Entscheidungsdatum
27.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W192 2203911-1/10E
W192 2204041-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , und 2.) XXXX , beide StA. Georgien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2018, Zahlen: 1.) 1178853604-180043499 und 2.) 1178853702-180043502, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , und 2.) römisch 40 , beide StA. Georgien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2018, Zahlen: 1.) 1178853604-180043499 und 2.) 1178853702-180043502, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 i. d. g. F., Paragraph 9, BFA-VG i. d. g. F. und Paragraphen 52, 55, FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehegatte, der Zweitbeschwerdeführer, reisten unter Mitführung gültiger biometrischer georgischer Reisedokumente in das Bundesgebiet ein und stellten am 12.01.2018 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am darauffolgenden Tag gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe sich rund zwei Monate zuvor zur Ausreise Richtung Österreich entschlossen, da man ihr gesagt hätte, dass man ihr dort wegen ihrer Krankheit helfen könnte; sie leide an einer Krebserkrankung, die man in ihrer Heimat nicht heilen könnte. Der Zweitbeschwerdeführer begründete seine Antragstellung auf internationalen Schutz im Zuge seiner am gleichen Datum abgehaltenen Erstbefragung mit der Krebserkrankung seiner Frau, welche im Herkunftsstaat nicht heilbar wäre und der in Österreich besseren medizinischen Behandlung.
Nach Zulassung ihrer Verfahren erfolgten am 27.04.2018 niederschriftliche Einvernahmen der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Die Erstbeschwerdeführerin gab zusammengefasst an, sie durchlaufe gegenwärtig eine Chemotherapie, werde sich jedoch bemühen, die an sie gerichteten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Ihre im Zuge der Erstbefragung getätigten Angaben würden den Tatsachen entsprechen und seien korrekt rückübersetzt worden. Die Erstbeschwerdeführerin sei Georgiern und griechisch-orthodox, sie habe mit ihrem Mann zwei gemeinsame minderjährige Kinder, sie habe im Herkunftsstaat, ebenso wie ihr Mann, gearbeitet und ein ganz normales Leben geführt. Sie befinde sich wegen einer Krebserkrankung in Behandlung und verwies hierzu auf in Vorlage gebrachte ärztliche Unterlagen aus Georgien und Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin habe in Tiflis gelebt, im Herkunftsstaat hielten sich neben ihren beiden minderjährigen Kindern unverändert ihre Eltern, ihre Geschwister sowie die Familie ihres Mannes auf. Bis zur Ausreise hätten sie bei den Eltern ihres Mannes gelebt. Mitte Dezember 2017 sei von ihren Freunden und ihrem Mann die Ausreise der Erstbeschwerdeführerin aus dem Herkunftsstaat beschlossen worden. Die Erstbeschwerdeführerin habe im Heimatland nie Probleme mit der Polizei oder mit anderen staatlichen Stellen gehabt, ebensowenig sei sie von Problemen aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder ihrer Religion betroffen gewesen. Um Schilderung ihrer Flucht- und Ausreisegründe ersucht, legte die Erstbeschwerdeführerin ihren bisherigen Krankheits- und Behandlungsverlauf dar; kurz zusammengefasst berichtete die Erstbeschwerdeführerin von den erstmals wahrgenommenen Krankheitssymptomen, sie hätte es nicht geschafft, rechtzeitig zum Arzt zu gehen; infolge Besuchs ihres Hausarztes habe sie drei Monate lang die falsche Behandlung erhalten. Im Zuge einer Koloskopie im März 2017 sowie eines im Anschluss durchgeführten MRT sei schließlich ihre Krebserkrankung festgestellt worden. Der Krebs befände sich im Mastdarm, im Muttermund und in Lymphknoten, die Metastasen wären rundherum gewesen. Ein Chirurg hätte ihr zu einer Behandlung mittels Chemotherapie im Vorfeld eines operativen Eingriffs geraten. Die Chemotherapie sei nicht intravenös, sondern mittels Tabletten und Strahlen durchgeführt worden, bei einer Kontrolle nach einem Monat seien Metastasen in Leber und Lunge entdeckt worden. Folglich sei in Georgien eine Operation durchgeführt worden, bei welcher acht Zentimeter