Entscheidungsdatum
03.04.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W125 2207303-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch den Verein XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3.9.2018, Zahl XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch den Verein römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3.9.2018, Zahl römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2018 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der Volksgruppe der Tschetschenen zugehörig, stellte nach irregulärer Einreise auf dem Luftweg am XXXX .2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Transitbereich des Flughafens XXXX . Im Zuge der Antragstellung wurde der bis zum XXXX 2024 gültige Reisepass des Beschwerdeführers sichergestellt.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der Volksgruppe der Tschetschenen zugehörig, stellte nach irregulärer Einreise auf dem Luftweg am römisch 40 .2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Transitbereich des Flughafens römisch 40 . Im Zuge der Antragstellung wurde der bis zum römisch 40 2024 gültige Reisepass des Beschwerdeführers sichergestellt.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2017 wurde bekanntgegeben, dass die Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet gestattet werde und um Vorführung des Beschwerdeführers vor die zuständige Erstaufnahmestelle ersucht.Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2017 wurde bekanntgegeben, dass die Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet gestattet werde und um Vorführung des Beschwerdeführers vor die zuständige Erstaufnahmestelle ersucht.
Am XXXX .2017 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. In dieser gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, homosexuell zu sein und bereits im Jahr 2009 aus diesem Grund in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben. Weil er dort aber immer mit anderen Tschetschenen gemeinsam in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht gewesen sei und diese ihn wegen seiner sexuellen Orientierung geschlagen hätten, wäre er freiwillig in die Russische Föderation zurückgekehrt. Im Februar 2017 sei der Beschwerdeführer durch die Polizei in XXXX festgenommen und körperlich misshandelt worden, er wäre zehn Tage lang inhaftiert gewesen; dies alles nur auf Grund seiner Homosexualität. Er sei schließlich nach Moskau geflüchtet; nachdem jedoch die Polizei die Brüder des Beschwerdeführers bedroht hätte und tschetschenische Behörden auch in Moskau nach Homosexuellen fahnden würden, sei er aus dem Herkunftsstaat ausgereist.Am römisch 40 .2017 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. In dieser gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, homosexuell zu sein und bereits im Jahr 2009 aus diesem Grund in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben. Weil er dort aber immer mit anderen Tschetschenen gemeinsam in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht gewesen sei und diese ihn wegen seiner sexuellen Orientierung geschlagen hätten, wäre er freiwillig in die Russische Föderation zurückgekehrt. Im Februar 2017 sei der Beschwerdeführer durch die Polizei in römisch 40 festgenommen und körperlich misshandelt worden, er wäre zehn Tage lang inhaftiert gewesen; dies alles nur auf Grund seiner Homosexualität. Er sei schließlich nach Moskau geflüchtet; nachdem jedoch die Polizei die Brüder des Beschwerdeführers bedroht hätte und tschetschenische Behörden auch in Moskau nach Homosexuellen fahnden würden, sei er aus dem Herkunftsstaat ausgereist.
Am XXXX .2017, XXXX .2017 und XXXX .2017 wurden seitens des Departments für Virologie XXXX aktuelle Befunde betreffend den Beschwerdeführer interpretiert; aus diesen ist eine positive HIV-Infektion des Beschwerdeführers ersichtlich.Am römisch 40 .2017, römisch 40 .2017 und römisch 40 .2017 wurden seitens des Departments für Virologie römisch 40 aktuelle Befunde betreffend den Beschwerdeführer interpretiert; aus diesen ist eine positive HIV-Infektion des Beschwerdeführers ersichtlich.
Mit Schreiben vom 28.2.2018 wurden dem Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Länderfeststellungen für die Russische Föderation im Vorfeld seines Termins zur Einvernahme vor einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Stellungnahme übermittelt.
Mit Schreiben vom 15.3.2018 des Vereines XXXX wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2017 mit der Beratungsstelle für homosexuelle Asylwerber in Kontakt stehe und zahlreiche Beratungsgespräche wahrgenommen habe. Der Beschwerdeführer nehme auch regelmäßig an sozialen Events des Vereines teil. Untergebracht sei er in einer Wohngemeinschaft für XXXX .Mit Schreiben vom 15.3.2018 des Vereines römisch 40 wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2017 mit der Beratungsstelle für homosexuelle Asylwerber in Kontakt stehe und zahlreiche Beratungsgespräche wahrgenommen habe. Der Beschwerdeführer nehme auch regelmäßig an sozialen Events des Vereines teil. Untergebracht sei er in einer Wohngemeinschaft für römisch 40 .
Am 16.3.2018 ersuchte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung im Vorfeld der vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den 19.3.2018 anberaumten Einvernahme um Beiziehung eines Dolmetschers für die russische anstatt die tschetschenische Sprache; nur so könne der Beschwerdeführer offen über seine Fluchtgründe reden.
Am 19.3.2018 erfolgte die erste niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des "Russian LGBT Network" vom 10.3.2018 samt einer Beschreibung seines Falles sowie einen allgemeinen Bericht aus 2017 zur Lage von LGBT-Personen im Nordkaukasus, eine Stellungnahme vom 19.3.2018 zum Länderinformationsblatt für die Russische Föderation, eine ACCORD-Anfragebeantwortung über Homosexuelle in St. Petersburg und Moskau, zwei Unterstützungsschreiben und Integrationsunterlagen vor. Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass im Zuge einer Straßenkontrolle bei einem Bekannten, mit welchem er in einem PKW unterwegs gewesen sei, Rauschgift gefunden sei; in weiterer Folge wären alle PKW-Insassen gründlich durchsucht worden und seien beim Beschwerdeführer für Männer unübliche Armreifen gefunden worden. Aus diesem Fund wäre geschlossen worden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Homosexuellen handle. Er sei daraufhin in einem Lager in Tschetschenien gefangen gehalten worden; er wäre dort auf Grund seiner Homosexualität eingesperrt und körperlich misshandelt worden. Freigelassen worden sei er schließlich unter der Bedingung, als Spitzel für die Behörden zu arbeiten und herauszufinden, wenn jemand mit Drogen handle oder beabsichtige, nach Syrien zu gehen.
Aus einem Befundbericht vom XXXX .2018 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auf Grund einer HIV-Infektion regelmäßig in Betreuung steht; im August 2017 sei demnach eine retrovirale Therapie mit GENVOYA gestartet worden. Diese Medikation solle keinesfalls unterbrochen und könne auch nicht ohne weiters abgeändert werden.Aus einem Befundbericht vom römisch 40 .2018 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auf Grund einer HIV-Infektion regelmäßig in Betreuung steht; im August 2017 sei demnach eine retrovirale Therapie mit GENVOYA gestartet worden. Diese Medikation solle keinesfalls unterbrochen und könne auch nicht ohne weiters abgeändert werden.
Am 3.4.2018 wurde seitens des Beschwerdeführers ein Bericht über die Ermordung einer russischen Transgenderperson an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt.
Einem ambulanten Patientenbrief des AKH XXXX vom XXXX .2018 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung, eine rezidivierende depressive Störung sowie Schmerzsyndrom Lendenwirbelsäule diagnostiziert wurden. Dem Beschwerdeführer wurden diesbezüglich Medikamente verschrieben (Trittico retard 150 mg, Sirdalud 4 mg, Sertralin 50 mg).Einem ambulanten Patientenbrief des AKH römisch 40 vom römisch 40 .2018 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung, eine rezidivierende depressive Störung sowie Schmerzsyndrom Lendenwirbelsäule diagnostiziert wurden. Dem Beschwerdeführer wurden diesbezüglich Medikamente verschrieben (Trittico retard 150 mg, Sirdalud 4 mg, Sertralin 50 mg).
Am XXXX 2018 erfolgte eine Untersuchung des Beschwerdeführers, über welche am XXXX 2018 eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erging; demnach könne beim Beschwerdeführer derzeit keine krankheitswertige psychische Störung festgestellt werden.Am römisch 40 2018 erfolgte eine Untersuchung des Beschwerdeführers, über welche am römisch 40 2018 eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erging; demnach könne beim Beschwerdeführer derzeit keine krankheitswertige psychische Störung festgestellt werden.
Am XXXX 2018 wurde beim Beschwerdeführer Lumboischialgie (Schmerzen im unteren Rücken) diagnostiziert und diesbezüglich physikalische Behandlung verordnet.Am römisch 40 2018 wurde beim Beschwerdeführer Lumboischialgie (Schmerzen im unteren Rücken) diagnostiziert und diesbezüglich physikalische Behandlung verordnet.
Mit Schreiben vom 27.6.2018 erstattete der Beschwerdeführer zu obiger gutachterlichen Stellungnahme vom XXXX 2018 seinerseits eine Stellungnahme, wonach die in der gutachterlichen Stellungnahme getroffenen Schlussfolgerungen in Widerspruch zu Befunden vom XXXX 2018 und vom XXXX 2018 stünden, welche von Posttraumatischer Belastungsstörung, Depressio und Schmerzsyndrom LWS beziehungsweise einer depressiven Episode sprechen würden. Beantragt wurde im Fall einer beabsichtigten Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz die Feststellung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ob im Fall einer Überstellung in die Russische Föderation tatsächlich eine unmittelbar verfügbare und durchgehende gesicherte Weiterbehandlung mit dem Medikament GENVOYA garantiert sei, auf die der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch habe sowie weiters, ob der Zugang zu dieser Therapie in der Russischen Föderation leistbar wäre.Mit Schreiben vom 27.6.2018 erstattete der Beschwerdeführer zu obiger gutachterlichen Stellungnahme vom römisch 40 2018 seinerseits eine Stellungnahme, wonach die in der gutachterlichen Stellungnahme getroffenen Schlussfolgerungen in Widerspruch zu Befunden vom römisch 40 2018 und vom römisch 40 2018 stünden, welche von Posttraumatischer Belastungsstörung, Depressio und Schmerzsyndrom LWS beziehungsweise einer depressiven Episode sprechen würden. Beantragt wurde im Fall einer beabsichtigten Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz die Feststellung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ob im Fall einer Überstellung in die Russische Föderation tatsächlich eine unmittelbar verfügbare und durchgehende gesicherte Weiterbehandlung mit dem Medikament GENVOYA garantiert sei, auf die der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch habe sowie weiters, ob der Zugang zu dieser Therapie in der Russischen Föderation leistbar wäre.
Am 27.6.2018 erfolgte die zweite Einvernahme des Beschwerdeführers vor einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Dabei schilderte der Beschwerdeführer erneut seine Fluchtgründe, wobei er ausführte, dass er im Zuge einer Militärkontrolle durchsucht worden sei, nachdem bei einem seiner Mitfahrer im PKW Rauschgift gefunden worden wäre. Der Beschwerdeführer sei auf eine Kommandatur mitgenommen, verhört und - nachdem bei ihm Armreifen gefunden worden wären - körperlich misshandelt worden. In weiterer Folge habe man ihn in ein Gefängnis überstellt und dort körperlich misshandelt. Der Beschwerdeführer sei schließlich unter der Bedingung freigelassen worden, Informationen über Rauschgiftdealer und terroristische Aktivitäten zu sammeln; dies habe er zugesagt, um frei zu kommen. Er sei nach Moskau geflüchtet, wo er mit Hilfe einer LGBT-Organisation aus der Russischen Föderation ausgereist wäre.
Am 1.8.2018 übermittelte der Beschwerdeführer eine weitere, ergänzende Stellungnahme an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, nachdem eine Reihe neuer und für das gegenständliche Verfahren relevanter Berichte und Beschlüsse internationaler und europäischer Organisationen (unter anderem Entschließung des Europäischen Parlamentes vom 18.5.2018 zur Umsetzung der Leitlinie des Rates zu LGBTI-Personen, insbesondere in Bezug auf die Verfolgung (vermeintlich) homosexueller Männer in Tschetschenien; Resolution der Parlamentarischen Versammlung des Europarates zur Verfolgung von LGBTI-Personen in Tschetschenien, Bericht der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 8.6.2018 zur Verfolgung von LGBTI-Personen in Tschetschenien; Urteil des Verwaltungsgerichtes Potsdam vom 27.4.2018) vorlägen.
Am 15.8.2018 übermittelte der Beschwerdeführer noch eine weitere, ergänzende Stellungnahme an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und stellte darin neue, relevante Entwicklungen der Lage von LGBTIQ-Personen in der Russischen Föderation dar.
Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 3.9.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs 1 bis 3 für die freiwillige Ausreise eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 3.9.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 für die freiwillige Ausreise eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Zunächst wird - widersprüchlich zu den begründenden Erwägungen - positiv festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Russische Föderation auf Grund seiner Homosexualität verlassen habe. Er sei bei einer zufälligen Verkehrskontrolle festgenommen worden; im Zuge dieser Festnahme wäre der Beschwerdeführer als homosexuell wahrgenommen und zehn Tage lang in einem Gefängnis eingesperrt und körperlich misshandelt worden. Weiters wird den eben wiedergegebenen Ausführungen gegensätzlich festgestellt, dass es keine Bedrohung von staatlicher Seite gegeben habe; es wäre nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten individuellen Verfolgung in der Russischen Föderation ausgesetzt gewesen sei oder im Fall einer Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre. In Moskau habe der Beschwerdeführer unbehelligt leben können.
Festgestellt wurde zudem, dass der Beschwerdeführer an einer HIV-Infektion sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung, Depression und einem Schmerzsyndrom Lendenwirbelsäule leide und medikamentös behandelt werde.
In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass die Aussagen hinsichtlich der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers glaubhaft gewesen seien; nicht glaubhaft gewesen wären allerdings die Umstände, wonach der Beschwerdeführer in Tschetschenien körperlich misshandelt worden und daraufhin aus der Russischen Föderation ausgereist wäre. Selbst im Fall, dass in der Herkunftsregion eine Art 3 EMRK-widrige Situation drohe, könne aber der Beschwerdeführer Moskau als innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen. Eine Fortführung der antiretroviralen Therapie sei dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation möglich, ebenso wie die Behandlung seiner posttraumatischen Belastungsstörung und Depression.In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass die Aussagen hinsichtlich der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers glaubhaft gewesen seien; nicht glaubhaft gewesen wären allerdings die Umstände, wonach der Beschwerdeführer in Tschetschenien körperlich misshandelt worden und daraufhin aus der Russischen Föderation ausgereist wäre. Selbst im Fall, dass in der Herkunftsregion eine Artikel 3, EMRK-widrige Situation drohe, könne aber der Beschwerdeführer Moskau als innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen. Eine Fortführung der antiretroviralen Therapie sei dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation möglich, ebenso wie die Behandlung seiner posttraumatischen Belastungsstörung und Depression.
Mit Schreiben vom 4.10.2018, eingebracht am 5.10.2018, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3.9.2018. In dieser wurde im Wesentlichen gerügt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachte Stellungnahmen nicht berücksichtigt und nicht über den Antrag betreffend die Feststellungen der Verfügbarkeit des vom Beschwerdeführer benötigten Medikamentes entschieden habe. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer unbehelligt in Moskau habe leben können, finde keine Deckung im Akt.
Hinsichtlich der als nicht glaubhaft erkannten Umstände, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien körperlich misshandelt worden wäre, sei die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffene Annahme von Widersprüchen des Beschwerdeführers in seinen beiden Einvernahmen (unter Anführung näherer Erläuterungen) nicht nachvollziehbar.
Zudem seien die Länderfeststellungen ergänzungsbedürftig und wird auf weitere aktuelle Berichte zur Einschätzung der Gefährdungslage von LGBTI-Personen in der Russischen Föderation aufmerksam gemacht. Zitiert werden weiters Informationen zur schlechten Lage von HIV-positiven Personen in der Russischen Föderation. Schließlich werden verschiedene Erkenntnisquellen angeführt und deren Inhalt erläutert (unter anderem Entschließung des Europäischen Parlamentes vom 18.5.2018 zur Umsetzung der Leitlinie des Rates zu LGBTI-Personen, insbesondere in Bezug auf die Verfolgung (vermeintlich) homosexueller Männer in Tschetschenien, Resolution der Parlamentarischen Versammlung des Europarates zur Verfolgung von LGBTI-Personen in Tschetschenien, Bericht der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 8.6.2018 zur Verfolgung von LGBTI-Personen in Tschetschenien, Urteil des Verwaltungsgerichtes Potsdam vom 27.4.2018).
Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei vor dem Hintergrund der im Verfahren zitierten Länderinformationen ausgeschlossen; der Beschwerdeführer wäre als homosexueller Tschetschene einer gesteigerten Gefährdungslage ausgesetzt.
Mit Schreiben vom 8.10.2018 erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht und wurde die vorliegende Rechtssache in Anwendung der geltenden Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W125 zugewiesen.
Am 26.11.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Anwesend waren dabei der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter, ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, eine Dolmetscherin für die russische Sprache, die Schwester und der Lebensgefährte des Beschwerdeführers, welche beide als Zeugen einvernommen wurden, sowie eine juristische Mitarbeiterin des erkennenden Richters des Bundesverwaltungsgerichtes.
Eingangs der Verhandlung wurde seitens des erkennenden Richters festgehalten, dass die vorgelegten Bestätigungen zum Gesundheitszustand (auch in psychischer Hinsicht) vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht in Zweifel gezogen worden wären und diese sohin dem Verfahren zu Grunde gelegt würden. Weiters sei nach derzeitiger Aktenlage den Argumenten in der Beschwerdeschrift zur mangelnden Tragfähigkeit der Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Widersprüchen des Beschwerdeführers bei seinem Aussageverhalten beizutreten.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer ausführlich insbesondere zu seinen Fluchtgründen und seinen persönlichen Lebensumständen befragt.
In der Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer ein mit 23.11.2018 datiertes Schreiben von Univ.-Prof XXXX vorgelegt (als Beilage ./A zur Verhandlungsschrift genommen), mit welchem dieser bestätigt, im Zuge von Recherchen für seinen Bericht im Rahmen des Moskau Mechanism der OSZE über Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien mit dem Beschwerdeführer ein Interview geführt zu haben. Die Angaben des Beschwerdeführers würden mit anderen geführten Interviews sowie den eingesehenen russischen und internationalen Berichten übereinstimmen.In der Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer ein mit 23.11.2018 datiertes Schreiben von Univ.-Prof römisch 40 vorgelegt (als Beilage ./A zur Verhandlungsschrift genommen), mit welchem dieser bestätigt, im Zuge von Recherchen für seinen Bericht im Rahmen des Moskau Mechanism der OSZE über Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien mit dem Beschwerdeführer ein Interview geführt zu haben. Die Angaben des Beschwerdeführers würden mit anderen geführten Interviews sowie den eingesehenen russischen und internationalen Berichten übereinstimmen.
Mit Schreiben vom 21.12.2018 übermittelte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung den OSZE-Abschlussbericht "Report under the Moscow Mechanism on alleged Human Rights Violations and Impunity in the Chechen Republic oft the Russian Federation" von Professor XXXX an das Bundesverwaltungsgericht; demnach kämen die Empfehlungen der OSZE zu dem Ergebnis, dass Menschen wie dem Beschwerdeführer internationaler Schutz zu gewähren sei.Mit Schreiben vom 21.12.2018 übermittelte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung den OSZE-Abschlussbericht "Report under the Moscow Mechanism on alleged Human Rights Violations and Impunity in the Chechen Republic oft the Russian Federation" von Professor römisch 40 an das Bundesverwaltungsgericht; demnach kämen die Empfehlungen der OSZE zu dem Ergebnis, dass Menschen wie dem Beschwerdeführer internationaler Schutz zu gewähren sei.
Am 8.1.2019 richtete der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes ein Amtshilfeersuchen an die Österreichische Botschaft in Moskau mit der Bitte um ergänzende Auskünfte. So wurde insbesondere angefragt, ob es sich bei der Organisation, mit deren Hilfe der Beschwerdeführer (wie von diesem im Verfahren vorgebracht) aus der Russischen Föderation ausgereist sei, um eine tatsächlich existierende aktive NGO handle; ob es sich bei den Unterzeichnern des vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreibens (Schreiben des "Russian LGBT Network" vom 10.3.2018) um real existierende Personen handle; ob die vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehensweise der NGO plausibel sei und ob es aus Sicht der Botschaft möglich wäre, dass ein russischer Staatsbürger aus Tschetschenien mit der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers in einem anderen Teil der Russischen Föderation als Homosexueller problemlos leben könne.
