Entscheidungsdatum
22.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W271 2170813-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.02.2019 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.02.2019 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, stellte am 02.12.2015 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am 03.12.2015 durchgeführten Erstbefragung gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari und seiner Rechtberaterin im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei sunnitischer Moslem und am XXXX in Kabul geboren worden, wo er bis zu seinem dritten Lebensjahr gelebt habe. Danach sei er mit seiner Familie nach Kerman, Iran, verzogen und habe dort elf Jahre lang eine Grundschule besucht. Zuletzt sei der BF Schüler gewesen; er habe noch nie gearbeitet. Die letzten drei Wochen vor seiner Abreise habe der BF wieder in Afghanistan verbracht. Von Kabul aus sei er vor 25 Tagen nach Europa ausgereist.Er sei sunnitischer Moslem und am römisch 40 in Kabul geboren worden, wo er bis zu seinem dritten Lebensjahr gelebt habe. Danach sei er mit seiner Familie nach Kerman, Iran, verzogen und habe dort elf Jahre lang eine Grundschule besucht. Zuletzt sei der BF Schüler gewesen; er habe noch nie gearbeitet. Die letzten drei Wochen vor seiner Abreise habe der BF wieder in Afghanistan verbracht. Von Kabul aus sei er vor 25 Tagen nach Europa ausgereist.
Der BF gab zudem an, über eine Familie zu verfügen: Diese bestehe aus seinen Eltern und vier Brüdern, die sich alle in Afghanistan aufhalten würden. Die finanzielle Lage der Familie sei schlecht.
Als Fluchtgrund führte der BF an, dass er, als er drei Jahre alt gewesen sei, mit seiner Familie von Afghanistan in den Iran verzogen sei; den Fluchtgrund seiner Eltern kenne er nicht, weil er klein gewesen sei. Im Iran sei der BF elf Jahre lang in die Schule gegangen und habe dort "maturiert". Die Schule habe er mit sieben oder acht Jahren begonnen, in vier Monaten werde er 16 Jahre alt. Im Iran habe der BF nicht an die Universität gehen dürfen, außerdem sei die wirtschaftliche Situation schlecht gewesen. Dann sei die Familie des BF vor ca. drei Monaten nach Afghanistan gereist. Dort habe der BF studieren wollen, die Sicherheitslage sei aber schlecht gewesen und so habe er sich entschieden, das Land zu verlassen.
In Afghanistan gebe es keinen Strom, viele Wildtiere und Hunde auf der Straße. Der BF könne sich dort nicht frei bewegen.
3. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 04.04.2016 wurde das Land XXXX als Jugendwohfahrtsträger mit der Obsorge des damals noch minderjährigen BF betraut.3. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 04.04.2016 wurde das Land römisch 40 als Jugendwohfahrtsträger mit der Obsorge des damals noch minderjährigen BF betraut.
4. Aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe des BF wurde ein Gutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung eingeholt und dessen Geburtsdatum mit dem XXXX festgelegt.4. Aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe des BF wurde ein Gutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung eingeholt und dessen Geburtsdatum mit dem römisch 40 festgelegt.
5. Mit Stellungnahme vom 06.06.2016 wurde das medizinische Gutachten vom XXXX ) als Kinder- und Jugendhilfeträger in Zweifel gezogen und beantragt, von der Minderjährigkeit und der Richtigkeit der vom BF angeführten Angaben auszugehen.5. Mit Stellungnahme vom 06.06.2016 wurde das medizinische Gutachten vom römisch 40 ) als Kinder- und Jugendhilfeträger in Zweifel gezogen und beantragt, von der Minderjährigkeit und der Richtigkeit der vom BF angeführten Angaben auszugehen.
6. Am 12.06.2017 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: "BFA") in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi, einer Vertrauensperson sowie einer rechtlichen Vertretung des BF. Zu Beginn der mündlichen Vernehmung wies der BF darauf hin, dass in der Erstbefragung mehrere Punkte fehlerhaft protokolliert worden seien: Sein Familienname und sein Alter beim Schulbeginn würden nicht stimmen, er sei seit seiner Ausreise im Alter von drei Jahren nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt, seine Familie lebe aktuell im Iran und deren finanzielle Lage sei nicht so schlecht gewesen. Außerdem habe der BF in Griechenland gesagt, dass er 15 Jahre alt sei, der Dolmetscher habe aber gemeint, dass er dann hier bleiben müsse, weshalb dieser das Alter für den BF korrigiert habe. In Österreich sei der Zettel aus Griechenland verwendet worden; folglich habe der BF Probleme mit dem Alter gehabt.
Der BF führte zudem an, nicht zu wissen, wo er geboren worden sei. Er sei im Alter von drei Jahren in den Iran gegangen und mit sechs bis sieben Jahren eingeschult worden. Danach habe er neun Jahre lang die Schule besucht. Mit zwölf Jahren habe der BF angefangen, als Hilfsarbeiter zu arbeiten.
Zu seinen Fluchtgründen befragt schilderte der BF, dass er wisse nicht, warum seine Eltern Afghanistan verlassen hätten. Diese hätten immer gesagt, dass es Probleme mit den Taliban gebe; er erst drei Jahre alt gewesen. Mehr wisse er nicht.
Der BF gab weiters an, Moslem, aber nicht streng religiös zu sein. Er esse Schweinefleisch und bete nicht. Religion sei eine private Sache und jeder solle dies für sich entscheiden. Der BF könne sich jedenfalls nicht vorstellen, in ein islamisches Land zurückzukehren und die Gesetze dort zu akzeptieren. Im Iran sei er von seinem Vater gezwungen worden, zu beten. Habe er das nicht getan, sei er bestraft worden. In der Schule sei der BF ausgelacht worden, weil er Ausländer gewesen sei. Außerdem sei es ein Problem gewesen, dass er Sunnit gewesen sei, weil im Iran nur Schiiten seien.
7. Mit Bescheid vom 09.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.7. Mit Bescheid vom 09.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.
8. Der BF erhob am 06.09.2017 gegen sämtliche Spruchpunkte Beschwerde. Darin wurde insbesondere die individuelle Bedrohung des BF hervorgehoben, weil er die vergebenen Regeln und Gesetze der muslimischen Religionen nicht akzeptieren könne und er der Überzeugung sei, dass jeder Mensch seine Religion frei wählen könne. Verwiesen wurde auch auf die die Unmöglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufgrund seiner Wertehaltung hinsichtlich Religionsfreiheit, Gleichstellung von Mann und Frau und Essensgewohnheiten, mit der er weder im Iran, noch in Afghanistan eine Existenzgrundlage haben könne. Er sei im Iran aufgewachsen, stehe in keinerlei Beziehung zu Afghanistan und habe keine Bezugspersonen vor Ort. Zudem sei die Sicherheitslage schlecht und es gebe viele Rückkehrer.
9. Die Beschwerdevorlage erfolgte mit Schreiben vom 13.09.2017. Am 15.09.2017 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: "BVwG") ein.
10. Am 22.05.2018 reichte die belangte Behörde eine Meldung der Landespolizeidirektion XXXX nach.10. Am 22.05.2018 reichte die belangte Behörde eine Meldung der Landespolizeidirektion römisch 40 nach.
11. Von der Beschwerdeseite langte am 17.10.2018 eine Stellungnahme ein. Darin wurde erneut darauf hingewiesen, dass dem BF aufgrund seiner religiösen Ansichten eine Verfolgung in Afghanistan drohe und ihm eine Ansiedelung in Kabul aufgrund der katastrophalen Sicherheits- und Versorgungslage unmöglich sei. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative in Herat und Mazar-e Sharif komme u. a. wegen der Rekorddürre und der unsicheren Anreise über Kabul nicht in Frage.
12. Das BVwG führte am 04.02.2019 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und im Beisein einer Rechtsvertreterin sowie zweier Vertrauenspersonen eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Auf Nachfrage, ob es bisher im Asylverfahren Probleme mit den Dolmetschern gegeben habe, brachte der BF vor, dass sein Familienname falsch aufgenommen worden sei. In Griechenland habe der Dolmetscher sein Geburtsdatum "geändert", weil er als Minderjähriger ansonsten nicht weiterreisen hätte dürfen. Aus Angst, wieder in den Iran abgeschoben zu werden, weil nur Afghanen in Europa bleiben könnten und der BF überwiegend im Iran gelebt habe, habe er Unwahrheiten in der Erstbefragung getätigt: Er habe über sich und seine Familie andere Angaben gemacht. Auch habe er seinen Fluchtgrund deshalb nicht genau schildern können. Der BF habe nämlich nicht gewusst, wie eine Asylantragsstellung funktioniere.
13. Mit zwei Schreiben vom jeweils 11.02.2019 reichte der BF eine Bestätigung über eine vergangene ehrenamtliche Tätigkeit in einem Pflegeheim und einen Nachweis, dass er sich erneut in einem Pensionistenwohnheim als ehrenamtlicher Mitarbeiter beworben habe, nach. Bezüglich des in der Beschwerdeverhandlung erteilten Auftrages zur Nachreichung seiner Stellungnahme vom 23.06.2017, die im behördlichen Verwaltungsakt nicht enthalten ist, gab der BF bekannt, dass er diese nicht nachreichen könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Person des BF
1.1.1. Der BF trägt den Namen XXXX alias XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX alias XXXX . Er ist volljährig, ledig und kinderlos. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Volksgruppenangehöriger der Tadschiken. Seine Muttersprache ist Farsi und er beherrscht die Sprache in Wort und Schrift. Außerdem spricht er ein bisschen Arabisch, Englisch und Deutsch.1.1.1. Der BF trägt den Namen römisch 40 alias römisch 40 und führt das Geburtsdatum römisch 40 alias römisch 40 . Er ist volljährig, ledig und kinderlos. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Volksgruppenangehöriger der Tadschiken. Seine Muttersprache ist Farsi und er beherrscht die Sprache in Wort und Schrift. Außerdem spricht er ein bisschen Arabisch, Englisch und Deutsch.
1.1.2. Der BF wurde in Kabul geboren und verzog im Alter von drei Jahren mit seiner Familie nach Kerman, Iran, wo er zumindest neun Jahre lang eine Schule besuchte. Neben der Schule tätigte der BF mehrere Jahre Hilfsarbeiten, etwa auf Baustellen oder im Verkauf.
1.1.3. Der BF hat regelmäßig Kontakt zu seinen Angehörigen. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, wo sich die Familie des BF aktuell aufhält und wie deren finanziell Situation ist.
1.1.4. Der BF machte sich im November 2015 in Richtung Europa auf, reiste spätestens am 02.12.2015 in Österreich ein und stellte an diesem Tag im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Es konnte nicht festgestellt werden, ob er von Afghanistan oder dem Iran aus angereist ist. Die Ausreise des BF wurde jedenfalls durch einen Freund seines Vaters organisiert und teils vom BF selbst, von Freunden und seiner Familie finanziert.
1.1.5. In seinem Herkunftsstaat ist der BF nicht vorbestraft, er war auch nicht politisch tätig und hatte keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat.
1.1.6. Er ist gesund und arbeits- sowie selbsterhaltungsfähig.
1.1.7. Im Bundesgebiet verfügt der BF über keine Verwandten.
1.1.8. Er wohnt aktuell in einem Flüchtlingsheim der Caritas in XXXX , geht keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und lebt von der Grundversorgung. Im Oktober 2016 startete er ein Jugendcollege der XXXX , von dem er nach einem Semester wieder abgemeldet wurde. Aktuell ist er auf der Suche nach einer Lehrstelle als Mechaniker.1.1.8. Er wohnt aktuell in einem Flüchtlingsheim der Caritas in römisch 40 , geht keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und lebt von der Grundversorgung. Im Oktober 2016 startete er ein Jugendcollege der römisch 40 , von dem er nach einem Semester wieder abgemeldet wurde. Aktuell ist er auf der Suche nach einer Lehrstelle als Mechaniker.
Der BF absolvierte seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet mehrere Infomodule sowie Deutschkurse (zuletzt B2) und legte eine B1-Sprachprüfung ab. Er nutzt zur Weiterentwicklung seiner Deutschkenntnisse eine Sprachenbörse des Sprachenzentrums der XXXX .Der BF absolvierte seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet mehrere Infomodule sowie Deutschkurse (zuletzt B2) und legte eine B1-Sprachprüfung ab. Er nutzt zur Weiterentwicklung seiner Deutschkenntnisse eine Sprachenbörse des Sprachenzentrums der römisch 40 .
Der BF war ehrenamtlich für die Caritas tätig. Für ein Konzert und ein Pflegeheim hat er sich ebenfalls ehrenamtlich engagiert. Für letztgenannte Einrichtung hat sich der BF im Februar 2019 erneut um eine Tätigkeit als ehrenamtlicher Mitarbeiter beworben.
In seiner Freizeit geht der BF ins Fitnessstudio, macht Musik, trifft sich mit Freunden in Cafés oder geht mit ihnen spazieren. Außerdem spielt er Fußball und Gitarre. Für den BF wurden mehrere Empfehlungsschreiben verfasst, aus denen hervorgeht, dass dieser ein lernwilliger, hilfsbereiter und weltoffener junger Mann ist.
1.1.9. In Österreich ist der BF nicht vorbestr