TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/31 W186 2001459-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.01.2019
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Entscheidungsdatum

31.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §16
BFA-VG §17
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 24.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 16 heute
  2. BFA-VG § 16 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 16 gültig von 17.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2017
  4. BFA-VG § 16 gültig von 21.05.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. BFA-VG § 16 gültig von 01.04.2016 bis 20.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2016
  6. BFA-VG § 16 gültig von 20.07.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 16 gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 17 heute
  2. BFA-VG § 17 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 17 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 17 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. BFA-VG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch

W186 2001459-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. China, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2013, Zl. 13 12.092-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. China, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2013, Zl. 13 12.092-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

III. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine chinesische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe Han, wurde in Folge einer Schwerpunktkontrolle der Polizei in Wien 1100 unrechtmäßig aufhältig in einer Wohnung angetroffen. Sie wurde festgenommen und stellte im Zuge der Einvernahme am 19.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, zu dem sie am 20.08.2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde.

Dabei gab die Beschwerdeführerin an, am XXXX in der Provinz Jilin geboren, ohne religiöses Bekenntnis, Angehörige der Volksgruppe Han sowie seit 2002 geschieden zu sein. Ihr Bruder sowie ihre Eltern seien bereits verstorben. Zuletzt habe sie in der Stadt Jilin gewohnt. Sie habe im Herkunftsland die Grundschule und die Hauptschule besucht und zuletzt als Verkäuferin gearbeitet. Sie sei am 04.05.2011 mit dem Flugzeug und einem von einem Schlepper organisierten chinesischen Reisepass in das Bundesgebiet gelangt. Die ersten Jahre habe sie als Babysitterin gearbeitet. Danach sei sie nach WIEN gegangen und habe in der Wohnung, in der sie festgenommen worden sei, gewohnt. Befragt nach ihrem Fluchtgrund gab die BF an, dass sie trotz Scheidung Probleme mit ihrem Ex-Gatten gehabt habe. Er habe sie weiterhin belästigt, geschlagen und sexuell misshandelt. Aus diesem Grund habe sie China verlassen wollen. Sie wolle auch jetzt nicht mehr nach China zurück.Dabei gab die Beschwerdeführerin an, am römisch 40 in der Provinz Jilin geboren, ohne religiöses Bekenntnis, Angehörige der Volksgruppe Han sowie seit 2002 geschieden zu sein. Ihr Bruder sowie ihre Eltern seien bereits verstorben. Zuletzt habe sie in der Stadt Jilin gewohnt. Sie habe im Herkunftsland die Grundschule und die Hauptschule besucht und zuletzt als Verkäuferin gearbeitet. Sie sei am 04.05.2011 mit dem Flugzeug und einem von einem Schlepper organisierten chinesischen Reisepass in das Bundesgebiet gelangt. Die ersten Jahre habe sie als Babysitterin gearbeitet. Danach sei sie nach WIEN gegangen und habe in der Wohnung, in der sie festgenommen worden sei, gewohnt. Befragt nach ihrem Fluchtgrund gab die BF an, dass sie trotz Scheidung Probleme mit ihrem Ex-Gatten gehabt habe. Er habe sie weiterhin belästigt, geschlagen und sexuell misshandelt. Aus diesem Grund habe sie China verlassen wollen. Sie wolle auch jetzt nicht mehr nach China zurück.

Die BF bevollmächtigte in weitere Folge den MIGRANNTINNENVEREIN ST. MARX und RA DR. Lennart BINDER mit ihrer Vertretung im gegenständlichen Verfahren.