Am 16.1.2019 übermittelte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung ein Schreiben hinsichtlich der Aktualität der Verfolgungsgefahr, in welchem Länderinformationen betreffend eine neue Verfolgungswelle von nicht-heterosexuellen Menschen in der Russischen Föderation zitiert werden, an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Schreiben vom 16.1.2019 beantwortete die Österreichische Botschaft in Moskau das an sie gerichtete Amtshilfeersuchen vom 8.1.2019. Demnach handle es sich bei der genannten NGO um eine aktive und tatsächlich existierende, ebenso handle es sich bei den Unterzeichnern um real existierende Personen; die Vorgehensweise der NGO sei plausibel. Schließlich sei es nach Ansicht der Österreichischen Botschaft in Moskau für russische Staatsangehörige aus Tschetschenien möglich, in einem anderen Teil der Russischen Föderation als Homosexueller zu leben, sofern keine offenen Handlungen gesetzt würden, die als Verstoß gegen das Gesetz zum Schutz Jugendlicher vor homosexueller Propaganda gewertet werden könnten (etwa Teilnahme an Gay-Paraden).
Am 17.1.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend das an die Österreichische Botschaft in Moskau gerichtete Amtshilfeersuchen respektive deren Antwortschreiben vom 16.1.2019 sowie weiters einen aktuellen Zeitungsbericht des Guardian, "Chechenya: Two dead and dozens held in LGBT purge, say activists" an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie den Beschwerdeführer und gewährte eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zur Abgabe einer Stellungnahme.
Am 5.2.2019 übermittelte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme betreffend das Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17.1.2019 an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird vorgetragen, dass das Resultat der Internetrecherche der österreichischen Botschaft in Moskau das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätige und werden kritische Ausführungen zu dem von der Botschaft herangezogenen Artikel "Wo Homosexuelle in Russland gut leben können: Die tolerantesten Regionen der Russischen Föderation" erstattet. Argumentativ wird weiters dargelegt, warum dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation keine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe; insbesondere könne vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden, seine sexuelle Orientierung zu verbergen.
Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde keine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist russischer Staatsangehöriger und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig. Der Beschwerdeführer ist homosexuell.
Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat elf Jahre lang die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen sowie im Anschluss fünf Jahre lang die Hochschule für XXXX besucht und abgeschlossen. Er hat von 2006 bis 2008 in XXXX in der Stadtverwaltung gearbeitet. Der Beschwerdeführer hatte eine Beziehung mit dem stellvertretenden Bürgermeister, welche bekannt wurde und musste in der Folge kündigen beziehungsweise flüchtete nach Polen. Er war in Polen Misshandlungen seitens tschetschenischer Asylwerber ausgesetzt und kehrte deshalb nach zirka sieben Monaten in die Russische Föderation zurück, allerdings nicht nach Tschetschenien, sondern nach Moskau.Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat elf Jahre lang die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen sowie im Anschluss fünf Jahre lang die Hochschule für römisch 40 besucht und abgeschlossen. Er hat von 2006 bis 2008 in römisch 40 in der Stadtverwaltung gearbeitet. Der Beschwerdeführer hatte eine Beziehung mit dem stellvertretenden Bürgermeister, welche bekannt wurde und musste in der Folge kündigen beziehungsweise flüchtete nach Polen. Er war in Polen Misshandlungen seitens tschetschenischer Asylwerber ausgesetzt und kehrte deshalb nach zirka sieben Monaten in die Russische Föderation zurück, allerdings nicht nach Tschetschenien, sondern nach Moskau.
Im Jahr 2015 hat er in Moskau als XXXX gearbeitet; offiziell ist er dort noch immer beschäftigt. Im Jahr 2016 eröffnete der Beschwerdeführer ein XXXX geschäft in XXXX in Tschetschenien, welches er als Franchisenehmer betrieb, und reiste nur mehr selten nach Moskau. Er war zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass sich die Lage in Tschetschenien beruhigt hätte und wollte sich in der Nähe seiner Mutter aufhalten.Im Jahr 2015 hat er in Moskau als römisch 40 gearbeitet; offiziell ist er dort noch immer beschäftigt. Im Jahr 2016 eröffnete der Beschwerdeführer ein römisch 40 geschäft in römisch 40 in Tschetschenien, welches er als Franchisenehmer betrieb, und reiste nur mehr selten nach Moskau. Er war zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass sich die Lage in Tschetschenien beruhigt hätte und wollte sich in der Nähe seiner Mutter aufhalten.
Vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation im Jahr 2017 hielt sich der Beschwerdeführer wieder eine Zeit lang in Moskau auf, wo er über die NGO "The Russian LGBT Network" allgemeinärztliche und psychologische Betreuung erhielt; dabei erfuhr der Beschwerdeführer von seiner HIV-Infektion. Die NGO vermittelte dem Beschwerdeführer eine von ihr angemietete Unterkunft, in welcher er während seines neuerlichen Aufenthaltes in Moskau bis zur Ausreise aus der Russischen Föderation lebte. Die Unterkunft lautete nicht auf den Namen des Beschwerdeführers, er war dort nicht behördlich gemeldet.
