Entscheidungsdatum
08.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I419 2171509-1/4E
I419 2171509-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerden von XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 31.08.2017 und vom 12.10.2018, beide Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerden von römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 31.08.2017 und vom 12.10.2018, beide Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet
abgewiesen, dass im ersten Bescheid der erste Satz des Spruchpunktes III wie folgt lautet: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt." und im Spruch des zweiten Bescheids die Wendung "Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz" durch "Abs. 2 Z. 4 AsylG 2005" ersetzt wird.abgewiesen, dass im ersten Bescheid der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei wie folgt lautet: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt." und im Spruch des zweiten Bescheids die Wendung "Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz" durch "Abs. 2 Ziffer 4, AsylG 2005" ersetzt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal ein und stellte am 02.08.2015 mit dem ersten angeführten Alias-Geburtsdatum einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, 2014 bereits in Italien erfolglos um Asyl angesucht zu haben und nun eben aus Rom gekommen zu sein.
Bereits mit drei Jahren sei er von seinen Eltern nach Libyen mitgenommen worden, wo er bis August 2014 gelebt habe, als er wegen des Bürgerkrieges nach Italien gefahren sei.
2. Die Altersbestimmung ergab ein wahrscheinliches Alter von ca. 18 bis 20 Jahren und ein Mindestalter von 17 bezogen auf den Untersuchungszeitpunkt, weshalb das BFA das Geburtsdatum wie im Spruch erstgenannt festlegte.
3. D