Entscheidungsdatum
08.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G306 2119600-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch Diakonie und Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch Diakonie und Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n !
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 26.02.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 26.02.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
2. Am 27.02.2015 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.
3. Am 12.12.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
5. Mit am 11.12.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).5. Mit am 11.12.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, jeweils in eventu, die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sowie jener des subsidiär Schutzberechtigten, die Aufhebung der Rückkehrentscheidung, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 oder 57 AsylG, die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung des BF in den Irak, sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, jeweils in eventu, die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sowie jener des subsidiär Schutzberechtigten, die Aufhebung der Rückkehrentscheidung, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, oder 57 AsylG, die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung des BF in den Irak, sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten am 18.12.2017 bei diesem ein
7. Am 21.12.2018 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an jener der BF sowie seine RV persönlich teilnahmen und die Freundin des BF als Zeugin einvernommen wurde. Die belangte Behörde wurde geladen, nahm jedoch von der Entsendung eines informierten Vertreters entschuldigt Abstand.7. Am 21.12.2018 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an jener der BF sowie seine Regierungsvorlage persönlich teilnahmen und die Freundin des BF als Zeugin einvernommen wurde. Die belangte Behörde wurde geladen, nahm jedoch von der Entsendung eines informierten Vertreters entschuldigt Abstand.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Irak. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum muslimisch-schiitischen Glauben. Die Muttersprache des BF ist arabisch.
Der BF ist verheiratet und Vater eines Sohnes.
Der BF reiste am 06.02.2015 aus seinem Herkunftsstaat aus und am 26.02.2015 ins Bundesgebiet ein, wo er am selbigen Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der BF besuchte im Herkunftsstaat, konkret in Bagdad, von 1997 bis 2003 die Grund- und von 2003 bis 2006 die Mitteschule. Er war zuletzt als Automechaniker erwerbstätig und in der Lage seinen Lebensunterhalt, sowie jenen seiner Frau und seines Sohnes, zu bestreiten.
Die Familie des BF, konkret seine Mutter, seine Schwester, seine Frau, sein Sohn sowie seine Onkeln und Tanten, halten sich weiterhin im Irak auf. Die Familie des BF ist im Besitz eines Hauses in Bagdad, welches von der Mutter und der Schwester des BF bewohnt wird.
Der BF hält nach wie vor Kontakt zu seiner Mutter und seiner Schwester im Irak.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig, ging wiederholt gemeinnützigen Arbeiten bei der Gemeinde XXXX sowie ehrenamtlichen Tätigkeiten vom XXXX nach und ist im Besitz eines Dienstvertrages des XXXX, wonach er als Küchenhilfskraft für einen monatlichen Bruttolohn von EUR 1.500,- im Falle des Erhalts eines zur Erwerbstätigkeit in Österreich befähigenden Aufenthaltstitels beschäftigt wird.Der BF ist gesund und arbeitsfähig, ging wiederholt gemeinnützigen Arbeiten bei der Gemeinde römisch 40 sowie ehrenamtlichen Tätigkeiten vom römisch 40 nach und ist im Besitz eines Dienstvertrages des römisch 40 , wonach er als Küchenhilfskraft für einen monatlichen Bruttolohn von EUR 1.500,- im Falle des Erhalts eines zur Erwerbstätigkeit in Österreich befähigenden Aufenthaltstitels beschäftigt wird.
Ein Antrag des BF auf Erteilung einer Arbeitsbewilligung wurde mit Bescheid des AMS, XXXX, vom XXXX2018 wegen Erschöpfung des entsprechenden Kontingents abgewiesen.Ein Antrag des BF auf Erteilung einer Arbeitsbewilligung wurde mit Bescheid des AMS, römisch 40 , vom XXXX2018 wegen Erschöpfung des entsprechenden Kontingents abgewiesen.
Mit Erkenntnis des BVwG, Gz.: L502 2119600-1/3E, vom 24.02.2016, wurde eine vom BF eingebrachte Säumnisbeschwerde gegen das BFA abgewiesen. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel an den VwGH wurde von diesem mit Beschluss Ra 2016/01/0066, vom 06.07.2016, zurückgewiesen.
Der BF besuchte einen Deutschsprachkurs in Österreich, hat jedoch keine Deutschsprachprüfung absolviert. Deutschsprachkenntnisse auf einer bestimmten Niveaustufe konnten nicht festgestellt werden.
Der BF verfügt über keine familiären aber über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich und führt mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine Liebesbeziehung. Ein gemeinsamer Haushalt zwischen dem BF und seiner Freundin besteht jedoch nicht.
Der BF geht keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, sondern lebt überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass der BF von Mitgliedern der Familie seine Frau und einer schiitischen Miliz gesucht und bedroht wird. Auch nicht, dass seine Frau und sein Sohn im Irak entführt und getötet wurden.
Zur Lage im Herkunftsstaat:
Irak:
1. Politische Lage
Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018). Gemäß der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.2.2018), der aus 18 Provinzen (muhafazät) besteht (Fanack 27.9.2018). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 27.9.2018).
An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrh