Entscheidungsdatum
19.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I412 2100659-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch: RA Dr. Farhad Paya, Herrengasse 12/1, 9020 Klagenfurt gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Kärnten vom 20.01.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch: RA Dr. Farhad Paya, Herrengasse 12/1, 9020 Klagenfurt gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Kärnten vom 20.01.2015, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 04.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie mit wirtschaftlichen Motiven begründete und der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf ihr Herkunftsland Nigeria abgewiesen wurde. Im Weiteren wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 04.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie mit wirtschaftlichen Motiven begründete und der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sowie bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf ihr Herkunftsland Nigeria abgewiesen wurde. Im Weiteren wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2014, GZ W105 1436092-1/6E, wurde die Beschwerde gegen den angeführten Bescheid hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2014, GZ W105 1436092-1/6E, wurde die Beschwerde gegen den angeführten Bescheid hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
3. Am 14.10.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Rückkehrhilfe, der am 07.11.2014 zurückgezogen wurde.
4. Am 18.12.2014 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.
5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 20.01.2015 wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist. Als Frist für eine freiwillige Ausreise wurden gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage festgelegt.5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 20.01.2015 wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist. Als Frist für eine freiwillige Ausreise wurden gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage festgelegt.
6. Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben.
7. Am 27.11.2018 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung I412 neu zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria; sie ist gesund und arbeitsfähig. Sie reiste im Juni 2013 illegal nach Österreich ein und ist strafrechtlich unbescholten.-
Die Beschwerdeführerin bekennt sich zum christlichen Glauben und stammt aus Benin City.
Das Asylverfahren der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2014, GZ W105 1436092-1/6E, mit dem ihre Beschwerde hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde, rechtskräftig abgeschlossen.Das Asylverfahren der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2014, GZ W105 1436092-1/6E, mit dem ihre Beschwerde hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde, rechtskräftig abgeschlossen.
Die Kernfamilie der Beschwerdeführerin, bestehend aus ihrem Lebensgefährten XXXX, geb. XXXX, sowie den gemeinsamen Kindern XXXX, geb. XXXX und XXXX, geb. XXXX, lebt mit ihr im gemeinsamen Haushalt in Klagenfurt. Die Familie bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.Die Kernfamilie der Beschwerdeführerin, bestehend aus ihrem Lebensgefährten römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie den gemeinsamen Kindern römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , lebt mit ihr im gemeinsamen Haushalt in Klagenfurt. Die Familie bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.
Die Verfahren betreffend die Anträge auf internationalen Schutz des Lebensgefährten und der Kinder der Beschwerdeführerin wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, GZen I412 2121565-1/14E, I412 2173881-1/10E und I412 1438360-2/16E rechtskräftig negativ abgeschlossen, die von der belangten Behörde getroffenen Rückkehrentscheidungen bestätigt und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist.
Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte planen eine Eheschließung und sind eigenen Angaben zu Folge bereits nach traditionellen Gebräuchen in Nigeria verheiratet.
Die Beschwerdeführerin kann gemeinsam mit ihrer Familie nach Nigeria zurückkehren.
Die Beschwerdeführerin hat die Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz (Niveau A2) und zu Werte- und Orientierungswissen bestanden.
Abgesehen vom Verkauf einer Straßenzeitung geht die Beschwerdeführerin keiner geregelten Tätigkeit nach.
Die Beschwerdeführerin ist Mitglied der Pfingstkirche, weitere soziale oder familiäre Kontakte wurden nicht vorgebracht. Eine Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin konnte nicht festgestellt werden.
Die Beschwerdeführerin hat in Nigeria die Grundschule besucht und dort anschließend als Verkäuferin gearbeitet.
Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria noch über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt.
1.2. Zur Lage in Nigeria:
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.
Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistis