Entscheidungsdatum
04.04.2019Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
W247 2216315-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 5 FPG iVm. § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 5 BFA-VG zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt als Tourist mit einem Reisepass und einem Visum C für die Schengenstaaten in das Bundesgebiet ein.
2. Am 13.07.2018 wurde der BF wegen des dringenden Verdachts wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 5, 129 Abs. 2 Z. 1 iVm Abs. 1 Z. 1, 130 Abs. 3 iVm Abs. 1, 2. Fall StGB, § 15 StGB festgenommen und wurde in weiterer Folge gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt.2. Am 13.07.2018 wurde der BF wegen des dringenden Verdachts wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, 2, Fall StGB, Paragraph 15, StGB festgenommen und wurde in weiterer Folge gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt.
3. Mit Schreiben vom 31.07.2018 (zugestellt am 03.08.2018) wurde dem BF die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und somit Parteiengehör gewährt. Der Beschwerdeführer hatten die Möglichkeit zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm. einem Einreiseverbot innerhalb von 10 Tagen Stellung zu nehmen. Dieser Möglichkeit kamen der BF jedoch nicht nach.3. Mit Schreiben vom 31.07.2018 (zugestellt am 03.08.2018) wurde dem BF die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und somit Parteiengehör gewährt. Der Beschwerdeführer hatten die Möglichkeit zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot innerhalb von 10 Tagen Stellung zu nehmen. Dieser Möglichkeit kamen der BF jedoch nicht nach.
4. Am 13.11.2018 wurde der BF vom LG für Strafsachen Wien, GZ: XXXX wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 5, 129 Abs. 2 Z. 1 iVm Abs 1 Z. 1, 130 Abs. 3 iVm Abs. 1 1. und 2. Fall StGB, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt.4. Am 13.11.2018 wurde der BF vom LG für Strafsachen Wien, GZ: römisch 40 wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, 1. und 2. Fall StGB, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 15.01.2019 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 15.01.2019 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.01.2019, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF., wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, idgF., erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen die ausgesprochene Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012 (BFA-VG), idgF., die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer in Spruchpunkt IV. ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.01.2019, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF., nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF., wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, idgF., erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). In Spruchpunkt römisch drei. wurde einer Beschwerde gegen die ausgesprochene Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), idgF., die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch vier. ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.
Im Rahmen der Entscheidungsbegründung wurde durch die belangte Behörde insbesondere angeführt, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten unbedingt verurteilt wurde und dass dessen Gesamtfehlverhalten im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde und das Grundinteresse der Gesellschaft am Schutz fremden Vermögens massiv verletze, sodass die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes angemessen erscheine. Aufgrund des Nichtvorhandenseins einer aufrechten Wohnsitzmeldung in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine dahingehende Stellungnahme eingebracht hätte, gehe die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine relevanten familiären Bindungen, sowie über keine soziale Integration verfüge. Derzeit verbüße er die zuletzt unbedingt ausgesprochene Haftstrafe in einer Justizanstalt. Dem Bescheid wurden Feststellungen zur Rückkehrsituation in Bezug auf die Russische Föderation zu Grunde gelegt. Zur näheren Begründung dieser Entscheidung darf im Übrigen auf die Ausführungen auf den Seiten 8 ff des angefochtenen Bescheides verwiesen werden.
Der dargestellte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mitsamt einer Verfahrensanordnung über die amtswegige Beigabe einer Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung am 17.01.2019 rechtswirksam zugestellt.
4. Mit Eingabe vom 12.02.2019 wurde - ausschließlich gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines Einreiseverbots) - fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde wegen Verfahrensmängel und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben. Begründend wurde kurz zusammengefasst angeführt (zum detaillierten Beschwerdeinhalt vgl. Verwaltungsakt, Seiten 88 ff), die Behörde habe es fallgegenständlich verabsäumt, den BF persönlich zum Ergebnis der Beweisaufnahme einzuvernehmen und habe das Recht des BF auf Parteiengehör verletzt. Sie sei ihrer Ermittlungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, da eine schriftliche Verständigung die persönliche Einvernahme nicht ersetzten könne, zumal der BF die deutsche Sprache nicht ausreichend spricht und daher auf einen Dolmetscher angewiesen wäre. Wäre die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, hätte sie in Erfahrung gebracht, dass der BF seine Taten sehr bereue, solche Fehler in Zukunft nicht mehr wiederholen wolle und nach Verbüßen seiner Haftstrafe jedenfalls aus Österreich ausreisen wolle. Die belangte Behörde habe es weiters unterlassen, die durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geforderte Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorzunehmen und eine Prognoseentscheidung im Hinblick auf die Dauer der seitens des Beschwerdeführers ausgehenden Gefährdung hinreichend zu begründen. So habe das BFA im Rahmen der Prognoseentscheidung nicht berücksichtigt, dass der Strafrahmen der strafrechtlichen Verurteilung des BF bei weitem nicht ausgeschöpft worden sei, ebenso wenig die im Strafurteil berücksichtigten Milderungsgründe, wie etwa bisheriger ordentlicher Lebenswandel, reumütiges Geständnis und teilweise Schadensgutmachung, etc.. Es läge daher ein qualifizierter Begründungsmangel vor. Da der BF aus der russischen Exklave Kaliningrad stamme, wäre ein unbefristetes Einreiseverbot ein empfindlicher und unverhältnismäßiger Eingriff in das Privatleben des BF. Beschwerdeseitig wurde beantragt, das BVwG möge 1.) aussprechen, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vorliegen; 2.) in eventu der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; 3.) den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes IV., Einreiseverbot, ersatzlos beheben; 4. ) in eventu das unbefristete Einreiseverbot unter Spruchpunkt V. ("gemeint ist hier wohl der Spruchpunkt IV.", Anm. d. erkennenden Richters) auf eine angemessene Dauer herabsetzen und auf Österreich beschränken; 5.) eine mündliche VH zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; 6.) in eventu den Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die 1. Instanz zurückzuverweisen; 7.) in eventu die ordentliche Revision zulassen;4. Mit Eingabe vom 12.02.2019 wurde - ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines Einreiseverbots) - fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde wegen Verfahrensmängel und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben. Begründend wurde kurz zusammengefasst angeführt (zum detaillierten Beschwerdeinhalt vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 88 ff), die Behörde habe es fallgegenständlich verabsäumt, den BF persönlich zum Ergebnis der Beweisaufnahme einzuvernehmen und habe das Recht des BF auf Parteiengehör verletzt. Sie sei ihrer Ermittlungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, da eine schriftliche Verständigung die persönliche Einvernahme nicht ersetzten könne, zumal der BF die deutsche Sprache nicht ausreichend spricht und daher auf einen Dolmetscher angewiesen wäre. Wäre die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, hätte sie in Erfahrung gebracht, dass der BF seine Taten sehr bereue, solche Fehler in Zukunft nicht mehr wiederholen wolle und nach Verbüßen seiner Haftstrafe jedenfalls aus Österreich ausreisen wolle. Die belangte Behörde habe es weiters unterlassen, die durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geforderte Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorzunehmen und eine Prognoseentscheidung im Hinblick auf die Dauer der seitens des Beschwerdeführers ausgehenden Gefährdung hinreichend zu begründen. So habe das BFA im Rahmen der Prognoseentscheidung nicht berücksichtigt, dass der Strafrahmen der strafrechtlichen Verurteilung des BF bei weitem nicht ausgeschöpft worden sei, ebenso wenig die im Strafurteil berücksichtigten Milderungsgründe, wie etwa bisheriger ordentlicher Lebenswandel, reumütiges Geständnis und teilweise Schadensgutmachung, etc.. Es läge daher ein qualifizierter Begründungsmangel vor. Da der BF aus der russischen Exklave Kaliningrad stamme, wäre ein unbefristetes Einreiseverbot ein empfindlicher und unverhältnismäßiger Eingriff in das Privatleben des BF. Beschwerdeseitig wurde beantragt, das BVwG möge 1.) aussprechen, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vorliegen; 2.) in eventu der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; 3.) den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier., Einreiseverbot, ersatzlos beheben; 4. ) in eventu das unbefristete Einreiseverbot unter Spruchpunkt römisch fünf. ("gemeint ist hier wohl der Spruchpunkt römisch vier.", Anmerkung d. erkennenden Richters) auf eine angemessene Dauer herabsetzen und auf Österreich beschränken; 5.) eine mündliche VH zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; 6.) in eventu den Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die 1. Instanz zurückzuverweisen; 7.) in eventu die ordentliche Revision zulassen;
5. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 28.03.2016 mitsamt des bezughabenden Verwaltungsaktes beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger, welcher die im Spruch ersichtlichen Personalien führt. Seine Identität steht fest.
1.2. Der Beschwerdeführer reiste als Tourist mit einem Reisepass und einem Visum C für die Schengenstaaten zu einem nicht näher eruierbaren Zeitpunkt legal in das Bundesgebiet ein. Die gemeinsam mit der Verhängung des beschwerdegegenständlichen Einreiseverbotes erlassene Rückkehrentscheidung erwuchs mangels diesbezüglicher Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.
1.3. Der Beschwerdeführer verfügte - mit Ausnahme der zurzeit der in Österreich zu verbüßenden Haftstrafe - nie über eine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Er verfügt über keine eigenen, für seinen Lebensunterhalt ausreichenden Mittel. Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell im Strafvollzug.
1.4. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder chronischen Krankheiten, welche einer Rückkehr in die Russische Föderation entgegenstehen würden. Auch aus dem sonstigen Verfahrensergebnis werden vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat keine Hinweise auf eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr ersichtlich. In der Russischen Föderation halten sich nach wie vor Familienangehörige des Beschwerdeführers auf. Der BF ist verheiratet und für ein 14-jähriges Kind sorgepflichtig. In seinem Herkunftsstaat war er zuletzt als Manager tätig.
1.5. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine maßgeblichen familiären oder privaten Anknüpfungspunkte, es wurde im Verfahrensverlauf kein Vorbringen hinsichtlich allfällig gesetzter Integrationsschritte erstattet. Auch im Rahmen der Beschwerdeschrift wurde keine soziale, familiäre oder berufliche Verankerung des BF in Österreich behauptet. Darüber hinaus kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Raum der Schengen-Mitgliedstaaten über enge familiäre Bezugspunkte verfügt.
1.6. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich straffällig, im Strafregister der Republik Österreich ist die folgende Verurteilung ersichtlich:
01) LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 13.11.2018 RK 13.11.201801) LG F.STRAFS.WIEN römisch 40 vom 13.11.2018 RK 13.11.2018
§§ 127, 128 (1) Z 5, 129 (2) Z 1 iVm (1) Z 1, 130 (3) iVm (1) 1.2. Fall StGB § 15 StGBParagraphen 127, 128, (1) Ziffer 5, 129, (2) Ziffer eins, in Verbindung mit (1) Ziffer eins, 130, (3) in Verbindung mit (1) 1.2. Fall StGB Paragraph 15, StGB
Datum der (letzten) Tat 13.07.2018Freiheitsstrafe 3 Jahre 6 Monate
Im Urteil ist angeführt, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und Mitwirkung zweier anderer Mitglieder dieser Vereinigung gewerbsmäßig fremde, bewegliche Sachen in einem 5.000,-- Euro übersteigenden Wert verschiedenen Personen durch Einbruch in Wohnstätten mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie den Türspion von deren Wohnungstür ausbauten, eine Schraube in das Zylinderschloss der Wohnungstür schraubten und den Zylinder mittels eines Zieh-Fix gewaltsam abrissen,
A./ weggenommen haben, und zwar in einem Zeitraum zwischen 28.2.2018 und 12.07.2018 insgesamt 16 geschädigten Personen,
B./ wegzunehmen versucht haben, und zwar in einem Zeitraum zwischen 28.02.2018 und 13.07.2018 insgesamt 8 geschädigten Personen.
Der BF hat somit des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung schuldig gemacht.
Im Zuge der Strafbemessung, erkannte das Gericht als erschwerend die mehrfache Tatbegehung, das mehrfache Überschreiten des Wertbetrages von 5.000,-- Euro und die mehrfache Qualifikation; als mildernd erkannte das Gericht den bisher ordentlichen Lebenswandel, das reumütige Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung und Rückgabe der Beute, sowie, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.
1.7. Es kann festgestellt werden, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefährdung in Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde, zumal auf Grundlage seines bisher gesetzten Verhaltens die Gefahr einer neuerlichen Straffälligkeit zu prognostizieren ist. Der Zeitpunkt des Wegfalls der prognostizierten Gefährdung lässt sich vor dem Hintergrund der Umstände des vorliegenden Falles nicht abschätzen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Aus der Überschrift der Beschwerdeschrift, als auch aus den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 87 ff) ergibt sich ausdrücklich, dass der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines Einreiseverbotes) in Beschwerde gezogen wird. Im Rahmen der Beschwerdeschrift wird jedoch auf Seite 7 auch explizit auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides Bezug genommen und diesen Spruchpunkt betreffend beschwerdeseitige Anträge gestellt. Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wurden nicht in Beschwerde gezogen und sind somit in Rechtskraft erwachsen.Aus der Überschrift der Beschwerdeschrift, als auch aus den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 87 ff) ergibt sich ausdrücklich, dass der Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines Einreiseverbotes) in Beschwerde gezogen wird. Im Rahmen der Beschwerdeschrift wird jedoch auf Seite 7 auch explizit auf Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides Bezug genommen und diesen Spruchpunkt betreffend beschwerdeseitige Anträge gestellt. Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wurden nicht in Beschwerde gezogen und sind somit in Rechtskraft erwachsen.
2.3. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden, nach wie vor als aktuell anzusehenden, Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 57ff). Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch der Beschwerdeführer erstattete keinerlei Vorbringen hinsichtlich eines in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation allenfalls vorhandenes Rückkehrhindernisses, insbesondere blieben auch die verhängte Rückkehrentscheidung, sowie der damit verbundene Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat fallgegenständlich unangefochten. Die verfügte Rückkehrentscheidung, welche die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat voraussetzt, ist insofern nicht Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens. Im Verfahrensverlauf sind vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte davon unabhängig keine Hinweise auf das Vorliegen einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr hervorgekommen.2.3. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden, nach wie vor als aktuell anzusehenden, Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 57ff). Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch der Beschwerdeführer erstattete keinerlei Vorbringen hinsichtlich eines in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation allenfalls vorhandenes Rückkehrhindernisses, insbesondere blieben auch die verhängte Rückkehrentscheidung, sowie der damit verbundene Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat fallgegenständlich unangefochten. Die verfügte Rückkehrentscheidung, welche die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat voraussetzt, ist insofern nicht Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens. Im Verfahrensverlauf sind vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte davon unabhängig keine Hinweise auf das Vorliegen einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr hervorgekommen.
2.4. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den Ergebnissen des durchgeführten Strafverfahrens, im Rahmen derer eine Identifizierung des Beschwerdeführers erfolgte.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet - mit Ausnahme der Zeiten seiner Inhaftierungen - nie über eine aufrechte Wohnsitzmeldung verfügte, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister. Hierdurch wird wiederum die fehlende soziale Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet unterstrichen.
2.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Familien- und Privatleben, sowie allfälligen Aspekten einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich, ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahrensverlauf - trotz dahingehender Möglichkeit - keinerlei Vorbringen im Hinblick auf das Vorhandensein privater und familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet erstattete und in diesem Sinne auch die ausgesprochene Rückkehrentscheidung nicht in Beschwerde gezogen wurde.
2.6. Die Feststellungen zum gesetzten strafrechtswidrigen Verhalten und der daraus ableitbaren Gefährdungsprognose ergeben sich insbesondere aus den Ausführungen des im Akt einliegenden und im angefochtenen Bescheid auszugsweise wiedergegebenen Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien, GZ. XXXX .2.6. Die Feststellungen zum gesetzten strafrechtswidrigen Verhalten und der daraus ableitbaren Gefährdungsprognose ergeben sich insbesondere aus den Ausführungen des im Akt einliegenden und im angefochtenen Bescheid auszugsweise wiedergegebenen Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien, GZ. römisch 40 .
2.7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid.
Wie sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergibt, ist dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2018 Parteiengehör gewährt worden. Er wurde darauf hingewiesen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt werde, und es wurde ihm der entscheidungsrelevante Sachverhalt mit der Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Der Ausführung im Beschwerdeschriftsatz, wonach es dem Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthaltes in einer Justizanstalt nicht möglich gewesen wäre, sich mit dem auf Deutsch abgefassten Schreiben auseinanderzusetzen, ist entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer der behördliche Charakter jenes Schriftstücks jedenfalls hätte erkenntlich sein müssen und ihm die Möglichkeit offen gestanden hätte, sich beim Personal der Justizanstalt näher nach dessen Inhalt zu erkundigen. Der BF hat es schlichtweg verabsäumt der Möglichkeit für die Abgabe einer Stellungnahme in Anspruch zu nehmen und somit auch seiner Mitwirkungspflicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nachzukommen.
Es wird des Weiteren festgehalten, dass die Beschwerdeseite weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG von ihrem Recht auf Akteneinsicht Gebrauch gemacht haben.
Im Übrigen wurden auch im Rahmen der Beschwerdeschrift keine Sachverhaltsaspekte ins Treffen geführt, welche ein anderes Verfahrensergebnis als geboten erscheinen ließen. In der Beschwerde wird den Erhebungsergebnissen der belangten Behörde, sowie den Erwägungen im angefochtenen Bescheid substantiell nicht entgegengetreten, sondern wird in dieser lediglich auf den Umstand hingewiesen, dass die Behörde den Umstand des nicht ausgeschöpften Strafrahmens bei der strafrechtlichen Verurteilung des BF, sowie die vom Landesgericht herangezogenen Milderungsgründe im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung außer Acht gelassen hätte. Es habe daher ein qualifizierter Begründungsmangel vorgelegen. Hiermit vermag die Beschwerdeseite jedoch nicht zu überzeugen.
Hinsichtlich der individuellen Gefährdungsprognose hat sich belangte Behörde - nach Ansicht des erkennenden Gerichts - in casu mit hinreichender Intensität und Tiefe mit dem der Verurteilung zugrundeliegenden Fehlverhalten des BF, der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten, sowie des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbild des BF inhaltlich auseinandergesetzt. Die Aspekte und Umstände der vom BF verüben Taten, wie auch dessen persönliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet sind auf den Seiten 16 und 17 des angefochtenen Bescheides beleuchtet worden. Es ist der belangten Behörde daher im Ergebnis recht zu geben, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass der BF durch sein im Bundesgebiet gesetztes Gesamtverhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Sowohl die schwere Gewerbsmäßigkeit des Vorgehens des BF im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, sowie der Umstand, dass der BF im Bundesgebiet weder über einen Wohnsitz, noch über familiäre, soziale oder berufliche Kontakte verfügt, spricht für die Annahme, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ausschließlich auf die Verübung krimineller Taten ausgerichtet war. Wie aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen ( XXXX ) ersichtlich, hat der BF innerhalb eines Zeitraumes von ca. nur einem halben Jahr 19 Straftaten verübt. Der durch das Betragen des BF im Bundesgebiet klar zu Tage getretene Unwillen des BF sich in Österreich an bestehende Gesetze zu halten, wurde von der belangten Behörde zutreffender Weise auf Seite 8 des angefochtenen Bescheides festgestellt.Hinsichtlich der individuellen Gefährdungsprognose hat sich belangte Behörde - nach Ansicht des erkennenden Gerichts - in casu mit hinreichender Intensität und Tiefe mit dem der Verurteilung zugrundeliegenden Fehlverhalten des BF, der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten, sowie des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbild des BF inhaltlich auseinandergesetzt. Die Aspekte und Umstände der vom BF verüben Taten, wie auch dessen persönliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet sind auf den Seiten 16 und 17 des angefochtenen Bescheides beleuchtet worden. Es ist der belangten Behörde daher im Ergebnis recht zu geben, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass der BF durch sein im Bundesgebiet gesetztes Gesamtverhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Sowohl die schwere Gewerbsmäßigkeit des Vorgehens des BF im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, sowie der Umstand, dass der BF im Bundesgebiet weder über einen Wohnsitz, noch über familiäre, soziale oder berufliche Kontakte verfügt, spricht für die Annahme, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ausschließlich auf die Verübung krimineller Taten ausgerichtet war. Wie aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen ( römisch 40 ) ersichtlich, hat der BF innerhalb eines Zeitraumes von ca. nur einem halben Jahr 19 Straftaten verübt. Der durch das Betragen des BF im Bundesgebiet klar zu Tage getretene Unwillen des BF sich in Österreich an bestehende Gesetze zu halten, wurde von der belangten Behörde zutreffender Weise auf Seite 8 des angefochtenen Bescheides festgestellt.
Die in der Beschwerdeschrift auf Seite 4 angeführten Milderungsgründe sind bei der rechtskräftigen Verurteilung des BF vom 13.11.2018 im Rahmen der Strafbemessung richtigerweise zu Gunsten des BF gewertet worden und haben Niederschlag im Strafausmaß der gegen den BF verhängten Strafe gefunden. Insgesamt gilt es jedoch festzuhalten, dass die über den BF verhängte rechtskräftige Freiheitsstrafe - trotz der erfolgten Berücksichtigung der oben erwähnten Milderungsgründe - immer noch klar über dem im § 53 Abs. 3 Z. 5 FPG geforderten Ausmaß von 3 Jahren liegt, womit das Tatbestandsmerkmal der Ziffer 5 in casu als erfüllt zu betrachten ist. Wenn die belangte Behörde von der Angemessenheit eines unbefristeten Einreiseverbots ausgeht um auch dem vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltens des BF in Österreich auch künftig anzunehmenden individuellem Gefährdungspotenzials des BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in wirksamer Art und Weise vorbeugen zu können, so ist die belangte Behörde mit dieser Sichtweise im Recht.Die in der Beschwerdeschrift auf Seite 4 angeführten Milderungsgründe sind bei der rechtskräftigen Verurteilung des BF vom 13.11.2018 im Rahmen der Strafbemessung richtigerweise zu Gunsten des BF gewertet worden und haben Niederschlag im Strafausmaß der gegen den BF verhängten Strafe gefunden. Insgesamt gilt es jedoch festzuhalten, dass die über den BF verhängte rechtskräftige Freiheitsstrafe - trotz der erfolgten Berücksichtigung der oben erwähnten Milderungsgründe - immer noch klar über dem im Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG geforderten Ausmaß von 3 Jahren liegt, womit das Tatbestandsmerkmal der Ziffer 5 in casu als erfüllt zu betrachten ist. Wenn die belangte Behörde von der Angemessenheit eines unbefristeten Einreiseverbots ausgeht um auch dem vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltens des BF in Österreich auch künftig anzunehmenden individuellem Gefährdungspotenzials des BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in wirksamer Art und Weise vorbeugen zu können, so ist die belangte Behörde mit dieser Sichtweise im Recht.
Wenn in der Beschwerdeschrift auf Seite 5 kritisch wird, dass der BF aus der russischen Exklave Kaliningrad stamme, welche von Litauen und Polen geographisch umgeben ist und daher ein unbefristetes Einreiseverbot in den gesamten Schengenraum für den BF ein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privatleben wäre, so vermag die Beschwerdeseite hiermit nicht durchzudringen. Da der BF seinen Lebensmittelpunkt in der Russischen Föderation hat, dort arbeitet und auch dort über soziale und familiäre Anknüpfungspunkte, d.h. ein Familienleben, verfügt, kann hg der beschwerdeseitig behauptete Eingriff ins Privatleben des BF nur im Bezug auf die nun - durch das Einreiseverbot durchaus beabsichtigte - eingeschränkte Auswahlfreiheit des BF hinsichtlich künftiger Reisedestinationen gesehen werden. Vor dem Hintergrund des vom BF bisherig in Österreich gezeigten Fehlverhaltens und des dadurch auch künftig durchaus erwartbaren Gefährdungspotenzials für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, erscheint dieser Eingriff allerdings gerechtfertigt und verhältnismäßig.
In der Beschwerdeschrift wurde kein Sachverhalt subtantiiert aufgezeigt, welcher die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Erwägungen im Sinne eines vom Beschwerdeführer ausgehenden, durch das über ca. ein halbes Jahr gesetzte strafrechtsrelevante Fehlverhalten aufgezeigten, individuellen Gefährdungspotentials für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, sowie das Ergebnis der vorgenommenen Interessensabwägung nach Artikel 8 EMRK in Frage zu stellen vermag. Ebenso wenig werden Hinweise auf eine allenfalls zu berücksichtigende besondere Integrationsleistung oder einen sonstigen einer Rückkehr in die Heimat potentiell entgegenstehenden Umstand dargetan.
Im gegenständlichen Verfahren war der Sachverhalt aus dem bisherigen Ermittlungsergebnis in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen als geklärt anzusehen, weshalb eine mündliche Erörterung der Beschwerdesache unterbleiben konnte.
Zur näheren Begründung des verhängten Einreiseverbotes darf darüber hinaus auf den Punkt 3.3. verwiesen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Die fallgegenständlich erhobene Beschwerde richtet sich gegen Spruchpunkt IV. de