TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/22 W238 2196248-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.02.2019
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Entscheidungsdatum

22.02.2019

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §42
BBG §43
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W238 2196248-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia JERABEK sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 18.01.2018, OB XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2018, betreffend Einziehung des Behindertenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia JERABEK sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 18.01.2018, OB römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2018, betreffend Einziehung des Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG sowie gemäß §§ 40 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 BBG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG sowie gemäß Paragraphen 40, Absatz eins und 2, 41 Absatz eins, 42, Absatz eins und 2, 45 Absatz eins und 2 BBG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:

"Mit einem festgestellten Grad der Behinderung von sechzig von Hundert (60 v.H.) erfüllt XXXX weiterhin die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses.""Mit einem festgestellten Grad der Behinderung von sechzig von Hundert (60 v.H.) erfüllt römisch 40 weiterhin die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde am 02.07.2015 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. ausgestellt.

2. Am 14.02.2017 brachte die Beschwerdeführerin unter Vorlage medizinischer Beweismittel beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), Anträge auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass, auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass und auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO ein.2. Am 14.02.2017 brachte die Beschwerdeführerin unter Vorlage medizinischer Beweismittel beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), Anträge auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass, auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass und auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO ein.

3. Seitens der belangten Behörde wurde in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie eingeholt. In dem - auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.10.2017 erstatteten - Gutachten vom 11.10.2017 wurden als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB%

1

Knietotalendoprothese beidseits Wahl dieser Position, da rechts Zustand nach mehrmaligen Revisionen und Patellaentfernung mit geringgradiger Instabilität und mäßiger Streck-und Beugehemmung, links geringgradige funktionelle Einschränkungen.

02.05.21

40

2

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden und anhaltender Therapiebedarf bei mäßig eingeschränkter Beweglichkeit.

02.01.01

20

3

Bluthochdruck

05.01.02

20

4

Zustand nach Magenbypassoperation, geringgradige Gastritis Unterer Rahmensatz, da geringgradige Gastritis nachgewiesen.

07.04.01

10

5

Restless legs Syndrom Unterer Rahmensatz, da gutes Ansprechen auf medikamentöse Behandlung.

04.11.01

10

zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass Leiden 1 durch die weiteren Leiden mangels maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens nicht erhöht werde. Der Zustand nach periprothetischer Fraktur des rechten Unterschenkels, mit Platten versorgt, erreiche nicht das Ausmaß eines behinderungsrelevanten Leidens, da der Bruch in achsengerechter Stellung geheilt sei. Im Vergleich zum Vorgutachten (Anm.: vom 24.11.2014) werde das vormalige Leiden 2 (depressives Syndrom mit Somatisierung) keiner Einstufung mehr unterzogen, da keine durchgehende fachärztliche Behandlungsdokumentation vorgelegt worden sei. Leiden 4 (Zustand nach Magenbypassoperation, Gastritis) werde um eine Stufe herabgesetzt, da nur eine leichtgradige Gastritis dokumentiert sei. Die übrigen Leiden seien unverändert. Es handle sich um einen Dauerzustand.zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass Leiden 1 durch die weiteren Leiden mangels maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens nicht erhöht werde. Der Zustand nach periprothetischer Fraktur des rechten Unterschenkels, mit Platten versorgt, erreiche nicht das Ausmaß eines behinderungsrelevanten Leidens, da der Bruch in achsengerechter Stellung geheilt sei. Im Vergleich zum Vorgutachten Anmerkung, vom 24.11.2014) werde das vormalige Leiden 2 (depressives Syndrom mit Somatisierung) keiner Einstufung mehr unterzogen, da keine durchgehende fachärztliche Behandlungsdokumentation vorgelegt worden sei. Leiden 4 (Zustand nach Magenbypassoperation, Gastritis) werde um eine Stufe herabgesetzt, da nur eine leichtgradige Gastritis dokumentiert sei. Die übrigen Leiden seien unverändert. Es handle sich um einen Dauerzustand.

Das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass wurde im Gutachten mit näherer Begründung verneint.

Dieses Gutachten wurde dem Parteiengehör unterzogen.

4. Mit Schreiben vom 03.11.2017 zog die Beschwerdeführerin den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zurück.

5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2018 wurde gemäß §§ 41, 43 und 45 BBG ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. nicht mehr erfüllt. Begründend stützte sich die Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. In rechtlicher Hinsicht zog die belangte Behörde § 43 Abs. 1 BBG heran, wonach der Behindertenpass bei Wegfall der Voraussetzungen einzuziehen ist. Als Beilage zum Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten vom 11.10.2017 übermittelt.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2018 wurde gemäß Paragraphen 41, 43 und 45 BBG ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. nicht mehr erfüllt. Begründend stützte sich die Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. In rechtlicher Hinsicht zog die belangte Behörde Paragraph 43, Absatz eins, BBG heran, wonach der Behindertenpass bei Wegfall der Voraussetzungen einzuziehen ist. Als Beilage zum Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten vom 11.10.2017 übermittelt.

Am Ende des Bescheides wurde angemerkt, dass unbeschadet der Zurückziehung des Antrags auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung mit Eingabe vom 03.11.2017 in Folge Leidensbesserung ein amtswegiges Verfahren eingeleitet werden musste.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass das Verfahren in Folge Zurückziehung des Antrags auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung formlos eingestellt hätte werden müssen. Der angefochtene Bescheid hätte nicht erlassen werden dürfen. Zur Anmerkung der belangten Behörde betreffend die Einleitung eines amtswegigen Verfahrens hielt die Beschwerdeführerin fest, dass eine amtswegige Nachuntersuchung nie stattgefunden habe. Das im Verfahren zur Neufestsetzung des Grades der Behinderung eingeholte Sachverständigengutachten hätte im amtswegigen Verfahren nicht herangezogen werden dürfen. In der Sache wurde vorgebracht, dass Leiden 1 zu gering eingeschätzt worden sei, zumal es als Funktionseinschränkung schweren Grades beidseits unter der Positionsnummer 02.05.03 einzustufen gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin habe nach zahlreichen Operationen chronische Schmerzen, welche zu Depressionen, suizidalen Gedanken und einer Alkoholerkrankung geführt hätten. Zudem leide sie unter Harninkontinenz, Omarthralgie links und Restless legs Syndrom. Diese Funktionseinschränkungen seien bisher nicht eingeschätzt worden seien. Ebenso wenig sei die wechselseitige Beeinflussung der Leiden bzw. die Gesamtbeeinträchtigung berücksichtigt worden.

Die Beschwerdeführerin begehrte die Einholung von Gutachten aus den Fachbereichen Innere Medizin und Urologie sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Abschließend wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses weiterhin vorliegen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

7. Seitens der belangten Behörde wurde daraufhin ein weiteres Gutachten eingeholt. In dem - auf Basis der Aktenlage erstatteten - Gutachten der bereits befassten Fachärztin für Orthopädie vom 03.04.2018 wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB%

1

Knietotalendoprothese beidseits Wahl dieser Position, da rechts Zustand nach mehrmaligen Revisionen und Patellaentfernung mit geringgradiger Instabilität und mäßiger Streck-und Beugehemmung, links geringgradige funktionelle Einschränkungen.

02.05.21

40

2

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden und anhaltender Therapiebedarf bei mäßig eingeschränkter Beweglichkeit.

02.01.01

20

3

Depressives Syndrom mit Somatisierung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da stabil und sozial integriert, fortführende nervenfachärztliche Weiterbetreuung beim niedergelassenen Facharzt nach stationärer Behandlung 2016 nicht dokumentiert.

03.06.01

20

4

Bluthochdruck

05.01.02

20

5

Zustand nach Magenbypassoperation, geringgradige Gastritis Unterer Rahmensatz, da geringgradige Gastritis nachgewiesen.

07.04.01

10

6

Restless legs Syndrom Unterer Rahmensatz, da gutes Ansprechen auf medikamentöse Behandlung.

04.11.01

10

zugeordnet und

nach der Einschätzungsverordnung erneut ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Begründend wurde im Gutachten ausgeführt, dass Leiden 1 - entgegen dem Beschwerdevorbringen - durch die weiteren Leiden nicht erhöht werde, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bestehe. Leiden 3 sei neu aufgenommen worden, bedinge jedoch keine Änderung der Gesamteinschätzung. Mit näherer Begründung wurde seitens der Sachverständigen dargelegt, aus welchen Erwägungen weder eine höhere Einschätzung der bereits festgestellten Leiden noch eine Einschätzung zusätzlicher Leiden erfolgen könne. Es handle sich um einen Dauerzustand.

Auch dieses Gutachten wurde dem Parteiengehör unterzogen.

8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.05.2018 wurde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.01.2018 gemäß §§ 41, 43 und 46 BBG iVm § 14 VwGVG abgewiesen wurde. Ausgesprochen wurde, dass die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt. Der Behindertenpass wurde eingezogen. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Aufgrund der im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige durchgeführt und festgestellt worden, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme sei nicht eingelangt, weshalb vom Ermittlungsergebnis nicht abgegangen werden könne.8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.05.2018 wurde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.01.2018 gemäß Paragraphen 41, 43 und 46 BBG in Verbindung mit Paragraph 14, VwGVG abgewiesen wurde. Ausgesprochen wurde, dass die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt. Der Behindertenpass wurde eingezogen. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Aufgrund der im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige durchgeführt und festgestellt worden, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme sei nicht eingelangt, weshalb vom Ermittlungsergebnis nicht abgegangen werden könne.

Als Beilagen zur Beschwerdevorentscheidung wurden der Beschwerdeführerin die Sachverständigengutachten vom 11.10.2017 und vom 03.04.2018 übermittelt.

9. Am 16.05.2018 langte bei der Behörde ein Vorlageantrag der Beschwerdeführerin ein, in dem die Ausführungen in der Beschwerde wiederholt bzw. präzisiert wurden.

10. Die Beschwerde, der Vorlageantrag und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.05.2018 vorgelegt.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden neuerliche Begutachtungen der Beschwerdeführerin durch eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie sowie durch einen Arzt für Allgemeinmedizin veranlasst.

11.1. In dem auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstatteten Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 24.07.2018 wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt (Wiedergabe ergänzt um die zugehörigen Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichtes):

"Neurologischer Status:

Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Keine Halbseitenzeichen. Seitengleiche Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe an den oberen Extremitäten. Aber an den unteren [Extremitäten] seitengleiche Reflexe, Schwäche für Beinheben,

Schwäche im Quadriceps beidseits. Sensibilität unauffällig. Keine pathologischen Reflexe. Sämtliche Koordinationsversuche regelrecht. Romberg sehr unsicher. Unterberger nicht durchführbar. Zehen- und Fersenstand kaum durchführbar. Unsicher und ungerichtete Sturzneigung. Der Versuch, auf ein ca. 20 cm hohes Stockerl zu steigen, scheitert. Auch mit Anhalten nicht möglich. Kann nicht sicher auf einem Bein stehen. Auch nicht mit Anhalten.

Gangbild unsicher. Auch anamnestisch Sturzneigung.

Psychischer Status:

Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik. Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit herabgesetzt. Gedankenductus inhaltlich nicht auffällig, aber formal etwas verlangsamt. Fokussiert auf die Krankheiten und Schmerzen. Befindlichkeit schlecht, deprimiert, resigniert, verzweifelt und eher hoffnungslos, dass der körperliche Zustand nach so vielen Operationen sich noch je verbessern könnte, aber trotzdem kooperativ. Vermindert affizierbar und mitschwingend. Instabil. Schlafgestört. Keine Suizidalität.

...

Beantwortung der gestellten Fragen:

1. Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Gesundheitsschädigung:

Diagnosen, aus nervenfachärztlicher Sicht:

1) Rezidivierende Depressionen, derzeit mittelgradige Episode Pos. 03.06.01 30 %

2 Stufen über unterem Rahmensatz, da soziale Rückzugstendenz, aber noch ambulant behandelbar.

2) Schmerzsyndrom Pos. 04.11.02 30 %

Unterer Rahmensatz, da nur mit Opiaten und zusätzlichen anderen Schmerzmitteln einigermaßen Schmerzcoupierung erreichbar.

3) Restless legs Syndrom Pos.gz 04.09.01 20 %

Unterer Rahmensatz, da mit Medikation einigermaßen erträglich.

4) Alkoholabhängigkeit Pos.03.08.01 10 %

Unterer Rahmensatz, da zwar Abhängigkeit vorhanden und auch nachgewiesene Entzugstherapie, aber weiterhin milder ständiger Alkoholkonsum.

2. Stellungnahme, ab wann der Grad der Behinderung anzunehmen ist:

Der Grad der Behinderung ist ab Antragstellung anzunehmen.

3. Fachspezifische Stellungnahme zu den im Verfahren vorgelegten

Unterlagen und Befunden:

Befund Otto-Wagner-Spital vom 14.10.2016: Aufnahme am 3.10.2016 bis 4.10.2016 in einer Notsituation, alkoholisiert, nach Konsum von Schnaps und 7 gespritzten Weinen, mit Suizidgedanken. Entlassung mit der Vorstellung im Suchtzentrum und der Empfehlung, sich in tagesklinische Weiterbetreuung zu begeben.

