TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/14 L519 2207536-1

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Veröffentlicht am 14.12.2018
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Entscheidungsdatum

14.12.2018

Norm

AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §56
AsylG 2005 §56 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L519 2207536-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX ( XXXX ), geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.9.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.11.2018 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9

BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß § 56 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF wird Merve ÖZEN eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge "BF"), ist Staatsangehöriger der Türkei. Sie reiste legal in das Bundesgebiet ein und war bis 24.9.2016 im Besitz eines Aufenthaltstitels "Studierende". Der Verlängerungsantrag vom 29.3.2016 wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX vom 19.10.2016, Zl. MA35 XXXX , abgewiesen, da die BF die Voraussetzungen für den angestrebten Aufenthaltstitel nicht erfüllt hat (fehlender Nachweis des Studienerfolgs). Mit Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX vom 7.12.2016, Zl. MA35- XXXX , wurde dieser Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Rechtsgrundlage von § 63 Abs. 3 NAG und § 8 Z.6 lit. c NAG-DV auf § 64 Abs. 3 NAG und § 8 Z.7 lit. b NAG-DV geändert wurde.

I.2. Am 13.9.2017 brachte die BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 Abs. 1 Asylgesetz ein.

Zusammengefasst brachte sie vor, dass sie den angestrebten Studienerfolg nicht erbringen konnte, da sie einen Gehirntumor gehabt habe. Sie habe sich in der Türkei einer einer Bestrahlung und Spritztherapie unterzogen und in dieser Zeit habe sie aufgrund der Trennung ihrer Eltern auch familiäre und psychische Probleme gehabt.

Sie sei seit April 2010 nahezu durchgehend in Österreich. Sie habe hier auch gearbeitet und werde nunmehr durch ihre Familie unterstützt. Sie spreche Deutsch auf B2 Niveau. Seit September 2017 sei sie auf der FH XXXX . Die Kernfamilie lebe in der Türkei. Die BF sei in Österreich krankenversichert.

I.2.1. Mit Schreiben vom 14.8.2018 wurden der BF die Länderfeststellungen zur Türkei übermittelt und ihr eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme dazu eingeräumt wird.

I.2.3. Mit Schreiben vom 31.8.2017 teilte die BF mit, dass sie seit nunmehr 7 Jahren durchgehend in Österreich sei und zuletzt über Aufenthaltstitel "Studierende" verfügt habe. Sie sei bestens integriert, spreche ausgezeichnet Deutsch auf B2 Niveau und sei in der Vergangenheit immer ordnungsgemäß beschäftigt gewesen. Sie sei sozialversichert und bewohne eine ortsübliche Unterkunft.

I.3. In der Folge wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 56 Asylgesetz 2005 abgewiesen.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass die BF zum Zweck der Ausbildung nach Österreich gekommen sei und zu diesem Zweck mehrere Aufenthaltstitel nach dem NAG hatte. Der letzte Verlängerungsantrag sei aufgrund des mangelnden Studienerfolgs abgewiesen worden. Daraufhin habe die BF einen Antrag nach § 56 AsylG gestellt. Es sei nicht zu bestreiten, dass die BF nachweislich seit 5 Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist und davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber 3 Jahre legal aufhältig gewesen ist. Es sei aber kein besonders berücksichtigungswürdiger Grund zu erkennen, der bestätigen würde, dass die BF nicht in ihren Herkunftsstaat zurückkehren könnte, um einen Einwanderungsantrag oder einen quotenfreien Erstantrag als Studentin zu stellen, zumal die ganze Familie in der Türkei lebt und diese die BF auch unterstützt. Die BF habe weiter keinerlei Angaben gemacht, dass sie außerhalb ihres Studiums Verpflichtungen oder andere private Bindungen hätte, welche sie daran hindern, in ihre Heimat zurückzukehren und erneut nach den Bestimmungen des NAG einzuwandern.

Die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung würden die privaten Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und sei der Eingriff in das Privatleben der BF daher zulässig.

I.4. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde ihre Ermittlungspflichten verletzt habe. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt sei nicht ausreichend ermittelt worden. Die BF sei sprachlich, beruflich und sozial weitreichend integriert. Die BF verfüge auch über eine Einstellungszusage. Die Kontakte in das Heimatland beschränken sich auf ein Minimum

I.5. Am 19.11.2018 führte das BVwG in der Sache der BF eine mündliche Verhandlung durch, an der diese mit ihrer Rechtsvertretung teilnahm.

I.6. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin:

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Staatsangehörige der Türkei, welche sich zum Islam bekennt. Die BF ist damit Drittstaatsangehörige.

