Entscheidungsdatum
22.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W270 2180111-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch RA Mag. Alfred Witzlsteiner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2017, Zl. XXXX , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch RA Mag. Alfred Witzlsteiner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2017, Zl. römisch 40 , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (in Folge: "Beschwerdeführer") stellte am 24.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. römisch 40 (in Folge: "Beschwerdeführer") stellte am 24.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.08.2015 gab er befragt zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, dass sein Bruder vom Cousin dessen Frau getötet worden sei. Auch der Beschwerdeführer selbst sei von diesem Cousin mit dem Umbringen bedroht worden, weswegen er habe flüchten müssen.
3. Bei seiner Einvernahme am 12.10.2017 vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer zu den Gründen für seine Asylantragstellung befragt zusammengefasst an, dass sein Bruder " XXXX " am 04.11.2011, dem Tag des Opferfestes von " XXXX ", dem Cousin seiner Frau getötet worden sei. Sein Bruder und dessen Frau " XXXX " hätten alleine in einem Haus gelebt, weswegen auch nur die Frau Zeugin des Mordes geworden sei. Diese sei am darauffolgenden Tag zum Ältestenrat gegangen, welcher wiederum den Vater des Beschwerdeführers verständigt habe. Die Polizei habe mehrmals versucht, den Cousin der Frau seines Bruders zu Hause zu stellen, diesen jedoch nie angetroffen. Dieser " XXXX " oder Freunde von diesem hätten den Vater des Beschwerdeführers dann mehrmals angerufen, um diesem mitzuteilen, dass es Konsequenzen hätte, sollte der Familie von "3. Bei seiner Einvernahme am 12.10.2017 vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer zu den Gründen für seine Asylantragstellung befragt zusammengefasst an, dass sein Bruder " römisch 40 " am 04.11.2011, dem Tag des Opferfestes von " römisch 40 ", dem Cousin seiner Frau getötet worden sei. Sein Bruder und dessen Frau " römisch 40 " hätten alleine in einem Haus gelebt, weswegen auch nur die Frau Zeugin des Mordes geworden sei. Diese sei am darauffolgenden Tag zum Ältestenrat gegangen, welcher wiederum den Vater des Beschwerdeführers verständigt habe. Die Polizei habe mehrmals versucht, den Cousin der Frau seines Bruders zu Hause zu stellen, diesen jedoch nie angetroffen. Dieser " römisch 40 " oder Freunde von diesem hätten den Vater des Beschwerdeführers dann mehrmals angerufen, um diesem mitzuteilen, dass es Konsequenzen hätte, sollte der Familie von "
XXXX " etwas passieren. Eines nachts seien die Auslage und das Werbeschild des Geschäftes des Vaters des Beschwerdeführers zerschlagen worden. Nach einem letzten Telefonat mit " XXXX " habe sein Vater dann beschlossen, dass der Beschwerdeführer, sein älterer Bruder, " XXXX " und dessen Frau in den Iran gehen sollen. Dort hätten sie sich gut eingelebt. Eines nachts, sei " XXXX " als er den Müll nach unten gebracht habe, mit einem Messer attackiert und verletzt worden. Sein Vater habe dann beschlossen, dass der Beschwerdeführer auch den Iran verlassen solle. Seine Schwester würde immer zur Schule gebracht und auch wieder abgeholt werden und auch oft die Schule wechseln. Auch sein jüngerer Bruder sei im April oder Mai 2017 von zwei Personen niedergeschlagen worden.römisch 40 " etwas passieren. Eines nachts seien die Auslage und das Werbeschild des Geschäftes des Vaters des Beschwerdeführers zerschlagen worden. Nach einem letzten Telefonat mit " römisch 40 " habe sein Vater dann beschlossen, dass der Beschwerdeführer, sein älterer Bruder, " römisch 40 " und dessen Frau in den Iran gehen sollen. Dort hätten sie sich gut eingelebt. Eines nachts, sei " römisch 40 " als er den Müll nach unten gebracht habe, mit einem Messer attackiert und verletzt worden. Sein Vater habe dann beschlossen, dass der Beschwerdeführer auch den Iran verlassen solle. Seine Schwester würde immer zur Schule gebracht und auch wieder abgeholt werden und auch oft die Schule wechseln. Auch sein jüngerer Bruder sei im April oder Mai 2017 von zwei Personen niedergeschlagen worden.
4. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.4. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m.
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) mit Bescheid vom 20.11.2017 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.V.m.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) mit Bescheid vom 20.11.2017 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i.V.m.
§ 9 BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV. und V.).Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.).
Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen eine Verfolgungsgefahr in Afghanistan nicht glaubhaft machen habe können. Eine Wiederansiedelung in seiner Herkunftsprovinz sei ihm überdies zumutbar. Er sei nicht nur selbst gesund und arbeitsfähig, sondern würde überdies auch über ein soziales Netz verfügen.
5. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde insbesondere das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführer nochmals dargelegt sowie weitere Beweismittel und Unterlagen zur Integration vorgelegt.
6. Gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie weitere länderkundliche und sonstige Informationen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
7. Am 04.12.2018 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer insbesondere nochmals zu den geltend gemachten Fluchtgründen, einer möglichen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sowie seinem Leben in Österreich einvernommen wurde und weitere Urkunden zur Integration vorlegte.
8. Im Rahmen des Parteiengehörs wurden dem Beschwerdeführer am 06.12.2018 weitere länderkundliche Informationen übermittelt und diesem die Möglichkeit gegeben, binnen einer Frist von 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen.
9. Mit Schriftsatz vom 17.12.2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist zur Erstattung der Stellungnahme zu den im Rahmen des Parteiengehörs vom 06.12.2018, zugestellt am 07.12.2018, übermittelten länderkundlichen Informationen. Diese wurden seitens des erkennenden Gerichtes bis zum 20.01.2019 gewährt.
10. Der Beschwerdeführer nahm mittels Schriftsatz vom 03.01.2019 Stellung zu diesen Länderinformationen und brachte im Wesentlichen vor, dass die Lage in Afghanistan äußerst volatil sei. Darüber hinaus beantragte er die Einvernahme eines Zeugen zur derzeitigen Lage in Afghanistan.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Identität, Herkunft und Sprachkenntnisse: