TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/29 W113 2104986-2

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Veröffentlicht am 29.01.2019
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Entscheidungsdatum

29.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-GIS-V 2011 §4
INVEKOS-GIS-V 2011 §9 Abs2
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W113 2104986-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina David als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , vertreten durch Seirer & Weichselbraun Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.08.2017, Zl. II/4-EBP/12-7416076010, in der Beschwerdesache betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina David als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , vertreten durch Seirer & Weichselbraun Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.08.2017, Zl. II/4-EBP/12-7416076010, in der Beschwerdesache betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird teilweise mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Rückforderung in der Höhe von EUR 7.009,03 gemäß Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 entfällt.römisch eins. Der Beschwerde wird teilweise mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Rückforderung in der Höhe von EUR 7.009,03 gemäß Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) 1122/2009 entfällt.

II. Die Agrarmarkt Austria hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Die Agrarmarkt Austria hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei (BF) stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Da der Heimbetrieb nicht vom Beschwerdeumfang umfasst ist, wird darauf in der Folge nicht mehr eingegangen. Die beschwerdeführende Partei ist insbesondere Auftreiberin der XXXX mit der Betriebsstättennummer (BStNr) XXXX , für die vom zuständigen Obmann der Agrargemeinschaft ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für diese Alm 352,24 ha Almfutterfläche angegeben.1. Die beschwerdeführende Partei (BF) stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Da der Heimbetrieb nicht vom Beschwerdeumfang umfasst ist, wird darauf in der Folge nicht mehr eingegangen. Die beschwerdeführende Partei ist insbesondere Auftreiberin der römisch 40 mit der Betriebsstättennummer (BStNr) römisch 40 , für die vom zuständigen Obmann der Agrargemeinschaft ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für diese Alm 352,24 ha Almfutterfläche angegeben.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde, AMA) vom 28.12.2012 wurde der BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 6.527,53 gewährt. Dabei wurde die beantragte Almfutterfläche unbegründet nicht berücksichtigt; es standen 49,78 Zahlungsansprüche zur Verfügung. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. Mit 11.12.2012 beantragte der Obmann der genannten Alm bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur der Mehrfachanträge-Flächen aus dem Jahr 2012 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 352,24 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 329,93 ha zugrunde zu legen sei. Die Korrektur wurde von der AMA in der Wiese berücksichtigt, dass von einer beantragten Fläche von 329,92 ha in der Folge ausgegangen wurde.

5. Im Frühjahr 2013 erfolgte die Ausweisung einer vorläufigen Referenzfläche im Sinne einer beihilfefähigen Höchstfläche im Ausmaß von 241,17 ha - bei der Beantragung (2013) hat sich der Antragsteller nicht am Ausmaß der Referenzfläche orientiert.

6. Am 22.09.2013 fand auf der Alm eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, die ergab, dass im Antragsjahr 2012 lediglich eine Almfutterfläche von 224,42 ha vorhanden gewesen sei.

7. Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013 wurde der BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 57.980,97 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 57,09 ha und einer ermittelten Fläche von 57,09 ha ausgegangen. Die VOK 2013 wurde noch nicht berücksichtigt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

8. Mit Bescheid der AMA vom 26.02.2014 wurde der BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 36.953,88 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 21.027,09 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 57,08 ha und einer ermittelten Fläche von 38,49 ha ausgegangen. Die VOK 2013 war die Ursache für die ausgesprochene Rückforderung und es wurde zusätzlich eine Flächensanktion verhängt. Dieser Bescheid wurde angefochten. Mit weiterem Änderungsbescheid (in Form einer Beschwerdevorentscheidung) vom 25.09.2014 erfolgte eine Zahlung an die BF, da die zuvor ausgesprochene Flächensanktion aufgehoben wurde. Dieser Bescheid wurde auch angefochten.

9. Am 25.09.2014 fand auf der Alm eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch Kontrollorgane der belangten Behörde für die Antragsjahre bis 2010 zurück und im Nachgang eine Verwaltungskontrolle auch für das Antragsjahr 2009 statt, die ergab, dass im Antragsjahr 2012 doch eine Almfutterfläche von 316,45 ha vorhanden gewesen sei.

10. Mit Bescheid der AMA vom 30.07.2015 wurde - nach einer zurückverweisenden Entscheidung des BVwG - der BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 57.980,97 gewährt. Es wurde eine weitere Zahlung in der Höhe von EUR 7.009,03 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von erneut 57,08 ha und einer ermittelten Fläche von 54,75 ha ausgegangen. Die VOK 2014 war die Ursache für die genannte Zahlung. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

11. Am 12.10.2015 fand auf der Alm eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, wobei keine Abweichungen festgestellt wurden.

12. Am 25.08.2016 fand auf der Alm eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, die ergab, dass im Antragsjahr 2012 lediglich eine Almfutterfläche von 221,67 ha vorhanden gewesen sei.

13. Mit Bescheid der AMA vom 30.08.2017 wurde der BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 50.810,28 gewährt und eine Rückforderung von EUR 7.170,69 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von erneut 57,08 ha und einer ermittelten Fläche von 38,35 ha ausgegangen. Grund für die Rückforderung war im Wesentlichen die VOK 2016. Dieser Bescheid wurde angefochten.

14. Mit der Beschwerde legte die BF als Beweis dafür, dass auf der Alm mehr Futterfläche vorhanden sei als die VOK 2016 ergeben habe, ein Gutachten von Revital Integrative Naturraumplanung GmbH aus dem Jahr 2014 vor, wonach die Alm eine Futterfläche von 281,12 ha aufweise. Im Übrigen begehrte sie die Zuerkennung der im Bescheid ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung (wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 20.07.2018, W113 2194986-3/2E gewährt) und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Rückforderung.

15. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

16. Am 03.12.2018 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der die Sach- und Rechtslage erörtert wurde und im Wesentlichen einige Prüforgane der Behörde, die zum Teil die VOK vornahmen, befragt wurden. Ebenso wurde das von der BF vorgelegte Gutachten erörtert und gemeinsam mit allen Parteien Einsicht ins INVECOS-GIS sowie diverse physische Pläne und Fotos genommen.

17. Der BF legte im Jänner 2019 eine Stellungnahme samt Urkunden vor.

18. Am 25.01.2019 fand eine weitere Beschwerdeverhandlung statt, in der weitere Prüforgane der Behörde einvernommen wurden und erneut die Sach- und Rechtslage erörtert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens, der eingebrachten Beschwerde und insbesondere den mündlichen Beschwerdeverhandlungen vom 03.12.2018 und 25.01.2019.

1.1. Zur Almfutterfläche und den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrollen

Für das Antragsjahr 2012 wurde nach einer Korrektur durch den Almobmann von einer beantragten Almfutterfläche von 329,92 ha ausgegangen. Tatsächlich war eine Futterfläche im Ausmaß von 221,67 ha vorhanden.

Zu den Vor-Ort-Kontrollen (VOK), Nachkontrollen (NK) bzw. Verwaltungskontrollen (VWK):

 

beantragt

Korrektur 11.12.2012

VOK 22.09.2013

VOK 25.09.2014

NK/VWK 25.09.2014

VOK 29.10.2015

VOK 25.08.2016

2009

375,09

329,92

224,42

 

318,96

-

223,19

2010

352,48

329,92

224,42

318,67

 

-

222,90

2011

352,48

329,92

224,42

316,45

 

-

221,61

2012

352,24

329,92

224,42

316,45

 

-

221,67

2013

328,82

 

224,42

317,97

 

-

223,19

Die Angaben in der Tabelle ergeben sich aus den Verfahrensakten sowie der mündlichen Beschwerdeverhandlung und erweisen sich als im Wesentlichen unstrittig. Fraglich blieb, welche Almfutterfläche der Entscheidung nun tatsächlich zu Grunde zu legen und somit zutreffend ist:

Die BF meinte unter Hinweis auf die VOK 2014 und die beantragte Fläche, dass wohl von einer Almfutterfläche von mindestens 318 ha auszugehen sei. Zumindest aber liege eine Fläche von 281,12 ha vor, wie sich aus dem Gutachten von Revital ergebe.

Zunächst ist zum Gutachten von Revital aus dem Jahr 2014 auszuführen, dass sich dieses als wenig plausibel und nur sehr schwer nachvollziehbar erwies. Revital verwendete zum einen die lasergestützte Fernerkundungsmethode und zum anderen erfolgte eine Begehung der Alm. Aus dem Gutachten ist nicht ersichtlich, welche Schläge auf Grund der Begehung und welche ausschließlich mittels Fernerkundung bewertet wurden. Im Gutachten wurde auch eine eigene Schlageinteilung vorgenommen, die sich weder mit der Schlageinteilung der BF selbst noch mit jener der verschiedenen Kontrollorgane deckt. Ein direkter Vergleich zwischen diesem Gutachten und den Kontrollergebnissen war daher von vornherein schwer möglich und gelang auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung unter Mitwirkung der BF nicht.

Zur lasergestützten Fernerkundungsmethode führte die AMA nachvollziehbar aus, dass derzeit die VOK das höchste Maß an Genauigkeit bietet. Die lasergestützte Methode erfasst Pflanzen über 20 cm Bewuchshöhe, wie Bäume und Sträucher, die als Futterfläche ausgeschlossen werden können. Pflanzen unter 20 cm können Futterpflanzen aber auch Zwergsträucher sein, weshalb eine Ermittlung vor Ort ergänzend notwendig ist. Die lasergestützte Methode wird entgegen den Behauptungen der BF nicht von der Behörde verwendet, sondern wird in einem Pilotprojekt die Tauglichkeit der Methode einer automatisierten Almfutterflächenerhebung geprüft. Dabei zeigen sich derzeit massive Probleme beim Zwergstrauchbewuchs, da dieser eben nicht erkennbar ist. Das Gutachten basiert daher auf einer derzeit nicht dem Stand der Technik entsprechenden Methode. Zudem wird in der methodischen Darlegung im Gutachten nicht ausgeführt, welche Satellitenbilder oder Orthofotos mit welcher Auflösung und welchem Aufnahmejahr verwendet wurden. Es fehlen auch weitere Informationen, wie Angaben zur Software, Kalibrierung, etc., die die Plausibilität des Gutachtens noch weiter in Frage stellen. Dies bestätigte sich insbesondere in der Beschwerdeverhandlung am 25.01.2019 (vgl. VH-Schrift).Zur lasergestützten Fernerkundungsmethode führte die AMA nachvollziehbar aus, dass derzeit die VOK das höchste Maß an Genauigkeit bietet. Die lasergestützte Methode erfasst Pflanzen über 20 cm Bewuchshöhe, wie Bäume und Sträucher, die als Futterfläche ausgeschlossen werden können. Pflanzen unter 20 cm können Futterpflanzen aber auch Zwergsträucher sein, weshalb eine Ermittlung vor Ort ergänzend notwendig ist. Die lasergestützte Methode wird entgegen den Behauptungen der BF nicht von der Behörde verwendet, sondern wird in einem Pilotprojekt die Tauglichkeit der Methode einer automatisierten Almfutterflächenerhebung geprüft. Dabei zeigen sich derzeit massive Probleme beim Zwergstrauchbewuchs, da dieser eben nicht erkennbar ist. Das Gutachten basiert daher auf einer derzeit nicht dem Stand der Technik entsprechenden Methode. Zudem wird in der methodischen Darlegung im Gutachten nicht ausgeführt, welche Satellitenbilder oder Orthofotos mit welcher Auflösung und welchem Aufnahmejahr verwendet wurden. Es fehlen auch weitere Informationen, wie Angaben zur Software, Kalibrierung, etc., die die Plausibilität des Gutachtens noch weiter in Frage stellen. Dies bestätigte sich insbesondere in der Beschwerdeverhandlung am 25.01.2019 vergleiche VH-Schrift).

Zur Vor-Ort-Kontrolle 2013 ist festzuhalten, dass das Prüforgan, Ing. XXXX , welches die Kontrolle durchführte und 224,42 ha Futterfläche ermittelte, in der Beschwerdeverhandlung vom 03.12.2018 sehr plausibel darlegen konnte, dass er die Kontrolle nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt hat und das Ergebnis nach wie vor richtig erscheint. Es wurde eine kleinere Schlageinteilung, so gut es ging, vorgenommen und wurden Schläge mit gleicher Oberflächenbeschaffenheit harmonisch gebildet. Damit erweist sich das Ergebnis der VOK 2013 grundsätzlich als plausibel und fachlich auch nicht zu beanstanden.Zur Vor-Ort-Kontrolle 2013 ist festzuhalten, dass das Prüforgan, Ing. römisch 40 , welches die Kontrolle durchführte und 224,42 ha Futterfläche ermittelte, in der Beschwerdeverhandlung vom 03.12.2018 sehr plausibel darlegen konnte, dass er die Kontrolle nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt hat und das Ergebnis nach wie vor richtig erscheint. Es wurde eine kleinere Schlageinteilung, so gut es ging, vorgenommen und wurden Schläge mit gleicher Oberflächenbeschaffenheit harmonisch gebildet. Damit erweist sich das Ergebnis der VOK 2013 grundsätzlich als plausibel und fachlich auch nicht zu beanstanden.

Zur VOK bzw. VWK/NK 2014 ist durch die Angaben der AMA, des BF und der Prüforgane insbesondere in der Beschwerdeverhandlung vom 25.01.2019 festzuhalten, dass diese am 25.09.2014 stattfand und Herr XXXX als Prüforgan die Antragsjahre 2010 bis 2014 geprüft hat. Er ermittelte für die Jahre ab 2010 eine Futterfläche von annähernd der beantragten Fläche. Kurz danach fand eine weitere Kontrolle statt, die zwar durch einen Vor-Ort-Kontrollbericht (vom Prüforgan XXXX ) in den Verfahrensakten dokumentiert ist, tatsächlich aber eine Verwaltungskontrolle (vom Bildschirm aus) darstellte. Mit dieser wurde das Prüfergebnis des Prüforgans XXXX auch für das Antragsjahr 2009 festgelegt und eine Futterfläche von 318,96 ha für 2009 ermittelt.Zur VOK bzw. VWK/NK 2014 ist durch die Angaben der AMA, des BF und der Prüforgane insbesondere in der Beschwerdeverhandlung vom 25.01.2019 festzuhalten, dass diese am 25.09.2014 stattfand und Herr römisch 40 als Prüforgan die Antragsjahre 2010 bis 2014 geprüft hat. Er ermittelte für die Jahre ab 2010 eine Futterfläche von annähernd der beantragten Fläche. Kurz danach fand eine weitere Kontrolle statt, die zwar durch einen Vor-Ort-Kontrollbericht (vom Prüforgan römisch 40 ) in den Verfahrensakten dokumentiert ist, tatsächlich aber eine Verwaltungskontrolle (vom Bildschirm aus) darstellte. Mit dieser wurde das Prüfergebnis des Prüforgans römisch 40 auch für das Antragsjahr 2009 festgelegt und eine Futterfläche von 318,96 ha für 2009 ermittelt.

Diese Kontrolle wurde in der Beschwerdeverhandlung vom 03.12.2018 von der AMA als "Behördenirrtum" bezeichnet und erweist sich auch nach den sonstigen Ermittlungsergebnissen als unrichtig. Die in dieser Beschwerdeverhandlung anwesenden Prüforgane der Behörde konnten plausibel darlegen, dass das Prüforgan XXXX entgegen der üblichen Vorgehensweise die im Jahr davor vom Prüfer (2013) gebildeten Schläge wieder zu wesentlich größeren zusammengefasst hat und somit sehr inhomogene Oberflächenstrukturen in den einzelnen Schlägen vereint wurden. Die (elektronisch im GIS) gezogenen Linien entsprechen nicht der Natur und den dort vorgefundenen natürlichen Abgrenzungen. Zudem erweist sich die Bewertung von großen, inhomogenen Schlägen als wesentlich ungenauer als die Bewertung von kleineren Schlägen. Das Gericht konnte sich von diesen Tatsachen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 03.12.2018 überzeugen und hat die BF auch keine substantiierten Einwendungen dagegen vorgebracht. Alleine die Aussage der BF, dass der Prüfer die Alm gut angeschaut habe und nicht "total daneben" war, überzeugen hier nicht. Nach einer Qualitätskontrolle des Prüfergebnisses durch die Behörde wurde eine Nachkontrolle angefordert - auch das spricht für ein unplausibles Ergebnis. Dieses Bild, nämlich, dass die selbst von der Behörde als falsch bezeichnete Kontrolle unrichtig war, wird durch die Angaben des Herr XXXX des Regionalbüros Innsbruck, dass der Prüfer XXXX in der Saison der Kontrolle erstmals als Prüfer tätig war, abgerundet. Dies wurde vom Prüfer XXXX in der Beschwerdeverhandlung am 25.01.2019 auch bestätigt. Nach seinen eigenen Angaben war er seit Juni/Juli 2014 als Prüforgan tätig und wurde auch erst seit diesem Zeitpunkt eingeschult.Diese Kontrolle wurde in der Beschwerdeverhandlung vom 03.12.2018 von der AMA als "Behördenirrtum" bezeichnet und erweist sich auch nach den sonstigen Ermittlungsergebnissen als unrichtig. Die in dieser Beschwerdeverhandlung anwesenden Prüforgane der Behörde konnten plausibel darlegen, dass das Prüforgan römisch 40 entgegen der üblichen Vorgehensweise die im Jahr davor vom Prüfer (2013) gebildeten Schläge wieder zu wesentlich größeren zusammengefasst hat und somit sehr inhomogene Oberflächenstrukturen in den einzelnen Schlägen vereint wurden. Die (elektronisch im GIS) gezogenen Linien entsprechen nicht der Natur und den dort vorgefundenen natürlichen Abgrenzungen. Zudem erweist sich die Bewertung von großen, inhomogenen Schlägen als wesentlich ungenauer als die Bewertung von kleineren Schlägen. Das Gericht konnte sich von diesen Tatsachen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 03.12.2018 überzeugen und hat die BF auch keine substantiierten Einwendungen dagegen vorgebracht. Alleine die Aussage der BF, dass der Prüfer die Alm gut angeschaut habe und nicht "total daneben" war, überzeugen hier nicht. Nach einer Qualitätskontrolle des Prüfergebnisses durch die Behörde wurde eine Nachkontrolle angefordert - auch das spricht für ein unplausibles Ergebnis. Dieses Bild, nämlich, dass die selbst von der Behörde als falsch bezeichnete Kontrolle unrichtig war, wird durch die Angaben des Herr römisch 40 des Regionalbüros Innsbruck, dass der Prüfer römisch 40 in der Saison der Kontrolle erstmals als Prüfer tätig war, abgerundet. Dies wurde vom Prüfer römisch 40 in der Beschwerdeverhandlung am 25.01.2019 auch bestätigt. Nach seinen eigenen Angaben war er seit Juni/Juli 2014 als Prüforgan tätig und wurde auch erst seit diesem Zeitpunkt eingeschult.

Das Ergebnis der VOK 2014 erweist sich somit als wenig nachvollziehbar. Daran ändert auch die Aussage des Prüfers XXXX nichts, wonach er die Alm nach bestem Wissen und Gewissen geprüft hätte.Das Ergebnis der VOK 2014 erweist sich somit als wenig nachvollziehbar. Daran ändert auch die Aussage des Prüfers römisch 40 nichts, wonach er die Alm nach bestem Wissen und Gewissen geprüft hätte.

Die Nachkontrolle am 12.10.2015 vom Prüforgan XXXX (vgl. Beschwerdeverhandlungs-Schrift vom 25.01.2019) mündete in einen VOK-Bericht, der für das vor allem maßgebliche Feldstück 3 der Alm "keine Abweichungen" erklärt. Nach den Angaben der AMA forderte das Prüforgan erneut eine Nachkontrolle an, da die Alm auf Grund von Witterungsbedingungen bzw. Schneelage die Alm nicht begehen habe können. Allerdings gab die BF in der Beschwerdeverhandlung an, sie habe die ganze Alm gemeinsam mit dem Prüforgan begangen und der Schnee sei ab Mittag weg gewesen. Tatsächlich konnte in der Beschwerdeverhandlung am 25.01.2019 anhand von Fotos des Prüfers XXXX von der Kontrolle verifiziert werden, dass die Witterungsbedingungen (es war nur an sehr vereinzelten Stellen Schnee zu sehen) nicht der Grund waren, warum der Prüfer das Feldstück 3 der Alm nicht beurteilte. Tatsächlich ergab sich deutlich, dass der Prüfer gemerkt hat, dass auf dieser Alm im Vergleich zur Kontrolle 2014 große Abweichungen festzustellen sind und er sich das alleine nicht zutraute. Eine untergeordnete Rolle dürfte auch die Tatsache gespielt haben, dass die Grasflächen bereits braun gefärbt waren. Der Prüfer sagte sehr glaubwürdig aus, dass er diesen Umstand seiner Chefin sofort per Telefon mitteilte und das der Grund für die Kontrolle im nächsten Jahr 2015 war.Die Nachkontrolle am 12.10.2015 vom Prüforgan römisch 40 vergleiche Beschwerdeverhandlungs-Schrift vom 25.01.2019) mündete in einen VOK-Bericht, der für das vor allem maßgebliche Feldstück 3 der Alm "keine Abweichungen" erklärt. Nach den Angaben der AMA forderte das Prüforgan erneut eine Nachkontrolle an, da die Alm auf Grund von Witterungsbedingungen bzw. Schneelage die Alm nicht begehen habe können. Allerdings gab die BF in der Beschwerdeverhandlung an, sie habe die ganze Alm gemeinsam mit dem Prüforgan begangen und der Schnee sei ab Mittag weg gewesen. Tatsächlich konnte in der Beschwerdeverhandlung am 25.01.2019 anhand von Fotos des Prüfers römisch 40 von der Kontrolle verifiziert werden, dass die Witterungsbedingungen (es war nur an sehr vereinzelten Stellen Schnee zu sehen) nicht der Grund waren, warum der Prüfer das Feldstück 3 der Alm nicht beurteilte. Tatsächlich ergab sich deutlich, dass der Prüfer gemerkt hat, dass auf dieser Alm im Vergleich zur Kontrolle 2014 große Abweichungen festzustellen sind und er sich das alleine nicht zutraute. Eine untergeordnete Rolle dürfte auch die Tatsache gespielt haben, dass die Grasflächen bereits braun gefärbt waren. Der Prüfer sagte sehr glaubwürdig aus, dass er diesen Umstand seiner Chefin sofort per Telefon mitteilte und das der Grund für die Kontrolle im nächsten Jahr 2015 war.

Festgestellt werden kann somit, dass zwar eine Begehung der Alm stattgefunden hat. Allerdings wurde keine Kontrolle vom Prüfer vorgenommen. Dem steht auch nicht die Angabe im VOK-Bericht "keine Abweichungen" entgegen. Diese Angabe ist nämlich nach den ebenso schlüssigen Ausführungen des Prüfers notwendig, damit die nächste Berechnung ordnungsgemäß durchlaufen kann.

Zur VOK vom 25.08.2016 ist wiederum auszuführen, dass sich diese als richtig erweist, weil sie im Wesentlichen das nachvollziehbare Ergebnis der VOK 2013 bestätigt. Die drei Prüforgane der Behörde, die diese VOK durchführten, gaben in der Beschwerdeverhandlung am 03.12.2018 glaubwürdig an, die Kontrolle nach den geltenden Richtlinien und dem Handbuch der AMA vorgenommen zu haben. Die Kontrolle sei nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt worden und könne das Ergebnis der VOK 2014 fachlich nicht nachvollzogen werden. Die Ausführungen von den Prüforganen erweisen sich insbesondere vor dem Hintergrund ihrer fachlichen Kompetenz als glaubwürdig und nachvollziehbar und stellt dieses Prüfergebnis das aktuellste dar, womit zusätzlich gewährleistet ist, dass die Kontrolle nach dem derzeit besten Standard durchgeführt wurde.

Insgesamt erwiesen sich somit die Kontrollergebnisse der Jahre 2013 und 2016 als richtiger als die Kontrolle aus 2014 (und allenfalls 2015). Dies zeigte sich auch durch die Erörterung von einzelnen Schlägen in der Beschwerdeverhandlung vom 03.12.2018 (vgl. VH-Schrift). Die BF brachte dazu keine substantiierten Einwendungen vor. Sie gab zwar zu manchen Schlägen an, dass diese aus ihrer Sicht so wie in der VOK 2014 zu bewerten wären, sie konnte aber keine überzeugenden fachlichen Argumente dazu vorbringen. Der Verweis auf das Gutachten von Revital half der BF hier nicht weiter, da sich dieses als wenig plausibel erwies (wie oben bereits ausgeführt). Die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens eines externen Sachverständigen, wie die BF dies forderte, vermag hier nach Ansicht des Gerichts keine weitere Klärung des Sachverhalts zu bringen, da die Sachlage auf Grund der vorliegenden Kontrollen und Gutachten ohnehin sehr deutlich zum Vorschein kam.Insgesamt erwiesen sich somit die Kontrollergebnisse der Jahre 2013 und 2016 als richtiger als die Kontrolle aus 2014 (und allenfalls 2015). Dies zeigte sich auch durch die Erörterung von einzelnen Schlägen in der Beschwerdeverhandlung vom 03.12.2018 vergleiche VH-Schrift). Die BF brachte dazu keine substantiierten Einwendungen vor. Sie gab zwar zu manchen Schlägen an, dass diese aus ihrer Sicht so wie in der VOK 2014 zu bewerten wären, sie konnte aber keine überzeugenden fachlichen Argumente dazu vorbringen. Der Verweis auf das Gutachten von Revital half der BF hier nicht weiter, da sich dieses als wenig plausibel erwies (wie oben bereits ausgeführt). Die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens eines externen Sachverständigen, wie die BF dies forderte, vermag hier nach Ansicht des Gerichts keine weitere Klärung des Sachverhalts zu bringen, da die Sachlage auf Grund der vorliegenden Kontrollen und Gutachten ohnehin sehr deutlich zum Vorschein kam.