Die BF ist eine junge, gesunde, arbeitsfähige Frau. In der Türkei leben die Eltern und eine Schwester der BF sowie Onkel und Tanten und der Großvater.

Die BF ist seit 5.10.2018 mit dem österreichischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX standesamtlich verheiratet.

Die BF hat in der Türkei 8 Jahre die Grundschule und 4 Jahre das Gymnasium besucht. Die BF spricht neben Türkisch Deutsch auf B2 Niveau.

Der BF wurde am 23.5.2011 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung "Studierende" erteilt. Die letzte Aufenthaltsbewilligung "Studierende" war von 29.3.2015 bis 29.3.2016 gültig. Am 29.3.2016 brachte die BF erneut einen Verlängerungsantrag ein. Dieser wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX vom 19.10. 2016 abgewiesen.

Die BF war in der Zeit von 25.2.2015 bis 19.2.2016 und von 21.10.2016 bis 15.11.2017 in einem Beschäftigungsverhältnis.

Die BF hält sich seit 2.1.2017 illegal im Bundesgebiet auf.

Die BF besuchte von 15.4.2010 bis 2.10.2013 einen Vorstudienlehrgang. Von 2.10.2013 bis 16.1.2015 studierte die BF Maschinenbau. Seit 16.1.2015 absolviert die BF das Bachelorstudium Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau an der FH XXXX .

Die BF ist strafrechtlich unbescholten. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und verfügt über ein umfassendes soziales Netzwerk durch ihre Freunde und Studienkolleginnen.

Die Identität der BF steht fest.

2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die Feststellungen zur Person der BF ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, den vorgelegten Unterlagen sowie den Sprach- und Ortskenntnissen.

Die Feststellungen zum Lebensverlauf der BF vor der Einreise nach Österreich und zur aktuellen Lebenssituation stützen sich auf die Aussagen der BF sowie die vorgelegten Beweismittel.

Die Angaben der BF und die in diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen bzgl. der Integration der BF in Österreich werden der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu A)

II.3.2. Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen:

II.3.2.1. Gesetzliche Grundlagen:

§ 56 AsylG 2005, Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen:

"§ 56 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit 5 Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber 3 Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z. 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.

II.3.2.2. Es liegt derzeit kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet vor und fällt die BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

II.3.2.3. Im ggst. Fall hat sich die BF zum Zeitpunkt der Antragstellung am 13.9.2017 nachweislich seit 5 Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufgehalten, davon jedenfalls 3 Jahre rechtmäßig, indem sie in der Zeit von 23.5.2011 bis 29.3.2016 eine Aufenthaltsberechtigung "Studierende" hatte. Darüber hinaus erfüllt die BF auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung, indem sie die B2 Prüfung ablegt hat und hervorragende Deutschkenntnisse hat, was sie bei der Beschwerdeverhandlung auch unter Beweis gestellt hat.

Darüber hinaus war in besonderer Weise zu berücksichtigen, dass die BF die Kosten ihres Lebensunterhaltes in Österreich immer selbst getragen hat, indem sie entweder neben ihrem Studium gearbeitet hat, oder von ihrer Familie finanziell unterstützt wurde. Auch die Beiträge zur Sozialversicherung hat die BF stets selbst getragen. Außerdem absolviert die BF ein Studium, dessen Absolventen am Arbeitsmarkt sehr gefragt sind und das sie in ca. einem Jahr abschließen wird. Die BF ist auch in gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich durch die Freundschaften zu ihren Studienkolleginnen sehr gut vernetzt und spricht hervorragend Deutsch. Außerdem ist die BF seit Oktober 2018 mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, mit dem und dessen Eltern sie im gemeinsamen Haushalt lebt.

In Anbetracht dieser besonderen Umstände gelangte das Gericht daher zur Ansicht, dass im Fall der BF besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorlagen, um ihr eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Aus diesem Grund war auch von einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der BF den Aufenthaltstitel auszufolgen. Aufenthaltstitel gelten gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Insbesondere war die gegenständliche Entscheidung von bloßen Tatsachenfeststellungen abhängig, die anhand von Glaubwürdigkeitserwägungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen wurden bzw. wurden die von der bP vorgebrachten Sachverhaltselemente im Rahmen des Art. 8 EMRK der Entscheidung zugrunde gelegt.

Schlagworte

Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung plus, Aufenthaltstitel,
Ausbildung, berücksichtigungswürdige Gründe, Interessenabwägung,
mündliche Verhandlung, öffentliche Interessen, Privat- und
Familienleben, private Interessen, Rückkehrentscheidung,
Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Studierender, Studium

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L519.2207536.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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