TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/22 W238 2166606-1

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Veröffentlicht am 22.02.2019
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Entscheidungsdatum

22.02.2019

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W238 2166606-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia JERABEK sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 22.06.2017, OB XXXX, betreffend Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia JERABEK sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 22.06.2017, OB römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer beantragte am 04.04.2017 unter Vorlage medizinischer Beweismittel die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis). Folgender Hinweis ist im Antragsformular der Behörde enthalten:1. Der nunmehrige Beschwerdeführer beantragte am 04.04.2017 unter Vorlage medizinischer Beweismittel die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis). Folgender Hinweis ist im Antragsformular der Behörde enthalten:

"Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' sind, gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' in den Behindertenpass."

2. In weiterer Folge wurde seitens des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt. In dem - auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.06.2017 erstatteten - Gutachten vom 20.06.2017 wurden als Ergebnis der Begutachtung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos.Nr.

GdB%

1

Prostatakarzinom 2014 Unterer Rahmensatz, da nach erfolgter Strahlenbehandlung kein Hinweis für Fernabsiedelungen.

13.01.03

50

2

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da zwar nachgewiesene Bandscheibenschäden und mäßig eingeschränkte Beweglichkeit, jedoch kein radikuläres Defizit.

02.01.02

30

3

Koronare Herzkrankheit, Zustand nach 2-maliger Stentimplantation, Bluthochdruck Unterer Rahmensatz, da erfolgreiche Gefäßaufdehnung, kein Hinweis für relevante Linksventrikelfunktionsstörung.

05.05.02

30

4

Periphere arterielle Gefäßerkrankung Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da gutes postoperatives Ergebnis.

05.03.02

30

5

Generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates Oberer Rahmensatz, da Beschwerden im Bereich von Hüftgelenken und Kniegelenken und Handgelenken, berücksichtigt rheumatische Beschwerden mit rezidivierenden Schwellungen ohne jeweils relevante funktionelle Einschränkung.

02.02.01

20

zugeordnet und

nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde, da ein maßgebliches zusätzliches Leiden vorliege. Leiden 3 und 4 würden gemeinsam um eine weitere Stufe erhöhen, da jeweils ein maßgebliches zusätzliches Leiden bestehe. Leiden 5 erhöhe mangels Relevanz nicht. Es wurde mit Blick auf die abzuwartende Heilungsbewährung eine Nachuntersuchung für Juni 2019 empfohlen.

Zu den Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde von der befassten Sachverständigen ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule vorliegen würden. Kurze Wegstrecken könnten alleine, allenfalls unter Verwendung eines Gehstocks zurückgelegt werden; ein neurologisches Defizit liege nicht vor. Das Ein- und Aussteigen sei möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden könnten und beide Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich seien. Ein sicheres Anhalten sei ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten ausreichend beweglich seien. Ein sicherer Transport sei gegeben. Es würden auch keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen. Eine maßgebliche Linksventrikelfunktion sei nicht objektivierbar. Eine höhergradige Einschränkung der Gehstrecke bei erfolgreich operierter peripherer arterieller Verschlusskrankheit liege nicht vor. Es würden keine relevanten Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vorliegen. Ebenso wenig liege eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.

3. Am 21.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein bis 01.09.2019 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 v. H. ausgestellt.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf das im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten vom 20.06.2017, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht gegeben seien. Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer als Beilage des Bescheides übermittelt.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf das im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten vom 20.06.2017, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht gegeben seien. Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer als Beilage des Bescheides übermittelt.

5. Mit - hier nicht verfahrensgegenständlichem - Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, mit Bescheid vom 21.06.2017 (gemeint wohl: 22.06.2017) sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht erfülle. Da das Vorliegen eines Behindertenpasses mit der genannten Zusatzeintragung Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises sei, sei der Antrag abzuweisen.5. Mit - hier nicht verfahrensgegenständlichem - Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, mit Bescheid vom 21.06.2017 (gemeint wohl: 22.06.2017) sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht erfülle. Da das Vorliegen eines Behindertenpasses mit der genannten Zusatzeintragung Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises sei, sei der Antrag abzuweisen.

6. Gegen die Bescheide vom 22.06.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er vor, dass er lediglich eine Wegstrecke von 30 bis 50 Metern bewältigen könne. Aufgrund der dann einsetzenden starken Schmerzen im Rücken und im rechten Bein sei es ihm nicht möglich, eine Wegstrecke von 300 bis 400 Metern aus eigener Kraft zurückzulegen. Seine diesbezügliche Aussage bei der Untersuchung sei im Gutachten weder angeführt noch berücksichtigt worden. Er sei bei Wegen außer Haus auf das Auto sowie auf einen Rollstuhl angewiesen. Der Beschwerde wurde ein Attest eines Orthopäden beigelegt.

7. Die Beschwerde (gegen die Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass) und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 04.08.2017 vorgelegt.

8. Das Bundesverwaltungsgericht richtete zunächst ein Ersuchen an die mit der Erstellung des Gutachtens vom 20.06.2017 befasste Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, ihr Gutachten unter Berücksichtigung der anlässlich der Beschwerde erhobenen Einwendungen zu ergänzen. In dem daraufhin aufgrund der Aktenlage erstellten Gutachten vom 13.09.2017 führte die Sachverständige mit näherer Begründung zusammenfassend aus, dass weder die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde noch die von ihm im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen eine abweichende Beurteilung bedingen würden.

9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2017 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sofern eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt wird.

10. Am 06.10.2017 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der er sich gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wandte.

11. Im Lichte dieser Einwendungen wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes neuerliche Begutachtungen des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für Innere Medizin sowie einen Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie veranlasst.

11.1. In dem auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstatteten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 27.02.2018 wurde insbesondere Folgendes ausgeführt (Wiedergabe ergänzt um die zugehörigen Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichtes):

"Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status):

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, 183 cm, 81 kg, früher bis 105 kg

Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig

Lymphknoten nicht tastbar

Augen: isokor, prompte Lichtreaktion

Zunge: normal, Zähne: lückenhaft

Hörgeräte beidseits

Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut

Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch, Herzschrittmacher rechts unter dem Schlüsselbein

Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch bei ausreichender Basenverschieblichkeit

Herz: reine Herztöne, arrhythmisch RR 160/80, Frequenz 70/Min. arrhythmisch

Abdomen: Bauchdecken weich, Leber in der Konsistenz erhöht, blande mediane OP-Narbe nach Darmverschluss 2015

Leber und Milz nicht abgrenzbar

Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei

Extremitäten: Arme normal, an beiden Beinen Zeichen der chronisch venösen Insuffizienz, mäßige Beinödeme beidseits im Knöchel-/Unterschenkelbereich, Fußpulse in den Ödemen nicht abgrenzbar, die Füße jedoch warm, kein klinischer Hinweis auf höhergradige arterielle Durchblutungsstörung.

Gangbild: kleinschrittig, verlangsamt, mit Stock, den Stock verwendet er manchmal mit der rechten, manchmal mit der linken Hand, je nachdem, welches Bein gerade schlechter ist. Gelenksstatus und Wirbelsäule: siehe orthopädisches Gutachten

Beurteilung und Beantwortung der Fragen:

Frage 1: Die dauernden Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers sind als Diagnoseliste anzuführen:

Diagnosen ohne Berücksichtigung der orthopädischen Diagnosen:

Prostata-Karzinom 2014

Koronare Herzkrankheit

Z. n. zweimaliger Stent-Implantation, Bluthochdruck

Periphere arterielle Gefäßerkrankung

Frage 2: Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?

Die Angaben des Beschwerdeführers sprechen zumindest teilweise für eine arterielle Verschlusskrankheit, es liegen jedoch keine beweisenden Befunde vor, dass eine therapierefraktäre arterielle Verschlusskrankheit im Stadium IIB vorliegt. Die sonstigen beispielhaft angeführten Erkrankungen liegen nicht vor.

Frage 3: Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor?

Dafür besteht kein Hinweis.

Frage 4: Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein

Frage 5: Liegt eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor?

Dafür besteht kein Hinweis.

Frage 6: Stellungnahme zu Befunden und Unterlagen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens:

Diese wurden erneut berücksichtigt, stehen im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers und dem Ergebnis der klinischen Untersuchung und haben damit zur Erstellung der Diagnoseliste beigetragen.

Frage 7: Stellungnahme zu Einwendungen im Rahmen der Beschwerde sowie im Rahmen des Parteiengehörs:

Die Seitenlokalisation wurde nun richtiggestellt. Die übrigen Angaben betreffen das Fachgebiet Orthopädie.

Frage 8: Stellungnahme zu den anlässlich der Beschwerdeerhebung vorgelegten Befunden, soweit in das Fachgebiet fallend:

Im Befund von XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, wird wohl auch auf die PAVK hingewiesen, jedoch werden als Ursache der Beschwerden eine Reihe von orthopädischen Angaben gemacht. Dies steht im Einklang mit der wir vom Patienten mitgeteilten Äußerung von XXXX, Facharzt für Chirurgie und Gefäßchirurgie.Im Befund von römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, wird wohl auch auf die PAVK hingewiesen, jedoch werden als Ursache der Beschwerden eine Reihe von orthopädischen Angaben gemacht. Dies steht im Einklang mit der wir vom Patienten mitgeteilten Äußerung von römisch 40 , Facharzt für Chirurgie und Gefäßchirurgie.

Im Befund von XXXX wird festgestellt, dass sich die Beinschmerzen links seit Stent-PTCA zurückgebildet haben, rechts vertebragene Beinschmerzen angegeben werden.Im Befund von römisch 40 wird festgestellt, dass sich die Beinschmerzen links seit Stent-PTCA zurückgebildet haben, rechts vertebragene Beinschmerzen angegeben werden.

Frage 9: Stellungnahme über konkrete Fähigkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und zwar unter Berücksichtigung:

a) der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen,

b) der Zugangsmöglichkeit sowie der Ein- und Aussteigemöglichkeit,

c) der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen,

d) der Schwierigkeiten beim Stehen,

e) der Schwierigkeiten bei der Sitzplatzsuche,

f) der Schwierigkeiten bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt - Bestehen ausreichende Stand- und Gangsicherheit sowie ausreichende Kraft zum Anhalten?

g) Welche Schmerzen sind allenfalls mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verbunden?

Der Beschwerdeführer ist unter Außerachtlassung der orthopädischen Leiden in der Lage, 300-400 m in angemessenem Tempo ohne Belastung in der Ebene zu gehen, Ein- und Aussteigen sind möglich, auch die sichere Beförderung ist gewährleistet. Es besteht ausreichende Kraft zum Anhalten und zur Sitzplatzsuche. Angegebene Schmerzen sind orthopädisch zu beurteilen.

Frage 10: Stellungnahme zu einer allfälligen zum angefochtenen Gutachten vom 20.06.2017 inkl. Ergänzung vom 13.09.2017 abweichenden

Beurteilung:

Keine wesentliche Abweichung.

Frage 11: Feststellung, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist:

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

11.2. In dem ebenfalls auf Basis einer persönlichen Untersuchung erstellten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 25.07.2018 wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

"Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut

Größe: 182cm Gewicht: 81kg Blutdruck: 150/80

Klinischer Status - Fachstatus:

Hörvermögen: beeinträchtigt; Hörgeräte (HDO) bds.

Sehvermögen: beeinträchtigt; Lesebrille

Zehenballen- und Fersenstand: beidseits angedeutet durchführbar;

Einbeinstand: beidseits angedeutet durchführbar;

Finger-Boden-Abstand: Kniehöhe

A) CAPUT/COLLUM: unauffällig;

THORAX: unauffällig;

Atemexkursion: 4cm

ABDOMEN: kein Druckschmerz, klinisch unauffällig;

B) WIRBELSÄULE:

Im Lot;

Schulter- und Beckengeradstand;

Druckschmerz: nein; Klopfschmerz: LWS diffus ohne P.m.;

Stauchungsschmerz: nein;

Halswirbelsäule: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt, Kinn-Jugulum-Abstand 1,5cm, Myogelosen und Hartspann des Trapezius beidseits

Brustwirbelsäule: Ott 30/32cm, Rippenbuckel: nein

Lendenwirbelsäule: Schober 10/14cm, Seitneigung endlagig eingeschränkt, Lendenwulst nein; Insuffizienz der Rückenmuskulatur;

C) OBERE EXTREMITÄTEN:

Nacken- und Kreuzgriff beidseits nicht eingeschränkt;

muskuläre Verhältnisse schlaff; Durchblutung unauffällig;

Faustschluss, Grob- und Spitzgriff beidseits unauffällig;

Schulter:

rechts

links

normal

Ante-/Retroflexion

140 0 40

140 0 40

160 0 40

Außen-/lnnenrotation

50 0 80

50 0 80

50 0 90

Abduktion/Adduktion

120 0 30

120 0 30

160 0 40

Ellbogen:

rechts

links

normal

Extension/Flexion

0 0 140

0 0 140

10 0 150

Pronation/Supination

80 0 80

80 0 80

90 0 90

Handgelenk:

rechts

links

normal

Extension/Flexion

40 0 40

40 0 40

60 0 60

Radial-/Ulnarduktion

30 0 30

30 0 30

30 0 40

Fingergelenke: beidseits frei und schmerzfrei beweglich

NEUROLOGIE obere Extremitäten:

Kraftgrad: 5

Sehnenreflexe: beidseits untermittellebhaft;

Sensibilität: ungestört;

Tinnel-Hoffmann-Zeichen: beidseits negativ;

D) UNTERE EXTREMITÄTEN:

Varusstellung: 5 Grad

Hüftgelenke: rechts links-normal

Druckschmerz nein nein- nein

Extension/Flexion 0 0 120 0 0 120-15 0 130

Abduktion/Adduktion: 30 0 30 30 0 30-35 0 30

Außen-/Innenrotation: 30 0 30 20 0 40 35 0 35

Oberschenkel: rechts: unauffällig; links: unauffällig; Umfang:

seitengleich

Kniegelenke: rechts links normal

Druckschmerz nein nein nein

Extension/Flexion 0 0 120 0 0 120 5 0 130

Erguss nein nein nein

Rötung nein nein nein

Hyperthermie nein nein nein

Retropatell. Symptomatik nein nein nein

Zohlen-Zeichen negativ negativ negativ

Bandinstabilität nein nein nein

Kondylenabstand: 3 QF

Unterschenkel:

Rechts: unauffällig; links: unauffällig; Umfang: seitengleich

Oberes Sprunggelenk: rechts links normal

Extension/Flexion 20 0 40 20 0 40 25 0 45

Bandinstabilität nein nein nein

Unteres Sprungelenk: rechts links normal

Eversion/Inversion 10 0 20 10 0 20 15 0 30

Erguss nein nein nein

Hyperthermie/Rötung nein nein nein

Malleolenabstand: 2 QF

Zehengelenke:

Beweglichkeit: kleine Gelenke beidseits endlagig eingeschränkt, schmerzfrei;

Fußsohlenbeschwielung: normal

DURCHBLUTUNG: Makro- und Mikrozirkulation herabgesetzt, beide US:

trophische Hautstörungen, Pergamenthaut, Ödeme dist. US, Knöchel und Vorfuß;

NEUROLOGIE untere Extremitäten:

Lasegue: negativ; Bragard: negativ;

Kraftgrad: 4-5 bds.

