TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/19 I417 2194801-1

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Veröffentlicht am 19.12.2018
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Entscheidungsdatum

19.12.2018

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
RAO §8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §33
VwGVG §33 Abs1
VwGVG §33 Abs3
VwGVG §33 Abs4
ZustG §9

Spruch

I417 2194801-1/5E

I417 2194801-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. IRAK, vertreten durch: Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2018, Zl. 1078611410 - 150889191,

A)

I. zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unbegründet abgewiesen.

II. beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Bescheid wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 19.07.2015 illegal in das Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, irakischer Staatsbürger und am XXXX geboren zu sein.

Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme im Wesentlichen an, deshalb geflüchtet zu sein, da er von einer militanten Gruppierung aufgefordert worden wäre, sich dieser anzuschließen. Da er Angst um sein Leben gehabt habe, sei er geflohen.

Mit Schreiben vom 09.01.2018 gab RA Dr. Andreas Waldhof der belangten Behörde bekannt, dass der Beschwerdeführer sein Mandant sei.

Mit dem Bescheid vom 12.03.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt VI.).

Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, RA Dr. Andreas Waldhof, Reichsratstr. 13, 1010 Wien, mittels RSb-Schreiben am 13.03.2018 rechtswirksam zugestellt.

Mit Schreiben (E-Mail) vom 28.03.2018 gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekannt, dass er das bestehende Vollmachtsverhältnis als aufgelöst erachte.

Mit Schriftsatz vom 25.04.2018 stellte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH.,

1. Den Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung, in eventu den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte mit gleichem Schriftsatz Beschwerde gegen oben genannten Bescheid ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Oben stehender Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaft vorliegenden und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes der belangten Behörde, weshalb obiger Verfahrensgang festgestellt wird.

Es steht fest, dass RA Dr. Andreas Waldhof vom Beschwerdeführer als sein Rechtsanwalt bevollmächtigt wurde. In dieser Vollmacht ist die Zustellvollmacht enthalten.

Das Mandatsverhältnis zwischen RA Dr. Waldhof und dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 28.03.2018 als "aufgelöst" deklariert.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer das Mandat für Dr. Waldhof widerrufen hat.

Es steht fest, dass kein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis vorgelegen hat, das den Beschwerdeführer daran gehindert hat, die Rechtsmittelfrist in Hinblick auf den Bescheid vom 12.03.2018 zu wahren.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Beschwerde und in den angefochtenen Bescheid und in den vorgelegten Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Die Feststellung, dass RA Dr. Andreas Waldhof als im Sinne der RAO als der bevollmächtigte Rechtsanwalt (mit Zustellvollmacht) des Beschwerdeführers eingeschritten ist, ergibt sich aus dem Schreiben von RA. Dr. Waldhof vom 09.01.2018.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Rechtsmittelfrist in Hinblick auf den Bescheid vom 12.03.2018 hätte wahren können, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Zunächst ist es für den erkennenden Richter unglaubwürdig, wenn behauptet wird, der Beschwerdeführer hätte nicht gewusst, dass er Herrn RA Waldhof eine Vollmacht erteilt hat, welche die Zustellvollmacht beinhaltet. Andererseits wäre RA Dr. Waldhof im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit verpflichtet gewesen, noch 14 Tage nach Zurücklegung seines Mandates für den Beschwerdeführer einzuschreiten (§ 11 RAO: (1) Der Rechtsanwalt ist schuldig, das ihm vertraute Geschäft, solange der Auftrag besteht, zu besorgen, und ist über die Nichtvollziehung verantwortlich.

(2) Der Rechtsanwalt ist jedoch berechtigt, seiner Partei die Vertretung zu kündigen, in welchem Falle, sowie in jenem, wenn die Kündigung von der Partei erfolgt, der Rechtsanwalt gehalten ist, selbe noch durch 14 Tage, von der Zustellung der Kündigung an gerechnet, in so weit zu vertreten als nötig, um die Partei vor Rechtsnachtheilen zu schützen.

(3) Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Partei dem Rechtsanwalt das Mandat widerruft.)

Es wäre daher leicht möglich gewesen, die Rechtsmittelfrist zu wahren. Ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis liegt sohin nicht vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zur Rechtswirksamkeit des Bescheides vom 12.03.2018

Zunächst ist zu prüfen, ob eine wirksame Zustellung des Bescheides vom 12.03.2018 stattgefunden hat.

Mit Schreiben vom 09.01.2018 gab RA Dr. Andreas Waldhof bekannt, dass der Beschwerdeführer sein Mandant sei. Gemäß § 8 RAO kann sich ein Rechtsanwalt jederzeit auf eine mündlich erteilte Vollmacht seines Mandanten berufen, weshalb auch die schriftliche Vorlage einer Vollmacht im Außenverhältnis in einem solchen Fall unbedeutsam ist. Schriftlichkeit stellt diesbezüglich weder im Innenverhältnis (Rechtsanwalt - Klient), noch im Außenverhältnis (Rechtsanwalt - Behörde) ein Erfordernis dar. Die Vollmacht eines Rechtsanwaltes umfasst auch die Zustellungsvollmacht.

Durch oben genanntes Schreiben vom 09.01.2018 deklarierte sich RA Dr. Andreas Waldhof als gewillkürter Vertreter des Beschwerdeführers, weshalb durch die Zustellung des bezogenen Bescheides am 13.03.2018 an RA Dr. Andreas Waldhof gemäß § 9 Zustellgesetz der Bescheid am 13.03.2018 rechtswirksam zugestellt worden ist.

Dass ein umfassendes Vollmachtsverhältnis, wie es zwischen Rechtsanwalt und Klient üblich ist, zwischen dem Beschwerdeführer und RA Dr. Andreas Waldhof bestanden hat, folgt auch aus dem Schreiben vom 28.03.2018, mit welchem RA Dr. Andreas Waldhof bekannt gab, das bestehende Vollmachtsverhältnis mit dem Beschwerdeführer aufgelöst zu haben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 11 Abs. 2 RAO ein Rechtsanwalt seiner Fürsorge- und Vertretungspflicht noch weitere 14 Tage ab Zurücklegung der Vollmacht nachzukommen hat. In gegenständlichem Fall hätte somit RA Dr. Waldhof bis zum 11.04.2018 für den Beschwerdeführer einschreiten müssen.

Zu A)

Spruchpunkt I.

Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Macht eine Partei gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG glaubhaft, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden, § 15 Abs. 3 leg. cit. ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.

§ 33 Abs. 4 VwGVG kann verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).

Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat, und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020).

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen.

Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).

Im konkreten Fall begründet der Beschwerdeführer seinen Wiedereinsetzungsantrag damit, dass der Bescheid mangels vorliegender Vollmacht nicht rechtswirksam zugestellt worden wäre. Zudem bringt er vor, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis deshalb vorliege, da der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, dass seinem Rechtsvertreter, RA Dr. Waldhof rechtswirksam zugestellt werden könne.

Dieser Argumentation kann der erkennende Richter nicht beitreten, widerspricht doch dieses Vorbringen jedem Grundsatz, welcher zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Klienten besteht. Es ist nicht glaubwürdig. Kein Rechtsanwalt würde es unterlassen, den Umfang seiner Rechtsanwaltsvollmacht seinem Klienten klar zu erklären. Zudem wäre RA Dr. Waldhof verpflichtet gewesen, noch 14 Tage nach Zurücklegung des Mandates für den Beschwerdeführer einzuschreiten.

Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis, das den Beschwerdeführer bzw. seinen Rechtsvertreter daran gehindert hätte, die Rechtsmittelfrist zu wahren, liegt sohin nicht vor, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen war.

Spruchpunkt II:

Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Da die verspätete Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.03.2018 unstrittig ist, war diese zurückzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Angesichts der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung als maßgebender Sachverhalt den unstrittigen Akteninhalt und das Beschwerdevorbringen zugrunde gelegt hat, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Asylverfahren, Fahrlässigkeit, Fristablauf, Fristüberschreitung,
Fristversäumung, Fürsorgepflicht, Glaubhaftmachung, Glaubwürdigkeit,
minderer Grad eines Versehens, Rechtsmittelfrist, rechtswirksame
Zustellung, unabwendbares Ereignis, unvorhergesehenes und
unabwendbares Ereignis, Vertretungsverhältnis, Vertretungsvollmacht,
Vollmacht, Wahrscheinlichkeit, Wiedereinsetzungsantrag, zumutbare
Sorgfalt, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I417.2194801.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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