2. Am 22.11.2013 fand vor dem Bundesasylamt eine niederschriftliche Einvernahme unter Beiziehung einer Dolmetscherin der chinesischen Sprache statt. Dabei erklärte die BF, dass sie psychisch und physisch in der Lage sei die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Sie führte aus, in der Stadt Jilin geboren zu sein und sich immer dort aufgehalten zu haben. Sie habe 6 Jahre die Grundschule und 3 Jahre die Mittelschule besucht. Nach ihrer Scheidung habe sie in einer Mietwohnung gewohnt. Um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten habe sie zuerst in einer Stahlfabrik gearbeitet und danach in einem Supermarkt. Verwandte im Heimatland habe sie keine mehr, ihre Eltern seien verstorben. Befragt nach ihrem Fluchtgrund führte die BF aus, dass ihr Ex-Mann psychische Probleme gehabt habe und zum Alkoholiker geworden sei. Er habe sie geschlagen und sexuell misshandelt. Nach der Scheidung habe er sie mehrmals besucht und die sexuelle Belästigung sei weitergegangen. In dem Supermarkt in dem sie gearbeitet habe, habe sie eines Tages einen Mann kennengelernt, der ihr bei ihrem Wunsch, China zu verlassen, behilflich sein habe können. Die BF habe China am 03.05.2011 verlassen und sei nach Österreich gekommen. Fortan habe sie sich bei einem chinesischen Ehepaar aufgehalten, wo sie als Kindermädchen gearbeitet habe. Befragt danach, wann die BF vor ihrer Ausreise ihren Ex-Mann das letzte Mal gesehen habe, führte sie aus, dass es weniger als ein Monat her gewesen sei. Er habe die BF einmal wöchentlich aufgesucht. Die BF führte aus, die Polizei deswegen aufgesucht zu haben. Die Polizei habe jedoch nichts unternommen. Als die Polizei zu ihr gekommen sei, sei ihr betrunkener Ex-Mann ebenfalls anwesend gewesen. Die Polizei habe ihn weggebracht, er sei danach jedoch erneut zu ihr gekommen. Befragt danach, ob die BF es in Erwägung gezogen habe, den Wohnsitz zu wechseln, führte sie aus, kein bzw. wenig Geld zu haben. Auf Nachfrage, wie es möglich sei, dass der Ex-Mann überhaupt in die Wohnung der BF kommen könne, gab die BF an, dass er gegen die Tür geschlagen habe, wenn sie ihm nicht geöffnet habe. Die BF gab des Weiteren an, mit niemanden aus China in Kontakt zu stehen. Verwandte im Herkunftsland habe sie keine. Sie sei eine nicht aufgeschlossene Person und habe deshalb keine Freunde. Im Bundesgebiet wohne sie derzeit bei einer chinesischen Freundin.

3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2013, dem bevollmächtigen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 05.12.2013 zugestellt, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 20.08.2013 (gemeint wohl: 19.08.2013) sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, als auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen (Spruchpunkt III.).3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2013, dem bevollmächtigen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 05.12.2013 zugestellt, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 20.08.2013 (gemeint wohl: 19.08.2013) sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, als auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Darin wurde zusammengefasst festgestellt, dass die Identität der BF nicht feststehe. Die BF sei chinesische Staatsangehörige, geschieden und leide an keiner schweren Krankheit. Sie habe private Schwierigkeiten, nämlich Misshandlungen seitens ihres Exmannes, ins Treffen geführt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die BF im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt wäre. Sie befinde sich erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet und spreche nicht Deutsch. Auch habe sie sonst keine Bildungseinrichtungen oder Sprachkurse in Österreich absolviert. Einer Arbeit gehe die BF ebenfalls nicht nach und bestreite ihren Lebensunterhalt aus öffentlichen Mitteln. Sie habe darüber hinaus keine sozialen oder familiären Kontakte, die sie an Österreich binden würden.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Herkunft der BF aus China glaubhaft sei, mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes stehe ihre Identität jedoch nicht fest. Bezüglich des Fluchtvorbringens sei festzuhalten, dass sich die BF zwei Jahre lang unrechtmäßig - illegal - im Bundesgebiet aufgehalten habe. Ihre Aussage, dass sie von der Möglichkeit der Asylantragsstellung keine Kenntnis gehabt habe, sei nicht glaubhaft. Die Angaben der BF, wonach sie ihr Exmann misshandelt habe, seien zum Gegenstand des Bescheides erhoben worden. Die BF sei arbeitsfähig, gesund und werde im Falle einer Rückkehr nach China in der Lage sein, sich mit den bisher ausgeübten Tätigkeiten oder mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu verschaffen. Die Angaben zum Privat- und Familienleben der BF ergeben sich aus der niederschriftlichen Einvernahme.

Rechtlich führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass die BF im Rahmen ihrer Einvernahme keinerlei Umstände vorgebracht habe, die die Annahme rechtfertigen würden, dass die BF persönlich in ihrem Heimatstaat Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei, bzw. auch nicht davon auszugehen sei, dass dies zukünftig der Fall sein werde. Aus diesem Grund sei der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen gewesen. Bezüglich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte die Behörde aus, dass keine Gründe ersichtlich seien, dass die BF im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Auch aus der allgemeinen Situation in ihrem Heimatstaat bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine lasse sich eine solche nicht ableiten. Bezüglich der seitens der von der BF vorgebrachten Misshandlungen des Exmannes werde auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Hilfeleistungen seitens der Regierung verwiesen. Diese unterstütze Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt und es existieren Schutzhäuser. Zudem sei die chinesische Regierung bemüht, häusliche Gewalt einzudämmen und sei sexuelle Belästigung von Frauen strafbar. Zwar vermag die Situation der BF im Fall ihrer Rückkehr nach China schwierig sein, zumal die BF ihre Existenz neu aufzubauen habe, doch vermöge diese Situation keine anderer zu der in Österreich sein, zumal die BF auch hier keine sozialen Anknüpfungspunkte habe. Es stehe ihr in China eine innerstaatliche Fluchtalternative offen und bestehe die Möglichkeit an einem anderen Ort in ihrem Herkunfstland Fuß zu fassen. Es hätten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestanden, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr Gefahr laufen würde, in China einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei. Bezüglich der Ausweisungsentscheidung führte die belangte Behörde aus, dass sich die BF seit mehr als zwei Jahren im Bundesgebiet befinde. Sie habe keinerlei soziale oder familiäre Bindungen zu Österreich, spreche nicht Deutsch und gehe keiner Beschäftigung nach. Es seien somit keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration der Person der BF in Österreich rechtfertigen würden. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen habe sich daher ergeben, dass die Ausweisung der BF gerechtfertigt sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 04.12.2013 wurde der BF für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof der VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

4. Mit Schriftsatz vom 19.12.2013 erhob die BF durch ihre gewillkürte Rechtsvertretung, der MigrantInnenverein St. Marx, Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des im Spruch genannten Bescheides. Die Beschwerde langte am 19.12.2013 beim Bundesasylamt ein.4. Mit Schriftsatz vom 19.12.2013 erhob die BF durch ihre gewillkürte Rechtsvertretung, der MigrantInnenverein St. Marx, Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des im Spruch genannten Bescheides. Die Beschwerde langte am 19.12.2013 beim Bundesasylamt ein.

Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nach ständiger Judikatur auch einer von Privatpersonen ausgehenden Verfolgung Asylrelevanz zukommen könne, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden. Das Bundesasylamt habe in keiner nachvollziehbaren Weise dargelegt, wieso der BF die Glaubwürdigkeit abgesprochen werde.

Neben dem Antrag, der BF Asyl zu gewähren und eine mündliche Verhandlung abzuhalten wurde beantragt, der BF allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren, allenfalls den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Ergänzung an die 1. Instanz zurückzuverweisen, die aufschiebende Wirkung zu gewähren, einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, sowie allenfalls festzustellen, dass die Ausweisung unzulässig sei.

5. Mit 01.01.2014 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die Aufgaben des Asylgerichtshofes. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte die Beschwerde am 08.01.2014, hg. Eingelangte am 14.02.2014, dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6. Am 27.04.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die chinesische Sprache eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der kein Vertreter der belangten Behörde teilnahm.

