwG Unterlagen zum Gesundheitszustand des Ehegatten der BF ein.
7. Am 03.10.2018 langten beim BVwG erneut Unterlagen zum Gesundheitszustand des Ehegatten der BF, ihn betreffende Einkommens- bzw. Bezugsnachweise und eine Kopie und eine Übersetzung der Heiratsurkunde von Februar 2016 von der serbischen in die deutsche Sprache ein.
8. Am 23.10.2018 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung durchgeführt und dabei die BF im Beisein ihres Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die serbische Sprache einvernommen.
9. Am 07.11.2018 langten beim BVwG das von der serbischen in die deutsche Sprache übersetzte Scheidungsurteil betreffend die Scheidung des Ehegatten der BF von seiner ehemaligen Ehegattin im Jahr 2014, eine Verständigung des zuständigen Magistrats von 2010 über die Löschung der vom BF zurückgelegten Gewerbeberechtigung mit 05.07.2010 im Gewerberegister, den achtjährigen Sohn des Ehegatten der BF betreffende Bestätigungen über den Kindergartenbesuch und den Besuch der zweiten Klasse Volksschule im Schuljahr 2018/2019.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF ist Staatsangehörige von Serbien.
1.2. Sie reiste erstmals im April 2012 in das Bundesgebiet ein, und zwar mit der Absicht in Österreich zu arbeiten.
Die BF war im Bundesgebiet erstmals von 19.04.2012 bis 20.07.2012 und darauf von 19.11.2012 bis 11.02.2013 mit Nebenwohnsitz und ab 08.05.2014 erstmals mit Hauptwohnsitz gemeldet. Auf die erste Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet von 08.05.2014 bis 17.09.2014 folgten weitere Hauptwohnsitzmeldungen von 18.03.2015 bis 14.10.2015, 16.12.2015 bis 10.03.2016, 10.03.2016 bis 10.01.2017, 21.08.2017 bis 20.10.2017, 10.04.2018 bis 17.07.2018 und zuletzt von 31.10.2018 bis 18.01.2019. Seit ihrer Wohnsitzabmeldung am 18.01.2019 besteht jedenfalls keine aufrechte Wohnsitzmeldung der BF im Bundesgebiet mehr.
1.3. Noch vor Ablauf ihrer letzten Nebenwohnsitzmeldung wurde die BF zusammen mit weiteren Personen am 07.02.2013 zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Einreise und ihres Aufenthaltes von der Polizei vorläufig festgenommen.
In einem Aktenvermerk der Polizei vom 22.02.2013 wurde folglich festgehalten:
"Eine Kontrolle der Ausweise (alles biometrische serbische Reisepässe) aller vier Personen ergab, dass alle im November 2012 mittels eines biometrischen Reiseipasses in Das Bundesgebiet eingereist waren. Die Überprüfung der Einreisestempel ergab, dass sich alle rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten.
Nachdem die Identität aller Personen eindeutig festgestellt wurden und sich der Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtmäßig erwiesen hatte, wurden alle am 07.02.2013 um 10:30 Uhr unverzüglich aus der Haft entlassen.
Zu ihrem Einkommen befragt, gaben die vier Personen recht unglaubwürdige Versionen an. Alle behaupten sie bekommen von Verwandten aus Serbien Geld zugeschickt und das seit dem Beginn ihres Aufenthalts.
Da die Versionen unglaubwürdig sind und die Personen in Österreich lt. eigenen Angaben über kein Einkommen verfügen, um ihren Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten, wird (...) Anzeige erstattet, dass somit der Aufenthalt als rechtswidrig zu betrachten ist.
Anzumerken ist, dass für alle Personen der Verdacht der Schwarzarbeit besteht, da in dem KKW div. Putzmaterialien, Besen, Wischmops etc. (ausreichend für alle Personen) auf der Ladefläche eingeräumt waren und wie schon oben erwähnt die von vier Personen vorgetragenen Versionen als unglaubwürdig zu betrachten sind.
Verstärkt wird der Verdacht dadurch, dass der Lenker (...) Besitzer einer Firma war, die Hausmeisterdienste anbot und aufgrund der Kontrollsituation davon auszugehen ist, dass (...) diese Firma noch immer, wenn auch nicht legal, betreibt, was jedoch derzeit nicht erwiesen werden konnte.
Bezüglich des Verdachts der Schwarzarbeit etc. wird beim BMF separat durch (...) eine Meldung gelegt und um eine Überprüfung ersucht."
1.4. Die BF ging im Bundesgebiet jedenfalls nie einer legalen Beschäftigung nach. Sie besitzt einen - aufschiebend bedingten bis 31.05.2019 abgeschlossenen - Arbeitsvorvertrag vom 25.09.2018 mit Zusage einer Firma, die BF im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Reinigungskraft anzustellen.
Der Ehegatte der BF war im Jahr 2003 und im Zeitraum von 2007 bis 2010 gewerblich selbstständig erwerbstätig. Aus seiner zuletzt nachgegangenen selbstständigen Erwerbstätigkeit sind ihm Schulden iHv EUR 15.000,- Schulden erwachsen. Nach Zurücklegung der Gewerbeberechtigung des BF zur Ausübung des Gewerbes "Reinigung von öffentlichen und privaten Verkehrsflächen, Gehsteigen, Gehwegen und Garageneinfahrten, sowie Bewässerung von öffentlichen und privaten Verkehrsflächen, Grünanlagen und Schneeräumung" wurde diese Gewerbeberechtigung mit 05.07.2010 im Gewerberegister gelöscht. Der BF hat im Bundesgebiet immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen, bezieht auch derzeit Notstandshilfe als Überbrückungshilfe und geht nunmehr einer geringfügigen Beschäftigung nach.
1.5. Die BF hat ihren Ehegatten, einen serbischen Staatsangehörigen, der im Besitz eines 2015 ausgestellten bis 2020 gültigen Daueraufenthaltstitels-EU ist, im Jahr 2013 kennen gelernt und im Februar 2016 in Serbien geheiratet. Sie wohnte seit ihrem ersten gemeinsamen Wohnsitz an der seit Oktober 2012 bestehenden Hauptwohnsitzadresse ihres nunmehrigen Ehegatten von 08.05.2014 bis 17.09.2014 mit diesem nicht immer in gemeinsamem Haushalt zusammen, sondern immer wieder von ihm getrennt. Die BF wohnte von 18.03.2015 bis 14.10.2015 bei einer Familie mit einem kranken Familienvater, die sie unterstützt hat, von 16.12.2015 bis 10.03.2016 wieder bei ihrem Ehegatten und von 10.03.2016 bis 10.01.2017 bei einem anderen Mann. Nach ihrer Wohnsitzabmeldung von der Adresse ihres Freundes am 10.01.2017 kehrte die BF, wie im angefochtenen Bescheid angeführt, laut Mitteilung der Meldebehörde nach Serbien zurück, wo sie eine Zeit lang geblieben ist, bevor sie sich am 21.08.2017 erneut im Bundesgebiet bei ihrem Ehegatten mit Hauptwohnsitz gemeldet hat. Im Zeitraum von ihrer Wohnsitzabmeldung am 17.07.2018 bis zur neuerlichen Wohnsitzanmeldung bei ihrem Ehegatten am 31.10.2018 hielt sich die BF auch im Bundesgebiet auf.
Die BF hat abgesehen von ihrem Ehegatten in Österreich keine Familienangehörige. In Serbien hat sie einen 35 Jahre alten Sohn.
Der Ehegatte der BF hat einen acht Jahre alten Sohn, der bei ihm lebt, und für welchen er die Obsorge hat und von seiner Ex-Gattin seit Mai 2014 monatlich Alimente in Höhe von 5.000,- serbische Dinar (umgerechnet 42,29 Euro) bezieht. Im rechtskräftigen Scheidungsurteil betreffend die Scheidung des Ehegatten der BF von seiner ehemaligen Ehegattin von 2014 wurde das Besuchsrecht betreffend ihren gemeinsamen nunmehr acht Jahre alten Sohn derart geregelt, dass "die Mutter das minderjährige Kind zweimal im Monat, und zwar am ersten und dritten Wochenende im Monat aus dem Haushalt des Vaters zu sich nehmen wird, sowie jeweils 7 bis 10 Tage in den Sommer- und Winterferien (...) und zu anderen Gelegenheiten nach Absprache der Eltern." Der Ehegatte der BF hat auch eine - ältere - Tochter aus vorangegangener Beziehung, die bei ihm mit Nebenwohnsitz und bei dessen Ex-Gattin mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und den BF unterstützt.
1.6. Die BF stellte am 21.04.2015 in Österreich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK. Dieser Antrag wurde mit angefochtenem Bescheid vom 10.08.2017 als unzulässig zurückgewiesen, mit der Begründung, die BF sei nicht im erforderlichen Ausmaß ihrer allgemeinen Mitwirkungspflicht, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nachgekommen, und diese Zurückweisungsentscheidung mit einer Rückkehrentscheidung und der Feststellung, dass die Abschiebung der BF nach Serbien zulässig sei, verbunden.
Die BF legte im Zuge ihres Antrages eine Reisepasskopie vor, aus welcher hervorgeht, dass ihr serbischer Reisepass am 20.03.2012 ausgestellt wurde und bis 20.03.2022 gültig ist.
1.7. Die BF stellte nach ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 21.04.2015 am 10.03.2016 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Rot-Weiß-Rot-Karte plus", welcher am 20.01.2017 abgewiesen wurde. Während laufendem NAG-Verfahren und gegenständlichem fremdenrechtlichen Verfahren passierte die BF mehrmals die Schengen-Grenze, darunter laut Passstempeln in einer Reisepasskopie auch am 23.07.2016, 08.09.2016 und 15.09.2016.1.7. Die BF stellte nach ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 21.04.2015 am 10.03.2016 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Rot-Weiß-Rot-Karte plus", welcher am 20.01.2017 abgewiesen wurde. Während laufendem NAG-Verfahren und gegenständlichem fremdenrechtlichen Verfahren passierte die BF mehrmals die Schengen-Grenze, darunter laut Passstempeln in einer Reisepasskopie auch am 23.07.2016, 08.09.2016 und 15.09.2016.
1.8. Die BF ist im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten geblieben.
1.9. Nachweise für eine berücksichtigungswürdige gesundheitliche Beeinträchtigung der BF liegen nicht vor. Der Ehegatte der BF leidet hingegen an Asthma und Diabetes-Typ 2, erhielt nach einer Herzoperation einen Implantat-Ausweises, befand sich ab diesem Zeitpunkt in laufender Medikation mit blutverdünnenden Medikamenten, wobei bei ihm am Vortag der mündlichen Verhandlung - am 22.10.2018 - eine Medikamentendosiserhöhung angeordnet wurde, ist im Besitz eines am 07.12.2017 ausgestellten ab 03.08.2017 gültigen unbefristeten Behindertenpasses mit Feststellung eines Grades der Behinderung von 50 v.H., und stellte wegen gesundheitlicher Leiden im März 2018 bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension. Ein Nachweis über eine über diesen Antrag ergangene Entscheidung liegt nicht vor.
1.10. Die BF absolvierte im Bundesgebiet am 27.04.2016 die Deutschprüfung A1 und erhielt von einer Firma eine Einstellungszusage unter der Bedingung eine Aufenthaltsberechtigung vor dem Mai 2019, vom 25.09.2018. Anderweitige berücksichtigungswürdigen Integrationsschritte waren aus der gesamten Aktenlage nicht erkennbar.
2. Zur Versorgungslage in Serbien
2.1. Grundversorgung/Wirtschaft
Serbiens Wirtschaft befindet sich auf dem Weg der Transformation und Modernisierung. Heute ist Serbien eine liberale Marktwirtschaft, die damit kämpft, sich seiner historischen Altlasten - politische Einflussnahme in die Wirtschaft, wirtschaftliche Regression und Modernisierungsblockade - zu entledigen. (GIZ 3.2016)
Trotz der nach wie vor schlechten Wirtschaftslage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. (AA 23.11.2015).
2.2. Sozialbeihilfen
Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. (AA 23.1.2015).
Ein Wohlfahrtsamt (Sozialamt) befindet sich in jeder Gemeinde Serbiens. Das Sozialamt ist für die finanzielle Unterstützung u.a. von Familien ohne Einkommen zuständig. Die Voraussetzungen für den Zugang zum Sozialsystem richten sich nach den von der betreffenden Person beantragten Sozialleistungen. Allgemein gilt: Anspruch auf Sozialhilfe haben serbische Staatsbürger, die arbeitslos und bei der staatlichen Arbeitsagentur an ihrem Wohnort registriert sind oder sich in einem Mindestlohn- Beschäftigungsverhältnis befinden. (IOM 8.2014).
Quellen:
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.2.1. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Fes