Diagnosen: Alkoholabhängigkeit, Anpassungsstörung etc.

4. Fachspezifische Stellungnahme zu den Einwendungen in der Beschwerde:

...

Aus nervenfachärztlicher Sicht wird dem Rechnung getragen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum im Gutachten von 2014, welches im Akt nicht vorliegt, die Depressionen mit 30 % eingestuft sind, 2017 überhaupt nicht mehr eingestuft wurden und 2018 dann zwar schon wieder eine Position bekommen, aber nur mehr 20 %. Als Begründung dafür, dass keine nervenfachärztlichen Befunde vorliegend sind. Dies verkennt die Realität der Kassenmedizin. Wenn Patienten einmal auf Psychopharmaka eingestellt sind und damit einigermaßen zurechtkommen, dann genügt es in den meisten Fällen, dass sie die Medikamente vom Hausarzt bekommen, der diese dann meist nicht ohne ein klärendes Gespräch verschreibt. Bei Wartezeiten von mehreren Monaten ist es für viele Patienten, gerade für depressive, schwer zumutbar, solche Wartezeiten in Kauf zu nehmen. Allein die Medikamentenliste beweist die Schwere der Depression.

...

6. Begründung zu einer allfälligen zum angefochtenen Sachverständigengutachten vom 11.10.2017 in der Fassung des Aktengutachtens vom 03.04.2018 abweichenden Beurteilung:

Im Gutachten vom 11.10.2017 fehlt die Position ‚Depression', obwohl in der Medikamentenliste etliche Antidepressiva aufgelistet wurden. Es fehlt auch eine eigene Position ‚Schmerzsyndrom', obwohl Opiate eingenommen werden; die Position ‚restless legs' wurde unter Schmerzsyndrom eingestuft, was ich als nicht korrekt ansehe, da restless legs besser unter Parkinsonerkrankungen eingestuft werden, da sie ja mit entsprechenden Parkinsonmedikamenten behandelt werden. Trotzdem auch 2017 bereits die Alkoholkrankheit bekannt war, wurde dann 2018 zwar die Depression wieder eingestuft, allerdings nur mit 20 % und nicht mit 30 %, was auch nicht verständlich ist, da sich ja die Depression nicht gebessert hat. Die Medikation ist nicht weniger geworden. Es ist die Alkoholkrankheit hinzugekommen, was zeigt, dass die psychische Stabilität nicht besser, sondern schlechter geworden ist. Das Argument, dass keine fachärztlichen Befunde vorliegend sind, habe ich unter 4 zu entkräften versucht.

6. Stellungnahme ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist:

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

11.2. In dem ebenfalls auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstatteten Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.09.2018, in dem der Gesamtgrad der Behinderung einmal mit und einmal ohne Berücksichtigung der nach Beschwerdevorlage übermittelten Befunde eingeschätzt wurde, wurde im Einzelnen Folgendes ausgeführt (Wiedergabe ergänzt um die zugehörigen Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichtes):

"Status Präsens:

Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: sehr gut, Größe: 165 cm,

Gewicht: 80 kg, Aus- und Ankleiden erfolgt selbstständig, Aufstehen und Lagewechsel selbständig möglich

Caput/Hals: unauffällig, keine Lippenzyanose, keine Halsvenenstauung, Schilddrüse schluckverschieblich

Cor: reine Herztöne, rhythmische Herzaktion, Blutdruck: 125/75

Pulmo: V.A., sonorer KS, Basen atemversch., keine Sprechdyspnoe, keine Kurzatmigkeit bei Bewegungsprüfung im UntersuchungszimmerPulmo: römisch fünf.A., sonorer KS, Basen atemversch., keine Sprechdyspnoe, keine Kurzatmigkeit bei Bewegungsprüfung im Untersuchungszimmer

Abdomen: weich, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo palp., Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig, blande Narben, Nierenlager bds. frei

HWS: Kopfdrehung und -seitneigung: nach rechts und links endlagig eingeschränkt, Inkl. und Rekl. endlagig eingeschränkt

BWS: gerade, LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung endlagig eingeschränkt, blande Narbe im Bereich der Lendenwirbelsäule

Extremitäten:

OE:

Schultergelenk rechts: Armseitheben endlagig eingeschränkt und Armvorheben frei

Schultergelenk links: Armseitheben endlagig eingeschränkt und Armvorheben frei, Nacken- und Schürzengriff beidseits durchführbar,

Ellenbogengelenke: frei

Handgelenk rechts: Z.n. Fraktur mit operativer Versorgung, Beweglichkeit insgesamt frei, laut BF liegendes Osteosynthesematerial, Handgelenk links frei beweglich, Fingergelenke bds. frei, Daumengelenke bds. frei

Faustschluss bds. komplett durchführbar, Zangengriff bds. durchführbar, Greif- und Haltefunktion beidseits unauffällig

UE:

Hüftgelenk rechts: Flexion 90°, Abd. endlagig schmerzeingeschränkt bei Kniegelenksbeschwerden und Add. altersentsprechend frei

Hüftgelenk links: Flexion 90°, Abduktion und Adduktion frei

Kniegelenk rechts: blande Narben im Bereich des Kniegelenks sowie über den gesamten rechten Unterschenkel an der Vorderseite ziehend, deutlich verdicktes rechtes Kniegelenk, etwas überwärmt im Vergleich zum linken Kniegelenk, Untersuchung wird äußerst vorsichtig durchgeführt, Beugung 90 °, Streckdefizit von 10°

Kniegelenk links: Beugung und Streckung frei, bandstabil, blande Narbe am linken Kniegelenk, Sprunggelenke bds. frei, Zehen beidseits unauffällig, hämatomverfärbte 2. Zehe rechts (der BF fiel gestern eine Flasche auf die Zehe), Zehen sonst unauffällig, Zehenbeweglichkeit unauffällig

Fußheben und -senken bds. durchführbar, beide UE können von der Unterlage abgehoben werden, rechts geringer, Hocke mit Anhalten durchführbar - die Hände erreichen Kniegelenkshöhe

Bein- und Fußpulse bds. palp.

Venen: verstärkte Venenzeichnung beidseits, Ödeme: keine Knöchelödeme

Stuhl: unauffällig

Harnanamnese: imperative Harninkontinenz, benötigt 3-4 Einlagen pro Tag

Gang: rechts hinkendes, ohne Hilfsmittelverwendung flüssiges und sicheres und etwas verlangsamtes Gangbild, Aufstehen aus sitzender und liegender Körperhaltung selbstständig möglich, freies Stehen unauffällig möglich, Konfektionsstöckelschuhe.

Beantwortung der gestellten Fragen:

1. Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Gesundheitsschädigung:

1) Zustand nach Kniegelenksersatz beidseits 02.05.21 40 %

Wahl dieser Position, da Zustand nach mehrfachem operativem Vorgehen beidseits bei mäßiggradigem Funktionsdefizit rechts und geringem Funktionsdefizit links.

2) Rezidivierende Depressionen, derzeit mittelgradige Episode 03.06.01 30 %

Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da soziale Rückzugstendenz, aber noch ambulant behandelbar.

3) Schmerzsyndrom 04.11.02 30 %

Unterer Rahmensatz, da nur mit Opiaten und zusätzlichen anderen Schmerzmitteln einigermaßen Schmerzcoupierung erreichbar.

4) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.01 20 %

Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da geringgradige funktionelle Einschränkungen objektivierbar.

5) Arterielle Hypertonie 05.01.02 20 %

Fixer Rahmensatz

6) Restless legs Syndrom g.z. 04.09.01 20 %

Unterer Rahmensatz, da mit Medikation einigermaßen erträglich

7) Dumping-Syndrom bei Zustand nach Magenbypass-Operation, Gastritis g. Z. 07.04.04 20 %

Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerdesymptomatik bei Vorliegen eines guten Ernährungszustandes

8) Varikosis beidseits 05.08.01 20 %

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da eine venöse Insuffizienz beschrieben ist, ein postthrombotisches Syndrom jedoch nicht vorliegt.

9) Alkoholabhängigkeit 03.08.01 10 %

Unterer Rahmensatz, da zwar Abhängigkeit vorhanden und auch nachgewiesene Entzugstherapie, aber weiterhin milder ständiger Alkoholkonsum.

10) Harninkontinenz 08.01.06 10 %

Unterer Rahmensatz dieser Position, da fehlender Hinweis auf Pathologien der Harnwege.

11) Funktionseinschränkungen beider Schultergelenke g.z. 02.02.01 10

%

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da geringgradige funktionelle Einschränkungen deutlich über der Horizontalebene objektivierbar.

12) Schilddrüsenunterfunktion 09.01.01 10 %

Unterer Rahmensatz, da medikamentös kompensierbar.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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