Die Verhandlung gestaltete sich wie folgt:

"RI: Woher in China kommen Sie?

BF: Aus Provinz Jilin.

RI: Kommen Sie aus einer Stadt oder aus einer kleineren Ortschaft?

BF: Aus der Stadt Jilin.

RI: Wie viele Menschen leben ungefähr in dieser Stadt?

BF: Das weiß ich wirklich nicht.

RI: Welche Schulbildung haben Sie?

BF: Ich habe die Unterstufe der Mittelschule absolviert.

RI: Wie viele Jahre waren Sie insgesamt in der Schule?

BF: Ich war acht Jahre lang in der Schule.

RI: Lebt in China noch jemand von Ihrer Familie?

BF: Nein, jetzt nicht mehr.

RI: Wovon haben Sie in China gelebt?

BF: Ich habe in einem Supermarkt in Jilin gearbeitet.

RI: Waren Sie innerhalb von China nur in Jilin oder waren Sie auch woanders?

BF: Immer in Jilin.

RI: Wovon leben Sie in Österreich?

BF: Ich arbeite jetzt in einem Massagesalon.

RI: Können Sie mir sagen, wie lange Sie schon dort arbeiten?

BF: Ich weiß es nicht genau, ich denke seit circa 2014. Es gibt leider viele Dinge, an die ich mich nicht mehr erinnern kann.

RI: Aber es handelt sich bereits um mehrere Jahre?

BF: Ja, ich kann sonst nichts anderes machen.

RI: Arbeiten Sie in diesem Massagesalon als Sexarbeiterin?

BF: Ja.

RI: Ist dieser Salon in Wien?

BF: Ja.

BF weint.

Die Verhandlung wird um 11:38 Uhr für eine kurze Pause unterbrochen.

Die Verhandlung wird um 11:50 Uhr fortgesetzt.

RI: Können Sie sich noch erinnern, was Sie bei der Behörde erzählt haben, warum Sie aus China geflüchtet sind?

BF: Weil mein Mann mich schlug.

RI: Haben Sie in der Zwischenzeit Deutsch gelernt?

BF: Nein.

RI: Wo wohnen Sie? Wohnen Sie mit Freundinnen zusammen oder in der Nähe Ihres Arbeitsplatzes?

BF: Ich wohne direkt im Geschäft.

RI: Kennen Sie irgendjemanden in Österreich näher?

BF: Nein, ich arbeite nur in diesem Geschäft.

RI: Sind Sie in Österreich in medizinischer Behandlung?

BF: Ja, ich war beim Arzt und auch im Krankenhaus.

RI: Warum waren Sie beim Arzt und im Krankenhaus?

BF: Weil ich krank bin.

RI: Haben Sie Arztbriefe bei sich?

BF: Ich hatte welche. Ich war eine Zeitlang im Krankenstand, habe die Bestätigung aber weggeworfen, weil ich sie nicht verstanden habe.

RI: Welche Beschwerden hatten Sie?

BF: Mir hat es überall wehgetan. Ich war auch schon wegen meines Herzens beim Arzt, wegen meines Alters und wegen meiner Beine. Viele Krankheiten habe ich.

RI: Sind Sie derzeit in ärztlicher Behandlung?

BF: Ich war vorgestern beim Arzt und auch am 24. April und heute um 14:30 Uhr gehe ich zum "Bild".

RI: An welcher Krankheit denken Sie, dass Sie leiden?

BF: Ich weiß es nicht, aber es tut mir der Rücken so weh, dass es mich zusammenkrampft. Ich habe Schmerzmittel verschrieben bekommen, aber die kann ich auch nicht so lange einnehmen.

RI: Sind Sie im Moment krankgeschrieben?

