TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/13 W200 2172863-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.02.2019
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Entscheidungsdatum

13.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W200 2172863-1/42E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2017, Zl. 1134408704-161515246, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.02.2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2017, Zl. 1134408704-161515246, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.02.2019, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Afghanistans, gehört der tadschikischen Volksgruppe an, reiste am 08.11.2016 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung am 08.11.2016 gab der damals minderjährige Beschwerdeführer an, dass er im Iran geboren sei und seine Familie (Vater, Mutter, drei Schwestern, zwei Brüder) nach wie vor im Iran leben würden. Als Fluchtgrund nannte er, dass er Christ sei und im Iran 70.000.000 Muslime leben würden. Sie seien dort eine christliche Minderheit gewesen. Wenn ihn eine staatliche Behörde erwischen würde, würde er mit der Todesstrafe bestraft werden.

Am 25.12.2016 wurde eine Wegweisung und ein Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen, da er seine Unterkunft verwüstete und seinen Zimmerkollegen angriff.

In der Verfahrensakte aufliegend ist zudem eine Berichterstattung vom 09.03.2017, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der Delikte aggressives Verhalten, Störung der öffentlichen Ordnung, Anstandsverletzung und Lärmerregung festgenommen wurde. Während der Sachverhalt aufgenommen wurde, fing der Beschwerdeführer laut Bericht an, mit seinen Händen massiv vor dem Gesicht des Beamten zu gestikulieren und ihn mit den Worten anzuschreien: "Alles scheiße da. Habe nichts gemacht. Ich bin kein scheiß Ausländer, ihr scheiß Österreicher!"

Ebenso findet sich eine Meldung vom 06.07.2017, wonach der Beschwerdeführer durch versuchten Widerstand gegen die Staatsgewalt in Form von Schlägen und Stoßen gegen die einschreitenden Beamten versuchte, ein bereits sichergestelltes Suchtmittel wieder zu erhalten.

Mit Schreiben vom 22.11.2017 wurde das BFA von einem verhängten Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer wegen aggressiven Verhaltens und ungebührlicher Lärmerregung in Kenntnis gesetzt.

Im Rahmen der Einvernahme beim BFA am 08.08.2017 wiederholte der Beschwerdeführer, dass er Christ sowie Tadschike sei und ergänzte, evangelisch zu sein. Er hätte nur einen Großvater in Afghanistan. Seine Familie lebe im Iran. Er hätte vorgestern via WhatsApp Kontakt zu ihnen gehabt. Seiner Familie gehe es ganz toll und sie hätten keine Probleme. Er hätte sechs Jahre lang die Grundschule besucht. Seine Eltern hätten ihm die Reise finanziert. Sie hätten ihm Geld über Western Union gesendet.

Befragt zum Fluchtgrund gab er an, dass er im Iran wegen seiner Religion verfolgt worden sei, nicht jedoch in Afghanistan, da er dort nicht gewesen sei. 70.000.000 Menschen im Iran seien Moslems. Er hätte Probleme wegen seiner Religion gehabt, da es gefährlich für ihn gewesen sei und er nach Europa gewollt hätte. Er hätte viele Probleme im Iran gehabt, da Afghanen es dort allgemein schwer hätten. Sie würden beleidigt und hätten sogar Messerstiche abbekommen. Wenn man abends in Parks gehe, würden die Leute Geld wollen und wenn man ihnen keines gebe, werde man geschlagen. Drei bis vier Mal sei ihm das passiert. Er sei nicht als Christ geboren worden, sondern seit ca. drei Jahren christlich. Er hätte sich schon immer über den Islam geplagt und sich Fragen gestellt. Er hätte ein Mädchen kennengelernt, die Christin gewesen sei. Sie hätte ihm angeboten, in die Kirche zu kommen und ihm zu zeigen, wie ihre Religion sei. Er hätte das Mädchen vor ca. drei Jahren in einem Park kennengelernt als er mit Freunden unterwegs gewesen sei und sie mit Freundinnen. Sie hätte gemeint, dass sie Christin sei und er hätte sich nicht gut ausgekannt und daher nachgefragt. Sie hätte ihm alles erklärt und ihn in die Kirche eingeladen. Er sei auch in der Kirche gewesen. Er sei das einzige Familienmitglied, das christlich sei. Er sei sodann mehrmals in die Kirche gegangen, wodurch sein Interesse gewachsen sei. Dann hätte er sich entschieden, zu konvertieren. Es sei ein Mann gekommen und hätte ihn gefragt, ob er sich taufen lassen wolle, woraufhin er mit "ja" geantwortet hätte. Aufgefordert, die Taufe zu beschreiben, gab er an, dass es in der Kirche gewesen sei. Ihm seien drei Fragen gestellt worden und dann hätte er ihn willkommen geheißen. Er sei gefragt worden, ob er an die Bibel glaube und ob Jesus der Sohn Gottes sei. Die dritte Frage hätte er vergessen. Damals hätten nur seine Eltern von der Konversion gewusst, nunmehr wüssten es alle. Seine Familie sei damit einverstanden. Es sei schwer gewesen, da sie am Anfang dagegen gewesen seien aber er hätte so leben wollen, woraufhin sie es langsam akzeptiert hätten.

Konkret nach dem fluchtauslösenden Ereignis befragt gab er an, dass es eine geheime Kirche gewesen sei. Die Behörde hätte einmal von der Kirche erfahren, woraufhin das Mädchen nach Deutschland geflüchtet sei. Wenn er gefasst worden wäre, hätten sie ihn gehängt. So hätte er beschlossen, sich in Sicherheit zu begeben. Das Mädchen hätte ihm gesagt, dass die Behörden die Kirche entdeckt hätten. Sie hätte gemeint, dass es nicht so schlimm bei ihr sei, aber er als Afghane keine Chance bekommen würde. Er hätte keinen Kontakt mehr zu dem Mädchen. Im Iran sei es normal gewesen, dass er bedroht werde, weil er Afghane sei. Probleme aufgrund der Religion hätte er aber keine gehabt. Befragt, woher die iranischen Behörden wissen hätten sollen, dass er konvertiert sei, gab er an, zum Beispiel, wenn sie ihn in der Kirche oder auf dem Weg erwischt hätten, oder wenn sie jemanden befragt hätten und er verraten worden wäre. Befragt, was genau er über das Christentum erfahren hätte, gab er an, dass es über das Leben des Jesus und die Gebete gewesen wäre. Er sei nur dort gewesen, um zu beten, damit seine Wünsche erfüllt würden. Befragt, warum er Evangelist geworden sei, gab er an, weil es eine evangelische Kirche gewesen sei. Befragt, ob er gläubiger Moslem gewesen sei, gab er an, sich nicht wohl gefühlt zu haben. Befragt nach Vergleichen der beiden Religionen, gab er an, dass Frauen mehr Freiheiten hätten und dass man Frauen nicht die Hand geben dürfe und nicht Schweinefleisch essen dürfe. Er esse Schweinefleisch, etwa Wurst. Die zehn Gebote kenne er nicht. Auch weitere Fragen hinsichtlich der Religion konnte der Beschwerdeführer kaum beantworten. Die Frage, ob er in Österreich bereits in Konflikt mit dem Gesetz geraten sei, bejahte er und gab an, dass das BFA das ohnehin schon wisse und er nicht genau darüber reden wolle. Bei einer etwaigen Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, dass er niemanden außer einem Großvater dort hätte. Afghanistan sei auch wie der Iran. Wenn er erwischt werde, würde er auch erhängt. Er wolle keinen Kontakt zu seinem Großvater. Dieser lebe in Kunduz. Warum er keinen Kontakt zu diesem wolle, gab er nicht an, da es etwas Privates sei.

Mit Bescheid des BFA vom 01.09.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, die mit der Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger Beurteilung begründet wurde. Der Beschwerdeführer sei aus dem Grund seiner Konversion zum Christentum aus dem Iran geflohen. Auch in Afghanistan drohe ihm aus demselben Grund Verfolgung. Die belangte Behörde hätte fälschlicherweise festgestellt, dass sein Vorbringen nicht glaubwürdig sei. Jedenfalls sei ihm aufgrund seiner Minderjährigkeit aber der Status des subsidiär Schutzberechtigen zu gewähren gewesen. Der Großvater des Beschwerdeführers sei zudem in der Provinz Kunduz, die als äußerst gefährliche Provinz gelte.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 29.01.2018 des LG für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Absatz 4 StGB, sowie wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Absatz 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Absatz 1 StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Absatz 2a SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Absatz 1 Ziffer 1 erster und zweite Fall Absatz 2 SMG zu einer Haftstrafte von 10 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 29.01.2018 des LG für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4 StGB, sowie wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz 1 StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2a SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 1 Ziffer 1 erster und zweite Fall Absatz 2 SMG zu einer Haftstrafte von 10 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Am 09.05.2018 wurde beim BVwG eine Verhandlung (damals noch durch eine andere Gerichtsabteilung) anberaumt. Die Verhandlung wurde vertragt, da der Rechtsberater des Beschwerdeführers unentschuldigt nicht erschienen war und der Beschwerdeführer eine Einvernahme mit Rechtsberater wünschte. Eine neuerlich anberaumte Einvernahme am 26.06.018 musste bereits zu Beginn abgebrochen werden, da der Beschwerdeführer angab, aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes (Kopf-, Hals-, Augen-, Ohrenschmerzen) nicht einvernahmefähig zu sein.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 29.06.2018 des LG für Strafsachen Wien wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach den §§ 27 Absatz 1 Ziffer 1 achter Fall, Absatz 2a, Absatz 3 und Absatz 4 Ziffer 1 SMG, 15 StGB zu einer Haftstrafe von 9 Monaten, davon 6 bedingt, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Die Probezeit wegen der ersten Verurteilung vom 29.01.2018 wurde sogleich auf 5 Jahre verlängert.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 29.06.2018 des LG für Strafsachen Wien wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach den Paragraphen 27, Absatz 1 Ziffer 1 achter Fall, Absatz 2a, Absatz 3 und Absatz 4 Ziffer 1 SMG, 15 StGB zu einer Haftstrafe von 9 Monaten, davon 6 bedingt, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Die Probezeit wegen der ersten Verurteilung vom 29.01.2018 wurde sogleich auf 5 Jahre verlängert.

In weiterer Folge wurde ein Bericht zur Krankengeschichte des Beschwerdeführers vom 27.06.2018 durch die Justizanstalt übermittelt, wonach der Beschwerdeführer seit vier Tagen einen grippalen Infekt hätte und wieder Schlafmedikation wolle. Diese hätte er im Ramadan abgelehnt, obwohl er heute angebe, Christ zu sein. Er hätte auch nur einmal einem Mitinsassen die Schlafmedikation geben wollen, da er sie an diesem Tag nicht selbst nehmen habe wollen. Er klage über Hunger und hätte 57kg (-5 Kilogramm seit Zugang) bei 169cm.

Mit 19.12.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 07.01.2019 des LG für Strafsachen Wien wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Absatz 1 Ziffer 1 achter Fall, Absatz 2a und Absatz 3 SMG, 15 StGB zu einer Haftstrafe von 8 Monaten verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht zum Urteil vom 29.06.2018 wurde widerrufen.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 07.01.2019 des LG für Strafsachen Wien wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 1 Ziffer 1 achter Fall, Absatz 2a und Absatz 3 SMG, 15 StGB zu einer Haftstrafe von 8 Monaten verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht zum Urteil vom 29.06.2018 wurde widerrufen.

Mit Schreiben vom 28.01.2019 wurde eine Meldung betreffend eine Verständigung von einer Amtshandlung gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Körperverletzung nach § 83 StGB übermittelt.Mit Schreiben vom 28.01.2019 wurde eine Meldung betreffend eine Verständigung von einer Amtshandlung gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB übermittelt.

Der Beschwerdeführer war laut Auskunft des Seelsorgers der Justizanstalt einmal in einer Vorhaft im Juni 2018 Teilnehmer am evangelischen Gottesdienst.

Im Rahmen der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichts in den Räumlichkeiten des Landesgerichts für Strafsachen Wien am 08.02.2019 wiederholte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters und eines Behördenvertreters sowie Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen, steigerte dieses jedoch zugleich mehrfach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, Tadschike, ledig, gesund, spricht Dari als Muttersprache, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Antragszeitpunkt war er minderjährig. Er wurde im Iran geboren und hat dort sein gesamtes Leben bis zur Ausreise verbracht und mit seiner afghanischen Familie (Vater, Mutter, drei Schwestern, zwei Brüder) im gemeinsamen Familienverband zusammengelebt. Er ist mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut und hatte überwiegend Kontakt mit Afghanen. Im Iran besuchte er sechs Jahre lang die Grundschule. Seine Familie lebt nach wie vor im Iran in Shiras. Seine Familie hat keinerlei Probleme, ihr geht es gut. In Afghanistan lebt nur sein Großvater in der Provinz Kunduz, zu dem er jedoch keinen Kontakt hat. Der Beschwerdeführer hat im Iran als Fliesenleger und im Bereich Elektronik gearbeitet und verfügt über dementsprechende Berufserfahrung.

Er hat regelmäßig Kontakt via WhatsApp zu seiner Familie im Iran. Seine Eltern haben ihm die Reise nach Europa finanziert und haben ihm regelmäßig Geld über Western Union geschickt.

Der Beschwerdeführer wurde als Moslem erzogen. Zwar gibt er an, schon im Iran zum Christentum konvertiert zu sein. Es wird aber festgestellt, dass der Beschwerdeführer keineswegs glaubhaft machen konnte, dass dies auch tatsächlich der Realität entspricht. Festgestellt wird vielmehr, dass der christliche Glaube nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden ist. Der Beschwerdeführer würde seinem behaupteten Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nicht weiter nachkommen und dieses im Falle der Rückkehr nach Afghanistan auch nicht nach außen zur Schau tragen. Die afghanischen Behörden würden von dessen behaupteten Glaubenswechsel bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Kenntnis erlangen. Der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines behaupteten Interesses für den christlichen Glauben nicht psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt sein.

Des Weiteren droht ihm auch keine konkrete und individuelle Verfolgung aufgrund der Tatsache, dass er im Iran bzw. in Europa gelebt hat. Gleichsam wird festgestellt, dass nicht jedem afghanischen Rückkehrer aus dem Iran bzw. Europa physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht.

Der Beschwerdeführer war daher in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft dargetan. Es ist nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung droht.

Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat zur Verfügung. Er ist jung, gesund, arbeitsfähig und hat Berufserfahrung durch seine Tätigkeiten als Fliesenleger und im Elektronikbereich. Überdies wird festgestellt, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers (im Iran), zu denen er regelmäßig Kontakt hat und die ihn auch bisher mit Geldüberweisungen mittels Western Union unterstützt haben, ihn im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan finanziell unterstützen.

Der Beschwerdeführer hält sich nachweislich seit November 2016 in Österreich auf. Im Bundesgebiet verfügt er über keine Familienangehörige und hat keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht und verfügt über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache. Er hat jedoch keine Deutschprüfung positiv absolviert und auch sonst keinerlei Integrationsunterlagen vorgelegt. Er hat bloß einmal im Juni 2018 an einem evangelischen Gottesdienst im Rahmen der JA-Seelsorge teilgenommen. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er befindet sich derzeit in Haft.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 29.01.2018 des LG für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Absatz 4 StGB, sowie wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Absatz 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Absatz 1 StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Absatz 2a SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Absatz 1 Ziffer 1 erster und zweite Fall Absatz 2 SMG zu einer Haftstrafte von 10 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 29.01.2018 des LG für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4 StGB, sowie wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz 1 StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2a SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 1 Ziffer 1 erster und zweite Fall Absatz 2 SMG zu einer Haftstrafte von 10 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Mit Urteil vom 29.06.2018 des LG für Strafsachen Wien wurde er wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach den §§ 27 Absatz 1 Ziffer 1 achter Fall, Absatz 2a, Absatz 3 und Absatz 4 Ziffer 1 SMG, 15 StGB zu einer Haftstrafe von 9 Monaten, davon 6 bedingt, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Die Probezeit wegen der ersten Verurteilung vom 29.01.2018 wurde sogleich auf 5 Jahre verlängert.Mit Urteil vom 29.06.2018 des LG für Strafsachen Wien wurde er wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach den Paragraphen 27, Absatz 1 Ziffer 1 achter Fall, Absatz 2a, Absatz 3 und Absatz 4 Ziffer 1 SMG, 15 StGB zu einer Haftstrafe von 9 Monaten, davon 6 bedingt, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Die Probezeit wegen der ersten Verurteilung vom 29.01.2018 wurde sogleich auf 5 Jahre verlängert.

Mit Urteil vom 07.01.2019 des LG für Strafsachen Wien wurde er wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Absatz 1 Ziffer 1 achter Fall, Absatz 2a und Absatz 3 SMG, 15 StGB zu einer Haftstrafe von 8 Monaten verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht zum Urteil vom 29.06.2018 wurde widerrufen.Mit Urteil vom 07.01.2019 des LG für Strafsachen Wien wurde er wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 1 Ziffer 1 achter Fall, Absatz 2a und Absatz 3 SMG, 15 StGB zu einer Haftstrafe von 8 Monaten verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht zum Urteil vom 29.06.2018 wurde widerrufen.

Zu Afghanistan:

Neuste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt Politische Lage und Abschnitt Sicherheitslage)

Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabul

Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vergleiche ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vergleiche Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vergleiche AJ 25.12.2018).

Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der Präsidentschaftswahl

Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vergleiche TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vergleiche RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).

Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach den Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vgl. AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach den Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vergleiche AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AJ - Al Jazeera (30.12.2018): Afghan presidential elections postponed until July 20: official, https:// www.aljazeera.com/news/2018/12/afghan-presidential-elections-postponed-july-20-official-181230185336213.html, Zugriff 8.1.2019

  • -Strichaufzählung
    AJ - Al Jazeera (25.12.2018): Kabul attack: Gunmen storm government building, kill dozens, https://www.aljazeera.com/news/southasia/2018/12/gunmen-storm-kabul-government-compound-gun-battle-ensues-181224115249492.html, Zugriff 8.1.2019

  • -Strichaufzählung
    IEC - Independent Electoral Commission (o.D.): 2018 Afghanistan Wolesi Jirga Elections, http://www.iec.org.af/results/en/home, Zugriff 17.12.2018

  • -Strichaufzählung
    NYT - The New York Times (24.12.2018): Militants Storm Afghan Offices in Kabul, Killing Dozens, https://www.nytimes.com/2018/12/24/world/middleeast/kabul-militant-attack.html. Zugriff 8.1.2019

  • -Strichaufzählung
    ORF - Österreichischer Rundfunk (24.12.2018): Tote bei Angriff auf Regie
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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