Sehnenreflexe: seitengleich untermittellebhaft auslösbar;

Sensibilität: unauffällig

BEINLÄNGE: seitengleich;

GESAMTMOBILITÄT-GANGBILD:

AS kommt im Elektrorollstuhl, Aufstehen mit Anhalten möglich, einige Schritte alleine durchführbar;

Hilfsmittel: Elektrorollstuhl, 1 Stock links

Schuhwerk: feste HS

Anhalten: erforderlich beim Aufstehen / Stehen

An-und Auskleiden im Stehen: mit geringer Hilfe durchführbar

Transfer zur Untersuchungsliege: mit geringer Hilfe

Wendebewegungen: selbständig

Hocke: beidseits angedeutet durchführbar

Gangbild: asymmetrisch, teilweise Schonhinken rechts

Schrittlänge: 0,5 - 1 SL

STATUS PSYCHICUS:

zeitlich und örtlich orientiert; kommunikativ; kooperativ kein Hinweis auf relevante psychische Störung

ERGEBNIS DER DURCHGEFÜHRTEN BEGUTACHTUNG UND ZUSAMMENFASSUNG MIT DEM

GUTACHTEN INNERE MEDIZIN:

ad 1) Diagnoseliste:

  • -Strichaufzählung
    Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

  • -Strichaufzählung
    Degenerative Veränderungen im Bereich des Bewegungsapparates

  • -Strichaufzählung
    Zustand nach Prostata-Karzinom

  • -Strichaufzählung
    Koronare Herzkrankheit

  • -Strichaufzählung
    Zustand nach zweimaliger Stentimplantation

  • -Strichaufzählung
    Zustand nach Herzschrittmacherimplantation

  • -Strichaufzählung
    Bluthochdruck

  • -Strichaufzählung
    Periphere arterielle Gefäßerkrankung

ad 2) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?

Außer den anerkannten, auch die Schmerzzustände berücksichtigenden Funktionseinschränkungen liegen aus fachärztlich-orthopädischer Sicht keine erheblichen behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten vor.

Eine Therapierefraktion ist nicht gegeben, da die konservativen Möglichkeiten (zum Beispiel medikamentöse Behandlung, Infiltrationen, Infusionen, physikalische Therapie, Kuraufenthalt, stationäres Rehabilitationsverfahren) nicht ausgeschöpft sind und operative Verfahren zur Besserung der Lebensqualität trotz eventuell erhöhten OP-Risikos noch abzuklären wären.

Bezüglich des Aktionsradius siehe Punkt 7.

ad 3) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektuel1er Fähigkeiten, Funktionen vor?

Aus fachärztlich-orthopädischer und internistischer Sicht liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor.

ad 4) Stellungnahme zu den Befunden im Verwaltungsverfahren:

Diese Befunde wurden im internistischen und orthopädischen Gutachten neuerlich durchgesehen und berücksichtigt, stehen im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers und den Ergebnissen der klinischen Untersuchungen. Sie haben damit zur Erstellung der Diagnoseliste beigetragen, es sind aber daraus keine neuen Erkenntnisse zu gewinnen.

ad 5) Stellungnahme zu Beschwerde und Parteiengehör:

Die Betroffenheit der schmerzhaften Seiten und die angegebenen Schmerzzustände wurden nach den subjektiven anamnestischen Angaben differenziert erfasst und in der Liste bei den jeweiligen Diagnosen berücksichtigt.

Zusammenfassend korrelieren die angegebenen und bei der Untersuchung festgestellten Schmerzzustände mit den altersadäquaten Abnützungserscheinungen und geringgradigen Funktionseinschränkungen des Stütz-und Bewegungsapparates, die in diesem Ausmaß jedoch nicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in erheblichem Maße erschweren.

ad 6) Stellungnahme zu Befunden der Beschwerdeerhebung:

2017/06, Befund XXXX, FA Innere Medizin und Kardiologie: Diagnose:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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