BF: Ja, ich bin krankgeschrieben. Ich habe einen Drehschwindel. Mir ist so schlecht, dass ich erbrechen muss. Ich habe Medikamente gegen die Übelkeit und den Schwindel bekommen.

RI: Wie ist das, wenn Sie krankgeschrieben sind? Wovon leben Sie? Bekommen Sie Geld?

BF: Ich war zuvor noch nie krankgeschrieben, aber dieses Mal geht es mir zu schlecht. Geld bekomme ich nicht.

RI: Wovon leben Sie jetzt?

BF: Ich wohne ja im Geschäft. Ich esse nicht viel. Meine Kolleginnen bringen mir zu Essen mit.

RI: Haben Sie eine Karte von diesem Geschäft, wo Sie leben und arbeiten?

BF: Nein.

RI: Ich ersuche Sie, mir allenfalls ärztliche Bestätigungen zu übermitteln.

BF legt einen Arztzettel vor, der in Kopie zum Akt genommen wird.

RI: Wovor würden Sie sich fürchten, wenn Sie nach China zurückkehren müssten?

BF: Ich kann nicht zurück.

RI: Was würde mit Ihnen passieren? Warum können Sie nicht zurück?

BF: Ich habe Angst, dass mich mein Mann erwischt. Ich kann nicht.

RI: Haben Sie alles gesagt, was Ihnen wichtig ist?

BF: Ja.

RI: Wollen Sie noch etwas sagen?

BF: Nein.

RI: Können Sie mir sagen, welchen Beruf Ihr Exmann gehabt hat bzw. hat?

BF: Er war Arbeiter im Stahlwerk."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die BF, eine chinesische Staatsangehörige und Zugehörigkeit der Mehrheitsvolksgruppe Han ohne religiösem Bekenntnis, reiste 2011 schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte erst in Folge einer polizeilichen Kontrolle am 19.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest. Sie spricht chinesisch auf muttersprachlichem Niveau.

Die BF war wegen Schwindel und Rückenschmerzen am 24.04.2018 in ärztlicher Behandlung und leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten.

Sie hat im Herkunftsstaat im Anschluss an ihre zumindest achtjährige Schulbildung (grund- und Mittelschule) zuerst in einer Stahlfabrik und anschließend als Verkäuferin in einem Supermarkt ihren Lebensunterhalt verdient und wohnte in einer Mietwohnung in der Stadt JILIN.

Die BF ist unbescholten und hält sich seit ihrer Einreise 2011 durchgehend im Bundesgebiet auf, wo sie in der Anfangszeit als Babysitterin bei einer chinesischen Familie wohnte.

Sie wurde am 19.08.2013 in einer Wohnung in Wien 1100 im Zuge einer Schwerpunktstreife einer Personenkontrolle unterzogen, wobei ihr unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt wurde. In der daran anschließenden Einvernahme vor der Landespolizeidirektion WIEN stellte sie gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Sie bezog im Zeitraum 20.08.2013 -17.10.2013 Leistungen aus der Grundversorgung.

Die BF arbeitet seit 2014 als Sexarbeiterin in einem Massagesalon in Wien, in dem sie auch wohnt.

Die BF verfügt über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Sie besuchte auch keinen Deutschkurs und ist der deutschen Sprache nicht mächtig.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ihr Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen hat beziehungsweise eine solche im Falle ihrer Rückkehr zu befürchten hätte.

Ebenfalls kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Volksrepublik China in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlungen unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Ebenso wenig leidet sie an schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten.

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu China vom 14.11.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 05.02.2018, wiedergegeben:

"Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 05.02.2018: Festnahme des regierungskritischen Anwaltes Yu Wensheng, betrifft Abschnitt 10. Allgemeine Menschenrechtslage.

Yu Wensheng, ein regierungskritischer Anwalt, wurde nach Angaben seiner Frau am Morgen des 19.1.2018 festgenommen, als er mit seinem Sohn zur Schule ging (The Guardian 19.1.2018).

Wenige Stunden vor seiner Verhaftung ford

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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