RS OGH 2019/1/31 4R169/18m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2019
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Norm

AHG §1, AHG §2 Abs2, AHG §11

Rechtssatz

Ein Amtshaftungsanspruch setzt voraus, dass alle zulässigen und rechtzeitig möglichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ergriffen wurden. Eine Nachprüfung der Erfolgsaussichten kommt im Amtshaftungsverfahren nicht mehr in Betracht. Bei einem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Bescheid, der einige Monate später amtswegig gemäß § 68 AVG aufgehoben wurde, ist daher dessen Rechtmäßigkeit nicht (mehr) durch Vorlage an den VwGH gemäß § 11 AHG überprüfen zu lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2019:RI0100064

Im RIS seit

20.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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