TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/23 L503 2211812-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.01.2019
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Entscheidungsdatum

23.01.2019

Norm

AlVG §49
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §15
  1. AlVG Art. 3 § 49 heute
  2. AlVG Art. 3 § 49 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  3. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  4. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  5. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L503 2211812-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Salzburg vom 27.11.2018, GZ: XXXX , betreffend Zurückweisung eines Vorlageantrags als verspätet, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des AMS Salzburg vom 27.11.2018, GZ: römisch 40 , betreffend Zurückweisung eines Vorlageantrags als verspätet, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Bescheid vom 12.9.2018 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz "BF") im Zeitraum vom 3.9.2018 bis 9.9.2018 gemäß § 49 AlVG keine Notstandshilfe erhalte, da er den Kontrollmeldetermin am 3.9.2018 nicht eingehalten und sich erst wieder am 10.9.2018 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.1. Mit Bescheid vom 12.9.2018 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz "BF") im Zeitraum vom 3.9.2018 bis 9.9.2018 gemäß Paragraph 49, AlVG keine Notstandshilfe erhalte, da er den Kontrollmeldetermin am 3.9.2018 nicht eingehalten und sich erst wieder am 10.9.2018 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 24.9.2018 fristgerecht - näher begründet - Beschwerde.

3. Mit Bescheid vom 16.10.2018 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung - näher begründet - ab.

Dieser Bescheid wurde laut im Akt befindlichen Zustellnachweis am 17.10.2018 hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 18.10.2018).

4. Mit Schreiben vom 5.11.2018 stellte der BF einen Vorlageantrag.

5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 27.11.2018 wies das AMS den Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG als verspätet zurück.5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 27.11.2018 wies das AMS den Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG als verspätet zurück.

Begründend führte das AMS aus, die Beschwerdevorentscheidung vom 16.10.2018 sei dem BF per RSb an seine Wohnadresse zugestellt worden. Aus dem Zustellnachweis der Post gehe hervor, dass der Bescheid nach einem erfolglosen Zustellversuch am 17.10.2018 hinterlegt worden sei; als erster Tag der Abholfrist sei der 18.10.2018 angegeben worden. Eine Verständigung über die Hinterlegung sei laut Zustellnachweis in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden.

Nach Darstellung von § 15 VwGVG und § 17 ZustG führte das AMS im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aus, die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags betrage gemäß § 15 Abs 1 VwGVG zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung. Laut dem Zustellnachweis sei die Beschwerdevorentscheidung vom 16.10.2018 am 17.10.2018 hinterlegt und ab 18.10.2018 zur Abholung bereitgehalten worden.Nach Darstellung von Paragraph 15, VwGVG und Paragraph 17, ZustG führte das AMS im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aus, die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags betrage gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung. Laut dem Zustellnachweis sei die Beschwerdevorentscheidung vom 16.10.2018 am 17.10.2018 hinterlegt und ab 18.10.2018 zur Abholung bereitgehalten worden.

Nach § 17 Abs 3 ZustG sei das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginne mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente würden mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt gelten.Nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG sei das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginne mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente würden mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt gelten.

Im konkreten Fall sei somit der erste Tag der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist der 18.10.2018 (Beginn der Abholfrist). Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist habe folglich am 1.11.2018 geendet. Da es sich jedoch beim 1.11.2018 um einen Feiertag gehandelt habe, habe die Frist am nächsten Werktag, konkret am Freitag, dem 2.11.2018, geendet. Der Vorlageantrag des BF vom 5.11.2018 sei daher verspätet.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 5.12.2018 fristgerecht Beschwerde.

In seiner Beschwerde brachte der BF vor, er leide seit langem an Beschwerden mit seinen Füßen, wenn er länger gehe oder stehe, würden seine Schmerzen bis in den Kopf reichen, er leide an Durchblutungsstörungen, einer Thrombose sowie an einer Depression und sei gedankenverloren und vergesslich, wobei noch hinzukomme, dass er verschiedene Medikamente einnehmen müsse. Aus diesen Gründen habe er den Kontrollmeldetermin beim AMS am 3.9.2018 vergessen.