In der Russischen Föderation halten sich die Mutter, drei Brüder (alle in XXXX ) und eine Schwester (in XXXX ) des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer hat nur zu seiner Mutter und seiner Schwester in Sotchi hin und wieder Kontakt.In der Russischen Föderation halten sich die Mutter, drei Brüder (alle in römisch 40 ) und eine Schwester (in römisch 40 ) des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer hat nur zu seiner Mutter und seiner Schwester in Sotchi hin und wieder Kontakt.
Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2017 mit Hilfe der NGO "The Russian LGBT Network" aus der Russischen Föderation aus und stellte am XXXX 2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2017 mit Hilfe der NGO "The Russian LGBT Network" aus der Russischen Föderation aus und stellte am römisch 40 2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
In Österreich lebt seit 2003 eine Schwester des Beschwerdeführers mit dem Status einer Asylberechtigten. Der damalige Fluchtgrund der Schwester des Beschwerdeführers steht nicht im Zusammenhang mit dem nunmehrigen Fluchtgrund des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Schwester, die ihn auch finanziell etwas unterstützt. Ein Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Schwester besteht nicht.
In Österreich lebt der Beschwerdeführer mit seinem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt; nach den melderechtlichen Vorschriften gemeldet ist er allerdings nach wie vor in einer Wohngemeinschaft
XXXX .römisch 40 .
Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse bis zum Niveau A2 besucht und lernt Deutsch im Selbststudium. Während sein Lebensgefährte in der Arbeit ist, kümmert sich der Beschwerdeführer um den Haushalt. Er verfügt über soziale Anknüpfungspunkte in Form eines Freundes- und Bekanntenkreises und nimmt am gesellschaftlichen Leben teil; er betätigt sich sportlich und besucht Veranstaltungen des Vereines XXXX .Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse bis zum Niveau A2 besucht und lernt Deutsch im Selbststudium. Während sein Lebensgefährte in der Arbeit ist, kümmert sich der Beschwerdeführer um den Haushalt. Er verfügt über soziale Anknüpfungspunkte in Form eines Freundes- und Bekanntenkreises und nimmt am gesellschaftlichen Leben teil; er betätigt sich sportlich und besucht Veranstaltungen des Vereines römisch 40 .
Der Beschwerdeführer geht keiner Beschäftigung nach; das Bestehen sonstiger wirtschaftlicher Anknüpfungspunkte ist nicht hervorgekommen. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer ist HIV-positiv und befindet sich deswegen in Österreich in medikamentöser Behandlung (er erhält das Medikament GENVOYA, welches er täglich einnimmt) respektive muss regelmäßig alle zwei bis drei Monate zur ärztlichen Kontrolle. Der Beschwerdeführer sollte die Medikation keinesfalls unterbrechen oder abändern und bedarf regelmäßiger ärztlicher Betreuung, um den Behandlungserfolg langfristig sicherzustellen. Der Beschwerdeführer leidet zudem an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie Depressionen, deretwegen er ebenfalls medikamentös behandelt wird. Jeden zweiten Tag nimmt er zudem Schlafmittel; zusätzlich bekommt er Schmerzmittel wegen seiner Rückenschmerzen. Er war in der Vergangenheit in psychologischer Behandlung und war unter anderem in Therapie im AKH XXXX ; derzeit bemüht er sich um eine Betreuung durch eine spezialisierte Hilfsorganisation.Der Beschwerdeführer ist HIV-positiv und befindet sich deswegen in Österreich in medikamentöser Behandlung (er erhält das Medikament GENVOYA, welches er täglich einnimmt) respektive muss regelmäßig alle zwei bis drei Monate zur ärztlichen Kontrolle. Der Beschwerdeführer sollte die Medikation keinesfalls unterbrechen oder abändern und bedarf regelmäßiger ärztlicher Betreuung, um den Behandlungserfolg langfristig sicherzustellen. Der Beschwerdeführer leidet zudem an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie Depressionen, deretwegen er ebenfalls medikamentös behandelt wird. Jeden zweiten Tag nimmt er zudem Schlafmittel; zusätzlich bekommt er Schmerzmittel wegen seiner Rückenschmerzen. Er war in der Vergangenheit in psychologischer Behandlung und war unter anderem in Therapie im AKH römisch 40 ; derzeit bemüht er sich um eine Betreuung durch eine spezialisierte Hilfsorganisation.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Feststellungen zu den vorgebrachten Fluchtgründen
Der Beschwerdeführer wurde im Februar 2017 in XXXX im Zuge einer zufälligen PKW-Verkehrskontrolle festgenommen, weil bei einem seiner Mitfahrer Drogen gefunden worden waren. Der Beschwerdeführer wurde von tschetschenischen Sicherheitskräften mitgenommen und durchsucht; dabei wurden beim Beschwerdeführer unter anderem Armreifen gefunden und daraus geschlossen, dass er homosexuell sei. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer in eine gefängnisähnliche Räumlichkeit gebracht und zehn Tage lang eingesperrt und körperlich misshandelt. Der Beschwerdeführer wurde dort gemeinsam mit (mutmaßlichen) Drogenhändlern und IS-Terroristen festgehalten. Er wurde schließlich freigelassen unter der Bedingung, für die tschetschenischen Sicherheitskräfte als Spitzel zu arbeiten und Informationen über Drogenhändler und mutmaßliche IS-Terroristen zu beschaffen, was er nicht getan hat und nicht tun will.Der Beschwerdeführer wurde im Februar 2017 in römisch 40 im Zuge einer zufälligen PKW-Verkehrskontrolle festgenommen, weil bei einem seiner Mitfahrer Drogen gefunden worden waren. Der Beschwerdeführer wurde von tschetschenischen Sicherheitskräften mitgenommen und durchsucht; dabei wurden beim Beschwerdeführer unter anderem Armreifen gefunden und daraus geschlossen, dass er homosexuell sei. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer in eine gefängnisähnliche Räumlichkeit gebracht und zehn Tage lang eingesperrt und körperlich misshandelt. Der Beschwerdeführer wurde dort gemeinsam mit (mutmaßlichen) Drogenhändlern und IS-Terroristen festgehalten. Er wurde schließlich freigelassen unter der Bedingung, für die tschetschenischen Sicherheitskräfte als Spitzel zu arbeiten und Informationen über Drogenhändler und mutmaßliche IS-Terroristen zu beschaffen, was er nicht getan hat und nicht tun will.
Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe auf Grund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurde nicht konkret vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch sonst nicht hervorgekommen.
1.3. Feststellungen zum Herkunftsstaat Russische Föderation
Allgemeines
Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Dem quasi-autoritären Präsidenten steht eine geschwächte aber nach wie vor oppositionelle Zivilgesellschaft gegenüber. Die Föderationssubjekte verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ, FH 2).
Im Bereich der Menschenrechte kam es in den letzten Jahren schrittweise zu Einschränkungen; so wurden sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch der Pressefreiheit restriktive Gesetze verabschiedet. Öffentliche Kundgebungen bzw Proteste von oppositionellen Gruppen werden zum Teil verboten. Die Mehrheit der russischen Bevölkerung gehört der Russisch-Orthodoxen Kirche an; das Religionsgesetz von 1997 erkennt auch noch den historischen Status von Religionen wie dem Islam, Buddhismus und Judaismus an (ÖB). Religiöse Minderheiten werden von staatlichen Stellen zum Teil schikaniert (AI, USDOS RF).
Nordkaukasus
Im Nordkaukasus führten im Jahr 2017 Konflikte zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Kämpfern und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, darunter Tötungen, Folter, Misshandlungen und politisch motivierte Entführungen (AI; USDOS HR). Ein Risikomoment für die Stabilität in der Region des Nordkaukasus ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Insbesondere Tschetschenien und Dagestan verfolgen eine harte Politik der Repression extremistischer Elemente (ÖB; AA). Der Großteil der innerstaatlichen Terrorismusbekämpfung war gegen bewaffnete Gruppierungen am Nordkaukasus, insbesondere in Tschetschenien und Dagestan, gerichtet (USDOS T). Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer nach Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den letzten zwei Jahren deutlich zurückgegangen ist (ÖB).
In seinem Urteil vom 30.11.2017, X gegen Deutschland, Nr 54646/17 kam der EGMR im Fall eines in Dagestan geborenen russischen Staatsangehörigen, der in Deutschland unter Terrorismusverdacht stand und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit in die Russische Föderation abgeschoben werden sollte, zu dem Ergebnis, dass, da der Beschwerdeführer in keinerlei Verbindung zu den Konflikten am Nordkaukasus stünde, keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung nach Moskau einem realen Risiko einer Behandlung entgegen Art 3 EMRK ausgesetzt wäre; Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer gegen seinen Willen nach Dagestan gebracht würde, lagen keine vor.In seinem Urteil vom 30.11.2017, römisch zehn gegen Deutschland, Nr 54646/17 kam der EGMR im Fall eines in Dagestan geborenen russischen Staatsangehörigen, der in Deutschland unter Terrorismusverdacht stand und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit in die Russische Föderation abgeschoben werden sollte, zu dem Ergebnis, dass, da der Beschwerdeführer in keinerlei Verbindung zu den Konflikten am Nordkaukasus stünde, keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung nach Moskau einem realen Risiko einer Behandlung entgegen Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre; Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer gegen seinen Willen nach Dagestan gebracht würde, lagen keine vor.
Tschetschenien
In Tschetschenien haben Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen in den letzten Jahren zugenommen (AA); 2017 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA; EASO 2018; Medienberichterstattung The Guardian). Die Rechtsstaatlichkeit in Tschetschenien wird durch Kadyrows willkürliche Herrschaft untergraben; Opfern von Menschenrechtsverletzungen von Seiten der staatlichen Behörden stehen kaum Rechtsmittel zur Verfügung (EASO 2017). Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich seit dem Ende des Tschetschenienkrieges jedoch deutlich verbessert; Grosny ist wiederaufgebaut. Problematisch sind weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung (AA; SWP).
Dagestan
Die Menschenrechtslage in Dagestan gilt grundsätzlich als besser als in Tschetschenien; Dagestan bleibt allerdings eine der ärmsten Regionen Russlands, in der die Sicherheitslage zwar angespannt ist, sich in jüngerer Zeit aber verbessert hat. Mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds gehen zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einher (AA; USCIRF; ÖB).