des Mastdarms sowie ein Stück der Leber entfernt worden wären. Nach der OP habe sie drei Chemotherapien durchlaufen. Die Versicherung ihres Mannes, bei welcher die Erstbeschwerdeführerin mitversichert gewesen wäre, habe die Behandlungen, deren Kosten sich insgesamt auf 40.000 Lari belaufen hätten, nur mit 5.000 Lari finanziert, das Gesundheitsministerium hätte 4.000 Lari finanziert, von der Sozialhilfe habe sie 100 Lari erhalten. Sie hätten alle Wertgegenstände verkauft und einen Kredit bei der Bank aufgenommen. Der Chirurg hätte ihr geraten, eine Behandlung in der Türkei auf eigene Kosten aufzunehmen. In der Türkei sei festgestellt worden, dass die Metastasen doppelt so groß wären, wie auf dem MRT in Georgien, es sei ihnen gesagt worden, dass die Chemotherapie in Georgien nichts gebracht hätte. Da die Behandlung in der Türkei zu kostspielig gewesen wäre, seien sie nach Georgien zurückgekehrt. Dort habe ihr ein Arzt schließlich mitgeteilt, dass sie weiterleben und warten solle, bis sie sterbe. Nach diesem Arztgespräch sei es ihr nicht gut gegangen, für eineinhalb Monate sei sie nur zuhause gelegen, ihre Kinder seien sehr belastet gewesen. Ihr Mann und ihre Freunde hätten ohne ihr Wissen die Ausreise nach Österreich organisiert. Der Chirurg hätte ihr gesagt, dass Österreich 15-20 Jahre vor ihnen sei und eine dortige Behandlung zu einem positiven Ergebnis führen sollte. Die Freunde hätten die ganze Reise finanziert, ihr Mann habe nach einer zwölfjährigen Tätigkeit im Innenministerium die Arbeit verlassen. Die Eltern der Erstbeschwerdeführerin würden Invaliditätspension beziehen, die Eltern ihres Mannes seien Pensionisten und würden sich nunmehr um ihre Kinder kümmern. Weitere Gründe für die Ausreise aus ihrem Heimatland gebe es nicht. Ihre Krebserkrankung befände sich im vierten, letzten, Stadium. In Österreich habe sie eine Chemotherapie durchlaufen, sie habe auch eine Thrombose, ihre Arterie im rechten Arm sei geplatzt. Die hiesigen Ärzte wollen die Metastasen stoppen und eliminieren, diesbezüglich würden Blutuntersuchungen erfolgen. Der Erstbeschwerdeführerin sei klar, dass sie nie geheilt werde. Aber ihr Leben werde ein bisschen verlängert. Die nächste Behandlung sei Anfang Mai 2018. In Georgien habe sie das Programm mit dem Medikament Avastin machen wollen, sei jedoch nicht in dieses aufgenommen worden. Im Fall einer Rückkehr befürchte sie den Tod.
Die Erstbeschwerdeführerin legte ihre georgische Geburts- und Heiratsurkunde sowie ins Deutsche übersetzte ärztliche Unterlagen aus Georgien vom 17.03.2017, vom 23.06.2017, vom 24.06.2017, vom 25.07.2017, vom 06.10.2017, vom 10.11.2017, vom 11.12.2017 und vom 12.12.2017 sowie eine Bestätigung einer georgischen Versicherungsgesellschaft vom 30.06.2017 vor. Weiters wurden in Österreich ausgestellte ärztliche Unterlagen vom 16.02.2018, vom 15.04.2018 sowie vom 27.06.2018 vorgelegt.
Der Zweitbeschwerdeführer gab im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst an, er fühle sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage, habe bislang die Wahrheit gesagt, sei georgischer Staatsbürger, orthodox und habe im Herkunftsstaat ganz normal gelebt; er habe als Major bei der Polizei gearbeitet, habe dann gekündigt und sei hierhergekommen, um seine Frau zu retten. Sie hätten zwei Kinder in Georgien, mit welchen gemeinsam sie bei seinen Eltern gelebt hätten. Der Zweitbeschwerdeführer sei gesund und habe in Georgien in normalen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt. Sie seien ausschließlich aufgrund der Krankheit seiner Frau geflüchtet. Der Zweitbeschwerdeführer habe keine individuellen Flucht- oder Asylgründe. Er habe Angst, dass seine Frau im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat stirbt. Seine Frau leide an Krebs, im Jahr 2017 hätten die Behandlungen begonnen. Es gebe keine Möglichkeit, dass seine Frau künftig zuhause behandelt werde; seine Frau werde dort nicht richtig behandelt, ihnen (gemeint: den Ärzten in Georgien) fehle das notwendige Wissen. Auch sei die Behandlung sehr teuer, sie könnten sich diese nicht leisten.
2. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2018 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkte II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte III.), gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die beschwerdeführenden Parteien jeweils eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.) sowie festgestellt, dass deren Abschiebung gem. § 46 FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkte V.) und die Frist für ihre freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG sechs Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte VI.).2. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2018 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkte römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.), gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die beschwerdeführenden Parteien jeweils eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch vier.) sowie festgestellt, dass deren Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkte römisch fünf.) und die Frist für ihre freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG sechs Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch sechs.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass die beschwerdeführenden Parteien in Georgien der Gefahr einer individuellen, konkret gegen sie gerichteten Verfolgung durch den Staat oder durch Dritte ausgesetzt wären. Die Erstbeschwerdeführerin leide an einem Rektumkarzinom sowie an Leber- und Lungenmetastasen und habe Georgien aufgrund ihrer Erkrankung, nicht jedoch aufgrund einer Verfolgung im Sinne der GFK, verlassen. Der Zweitbeschwerdeführer habe im gesamten Verfahren keine eigenen Gründe vorgebracht. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Die notwenigen Behandlungen der Krankheit der Erstbeschwerdeführerin könnten in Georgien durchgeführt werden, die notwendigen Medikamente seien dort erhältlich. Laut Länderinformation der Staatendokumentation sei die medizinische Versorgung für alle georgischen Staatsbürger durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung kostenlos gewährleistet, desweiteren würden private Einrichtungen in Tiflis umfassende und moderne Behandlungen anbieten; Medikamente würden weitgehend importiert werden, zumeist aus der Türkei, Russland und Deutschland. Chemotherapie, stationäre und ambulante Behandlungen, Nachbehandlungen sowie die benötigten Medikamente seien in Georgien verfügbar. Die gesamte Familie der Erstbeschwerdeführerin befände sich in Georgien, auf deren Unterstützung sie zurückgreifen könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann und in der Lage, seiner Frau bezüglich ihrer gesundheitlichen Einschränkungen im Alltag und während der Behandlung in Georgien zur Seite zu stehen und sich um sie zu kümmern. Die Behörde ginge somit davon aus, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Lage sein werde, weiterhin in Georgien behandelt zu werden. Sie selbst habe angegeben, sich bereits in Georgien einer Behandlung unterzogen zu haben. Lediglich der Umstand, dass die Behandlung in Österreich qualitativ hochwertiger und kostengünstiger sei, begründe keine Unmöglichkeit, in das Heimatland, in welchem Behandlungsmöglichkeiten durchaus gegeben wären, zurückkehren zu können. Die beschwerdeführenden Parteien seien zwar mittels biometrischen Reisepässen in das Bundesgebiet eingereist, jedoch nicht zu touristischen Zwecken, sondern um sich im Bundesgebiet einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, wodurch sich ihre Einreise als unrechtmäßig erwiesen hätte. Die beschwerdeführenden Parteien befänden sich gemeinsam im Bundesgebiet, die Erstbeschwerdeführerin werde in einer österreichischen Krankenanstalt medizinisch behandelt. Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Eine besondere Integrationsverfestigung habe aufgrund der Kürze ihres Aufenthalts nicht festgestellt werden können, die Familie der beschwerdeführenden Parteien, welche in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig wären und den größten Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht hätten, befände sich in Georgien. Aufgrund Überwiegens besonderer Umstände sei eine sechswöchige Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass die beschwerdeführenden Parteien in Georgien der Gefahr einer individuellen, konkret gegen sie gerichteten Verfolgung durch den Staat oder durch Dritte ausgesetzt wären. Die Erstbeschwerdeführerin leide an einem Rektumkarzinom sowie an Leber- und Lungenmetastasen und habe Georgien aufgrund ihrer Erkrankung, nicht jedoch aufgrund einer Verfolgung im Sinne der GFK, verlassen. Der Zweitbeschwerdeführer habe im gesamten Verfahren keine eigenen Gründe vorgebracht. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Die notwenigen Behandlungen der Krankheit der Erstbeschwerdeführerin könnten in Georgien durchgeführt werden, die notwendigen Medikamente seien dort erhältlich. Laut Länderinformation der Staatendokumentation sei die medizinische Versorgung für alle georgischen Staatsbürger durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung kostenlos gewährleistet, desweiteren würden private Einrichtungen in Tiflis umfassende und moderne Behandlungen anbieten; Medikamente würden weitgehend importiert werden, zumeist aus der Türkei, Russland und Deutschland. Chemotherapie, stationäre und ambulante Behandlungen, Nachbehandlungen sowie die benötigten Medikamente seien in Georgien verfügbar. Die gesamte Familie der Erstbeschwerdeführerin befände sich in Georgien, auf deren Unterstützung sie zurückgreifen könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann und in der Lage, seiner Frau bezüglich ihrer gesundheitlichen Einschränkungen im Alltag und während der Behandlung in Georgien zur Seite zu stehen und sich um sie zu kümmern. Die Behörde ginge somit davon aus, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Lage sein werde, weiterhin in Georgien behandelt zu werden. Sie selbst habe angegeben, sich bereits in Georgien einer Behandlung unterzogen zu haben. Lediglich der Umstand, dass die Behandlung in Österreich qualitativ hochwertiger und kostengünstiger sei, begründe keine Unmöglichkeit, in das Heimatland, in welchem Behandlungsmöglichkeiten durchaus gegeben wären, zurückkehren zu können. Die beschwerdeführenden Parteien seien zwar mittels biometrischen Reisepässen in das Bundesgebiet eingereist, jedoch nicht zu touristischen Zwecken, sondern um sich im Bundesgebiet einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, wodurch sich ihre Einreise als unrechtmäßig erwiesen hätte. Die beschwerdeführenden Parteien befänden sich gemeinsam im Bundesgebiet, die Erstbeschwerdeführerin werde in einer österreichischen Krankenanstalt medizinisch behandelt. Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Eine besondere Integrationsverfestigung habe aufgrund der Kürze ihres Aufenthalts nicht festgestellt werden können, die Familie der beschwerdeführenden Parteien, welche in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig wären und den größten Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht hätten, befände sich in Georgien. Aufgrund Überwiegens besonderer Umstände sei eine sechswöchige Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen.
4. Gegen die dargestellten Bescheide richtet sich die am 16.08.2018 durch die nunmehrige Rechtsvertretung fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, die belangte Behörde habe es unterlassen, auf das individuelle Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien einzugehen und die Gesamtbeurteilung anhand aller verfügbarer herkunftsstaatspezifischer Informationen zu treffen. Die Erstbeschwerdeführerin sei an Krebs erkrankt und nach Österreich gekommen, da es in ihrem Heimatland keine ausreichende Behandlung für ihre Krankheit geben würde und ihr dort falsche Auskünfte bezüglich ihrer Erkrankung erteilt worden wären. Diesbezüglich wurde auf das gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erstattete Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin verwiesen. Die Behörde habe ihre eigenen Länderberichte zu
Behandlungsmöglichkeiten/Chemotherapie in Georgien nicht entsprechend gewürdigt. Die beschwerdeführenden Parteien wären im Falle einer Rückkehr nicht selbsterhaltungsfähig. Aufgrund der gesundheitlichen Situation der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Angewiesenheit auf den Zweitbeschwerdeführer, seien die beschwerdeführenden Parteien nicht in der Lage, nach ihrer Rückkehr sofort einen Job zu finden, um die lebensnotwendige Behandlung der Erstbeschwerdeführerin finanzieren zu können. Die Informationen der belangten Behörde über die Unterstützung der Rückkehr nach Georgien würden sich als nicht aktuell erweisen. Vor dem Hintergrund der zugrunde gelegten Länderfeststellungen, in Anbetracht der Lebenssituation der Erstbeschwerdeführerin und der vorgelegten medizinischen Befunde, denen jedenfalls zu entnehmen sei, dass eine Weiterbehandlung dringend geboten erscheine, sei davon auszugehen, dass die Genannte bei einer Rückkehr nach Georgien mit hoher Wahrscheinlichkeit nur unzureichende medizinische Versorgung zu vergewärtigen hätte bzw. nicht in der Lage sein werde, Zugang zu den notwendigen medizinischen und therapeutischen Maßnahmen zu erlangen und erscheine es sehr wahrscheinlich, dass die Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine derart aussichtslose Lage gerate, welche eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstelle.Behandlungsmöglichkeiten/Chemotherapie in Georgien nicht entsprechend gewürdigt. Die beschwerdeführenden Parteien wären im Falle einer Rückkehr nicht selbsterhaltungsfähig. Aufgrund der gesundheitlichen Situation der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Angewiesenheit auf den Zweitbeschwerdeführer, seien die beschwerdeführenden Parteien nicht in der Lage, nach ihrer Rückkehr sofort einen Job zu finden, um die lebensnotwendige Behandlung der Erstbeschwerdeführerin finanzieren zu können. Die Informationen der belangten Behörde über die Unterstützung der Rückkehr nach Georgien würden sich als nicht aktuell erweisen. Vor dem Hintergrund der zugrunde gelegten Länderfeststellungen, in Anbetracht der Lebenssituation der Erstbeschwerdeführerin und der vorgelegten medizinischen Befunde, denen jedenfalls zu entnehmen sei, dass eine Weiterbehandlung dringend geboten erscheine, sei davon auszugehen, dass die Genannte bei einer Rückkehr nach Georgien mit hoher Wahrscheinlichkeit nur unzureichende medizinische Versorgung zu vergewärtigen hätte bzw. nicht in der Lage sein werde, Zugang zu den notwendigen medizinischen und therapeutischen Maßnahmen zu erlangen und erscheine es sehr wahrscheinlich, dass die Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine derart aussichtslose Lage gerate, welche eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstelle.
Der Beschwerde beiliegend wurden medizinische Unterlagen vom 17.03.2018, vom 15.04.2018 sowie vom 27.06.2018 übermittelt.
Mit Eingabe vom 12.10.2018 wurde ein Bericht einer österreichischen Krananstalt über die stationäre Aufnahme der Erstbeschwerdeführerin vom 07.09.2018 bis 08.09.2018 in Vorlage gebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:
1.1.1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Georgien und Angehörige der georgischen Volksgruppe sowie der orthodoxen Religionsgemeinschaft. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind verheiratet und Eltern zweier in Georgien aufhältiger minderjähriger Kinder. Außerdem halten sich im Herkunftsstaat nach wie vor die Eltern, ein Bruder und eine Schwester der Erstbeschwerdeführerin, zwei Schwestern des Zweitbeschwerdeführers sowie Freunde der beschwerdeführenden Parteien auf. Die beschwerdeführenden Parteien haben zuletzt im Elternhaus des Zweitbeschwerdeführers in Tiflis gelebt. Sowohl die Erstbeschwerdeführerin, als auch der Zweitbeschwerdeführer, haben ihren Angaben zufolge Universitätsstudien absolviert, die Erstbeschwerdeführerin war zuletzt als Verkäuferin berufstätig, der Zweitbeschwerdeführer ist einer Arbeit als Polizeioffizier (Major) nachgegangen. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind gemeinsam und unter Mitführung gültiger biometrischer Reisepässe in das Bundesgebiet eingereist und haben am 12.01.2018 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gestellt.
1.1.2. Bei der Erstbeschwerdeführerin wurden die Hauptdiagnosen eines Rektumkarzinoms C20, Lebermetastasen operata C78.7, Lungenmetastasen multipel C78.0 sowie die Nebendiagnosen Novalginallergie Z88.8, reaktive Depressio F34.1, Thrombose V. subclavia und axillans dext. bei Z.n. Port-a-Cath (2018) gestellt. Das vorliegende Erkrankungsbild wurde im März 2017 im Herkunftsstaat diagnostiziert, wo die Erstbeschwerdeführerin in der Folge mittels Chemotherapie, einer operativen Rektumresektion sowie einer atypischen Leberresektion im Juli 2017 behandelt wurde. Im Bundesgebiet wurden nach einer im März 2018 erfolgten Port-a-Cath-Implantation zwischen April 2018 und Juni 2018 vier Zyklen einer FOLFIRI-Therapie verabreicht. Die Erstbeschwerdeführerin befand sich im Bundesgebiet zuletzt nicht in dauernder stationärer Behandlung.1.1.2. Bei der Erstbeschwerdeführerin wurden die Hauptdiagnosen eines Rektumkarzinoms C20, Lebermetastasen operata C78.7, Lungenmetastasen multipel C78.0 sowie die Nebendiagnosen Novalginallergie Z88.8, reaktive Depressio F34.1, Thrombose römisch fünf. subclavia und axillans dext. bei Z.n. Port-a-Cath (2018) gestellt. Das vorliegende Erkrankungsbild wurde im März 2017 im Herkunftsstaat diagnostiziert, wo die Erstbeschwerdeführerin in der Folge mittels Chemotherapie, einer operativen Rektumresektion sowie einer atypischen Leberresektion im Juli 2017 behandelt wurde. Im Bundesgebiet wurden nach einer im März 2018 erfolgten Port-a-Cath-Implantation zwischen April 2018 und Juni 2018 vier Zyklen einer FOLFIRI-Therapie verabreicht. Die Erstbeschwerdeführerin befand sich im Bundesgebiet zuletzt nicht in dauernder stationärer Behandlung.