7. Am 27.12.18 legte das AMS den Akt dem BVWG vor und wies nochmals darauf hin, dass die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Vorlageantrags am 18.10.2018 begonnen habe, sodass diese mit 1.11.2018 geendet hätte; da es sich dabei jedoch um einen Feiertag gehandelt habe, sei die Frist am Freitag, dem 2.11.2018, abgelaufen; somit erweise sich der Vorlageantrag vom 5.11.2018 als verspätet. Im Übrigen bestreite der BF im seiner Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Zurückweisungsbescheid die verspätete Einbringung des Vorlageantrags nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 16.10.2018 wurde am 17.10.2018 hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 18.10.2018).

Mit Schreiben vom 5.11.2018 stellte der BF einen Vorlageantrag.

In seiner Beschwerde gegen den daraufhin erlassenen Zurückweisungsbescheid des AMS trat der BF der Annahme der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung mit 18.10.2018 nicht entgegen, sondern verwies nur allgemein auf gesundheitliche Probleme bzw. Vergesslichkeit.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.

2.2. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt. So befindet sich im Akt der entsprechende Zustellnachweis, demzufolge die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 16.10.2018 am 17.10.2018 hinterlegt wurde, wobei als Beginn der Abholfrist der 18.10.2018 vermerkt wurde. Unstrittig und aus dem Akteninhalt ersichtlich ist zudem der Umstand, dass der BF (erst) am 5.11.2018 einen Vorlageantrag stellte. Die Feststellungen zum nunmehrigen Beschwerdevorbringen des BF ergeben sich aus seiner Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zur Zurückweisung des Vorlageantrags als verspätet mit dem bekämpften Bescheid

§ 15 VwGVG lautet auszugsweise:

§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der

Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.

[...]

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

§ 17 ZustG lautet:

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt

werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

3.3. Im konkreten Fall wurde, wie oben dargestellt, die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 16.10.2018 am 17.10.2018 hinterlegt und ab 18.10.2018 zur Abholung bereitgehalten. Gemäß § 17 Abs 3 ZustG gilt die Beschwerdevorentscheidung folglich als am 18.10.2018 zugestellt.3.3. Im konkreten Fall wurde, wie oben dargestellt, die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 16.10.2018 am 17.10.2018 hinterlegt und ab 18.10.2018 zur Abholung bereitgehalten. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gilt die Beschwerdevorentscheidung folglich als am 18.10.2018 zugestellt.

In seiner Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid des AMS hat der BF im Übrigen keine Umstände vorgebracht, die dazu führen könnten, dass die Zustellfiktion des § 17 Abs 3 ZustG gegenständlich nicht zur Anwendung zu gelangen hätte; der BF verwies lediglich auf gesundheitliche Probleme bzw. Vergesslichkeit als Grund für das Versäumen des Kontrollmeldetermins.In seiner Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid des AMS hat der BF im Übrigen keine Umstände vorgebracht, die dazu führen könnten, dass die Zustellfiktion des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gegenständlich nicht zur Anwendung zu gelangen hätte; der BF verwies lediglich auf gesundheitliche Probleme bzw. Vergesslichkeit als Grund für das Versäumen des Kontrollmeldetermins.

Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist hatte somit, wie das AMS zutreffend ausführte, am Freitag, dem 2.11.2018 geendet (der 1.11.2018 war ein Feiertag). Der am 5.11.2018 eingebrachte Vorlageantrag erweist sich daher als verspätet.

Folglich hat das AMS den Vorlageantrag zu Recht gemäß § 15 Abs 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen und ist die dagegen vom BF erhobene Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Folglich hat das AMS den Vorlageantrag zu Recht gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG als verspätet zurückgewiesen und ist die dagegen vom BF erhobene Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevante Frage der Einhaltung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags besteht eine bereits dem Wortlaut nach klare Rechtslage.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevante Frage der Einhaltung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags besteht eine bereits dem Wortlaut nach klare Rechtslage.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage unstrittig fest; es geht in dieser Entscheidung lediglich um die rechtliche Beurteilung eines unstrittigen Sachverhalts.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Vorlageantrag, Zurückweisung,
Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L503.2211812.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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