Entscheidungsdatum
21.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W153 1422769-5/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2018, Zl. 820839809-1510783, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2018, Zl. 820839809-1510783, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 11.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 08.11.2011, Zl. XXXX , den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.10.2011 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des BF nicht glaubhaft gewesen sei, bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen auch kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 AsylG subsumierbaren Sachverhaltes abgeleitet werden könne und der BF weder über familiäre noch sonstige Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge.Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 08.11.2011, Zl. römisch 40 , den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.10.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des BF nicht glaubhaft gewesen sei, bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen auch kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, AsylG subsumierbaren Sachverhaltes abgeleitet werden könne und der BF weder über familiäre noch sonstige Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.03.2012, Zl. XXXX , gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.03.2012, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.
Mit Schreiben vom 20.05.2012 (eingelangt am 25.05.2012) brachte der BF einen Antrag auf Wiederaufnahme ein.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 30.07.2012, GZ: XXXX wurde der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 AVG aufgrund Verspätung als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 30.07.2012, GZ: römisch 40 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, AVG aufgrund Verspätung als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
Am 07.07.2012 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er bei der Befragung am selben Tag damit begründete, dass er bei seinem ersten Asylantrag im Jahr 2011 Angst gehabt habe, die Wahrheit über seinen religiösen Glauben zu sagen. Er sei in Pakistan als Christ getauft worden und in seinem Heimatland existiere seit Bekanntwerden seines Glaubens ein öffentlicher Steckbrief, der an alle Behörden verschickt worden sei. Bei einer Rückkehr erwarte ihn laut den islamischen Gesetzen die Todesstrafe.
Am 18.09.2012 fand vor dem Bundesasylamt eine niederschriftliche Einvernahme des BF statt. Dabei gab dieser an, dass er keine in der EU bzw. in Österreich aufhältigen Eltern oder Kinder und hier auch keine sonstigen Verwandten habe. In Österreich besuche er Deutschkurse. Dazu legte er eine Bestätigung über die Absolvierung eines Elementarkurses der Stufe A1 sowie eine Anmeldung zu einem weiteren Deutschkurs vor. Zudem erklärte er, er habe in Österreich keine Lebensgemeinschaft und sei nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. In Österreich besuche er einmal wöchentlich eine Kirche.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2013 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.07.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Dazu wurde im Wesentlichen angeführt, dass der BF im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen, wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen würden keine Umstände bestehen, welche einer Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan entgegenstünden. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsfestigkeit des BF in Österreich bestehe.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2013 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.07.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dazu wurde im Wesentlichen angeführt, dass der BF im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen, wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen würden keine Umstände bestehen, welche einer Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan entgegenstünden. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsfestigkeit des BF in Österreich bestehe.
Der dagegen gerichteten Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 22.01.2013 gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der dagegen gerichteten Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 22.01.2013 gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 28.10.2013 wurde der BF wegen des Verbrechens der XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten verurteilt. In der Begründung wurde ua. angeführt, dass er dabei gemeinsam mit einem jungen Erwachsenen "mit dem Vorsatz mit Gewalt und im bewussten und gewollten Zusammenwirken" gegen das sich massiv wehrende Opfer vorgegangen sei.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 28.10.2013 wurde der BF wegen des Verbrechens der römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten verurteilt. In der Begründung wurde ua. angeführt, dass er dabei gemeinsam mit einem jungen Erwachsenen "mit dem Vorsatz mit Gewalt und im bewussten und gewollten Zusammenwirken" gegen das sich massiv wehrende Opfer vorgegangen sei.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22.11.2013, XXXX , wurde das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.03.2012 wegen Verletzung des durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan und der Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet aufgehoben. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, die Entscheidung des Asylgerichtshofes wäre in sich widersprüchlich. Dieser gehe zwar davon aus, dass der BF in seiner Heimatprovinz Ghazni leben könne, habe sich jedoch mit der dortigen Sicherheitslage nicht auseinandergesetzt. In der angefochtenen Entscheidung sei lediglich festgehalten, dass es dem BF durchaus möglich und zumutbar sei, von der Hauptstadt Kabul aus in seinen Heimatort in der Provinz Ghazni zu gelangen, wo er nach wie vor über ein soziales bzw. familiäres Netz verfüge. Soweit der Asylgerichthof - weitgehend pauschal - die Situation in Kabul schildere, komme diesen Ausführungen kein Begründungswert zu. Da der Asylgerichtshof ohne nähere Begründung davon ausgehe, dass der BF von Kabul in die Provinz Ghazni zurückkehren könnte, hätte er sich mit den Länderberichten betreffend die Situation dort und mit der Frage, ob der BF sicher dorthin gelangen könne, auseinandersetzen müssen, zumal die Sicherheitslage in Afghanistan, wie der Asylgerichtshof selbst festgestellt habe, von Provinz zu Provinz variiere. Der Asylgerichtshof lasse somit jegliche Auseinandersetzung mit einem wesentlichen Aspekt der Begründung seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vermissen. Da die Ausweisung aus dem Bundesgebiet die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten voraussetze, sei die bekämpfte Entscheidung insoweit ebenfalls aufzuheben.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22.11.2013, römisch 40 , wurde das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.03.2012 wegen Verletzung des durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan und der Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet aufgehoben. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, die Entscheidung des Asylgerichtshofes wäre in sich widersprüchlich. Dieser gehe zwar davon aus, dass der BF in seiner Heimatprovinz Ghazni leben könne, habe sich jedoch mit der dortigen Sicherheitslage nicht auseinandergesetzt. In der angefochtenen Entscheidung sei lediglich festgehalten, dass es dem BF durchaus möglich und zumutbar sei, von der Hauptstadt Kabul aus in seinen Heimatort in der Provinz Ghazni zu gelangen, wo er nach wie vor über ein soziales bzw. familiäres Netz verfüge. Soweit der Asylgerichthof - weitgehend pauschal - die Situation in Kabul schildere, komme diesen Ausführungen kein Begründungswert zu. Da der Asylgerichtshof ohne nähere Begründung davon ausgehe, dass der BF von Kabul in die Provinz Ghazni zurückkehren könnte, hätte er sich mit den Länderberichten betreffend die Situation dort und mit der Frage, ob der BF sicher dorthin gelangen könne, auseinandersetzen müssen, zumal die Sicherheitslage in Afghanistan, wie der Asylgerichtshof selbst festgestellt habe, von Provinz zu Provinz variiere. Der Asylgerichtshof lasse somit jegliche Auseinandersetzung mit einem wesentlichen Aspekt der Begründung seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vermissen. Da die Ausweisung aus dem Bundesgebiet die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten voraussetze, sei die bekämpfte Entscheidung insoweit ebenfalls aufzuheben.
Soweit damit die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten bekämpft wurde, wurde die Beschwerde abgelehnt. Dieser Punkt erwuchs somit in Rechtskraft.
In der Rechtsmittelentscheidung eines Oberlandesgerichtes wurde in Folge einer Berufung der Staatsanwaltschaft die über den BF verhängte Freiheitsstrafe auf 20 Monate angehoben. Die Haft wurde am 30.04.2014 angetreten.
Mit Schriftsatz vom 27.02.2017 wurden dem BF die aktuellen Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu Afghanistan unter Einräumung der Möglichkeit, hi