Für das Antragsjahr 2012 ist daher von einer ermittelten Almfutterfläche von 221,67 ha als letztem nachvollziehbaren Kontrollergebnis auszugehen.

1.2. Zum Verschulden und dem "Behördenirrtum"

Die beschwerdeführende Partei konnte aber glaubwürdig darlegen, dass sie an der falschen Beantragung kein Verschulden trifft. Schon die AMA geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die BF kein Verschulden an der falschen Beantragung trifft, da aus diesem Grund ("8i-Erklärung") auch keine Sanktion verhängt wurde.

Eine Rückforderung darf darüber hinaus nicht ausgesprochen werden, wenn die Zahlung auf dem sog. "Behördenirrtum" beruht, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die VOK 2014 auch von der AMA selbst als Behördenirrtum bezeichnet wird und sich diese Kontrolle auch für das Gericht als falsch erwiesen hat (vgl. Ausführungen im vorherigen Punkt 1.1.).Eine Rückforderung darf darüber hinaus nicht ausgesprochen werden, wenn die Zahlung auf dem sog. "Behördenirrtum" beruht, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die VOK 2014 auch von der AMA selbst als Behördenirrtum bezeichnet wird und sich diese Kontrolle auch für das Gericht als falsch erwiesen hat vergleiche Ausführungen im vorherigen Punkt 1.1.).

Die BF war nach Ansicht des Gerichtes nicht in der Lage, diesen Irrtum billigerweise zu erkennen. Die BF konnte sich auf das Ergebnis der VOK 2014 verlassen. Dass ein Irrtum vorliegt, hat selbst die AMA nicht erkannt, als sie die Nachkontrolle in Form einer Verwaltungskontrolle 2014 vornahm und das Ergebnis der VOK 2014 auch für das Antragsjahr 2009 festlegte. Umso weniger musste die BF erkennen, dass das Ergebnis der Kontrolle irrtümlich weitaus zu hoch ausfiel, hat sie doch - im Wege des Almobmanns - eine Almfutterfläche in etwa im Ausmaß der falschen Kontrolle beantragt. Vielmehr musste sie sich in ihrer Beantragung bestätigt fühlen.

Somit ist aber ausgeschlossen, dass der Almobmann und erst Recht die BF den Irrtum hätte erkennen können.

Dass die Zahlung auf dem festgestellten Behördenirrtum beruht, ist nicht anzuzweifeln; dies ergibt sich aus dem Bescheid vom 30.07.2015, mit welchem auf Grund der VOK 2014 eine Zahlung in der Höhe von 7.009,03 gewährt wurde und zur Auszahlung gelangte.

Ebenso unzweifelhaft wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 7.170,69 mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochen, die gegenständlich auf Grund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch nicht vollzogen wurde (vgl. OZ 5).Ebenso unzweifelhaft wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 7.170,69 mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochen, die gegenständlich auf Grund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch nicht vollzogen wurde vergleiche OZ 5).

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

2.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, Sitzung 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lautet auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Als landwirtschaftliche Fläche definiert Art. 2 lit. h der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird.Als landwirtschaftliche Fläche definiert Artikel 2, Litera h, der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird.

Zum Begriff des "Dauergrünlandes" gilt dazu die Definition des Art. 2 lit c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009. Danach sind dies Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen; "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" sind alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang I aufgeführt sind.Zum Begriff des "Dauergrünlandes" gilt dazu die Definition des Artikel 2, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009. Danach sind dies Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen; "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" sind alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang römisch eins aufgeführt sind.

Gemäß § 33 Abs. 1 lit. a können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben; § 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 regelt detailliert die Art und Weise der Bestimmung der Zahlungsansprüche.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Litera a, können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben; Paragraph 43, der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 regelt detailliert die Art und Weise der Bestimmung der Zahlungsansprüche.

Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lautet auszugswe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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