Entscheidungsdatum
06.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I419 2168208-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, vertreten durch NEMETZ & NEMETZ Rechtsanwalts-KG, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26.07.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, vertreten durch NEMETZ & NEMETZ Rechtsanwalts-KG, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26.07.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,
dass der erste Satz des Spruchpunktes III wie folgt lautet:dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei wie folgt lautet:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 12.09.2015 illegal ein und beantragte tags darauf internationalen Schutz. Sein Vater sei von der schiitischen Miliz entführt und gegen Lösegeld freigelassen worden, sowie danach sofort nach Kuwait geflogen, wohin ihm der Beschwerdeführer, der mit dem Tod bedroht worden sei, nicht habe folgen können. Deshalb sei er über die Türkei, wo sein Pass sich befinde, nach Österreich geflohen. Zur Ausreise habe er sich am 01.08.2015 entschlossen und sei an diesem Tag nach Bagdad gefahren, dann nach Erbil geflogen, wo er eine Weile geblieben sei, bevor er den Bus nach Eskisehir in der Türkei genommen habe.
2. Am 08.11.2016 einvernommen ergänzte er, der Vater sei 2011 mit anderen Ortsbewohnern entführt und nach ca. 40 Tagen und Bezahlung von ca. USD 20.000,-- freigelassen worden. Sein Bruder sei damals aus dem Elternhaus ausgezogen und seither nur sporadisch dort zu Besuch gewesen. Rund einen Monat nach der Freilassung seien die Entführer, Angehörige eines näher genannten Armeeregiments sowie solche der Mahdi-Miliz und der Asa'ib Ahl al-Haq, zur Familie ins Haus im Bezirk XXXX gekommen, wogegen diese sich nicht hätte wehren können. Da sein Vater nicht im Herkunftsstaat bleiben können, jedoch seit 2005 eine Aufenthaltsbewilligung für Kuwait gehabt habe, sei er am 01.12.2011 dorthin gezogen.2. Am 08.11.2016 einvernommen ergänzte er, der Vater sei 2011 mit anderen Ortsbewohnern entführt und nach ca. 40 Tagen und Bezahlung von ca. USD 20.000,-- freigelassen worden. Sein Bruder sei damals aus dem Elternhaus ausgezogen und seither nur sporadisch dort zu Besuch gewesen. Rund einen Monat nach der Freilassung seien die Entführer, Angehörige eines näher genannten Armeeregiments sowie solche der Mahdi-Miliz und der Asa'ib Ahl al-Haq, zur Familie ins Haus im Bezirk römisch 40 gekommen, wogegen diese sich nicht hätte wehren können. Da sein Vater nicht im Herkunftsstaat bleiben können, jedoch seit 2005 eine Aufenthaltsbewilligung für Kuwait gehabt habe, sei er am 01.12.2011 dorthin gezogen.
Als 2013 eine weitere derartige Nachschau stattgefunden habe, wobei ein Hauptmann nach dem Vater gefragt hätte, habe dieser Offizier die Mutter, die mit ihm zu streiten begonnen habe, und den Beschwerdeführer mit dem Gewehrkolben geschlagen. Die Familie sei darauf dem Vater gefolgt, was dem Beschwerdeführer der Volljährigkeit wegen nicht erlaubt gewesen sei. Dieser habe anschließend im Sommerhäuschen der Familie gewohnt und sei Anfang Juni 2015 ins Elternhaus zurückgekehrt, wo er vorsichtshalber am Dach geschlafen habe, um von dort aufs Nachbarhaus flüchten zu können.
Während er so auch am 15.06.2015 dort geschlafen habe, sei das Haus beschossen worden - wie er glaube habe die Mahdi-Armee geschossen, und zwar auf ihn -, worauf er die Unmöglichkeit der legalen Einreise nach Kuwait erkannt und im Juli beschlossen habe, nach Europa zu gehen, weil die Gegend sowieso unsicher gewesen sei.
Er habe sich auf der Straße nicht frei bewegen können und wäre, hätte er die Ortschaft offensichtlicher verlassen, festgenommen und umgebracht worden.
3. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten bezogen auf Irak ab (Spruchpunkte I und II), erteilte keinen Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 AsylG", erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass dessen Abschiebung nach Irak zulässig ist (Spruchpunkt III) und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft beträgt (Spruchpunkt IV). Der Beschwerdeführer habe mit Bagdad und Erbil zwei innerstaatliche Fluchtalternativen, sodass sein Vorbringen keine Asylrelevanz aufweise, und bei einer Rückkehr keine hoffnungslose oder existenzbedrohende Lage zu erwarten.3. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtig