Entscheidungsdatum
21.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W144 2177298-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, XXXX alias XXXX geb., StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.11.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 alias römisch 40 geb., StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.11.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein männlicher, lediger Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sowie der Religionsgemeinschaft der Sunniten, verließ seinen eigenen Angaben bei der Erstbefragung zufolge sein Heimatland im August 2015, begab sich in den Iran und reiste etwa 10 Tage später über die Türkei, Bulgarien, Serbien, Kroatien und Ungarn nach Österreich, wo er am 08.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der BF gab zu Beginn des Verfahrens an, dass er am XXXX geboren sei (-damit wäre er zum Antragszeitpunkt minderjährig gewesen), nach Erhalt einer Vorladung zwecks Altersfeststellung erklärte er am "XXXX" (persischer Sonnenkalender), umgerechnet somit am XXXX geboren zu sein.Der BF gab zu Beginn des Verfahrens an, dass er am römisch 40 geboren sei (-damit wäre er zum Antragszeitpunkt minderjährig gewesen), nach Erhalt einer Vorladung zwecks Altersfeststellung erklärte er am "XXXX" (persischer Sonnenkalender), umgerechnet somit am römisch 40 geboren zu sein.
Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Im Verlauf seiner Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die LPD NÖ. vom 09.10.2015 gab der BF neben seinen Angaben zum Reiseweg im Wesentlichen an, dass er keine Familienangehörigen im EU-Raum habe, und dass er sein Land aus folgenden Gründen verlassen habe:
"In Afghanistan ist Krieg und mein Leben ist in Gefahr. Ich konnte nicht die Schule besuchen. Wegen des Krieges konnte ich keiner Arbeit nachgehen. Weiters habe ich zwei Selbstmordattentate überlebt und die wirtschaftliche Lage in Afghanistan ist aussichtslos."
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 05.10.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab der BF hingegen an, dass sein Vater als Fahrer für einen Regierungsangehörigen gearbeitet habe. Gewisse Leute hätten ihn bedroht und gesagt, er soll seine Arbeit für die Regierung beenden, sonst würde er getötet werden. Dann habe man einen Drohbrief in ihr Haus geschickt. Darin sei gestanden: "Solltest du unserer Aufforderung nicht nachkommen und deine Arbeit einstellen, dann töten wir deinen Sohn!". Er sei zweimal bei einer Explosion in Kabul gewesen, sei aber nicht verletzt worden. Diese Explosionen seien ca. 5 Minuten von seinem Zuhause entfernt erfolgt. Er sei dann nach Hause geflüchtet, dann sei die Polizei gekommen. Auf die Frage, wer die Bedroher gewesen seien, gab der BF an, dass diese Personen "Feinde der Regierung" seien. Er wisse nicht, wer diese seien. Sein Vater habe Anzeige erstattet, jedoch habe die Polizei nichts machen können. Nach Vorhalt, dass er anlässlich seiner Erstbefragung nichts dergleichen erwähnt habe, gab der BF an, dass er keine Ahnung gehabt habe, dass er bei der Erstbefragung seine Fluchtgründe erzählen solle. Der Schlepper habe ihm gesagt, dass er die Fluchtgründe beim zweiten Interview erzählen könne. Auf die ausdrückliche Frage, ob der BF "jemals persönlich bedroht" worden sei, erklärte dieser wörtlich:
"Nein, nur diese Briefe". Auf die Frage, warum seine Familienangehörigen nach wie vor in Afghanistan leben könnten, erklärte der BF, dass er der älteste Sohn der Familie sei und dementsprechend sehr viel Verantwortung für die Familie trage. Er sei der einzige, der für die Bedroher interessant sei, weil er sich immer draußen bewegt habe und man ihn gekannt habe. Seine Brüder seien den Bedrohern nicht bekannt gewesen. Auf die Allgemeinsituation in Afghanistan angesprochen, erklärte der BF, dass ein Leben dort nicht möglich sei, es gebe dort jeden Tag Krieg und Explosionen, mehr wolle er dazu nicht sagen.
In Bezug auf seine Integration gab der BF zu Protokoll, dass er keine Verwandten in Österreich habe, auch keine Angehörigen in einem anderen EU Staat, sowie dass er von staatlicher Unterstützung und in einem Asylwerberquartier lebe. Er habe einen Sprachkurs auf dem Niveau A1 abgeschlossen und habe auch sonstige Integrationskurse belegt. Zudem habe er für die Gemeinde gearbeitet, auch für das Rote Kreuz. In Österreich wolle er gerne Friseur werden.
Unter einem legte der BF nachstehende Unterlagen vor:
* Bestätigung über den Besuch eines Kurses "Deutsch-Anfänger-und Fortgeschrittenen Kurs" vom 20.9.2017, XXXX* Bestätigung über den Besuch eines Kurses "Deutsch-Anfänger-und Fortgeschrittenen Kurs" vom 20.9.2017, römisch 40
* Bestätigung an der Teilnahme einer Spracherwerbsmaßnahme im Ausmaß von 38 (von 50) Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten vom 7. März 2017 des Landes Steiermark
* Teilnahmebestätigung über den Besuch der Dialogreihe "XXXX" vom August bis September 2017 des BMI
* ÖSD Zertifikat "A1" bestanden vom 5.9.2017
Mit Bescheid vom 15.10.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.), und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise mit "14 ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung" festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 15.10.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise mit "14 ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung" festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde zusammengefasst zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass dem Vorbringen des BF zu den behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei und sich auch sonst bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben hätten. In Bezug auf Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass dem BF als einem volljährigen, an keiner lebensbedrohenden Krankheit leidenden Mann im erwerbsfähigen Alter eine Ansiedlung in Afghanistan etwa in Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif möglich sei, zumal er Unterstützung durch Familienangehörige, die nach wie vor offensichtlich ohne relevante Probleme in Afghanistan leben, und Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen könne. Zu Spruchpunkt III. wurde erwogen, dass kein schützenswertes Familienleben vorliege und die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung schwerer wiegen würden als die Interessen des BF am Verbleib in Österreich, weshalb nicht unverhältnismäßig in das Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen werde.Begründend wurde zusammengefasst zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass dem Vorbringen des BF zu den behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei und sich auch sonst bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben hätten. In Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgehalten, dass dem BF als einem volljährigen, an keiner lebensbedrohenden Krankheit leidenden Mann im erwerbsfähigen Alter eine Ansiedlung in Afghanistan etwa in Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif möglich sei, zumal er Unterstützung durch Familienangehörige, die nach wie vor offensichtlich ohne relevante Probleme in Afghanistan leben, und Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen könne. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde erwogen, dass kein schützenswertes Familienleben vorliege und die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung schwerer wiegen würden als die Interessen des BF am Verbleib in Österreich, weshalb nicht unverhältnismäßig in das Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen werde.
Der Bescheid wurde dem BF am 18.10.2017 durch Hinterlegung zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen gerügt wurde, dass sowohl Ermittlungsverfahren als auch Parteiengehör und Länderberichte mangelhaft seien, dass keine Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden gegeben sei und wurde in der Folge eine Umriss zur allgemeinen Situation in Afghanistan und etwa auch konkret in Kabul erstattet, sowie zur Rückkehr afghanischer Asylsuchenden (zusammengefasst) ausgeführt, dass diese Schwierigkeiten bei ihrer Existenzsicherung hätten. Zudem wurde geltend gemacht, dass unrichtige Feststellungen aufgrund mangelhafter Beweiswürdigung erfolgt seien, sowie dass regierungsfeindliche Kräfte und Taliban aufgrund von informeller Kommunikation und Schattenstrukturen fast in allen Provinzen die Möglichkeit hätten, individuelle Personen zu verfolgen. Es wurde beantragt eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, um die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF zu erkennen. Schließlich wurde geltend gemacht, dass dem BF Hilfsweise subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen wäre, da im gesamten Staatsgebiet die Allgemeinsituation überaus prekär und angespannt sei. Im Hinblick auf die Interessenabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK wurde ausgeführt, dass die Rückkehrentscheidung dauerhaft für unzulässig hätte erklärt werden müssen, da der BF um seine Integration in Österreich bemüht sei, eher bereits Deutschkurse besucht habe und er einige Freundschaften habe knüpfen können.Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen gerügt wurde, dass sowohl Ermittlungsverfahren als auch Parteiengehör und Länderberichte mangelhaft seien, dass keine Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden gegeben sei und wurde in der Folge eine Umriss zur allgemeinen Situation in Afghanistan und etwa auch konkret in Kabul erstattet, sowie zur Rückkehr afghanischer Asylsuchenden (zusammengefasst) ausgeführt, dass diese Schwierigkeiten bei ihrer Existenzsicherung hätten. Zudem wurde geltend gemacht, dass unrichtige Feststellungen aufgrund mangelhafter Beweiswürdigung erfolgt seien, sowie dass regierungsfeindliche Kräfte und Taliban aufgrund von informeller Kommunikation und Schattenstrukturen fast in allen Provinzen die Möglichkeit hätten, individuelle Personen zu verfolgen. Es wurde beantragt eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, um die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF zu erkennen. Schließlich wurde geltend gemacht, dass dem BF Hilfsweise subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen wäre, da im gesamten Staatsgebiet die Allgemeinsituation überaus prekär und angespannt sei. Im Hinblick auf die Interessenabwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK wurde ausgeführt, dass die Rückkehrentscheidung dauerhaft für unzulässig hätte erklärt werden müssen, da der BF um seine Integration in Österreich bemüht sei, eher bereits Deutschkurse besucht habe und er einige Freundschaften habe knüpfen können.
Am 28.01.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche
mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF zu seinem
Fluchtgrund, zu seinen Lebensumständen in Österreich sowie in
Afghanistan befragt wurde; diesbezüglich gab der BF Folgendes zu
Protokoll bzw. antwortete auf Fragen wie folgt (R=Richter,
BF=Beschwerdeführer):
"R: Erzählen Sie mir bitte, warum Sie Afghanistan verlassen haben, welche Probleme Sie hatten, bitte chronologisch, detailliert und von Beginn an.
BF: Es gibt zwei Gründe, warum ich mein Land verlassen habe. Der erste Grund ist der Krieg, der zweite Grund ist, dass ich und mein Vater öfters von bewaffneten Personen bedroht wurde. Der Grund der Bedrohung war, weil mein Vater Fahrer einer berühmten Persönlichkeit (Volksanwalt) war. Seinen Namen habe ich leider vergessen. Der Volksanwalt war ein General. Die bewaffneten Personen wollten von meinem Vater Informationen über diese Person bekommen, mit wem er Verbindungen hat und wo er verkehrt, ich war auch sehr oft mit meinem Vater unterwegs. Weil diese bewaffneten Personen mich auch kannten, haben sie mich auch bedroht. Sie wollten von meinem Vater Informationen bekommen, mein Vater wollte aber keine Informationen weitergeben, weil er seit zehn Jahren Fahrer von diesem General war. Das war eigentlich der Grund, warum ich das Land verlassen habe, diese bewaffneten Personen haben meinen Vater mit meiner Entführung bedroht. Nachdem ich das Land verlassen habe, wurde mein Vater weiter bedroht, mein Bruder wurde auch bedroht. Diese ständigen Bedrohungen haben dazu geführt, dass das Leben für meine Familie in Afghanistan unmöglich wurde, deshalb hat meine Familie auch Afghanistan verlassen.
R. Sie haben gesagt, Sie wurden mehrmals von bewaffneten Personen bedroht, können Sie dies näher erklären, welche Vorfälle gab es da?
BF: Ich kannte die bewaffneten Personen persönlich nicht. Sie hatten keinen direkten Zugang zu meinem Vater, deswegen wollten sie über mich meinen Vater unter Druck setzen. Ein paar Mal als ich nachhause gegangen bin, wurde ich bedroht. Eine Zeit lang konnte ich das Haus nicht verlassen.
R: Erzählen Sie genau diese Vorfälle, als Sie nachhause gegangen sind und bedroht wurden?
BF: Als ich nachhause gegangen bin, ist ein Auto Marke XXXX vor mir gestanden, sie haben zu mir gesagt, dass was wir von deinem Vater verlangen, wenn das nicht in Erfüllung geht, dann wirst du dran sein. Das ist ein paar Mal passiert. Nachdem ich zuhause es meinem Vater erzählte, gestand mein Vater, dass er weiß worum es geht und er weiß, was sie wollen. Er kann aber diese Informationen nicht an diese Leute weitergeben, er hat mich aufgefordert, das Haus nicht zu verlassen. Mein Vater hat sogar eine Anzeige erstattet, aber die afghanische Polizei war nicht im Stande irgendetwas dagegen zu tun.BF: Als ich nachhause gegangen bin, ist ein Auto Marke römisch 40 vor mir gestanden, sie haben zu mir gesagt, dass was wir von deinem Vater verlangen, wenn das nicht in Erfüllung geht, dann wirst du dran sein. Das ist ein paar Mal passiert. Nachdem ich zuhause es meinem Vater erzählte, gestand mein Vater, dass er weiß worum es geht und er weiß, was sie wollen. Er kann aber diese Informationen nicht an diese Leute weitergeben, er hat mich aufgefordert, das Haus nicht zu verlassen. Mein Vater hat sogar eine Anzeige erstattet, aber die afghanische Polizei war nicht im Stande irgendetwas dagegen zu tun.
[ ... ]
R: Sie haben gesagt, Sie wurde mehrmals von den bewaffneten Personen am Nachhauseweg bedroht. Wann war das genau, kann man das zeitlich eingrenzen, wie lange vor Ihrer Ausreise waren diese Bedrohungen?
BF: Wann ich das erste Mal bedroht wurde, kann ich genau nicht sagen, aber der Abstand zwischen der ersten und der zweiten Bedrohung war ca. zwei Monate.
R: Und wie lange vor Ihrer Ausreise war das ungefähr?
BF: Ein Monat vor meiner Ausreise war die letzte Bedrohung, aber die Bedrohungen haben nicht aufgehört, sie haben telefonisch, durch Briefe und so wurde ich weiterhin bedroht. Ich konnte das Haus nicht verlassen und deswegen habe ich überlegt, das Land zu verlassen. Sie hatten Spione.
R: Was gab es da für Briefe, weil Sie gesagt haben, dass Sie auch durch Briefe bedroht wurden? Waren Sie da noch in Afghanistan oder schon ausgereist?
BF: In den Drohbriefen stand, dass mein Vater Informationen über diesen General weitergeben soll, sonst werden sie ihre Drohungen wahrmachen.
[ ... ]
R: Bei Ihrer Erstbefragung haben Sie kein Wort von einer individuellen Bedrohung erzählt, Sie haben nur erzählt, in Afghanistan sei Krieg gewesen und ihr Leben war in Gefahr, warum haben Sie das nicht erzählt? Man erzählt doch nicht nur allgemeine Umstände, wenn man eine individuell konkrete Bedrohung erlebt hat.
BF: Ich gestehe, dass ich bei der Erstbefragung diesen Grund nicht angegeben habe, ich kannte die europäischen Gesetze nicht. Ich habe nur gehört, dass man bei der Erstbefragung nur über den Fluchtweg gefragt wird. Deswegen habe ich diese Angaben nicht gemacht. Wenn ich das gewusst hätte, dass dies eine wichtige Information ist, hätte ich das angegeben.
R: Bei Ihrer detaillierten Einvernahme vor dem BFA haben Sie dann angegeben, dass Ihr Vater bedroht worden ist, dass er die Arbeit beenden soll und nicht, dass er Informationen weitergeben soll. Das ist doch ein Unterschied zu dem Vorbringen heute?
BF: Das Problem war nicht die Einstellung der Arbeit meines Vaters, sondern die Bedrohung durch die bewaffneten Personen, die mich dazu gezwungen haben, das Land zu verlassen.
R: Vorgehalten wird AS 77 letzter Absatz! Ihr Vorbringen heute unterscheidet sich hinsichtlich der Motivation der Bedrohungen ganz wesentlich von Ihrem erstinstanzlichen Vorbringen. Ihre Angaben zur Bedrohungslage erscheinen diesbezüglich nicht glaubwürdig.
BF: Die Bedrohung war, dass mein Vater Informationen liefern sollte.
R: Wie kann das dann sein, dass Sie erstinstanzlich etwas Anderes gesagt haben?
BF: Nein, das stimmt nicht, dass ich nur gesagt hätte, dass mein Vater nur die Arbeit beenden sollte.
R: Sie haben auch erstinstanzlich angegeben, dass Sie damals niemals persönlich bedroht wurden, es habe nur Drohbriefe gegeben. Heute geben Sie aber an, dass Sie mehrmals persönlich am Nachhauseweg bedroht worden seien? Ihr Vorbringen ist doch erkennbar erfunden, diese Widersprüche lassen doch nur den Schluss zu, dass Sie eine solche Bedrohungslage nur konstruiert haben.
BF: Das ist die Wahrheit meines Lebens was ich heute dargelegt habe. Hätte ich diese Problematik nicht gehabt, hätte ich Afghanistan nicht verlassen. Es kann auch sein, dass ich diese Angaben bei der vorherigen Einvernahme nicht angegeben habe. Mein psychischer Zustand ist auch nicht immer gleich. Ich habe auch hier sehr viele Probleme. Ich habe meine Familie seit dreieinhalb Jahren nicht mehr gesehen. Ich habe auch keine Arbeit und keine Beschäftigung. Ich möchte ein neues und ruhiges Leben anfangen, weit entfernt von diesem Krieg und diesen Problemen der afghanischen Gesellschaft.
[ ... ]
R. Wenn Sie heute nach Afghanistan in eine große Provinzstadt zurückkehren würden, würden Sie dann etwa in Mazar-e-Sharif eine Gefahr für sich sehen? Die Stadt steht unter Regierungskontrolle und man geht in ständiger Judikatur davon aus, dass junge gesunde Männer dorthin zurückkehren können.
BF: Diese Leute haben überall in ganz Afghanistan Spitzel und Spione. Sobald sie erfahren, dass ich zurückkehrt bin, egal wo in Afghanistan, würde man mich finden. Wäre es nicht der Fall gewesen, wäre ich damals in eine andere Provinz umgesiedelt und meine Familie wäre dann zu mir nachgezogen.
Vorgehalten wird diesbezüglich das LIB der Staatendokumentation und die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 und ergeht die Einladung, allenfalls eine Stellungnahme diesbezüglich anzugeben binnen zwei Wochen.
R: Wie ist denn hier in Österreich Ihre Wohnsituation, leben Sie alleine?
BF: Ich lebe privat, ich habe zwei weitere afghanische Mitbewohner. Ich habe ein ruhiges Leben, ich bin sehr zufrieden. Das einzige was mir fehlt, sind Dokumente mit denen ich eine Schule besuchen kann und arbeiten darf. Ich habe eine österreichische Freundin. Ich lebe in XXXX.BF: Ich lebe privat, ich habe zwei weitere afghanische Mitbewohner. Ich habe ein ruhiges Leben, ich bin sehr zufrieden. Das einzige was mir fehlt, sind Dokumente mit denen ich eine Schule besuchen kann und arbeiten darf. Ich habe eine österreichische Freundin. Ich lebe in römisch 40 .
R: Wie finanzieren Sie diese Unterkunft, leben Sie in Grundversorgung?
BF: Von der Grundversorgung. Ich bekomme 320 Euro Grundversorgung, der Mitbewohner auch 320 und das macht insgesamt 640 Euro aus, die Wohnkosten betragen insgesamt 350 Euro Miete, Strom und Gas und vom Rest leben wir.
R: Das höchste Sprachniveau, dass Sie erworben haben, ist A1?
BF: Ich habe immer noch A1, aber inzwischen haben sich meine Sprachkenntnisse verbessert. Ich kann das tägliche Leben damit gut meistern. Ich wollte mich ein paar Mal beim BFI anmelden, aber da ich nicht hinreichende Dokumente vorlegen konnte, durfte ich nicht an manchen Kursen teilnehmen.
R: Haben Sie in Österreich jemals gearbeitet oder eine Schule besucht?
BF: Ich habe bei der Gemeinde gearbeitet. Ich habe die Straßen gereinigt. Ca. drei Monate habe ich gearbeitet.
R: Haben Sie dafür auch etwas verdient?
BF: Die Arbeit wurde mit 5 oder 6 Euro pro Stunde entlohnt.
R: Wieso haben Sie dann aufgehört damit?
BF: Ich war weiterhin bei der Gemeinde angemeldet, aber es hat sich nichts mehr ergeben. Aufgrund der fehlenden Arbeitsbewilligung konnte ich nirgends eine Arbeit finden. Ich habe auch versucht über die Caritas eine Arbeit zu bekommen, aber auch das hat zu keinem Ergebnis geführt.
R: Erzählen Sie mir was über Ihre Freundin, wie oft sehen sie einander, etc.?
BF: Seit drei oder vier Monaten habe ich sie über Facebook kennengelernt, sie heißt XXXX. Ihren Familiennamen weiß ich nicht. Sie ist aus XXXX in der Nähe von XXXX. Wir treffen uns oft.BF: Seit drei oder vier Monaten habe ich sie über Facebook kennengelernt, sie heißt römisch 40 . Ihren Familiennamen weiß ich nicht. Sie ist aus römisch 40 in der Nähe von römisch 40 . Wir treffen uns oft.
R: Wie oft haben Sie sich schon gesehen?
BF: Wir sehen uns zwei- bis dreimal im Monat, weil wir ja räumlich getrennt sind.
R: Wie alt ist Ihre Freundin, was macht sie beruflich?
BF: Sie ist 21 und sie ist zuhause, sie arbeitet nicht. Ich glaube, sie hat die Schule fertiggemacht.
R: Haben Sie irgendwelche Verwandte hier in Österreich?
BF: Nein.
R: Sonst irgendwelche österreichischen Freund?
BF: Sehr viele, Burschen und Mädels, XXXX ist eine kleine Ortschaft, man kennt einander.BF: Sehr viele, Burschen und Mädels, römisch 40 ist eine kleine Ortschaft, man kennt einander.
R: Sind Sie in Ihrer Freizeit in irgendwelchen Vereinen tätig oder engagieren Sie sich ehrenamtlich irgendwo?
BF: Ich spiele Fußball."
In einer am 07.02.2019 eingelangten schriftlichen Stellungnahme wurde geltend gemacht, dass das Zumutbarkeitskalkül der internen Fluchtalternative (IFA) nicht die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichen müsse, wesentlich sei, dass eine soziale und wirtschaftliche Existenz am Ort der IFA sichergestellt sein müsse. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei generell schlecht, es herrsche auf dem gesamten Staatsgebiet ein innerstaatlicher Konflikt. Im August 2017 sei Afghanistan wieder als "Konfliktland" eingestuft worden, nachdem dieses bereits als "Post- Konflikt-Land" gegolten habe. Auch Amnesty International und Friederike Stahlmann in ihrem Gutachten vom März 2018 kämen zum Ergebnis, dass auf dem gesamten Staatsgebiet Afghanistans ein so hohes Gewaltniveau bestehe, dass allein aufgrund der Anwesenheit dort die Gefahr bestehe einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Auch die Stadt Kabul sei von einer schlechten Sicherheitslage geprägt, ebenso die Städte Herat und Mazar-e-Sharif; diesbezüglich wurden sicherheitsrelevante Vorfälle dargestellt. Zur schlechten Versorgungslage werde ausgeführt, dass es in afghanischen Großstädten zu Versorgungsschwierigkeiten komme, durch die hohe Zahl von Binnenvertriebenen steige der Konkurrenzdruck zwischen den vertriebenen personam und würde auch die Dürre in Herat und Balkh dazu führen, dass die Landwirtschaft zusammenbreche. Weiters wird ausgeführt laut UNHCR Kabul als IFA überhaupt nicht in Betracht komme und dass in Herat und Mazar-e-Sharif eine sehr schlechte Versorgungslage inklusive Wasserknappheit gegeben sei. Zudem werde die prekäre Situation durch die Dürre verstärkt. In der Provinz Balkh mit der Provinzhauptstadt Mazar-e-Sharif gebe es bereits eine Lebensmittelkrise der (ernährungssicherheitsbezogenen Klassifizierung) der Stufe 3/von 5), die als "Crises" bewertet werde.In einer am 07.02.2019 eingelangten schriftlichen Stellungnahme wurde geltend gemacht, dass das Zumutbarkeitskalkül der internen Fluchtal