Entscheidungsdatum
14.01.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I406 1420808-2/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2011, Zl. 11 08.494-BAT, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2011, Zl. 11 08.494-BAT, zu Recht erkannt:
A)
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. wird als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. wird als unbegründet abgewiesen.
2. den Beschluss gefasst:
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Spruchpunktes III. aufgehoben und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Spruchpunktes römisch drei. aufgehoben und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, Asylgesetz 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste im August 2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung durch ein Organ der PI Traiskirchen EAST am 07.08.2011 den im Spruch genannten Namen an. Er sei am XXXX in XXXX, Algerien, geboren, algerischer Staatsbürgerschaft und Herkunft, ledig, arabischer Muttersprache und Volksgruppenzugehörigkeit sowie Moslem. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat gab er seine Eltern und seine fünf Brüder an. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer wie folgt an: "Ich stamme aus einer sehr armen Familie. Ich hatte zu Hause keine Arbeit und keine Zukunft, deswegen bin ich ausgereist. Andere Asylgründe habe ich nicht." Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Zukunft in Algerien habe.Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung durch ein Organ der PI Traiskirchen EAST am 07.08.2011 den im Spruch genannten Namen an. Er sei am römisch 40 in römisch 40 , Algerien, geboren, algerischer Staatsbürgerschaft und Herkunft, ledig, arabischer Muttersprache und Volksgruppenzugehörigkeit sowie Moslem. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat gab er seine Eltern und seine fünf Brüder an. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer wie folgt an: "Ich stamme aus einer sehr armen Familie. Ich hatte zu Hause keine Arbeit und keine Zukunft, deswegen bin ich ausgereist. Andere Asylgründe habe ich nicht." Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Zukunft in Algerien habe.
Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) am 11.08.2011 gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass es keine Arbeit gebe und sein Vater alt und krank sei und er nicht für die gesamte Familie aufkommen könne.
Mit Bescheid vom 11.08.2011, Zl. 11 08.494-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 06.08.2011 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien aus. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er seinen Heimatsstaat aufgrund seiner Unzufriedenheit mit seinen Lebensumständen und fehlender beruflichen Perspektiven verlassen habe, glaubhaft seien. Der für das Verlassen seines Heimatstaates angeführte Sachverhalt sei jedoch nicht unter einem Tatbestand der GFK zu subsumieren. Ein Fluchtgrund aus wirtschaftlichen Gründen sei nicht asylrelevant. Weiters lägen keine individuellen Umstände vorliegen, die dafürsprächen, dass er bei einer Rückkehr in die Heimat in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Auch werde bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen durch seine Ausweisung nicht auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Familien- und Privatleben eingegriffen.Mit Bescheid vom 11.08.2011, Zl. 11 08.494-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 06.08.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien aus. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er seinen Heimatsstaat aufgrund seiner Unzufriedenheit mit seinen Lebensumständen und fehlender beruflichen Perspektiven verlassen habe, glaubhaft seien. Der für das Verlassen seines Heimatstaates angeführte Sachverhalt sei jedoch nicht unter einem Tatbestand der GFK zu subsumieren. Ein Fluchtgrund aus wirtschaftlichen Gründen sei nicht asylrelevant. Weiters lägen keine individuellen Umstände vorliegen, die dafürsprächen, dass er bei einer Rückkehr in die Heimat in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Auch werde bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen durch seine Ausweisung nicht auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in sein Recht auf Familien- und Privatleben eingegriffen.
Mit Schriftsatz vom 16.08.2011 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Asylgerichtshof (nunmehr Bundesverwaltungsgericht).
Mit Verfahrensanordnung vom 02.09.2011, A10 420.808-1/2011/4E, stellte der Asylgerichtshof das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG ein.Mit Verfahrensanordnung vom 02.09.2011, A10 420.808-1/2011/4E, stellte der Asylgerichtshof das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG ein.
Mit Schreiben "Anregung zur Fortsetzung des Asylverfahrens" vom 01.02.2012 teilte die belangte Behörde dem Asylgerichtshof mit, der Beschwerdeführer sei obdachlos gemeldet.
Mit Aktenvermerk vom 20.02.2012, B4 420.808-1/2011/7Z, stellte der Asylgerichtshof fest, dass das Beschwerdeverfahren nicht fortgesetzt wird.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen teils vollendeten und teils versuchten gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmittel nach § 27 Abs. 1 achter Fall und Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen teils vollendeten und teils versuchten gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmittel nach Paragraph 27, Absatz eins, achter Fall und Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt.
Am 21.08.2012 stellte die belangte Behörde den Antrag, das Asylverfahren fortzusetzen.
Mit Aktenvermerk vom 07.11.2012, B4 420.808-1/2011/12Z, stellte der Asylgerichtshof fest, dass das Beschwerdeverfahren nicht fortgesetzt wird.
Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.Wie in Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Die Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung I406 des Bundesverwaltungsgerichtes zugeteilt.
Mit Schreiben vom 24.09.2014 stellte der damalige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers den Antrag/die Anregung auf Fortsetzung des eingestellten Verfahrens sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Mit Schreiben vom 23.02.2015 legte der damalige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers vier Empfehlungsschreiben vor.
Mit Schreiben vom 20.11.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Ladung zur mündlichen Verhandlung, Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat sowie einen Fragenkatalog zu seiner persönlichen Situation und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.
Am 17.12.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, zu der der Beschwerdeführer nicht erschien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Soweit er namentlich genannt wird, dient dies lediglich seiner Identifizierung als Verfahrenspartei, nicht jedoch einer Vorfragebeurteilung im Sinn des § 38 AVG.Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Soweit er namentlich genannt wird, dient dies lediglich seiner Identifizierung als Verfahrenspartei, nicht jedoch einer Vorfragebeurteilung im Sinn des Paragraph 38, AVG.
Der volljährige Beschwerdeführer ist algerischer Staatsbürgerschaft sowie Herkunft, arabischer Muttersprache und Volksgruppenzugehörigkeit sowie Moslem und ledig.
Der Beschwerdeführer leidet nicht an schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden.
Der Beschwerdeführer verfügt über mehrjährige Berufserfahrung als Händler sowie über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, in Österreich verfügt er über keine familiären Anknüpfungspunkte.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht vorgebracht und mit einer solchen auch im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht zu rechnen.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:
Politische Lage
Nach der Verfassung von 1996 ist Algerien eine demokratische Volksrepublik. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt, seine Amtszeit ist seit der letzten Verfassungsreform im Jahr 2016 auf zwei Mandate begrenzt (AA 10.2017). Neben der nach Verhältniswahlrecht (mit Fünfprozent-Klausel) gewählten Nationalen Volksversammlung (Assemblée Populaire Nationale) besteht eine zweite Kammer (Conseil de la Nation oder Sénat) (AA 10.2017; vgl. ÖB 3.2015), deren Mitglieder zu einem Drittel vom Präsidenten bestimmt und zu zwei Dritteln von den Gemeindevertretern gewählt werden (AA 10.2017). Damit ist die Unabhängigkeit der Legislative zugunsten des Präsidenten eingeschränkt (BS 2016). Der Senatspräsident vertritt den Staatspräsidenten (AA 10.2017)Nach der Verfassung von 1996 ist Algerien eine demokratische Volksrepublik. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt, seine Amtszeit ist seit der letzten Verfassungsreform im Jahr 2016 auf zwei Mandate begrenzt (AA 10.2017). Neben der nach Verhältniswahlrecht (mit Fünfprozent-Klausel) gewählten Nationalen Volksversammlung (Assemblée Populaire Nationale) besteht eine zweite Kammer (Conseil de la Nation oder Sénat) (AA 10.2017; vergleiche ÖB 3.2015), deren Mitglieder zu einem Drittel vom Präsidenten bestimmt und zu zwei Dritteln von den Gemeindevertretern gewählt werden (AA 10.2017). Damit ist die Unabhängigkeit der Legislative zugunsten des Präsidenten eingeschränkt (BS 2016). Der Senatspräsident vertritt den Staatspräsidenten (AA 10.2017)
Präsident Abdelaziz Bouteflika übernahm sein Amt erstmals im April 1999 (AA 10.2017). Am 17.4.2014 wurde er mit über 81 Prozent für eine vierte Amtszeit wiedergewählt (AA 10.2017; vgl. ÖB 3.2015). Die meisten Oppositionsparteien hatten zum Boykott der Präsidentschaftswahl aufgerufen. Premierminister ist seit 15.8.2017 - und damit zum vierten Mal - Ahmed Ouyahia. Er folgt Abdelmajid Tebboune nach, der das Amt im Nachgang zu den jüngsten Parlamentswahlen im Mai 2017 von Abdelmalek Sellal übernommen hatte. Aus den letzten Parlamentswahlen am 4.5.2017 gingen die beiden größten Regierungsparteien - die ehemalige Einheitspartei Nationale Befreiungsfront (FLN) und die Nationale Demokratische Sammlungsbewegung (RND) - erneut als stärkste Parteien hervor. Die Wahlbeteiligung war mit rund 35% sehr gering. Dank einer bereits zu den Wahlen 2012 eingeführten Frauenquote sind rund ein Viertel der Abgeordneten in der Nationalen Volksversammlung weiblich (AA 10.2017).Präsident Abdelaziz Bouteflika übernahm sein Amt erstmals im April 1999 (AA 10.2017). Am 17.4.2014 wurde er mit über 81 Prozent für eine vierte Amtszeit wiedergewählt (AA 10.2017; vergleiche ÖB 3.2015). Die meisten Oppositionsparteien hatten zum Boykott der Präsidentschaftswahl aufgerufen. Premierminister ist seit 15.8.2017 - und damit zum vierten Mal - Ahmed Ouyahia. Er folgt Abdelmajid Tebboune nach, der das Amt im Nachgang zu den jüngsten Parlamentswahlen im Mai 2017 von Abdelmalek Sellal übernommen hatte. Aus den letzten Parlamentswahlen am 4.5.2017 gingen die beiden größten Regierungsparteien - die ehemalige Einheitspartei Nationale Befreiungsfront (FLN) und die Nationale Demokratische Sammlungsbewegung (RND) - erneut als stärkste Parteien hervor. Die Wahlbeteiligung war mit rund 35% sehr gering. Dank einer bereits zu den Wahlen 2012 eingeführten Frauenquote sind rund ein Viertel der Abgeordneten in der Nationalen Volksversammlung weiblich (AA 10.2017).
Die zentrale Verwaltung und lokale gewählte Körperschaften sind seit langem für ihre Ineffizienz, Korruption und Patronage bekannt. Staatliche Institutionen folgen demokratischen Prinzipien; Qualität und Effizienz der Institutionen sind jedoch fraglich. Der Präsident dominiert weiterhin das politische Leben. Parteien-, Wahl-, Vereinsgesetz wurden im Jahr 2012 reformiert. Partizipation auf kommunaler und provinzieller Ebene konnte durch gewählte lokale Körperschaften verbessert werden. Dennoch scheint das obskure Machtgefüge aus Armee und Sicherheitskräften weiterhin alle wichtigen Entscheidungen fernab jeglicher demokratischen Kontrolle zu treffen. Der Status des Parlaments verbesserte sich dennoch nach den relativ freien und fairen Parlamentswahlen im Jahr 2012 (BS 2016).
Präsident Bouteflika ist seit mehr als zehn Jahren angeschlagen. Seit 2005 hat er sich mehrfach wochenlang in französischen Krankenhäusern behandeln lassen, Gerüchte über eine Krebserkrankung machten die Runde, die aber nie offiziell bestätigt wurden. 2013 erlitt Bouteflika einen Schlaganfall, seither sitzt er im Rollstuhl und tritt kaum noch öffentlich auf. "Le Pouvoir", das seit der Unabhängigkeit 1962 gewachsene Netzwerk aus Regierungspartei FLN, dem Militär und verbündeten Geschäftsleuten, führt das Land und besetzt die Schlüsselpositionen. Wer aber angesichts der Erkrankung Bouteflikas Algerien tatsächlich regiert und die letzte Entscheidungsbefugnis bei wichtigen Entscheidungen hat - darüber rätseln Beobachter im In- und Ausland. Auch einen designierten Nachfolger gibt es nicht.
Eine Schlüsselfigur ist Generalstabschef Ahmed Gaid Salah. Der farblose Salah ist jedoch niemand, der für eine eigene politische Agenda steht - außer für Stabilität. Angesichts der fragilen Lage in den Nachbarländern Libyen, Niger und Mali und der jüngeren gewaltsamen algerischen Geschichte ist die Aussicht auf Stabilität für viele Algerier schon als Programm ausreichend. Weitaus schillernder ist Said Bouteflika, der 20 Jahre jüngere Bruder des Staatschefs. Er bestimmt seit Jahren darüber, wer überhaupt noch zum greisen Präsidenten vorgelassen wird. Said Bouteflika und Salah sollen sich hinter den Kulissen einen rücksichtslosen Machkampf liefern (SO 21.2.20107).
Quellen:
Sicherheitslage
In den letzten Jahren ist es wiederholt zu Terroranschlägen islamistischer Gruppen und zu Entführungen mit kriminellem oder terroristischem Hintergrund gekommen (BMEIA 16.2.2018; vgl. AA 16.2.2018). Landesweit kann es zu Behinderungen durch Demonstrationen und Streiks kommen (BMEIA 16.2.2018). Da jedoch Algerien in den 1990er Jahren ein Jahrzehnt des Terrorismus erlebt hat, bevorzugt die große Mehrheit der Algerier Frieden und lehnt Instabilität ab. Der vom Präsidenten durch die Versöhnungscharta 2006 vermittelte Frieden trug zur in der Bevölkerung weithin anerkannten Legitimität des Staates bei (BS 2016).In den letzten Jahren ist es wiederholt zu Terroranschlägen islamistischer Gruppen und zu Entführungen mit kriminellem oder terroristischem Hintergrund gekommen (BMEIA 16.2.2018; vergleiche AA 16.2.2018). Landesweit kann es zu Behinderungen durch Demonstrationen und Streiks kommen (BMEIA 16.2.2018). Da jedoch Algerien in den 1990er Jahren ein Jahrzehnt des Terrorismus erlebt hat, bevorzugt die große Mehrheit der Algerier Frieden und lehnt Instabilität ab. Der vom Präsidenten durch die Versöhnungscharta 2006 vermittelte Frieden trug zur in der Bevölkerung weithin anerkannten Legitimität des Staates bei (BS 2016).
Algerien ist eine Basis für den heute in Nordafrika und im Sahel operierenden djihadistischen Terrorismus. Die Angaben über die Zahlen der gegenwärtig in Algerien aktiven Terroristen schwanken zwischen einigen Hundert bis etwa Tausend. Die in Algerien weiterhin einflussreichste Gruppe AQIM (Al Qaida im islamischen Maghreb) ist durch den Anschluss der Salafist Group for Preaching and Combat (GSPC) an Al-Qaida entstanden. Inzwischen hat sich diese Gruppe wieder mehrmals geteilt, 2013 u.a. in die MUJAO (Bewegung für Einheit und Jihad in Westafrika). Ableger dieser Gruppen haben den Terroranschlag in In Amenas/Tigentourine im Jänner 2013 zu verantworten. 2014 haben sich mit dem Aufkommen des "Islamischen Staates" (IS) Veränderungen in der algerischen Terrorismusszene ergeben. AQIM hat sich aufgespalten und mindestens eine Teilgruppe, Jund al-Khilafa, hat sich zum IS bekannt. Diese Gruppe hat die Verantwortung für die Entführung und Enthauptung des französischen Bergführers Hervé Gourdel am 24.9.2014 übernommen. Dies war 2014 der einzige Anschlag, der auf einen Nicht-Algerier zielte. Ansonsten richteten sich die terroristischen Aktivitäten ausschließlich auf militärische Ziele (ÖB 3.2015).
Islamistischer Terrorismus und grenzübergreifende Kriminalität in der Sahelregion stellen weiterhin Bedrohungen für die Stabilität Algeriens dar. Algerien ist massiv in der Bekämpfung des Terrorismus engagiert und hat sein Verteidigungsbudget auf mehr als 10 Mrd. EUR erhöht (somit das höchste in Afrika). Eine kleine Anzahl islamistischer Extremisten operiert vor allem in der Sahara und den Berberregionen. Unsicherheit in der Region und die Aktivitäten des IS in einigen Nachbarländern machen diese jedoch zu einer potenziellen Bedrohung (BS 2016).
Spezifische regionale Risiken
Von Terroranschlägen und Entführungen besonders betroffen ist die algerische Sahararegion, aber auch der Norden und Nordosten des Landes (v.a. Kabylei). Die Gefahr durch den Terrorismus, der sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte richtet, besteht fort (AA 16.2.2018). Am 28.10.2016 wurde ein Polizist in Constantine ermordet; eine islamistische Gruppierung bekannte sich zu der Tat. Im Nordwesten Algeriens, der Provinz Ain Defla, wurden am 17.7.2015 zehn