Inguschetien, Kabardino-Balkarien und Karatschai-Tscherkessien
In Inguschetien und Kabardino-Balkarien kommt es zu Menschenrechtsverletzungen. Hintergrund sind im Speziellen bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten; der westliche Nordkaukasus ist hiervon dagegen praktisch nicht mehr betroffen (AA).
Bewegungsfreiheit
Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen, sie treffen allerdings immer noch auf antikaukasische Stimmungen (AA). Die Verfolgung von gesuchten Personen durch die tschetschenischen Behörden kann jedoch in einigen Fällen vorkommen (EASO 2018). Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Herkunftsregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind etwa auch in Moskau präsent (AA). Manche regionalen Behörden sehen Regeln für die Anmeldung vor, die das Rechts eines Staatsbürgers, seinen Wohnsitz zu wählen, beschränken; der Wohnsitz muss gemeldet werden, wofür die Vorlage eines Inlandspasses notwendig ist (FH 1; AA).
Grundversorgung und medizinische Versorgung
Die Grundversorgung ist in der Russischen Föderation im Allgemeinen gewährleistet; die Wirtschaftsbilanz der letzten Jahre ist gemischt (Medienberichterstattung, Spiegel).
Die soziale Lage in Russland ist weiterhin angespannt; mehr als 15 % der russischen Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Das per Verordnung bestimmte monatliche Existenzminimum liegt mit 10.329 RUB (2. Quartal 2017) weit unter dem Wert, der faktisch zum Überleben notwendig ist. Der Mindestlohn unterschreitet mit 7.800 RUB sogar die Grenze des Existenzminimums. Dies kann nur teilweise durch die Systeme der sozialen Absicherung aufgefangen werden (AA).
Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau und nicht überall ausreichend. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung (AA; EASO 2018; ÖB). Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gewährleistet. Ein ernstes Problem bleibt dabei die Bekämpfung von HIV/AIDS; zwischen 1 und 1,5 % der Bevölkerung sind HIV infiziert. Es werden kaum wirksame Maßnahmen für die Hauptinfektionsgruppen (Drogenabhängige und Heterosexuelle mit wechselnden Sexualpartnern - insgesamt 98 % der Neuinfizierten) durchgeführt. Die medikamentöse Versorgung ist auf dem Niveau der 90er Jahre (AA). Obwohl die Behandlung von HIV infizierten Personen gesetzlich vorgesehen ist, führen ein Mangel an Medikamenten und fehlende Geldmittel zu Versorgungslücken (USDOS 2018).
Dokumente
Es ist in der Russischen Föderation möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie zB Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Haftbefehle, Gerichtsurteile. Häufig sind Fälschungen leicht zu identifizieren; es gibt aber auch Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind (AA).
Asylverfahren in Europa/Österreich
Die Anerkennungsquote bei Anträgen auf internationalen Schutz bei russischen Staatsangehörigen betrug zuletzt zwischen 15 und 20% (statistische Informationen von EASO). Zwangsfreie Rückführungen aus Österreich in die Russische Föderation sind regelmäßig möglich. In den Jahren 2015/2016 wurden mittels IOM erfolgreiche Projekte freiwilliger Rückkehr durchgeführt (EASO, IOM)
Homosexualität
Allgemeine Lage
Homosexualität ist in Russland nicht strafbar, jedoch kriminalisiert das Gesetz "Propaganda von nicht traditionellen sexuellen Beziehungen gegenüber Minderjährigen" (AA; ÖB; USDOS). Die russischen Behörden kommen laut Human Rights Watch ihrer Verpflichtung, gegen homophobe Gewalt vorzugehen und diese zu ahnden, nicht nach (ÖB).
Die allgemeine gesellschaftliche Stimmung ist von einer negativen Einstellung gegenüber LGBT-Personen geprägt; speziell in größeren Städten wie Moskau und St. Petersburg gibt es aber eine LGBT-Community, welche auch politische Organisationen umfasst und existieren Treffpunkte wie beispielsweise Cafés. Die ersten LGBT-Organisationen wurden Anfang der 1990er gegründet; im Zuge des Anstieges des gesellschaftlichen Engagements ab den 2000er Jahren entstanden weitere Organisationen. Teilweise wird von LGBT-Personen eine gewachsene gesellschaftliche Akzeptanz wahrgenommen, was durch die Präsenz und die Popularität von LGBT-Bildern in den Medien und der Popkultur beeinflusst worden sein mag. Politik und Kirche vertreten jedoch eine ablehnende Haltung, die sich wiederum in der Gesellschaft niederschlägt; insbesondere durch die Verabschiedung von Gesetzen gegen "homosexuelle Propaganda" (neben weiteren Gesetzen, welche die Entwicklung oppositioneller Tätigkeit insgesamt hemmen) kam es zu einer Intensivierung von Diskriminierung und Hassverbrechen, da diese Gesetze oft von homophoben Einzelgängern und Gruppen als Rechtfertigung für ihre Aktionen genutzt werden (bpb; Wikipedia).
Tschetschenien
In Tschetschenien kam es im Jahr 2017 zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch tschetschenische Sicherheitskräfte (AA; EASO; HRW; Medienberichterstattung The Guardian). Besonders homosexuelle Männer, die