Entscheidungsdatum
10.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L527 2127409-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Pakistan, vertreten durch den Verein Menschrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2018, Zl. XXXXDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Pakistan, vertreten durch den Verein Menschrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2018, Zl. römisch 40
I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:
A) Die Beschwerde wird, soweit sie die Zuerkennung des Status des
subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan beantragt, als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:
A) Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, stellte am 22.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch und wies mit Bescheid vom 20.05.2016, Zahl XXXX, den Antrag ab. Sie erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und sprach aus, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise setzte die belangte Behörde mit 14 Tagen fest. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 26.09.2016, Zahl L512 2127409-1/9E, als unbegründet ab.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, stellte am 22.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch und wies mit Bescheid vom 20.05.2016, Zahl römisch 40 , den Antrag ab. Sie erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und sprach aus, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise setzte die belangte Behörde mit 14 Tagen fest. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 26.09.2016, Zahl L512 2127409-1/9E, als unbegründet ab.
Am 05.12.2017 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge fanden eine Erstbefragung (06.12.2017) und zwei Einvernahmen (22.01.2018 und 23.10.2018) vor der belangten Behörde statt. Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass es keine neuen Fluchtgründe gebe. Er habe am XXXX2017 einen schweren Autounfall gehabt, befinde sich deswegen in medizinischer Behandlung und könne daher Österreich nicht verlassen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 05.12.2017 auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und sprach aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt V). Unter Spruchpunkt VI sprach die Behörde aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 05.12.2017 auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier) und sprach aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Unter Spruchpunkt römisch sechs sprach die Behörde aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
Mit Schriftsatz vom 21.12.2018 erhob der Beschwerdeführer dagegen die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers, seinem Leben in Österreich und in seinem Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer ist ein erwachsener männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: pakistanischer Staatsangehöriger. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein. Er stammt aus dem Punjab und spricht die Sprachen Punjabi und Urdu. Er ist Moslem. Er hat in Pakistan zwölf Jahre die Schule besucht. Seinen Lebensunterhalt hat sein Vater finanziert. Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsland nach wie vor Familie (Eltern, Gr