In Georgien bestehen zugängliche Behandlungsmöglichkeiten für das bei der Erstbeschwerdeführerin vorliegende Krankheitsbild, sodass dieser auch in Georgien die Möglichkeit einer Fortführung ihrer Behandlung offen stehen wird. Der Erstbeschwerdeführerin war im Vorfeld ihrer Ausreise sowohl eine operative Behandlung der vorliegenden fortgeschrittenen Krebserkrankung als auch eine solche mittels Chemotherapie möglich, sie hat nicht konkret vorgebracht, dass ihr eine benötigte Behandlung verweigert worden wäre oder individuell respektive finanziell nicht zugänglich gewesen wäre. Sie hat nicht begründet dargelegt, dass eine Rückkehr in den Heimatstaat für sie mit einer signifikant verkürzten Lebenserwartung einhergehen würde. Der Zweitbeschwerdeführer ist gesund.
Die beschwerdeführenden Parteien haben vorgebracht, ihren Herkunftsstaat ausschließlich aufgrund des Wunsches nach einer qualitativ hochwertigen Behandlung für die Erstbeschwerdeführerin verlassen zu haben und keine darüberhinausgehenden Rückkehrbefürchtungen aufzuweisen. Die beschwerdeführenden Parteien haben keine Furcht vor individueller Verfolgung behauptet.
Es kann auch von Amts wegen nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr nach Georgien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wären.
1.1.3. Es besteht für die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien jeweils keine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit. Die beschwerdeführenden Parteien liefen jeweils nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die wirtschaftliche Situation der Familie - auch unter Berücksichtigung allenfalls künftig für die Erstbeschwerdeführerin notwendig werdender Behandlungs- und Medikamentenkosten - als derart desolat erwiesen hätte, als dass die beschwerdeführenden Parteien, welche im Herkunftsstaat zahlreiche familiäre und soziale Anknüpfungspunkte haben, im Falle einer Rückkehr Gefahr liefen, in eine Existenz bedrohende Notlage zu geraten. Der Zweitbeschwerdeführer ist zu einer uneingeschränkten Teilnahme am Erwerbsleben fähig, es wäre den beschwerdeführenden Parteien zudem möglich, wieder an ihrer früheren Anschrift Wohnsitz zu nehmen, wo sie durch ihre im gleichen Haushalt lebenden Angehörigen auch auf Unterstützung im Alltag zurückgreifen könnten.
1.1.4. Die beschwerdeführenden Parteien leben in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt und bestreiten ihren Lebensunterhalt aus Mitteln der Grundversorgung. Die beschwerdeführenden Parteien verfügen außerhalb ihrer Kernfamilie über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, haben sich keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse angeeignet, sind keiner Erwerbstätigkeit oder ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen und in keinem Verein Mitglied.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
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Politische Lage
Im Jahr 2017 begann Georgien mit einer grundlegenden Reform der Verfassung, mit welcher der Übergang von einem gemischten zu einem parlamentarischen System abgeschlossen wurde. Die Reform, die insgesamt positiv von der Venediger-Kommission des Europarates bewertet wurde, zielt darauf ab, die verfassungsmäßige Ordnung des Landes zu festigen, die auf den Grundsätzen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des Schutzes der Grundrechte beruht. Der vom Parlament angenommene Entwurf wurde von der Opposition nicht unterstützt, weil vor allem das rein-proportionale Wahlsystem erst bis 2024 eingeführt werden soll. NGOs und Oppositionsparteien sahen den Entscheidungsprozess als nicht inklusiv und zu voreilig (EC 9.11.2017).
Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wird durch Direktwahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Der Präsident ernennt den Premierminister, der vom Parlament ernannt wird. Nach den im Jahr 2017 beschlossenen Verfassungsänderungen wird der Präsident indirekt von einem Gremium, bestehend aus nationalen, regionalen und lokalen Gesetzgebern, gewählt, wobei diese Änderungen erst nach der Wahl 2018 wirksam werden (FH 1.2018). Nach der geänderten Verfassung wird Georgien ab 2024 auf ein Verhältniswahlsystem mit einer Fünf-Prozent-Hürde umstellen. Ab 2025 wird der Präsident nicht mehr vom Wahlvolk, sondern von einem speziellen Gesetzgebungsrat gewählt (RFE/RL 20.10.2017).
Bei den Präsidentschaftswahlen 2013 gewann Giorgi Margvelashvili, ein von der Partei "Georgischer Traum" unterstützter unabhängiger Kandidat, 62% der Stimmen, vor dem Kandidaten der Vereinigten Nationalen Bewegung (UNM), David Bakradze, der 22% gewann. Während Beobachter über einige Verstöße berichteten, bezeichneten sie den Wahlgang als kompetitiv und und vertrauenswürdig und lobten dabei die Zentrale Wahlkommission für ihre Professionalität. Giorgi Kvirikashvili von der Partei Georgischer Traum kehrte nach den Parlamentswahlen 2016 als Premierminister zurück; er war seit Ende 2015 in dieser Funktion tätig (FH 1.2018).
Am 8.10. und 30.10.2016 fanden Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei "Georgischer Traum" sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze gewann. Die "Vereinigte Nationale Bewegung" (UNM) des Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die "Allianz der Patrioten Georgiens" (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016). Mit der APG, die im ersten Wahlgang am 8.10.2016 knapp die Fünf-Prozent-Hürde schaffte, ist erstmals eine pro-russische Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl am 30.10.2016 in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der "Georgische Traum" 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016). Die übrigen zwei Sitze gingen jeweils an einen unabhängigen Kandidaten und einen Vertreter der "Partei der Industriellen" (VK 31.10.2016).
Die Wahlbeobachtungsmission der OSZE bewertete gemeinsam mit anderen internationalen Beobachtern die Stichwahl als kompetitiv und in einer Weise administriert, die die Rechte der Kandidaten und Wähler respektierte. Allerdings wurde das Prinzip der Transparenz sowie das Recht auf angemessene Rechtsmittel bei der Untersuchung und Beurteilung von Disputen durch die Wahlkommissionen und Gerichte oft nicht respektiert (OSCE/ODIHR 30.10.2016).
Am 21.10. und 12.11.2017 fanden Gemeinde- und Bürgermeisterwahlen statt. In der ersten Runde am 21.10.2017 gewann die Regierungspartei, Georgischer Traum, in allen Wahlkreisen und sicherte sich 63 von 64 Bürgermeisterämter, darunter in der Hauptstadt Tiflis (RFE/RL 12.11.2017). Bei der Bügermeisterstichwahl am 12.11.2017 gewannen in fünf der sechs ausstehenden Städte ebenfalls die Kandidaten des Georgischen Traums. Nur in Ozurgeti siegte ein unabhängiger Kandidat (Civil.ge 13.11.2017). Die Wahl verlief reibungslos und professionell, wobei die Stimmabgabe, die Auszählung und das Wahlermittlungsverfahren von Beobachtern positiv beurteilt wurden, obwohl Hinweise auf mögliche Einschüchterungen und Druck auf die Wähler Anlass zur Besorgnis gaben (OSCE 13.11.2017).
Das politische Leben in Georgien ist lebendig. Die Menschen sind in der Regel in der Lage, politische Parteien zu gründen und ihre eigenen Kandidaturen mit wenig Einmischung durch Dritte umzusetzen. Allerdings hat ein Muster der Einparteiendominanz in den letzten zehn Jahren die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt. Die Partei Georgischer Traum dominiert den politischen Raum. Entscheidend dafür ist die Rolle von Ivanishvili, dem Schöpfer und Finanzgaranten der Partei, der maßgeblichen Einfluss auf die politische Entscheidungsfindung in Georgien hat. Die finanziellen und geschäftlichen Interessen von Ivanishvili sind auch im politischen Bereich von großer Bedeutung (FH 1.2018).
Quellen:
? Civil.ge