Entscheidungsdatum
05.02.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I403 2174196-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, XXXX StA. Gambia, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2017, Zl. 1131318004/161368294 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 StA. Gambia, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2017, Zl. 1131318004/161368294 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I., II. und III. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: "Gemäß § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
III. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein Staatsbürger Gambias, stellte am 03.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am folgenden Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, dass sein Bruder beschuldigt worden sei, an einem Putschversuch beteiligt gewesen zu sein. Der Geheimdienst habe auch ihn verhören wollen; davor habe er aber das Land verlassen.römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein Staatsbürger Gambias, stellte am 03.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am folgenden Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, dass sein Bruder beschuldigt worden sei, an einem Putschversuch beteiligt gewesen zu sein. Der Geheimdienst habe auch ihn verhören wollen; davor habe er aber das Land verlassen.
Der Beschwerdeführer wurde am 16.08.2017 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD Salzburg, einvernommen. Er gab an, eine Verfolgung durch Anhänger des früheren Präsidenten zu befürchten.
Mit Bescheid des BFA, RD Salzburg, vom 27.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.10.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Aufgrund des Regimewechsels in Gambia wurde ein Bedrohungspotential für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Gambia verneint.Mit Bescheid des BFA, RD Salzburg, vom 27.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.10.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Aufgrund des Regimewechsels in Gambia wurde ein Bedrohungspotential für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Gambia verneint.
Dagegen wurde fristgerecht am 13.10.2017 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch die juristischen Personen Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der "ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe"