TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/22 W238 2167749-1

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Veröffentlicht am 22.02.2019
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Entscheidungsdatum

22.02.2019

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W238 2167749-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia JERABEK sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 29.06.2017, OB XXXX , betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia JERABEK sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 29.06.2017, OB römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 02.05.2017 beantragte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), unter Vorlage medizinischer Beweismittel die Ausstellung eines Behindertenpasses.

2. In weiterer Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem - auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.06.2017 erstatteten - Gutachten vom selben Tag wurden als Ergebnis der Begutachtung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteoporose, Kyphoplastie Th8 und 9 Unterer Rahmensatz, da anhaltende Beschwerden und mäßig eingeschränkte Beweglichkeit ohne radikuläres Defizit. Berücksichtigt die psychische Begleitreaktion.

02.01.02

30

2

Hashimoto-Thyreoiditis Unterer Rahmensatz, da medikamentös eingestellt.

09.01.01

10

zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass Leiden 1 durch Leiden 2 nicht erhöht werde, da kein ungünstiges Zusammenwirken bestehe. Es handle sich um einen Dauerzustand.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen, da die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem ärztlichen Sachverständigengutachten zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Als Beilage zum Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten vom 29.06.2017 übermittelt.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 BBG abgewiesen, da die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem ärztlichen Sachverständigengutachten zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Als Beilage zum Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten vom 29.06.2017 übermittelt.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass die Befundaufnahme in weiten Teilen unvollständig geblieben sei; die vorgelegten Befunde seien nicht oder falsch berücksichtigt worden. Die bestehende Hashimoto-Thyreoiditis sei im Lichte der vorliegenden Befunde - insbesondere im Hinblick auf die instabile Stoffwechsellage und damit verbundene Beschwerden - nicht korrekt eingestuft worden. Auch sei für sie nicht nachvollziehbar, warum kein Zusammenhang zwischen dieser Erkrankung und der Osteoporose erkannt worden sei. Hinsichtlich der Wirbelsäulenbeschwerden seien die übermittelten Befunde und die bestehende Symptomatik nicht hinreichend berücksichtigt worden. Es würden im Übrigen keine regelrechten Krümmungsverhältnisse der Wirbelsäule vorliegen. Nach der Gutachtenserstellung sei es zudem zu einem weiteren Spitalsaufenthalt gekommen. Die Krankheit sei trotz Ausschöpfung aller Therapien weiter vorangeschritten. Ihre Dauerschmerzen und Spannungen im Rücken seien nicht in die Beurteilung eingeflossen. Auch leide sie unter Einschränkungen im Alltag und im Berufsleben. Ihr psychischer Status stelle sich so dar, dass ihre Konzentration und Merkfähigkeit in den letzten Jahren stark abgenommen hätten. Die Sachverständige sei auf ihre psychischen Probleme und deren medikamentöse Behandlung jedoch nicht eingegangen. Entgegen der Befundlage seien im Gutachten auch die bei ihr bestehenden Varizen nicht dokumentiert worden. Weiters sei sie Trägerin einer Orthese, welche ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei. Das Gutachten sei somit insgesamt unvollständig, mangelhaft und fehlerhaft und hätte dem Bescheid nicht zugrunde gelegt werden dürfen. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattgeben, in eventu den Bescheid aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

5. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.08.2017 vorgelegt.

6. Am 01.09.2017 reichte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an medizinischen Befunden nach.

7. In weiterer Folge wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Begutachtungen der Beschwerdeführerin durch einen Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie durch einen Arzt für Allgemeinmedizin veranlasst.

7.1. In dem auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstatteten Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 22.11.2017 wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt:

"...

DERZEITIGE BESCHWERDEN:

Ich habe Schmerzen im gesamten Rücken, besonders in der BWS, ich kann nicht lange stehen und gehen, manchmal fallen mir Sachen aus der Hand;

Gefühlsstörungen: keine

Lähmungen: keine

Gehleistung: ca. 1 Stunde (ca. 3-4 km)

Stufensteigen: 3 Stockwerke

VAS (visuelle Analogskala): 6

...

UNTERSUCHUNGSBEFUND:

Allgemeinzustand: gut

Ernährungszustand: gut

Größe: 163 cm Gewicht: 62 kg Blutdruck: 130/80

Klinischer Status - Fachstatus:

Hörvermögen: nicht beeinträchtigt

Sehvermögen: beeinträchtigt; Gleitsichtbrille

Zehenballen- und Fersenstand: beidseits durchführbar

Schulter- und Beckengeradstand

Finger-Boden-Abstand: halber US

A) CAPUT/COLLUM: unauffällig;

THORAX: unauffällig;

Atemexkursion: 4 cm

ABDOMEN: kein Druckschmerz, klinisch unauffällig;

B) WIRBELSÄULE:

Im Lot; Druckschmerz: nein; Klopfschmerz: diffus BWS;

Stauchungsschmerz: nein

Halswirbelsäule: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt, Kinn-Jugulum-Abstand 1,5 cm, Myogelosen und Hartspann des Trapezius beidseits

Brustwirbelsäule: Ott 30/32cm, Rippenbuckel: nein; verstärkte Kyphose, kleine Narbe nach Kyphoplastie

Lendenwirbelsäule: Schober 10/14cm, Seitneigung endlagig eingeschränkt, Lendenwulst nein; Insuffizienz der Rückenmuskulatur

C) OBERE EXTREMITÄTEN: Rechtshänderin

Nacken- und Kreuzgriff beidseits nicht eingeschränkt; muskuläre Verhältnisse unauffällig; Durchblutung unauffällig;

Faustschluss, Grob- und Spitzgriff beidseits unauffällig;

Schulter: rechts links normal

Ante-/Retroflexion 160 0 40 160 0 40 160 0 40

Außen-/lnnenrotation 50 0 90 50 0 90 50 0 90

Abduktion/Adduktion 160 0 40 160 0 40 160 0 40

Ellbogen: rechts links normal

Extension/Flexion 10 0 150 10 0 150 10 0 150

Pronation/Supination 90 0 90 90 0 90 90 0 90

Handgelenk: rechts links normal

Extension/Flexion 60 0 60 60 0 60 60 0 60

Radial-/Ulnarduktion 30 0 40 30 0 40 30 0 40

Fingergelenke: beidseits frei und schmerzfrei beweglich

NEUROLOGIE obere Extremitäten:

Kraftgrad: 5

Sehnenreflexe: beidseits mittellebhaft;

Sensibilität: ungestört;

Tinnel-Hoffmann-Zeichen: beidseits negativ;

D) UNTERE EXTREMITÄTEN:

Valgusstellung: 5 Grad

HÜFTGELENK: rechts links normal

Druckschmerz: nein nein nein

Extension/Flexion 0 0 120 0 0 120 15 0 130

Abduktion/Adduktion 30 0 30 30 0 30 35 0 30

Außen-/lnnenrotation 30 0 30 30 0 30 35 0 35

OBERSCHENKEL rechts: unauffällig; links: unauffällig; Umfang:

seitengleich

KNIEGELENK: rechts links normal

Extension/Flexion 0 0 120 0 0 120 5 0 130

Druckschmerz: nein nein nein

Erguss: nein nein nein

Rötung: nein nein nein

Hyperthermie: nein nein nein

Retropatell. Symptomatik: nein nein nein

Zohlen-Zeichen: negativ negativ negativ

Bandinstabilität: nein nein nein

Kondylenabstand: 1 QF

UNTERSCHENKEL:

rechts: unauffällig; links: unauffällig; Umfang: seitengleich

SPRUNGGELENKE:

oberes SG: rechts links normal

Extension/Flexion: 20 0 40 20 0 40 25 0 45

Bandinstabilität:

unteres SG: nein nein nein

Eversion/lnversion: 10 0 30 10 0 30 15 0 30

Erguss: nein nein nein

Hyperthermie/Rötung: Malleolenabstand: 2 QF nein nein nein

FUß-und ZEHENGELENKE:

Beweglichkeit: kleine Gelenke beidseits endlagig eingeschränkt, schmerzfrei

Fußsohlenbeschwielung: normal

DURCHBLUTUNG: unauffällig

NEUROLOGIE untere Extremitäten: Lasegue: negativ; Bragard negativ

Kraftgrad: 5

Sehnenreflexe: seitengleich untermittellebhaft auslösbar;

Sensibilität: unauffällig

BEINLÄNGE: seitengleich;

GESAMTMOBILITÄT - GANGBILD:

Hilfsmittel: SpinoMed-Mieder ca. 2-3 Stunden/Tag

Schuhwerk: leichte HS

Anhalten: nicht erforderlich

An-und Auskleiden im Stehen: ohne Hilfe durchführbar

Transfer zur Untersuchungsliege/Wendebewegungen: selbständig

Hocke: beidseits durchführbar

Gangbild: symmetrisch, raumgreifend; Schrittlänge: 1,5 SL

STATUS PSYCHICUS:

zeitlich und örtlich orientiert; kommunikativ; kooperativ kein Hinweis auf relevante psychische Störung

ERGEBNIS DER DURCHGEFÜHRTEN FACHÄRZTLICH-ORTHOPÄDISCHEN BEGUTACHTUNG

Ad a) gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung

Nr.

 

Pos.Nr.

GdB %

1

Wirbelsäule: degenerative Veränderungen, Osteoporose, Zustand nach Kyphoplastie Th8 und 9 (Wirbelkörperaufrichtung), Deckplattenimpression L3 Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden und radiologische Veränderungen bestehen, jedoch keine Wurzelreizzeichen oder motorische/sensible Defizite vorliegen; die psychische Begleitreaktion ist mitberücksichtigt

02.01.02

30

2

Hashimoto-Thyreoiditis Unterer Rahmensatz da medikamentös stabil eingestellt

09.01.01

10

 

Gesamtgrad der Behinderung:

 

30

Aus fachärztlich-orthopädischer Sicht legt der Grad der Behinderung von Leiden 1 den Gesamtgrad der Behinderung fest.

Eine endgültige Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung kann erst durch die Zusammenfassung mit dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten erfolgen.

Ad b) Stellungnahme, ab wann der Gesamtgrad der Behinderung anzunehmen ist:

Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab Antragsstellung 02.05.2017 anzunehmen.

Ad c) Fachspezifische Stellungnahme zu den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen hinsichtlich des Fachgebietes Orthopädie:

2016/07: MRT BWS: rezenter WK-Einbruch Th9, Grund-und Deckplatten Th3 bis 5;

2016/08: KH Barmh. Schwestern, 2. Med. Abt.: manifeste Osteoporose mit neuen multiplen WK-Einbrüchen, Berstungsfraktur Th9, Deckplattenimpressionen Th3, 4, 5, 6, Hashimoto Thyreoiditis;

2016/10: KH Neunkirchen, Orthopädie: Kyphoplastie Th8 und Th9

2016/12: Sonographie Schilddrüse: chron. Autoimmunthyreoiditis, ausreichend substituierte Hypothyreose

2017/01: RZ Engelsbad: Stammskelettosteoporose, Z.n. Kyphoplastie Th8 und 9, Immunthyreoiditis Hashimoto, fieberhafter Infekt

Diese Unterlagen wurden im vorangehenden Sachverständigengutachten erfasst und mit der Einschätzungsverordnung beurteilt. Bei der neuerlichen Durchsicht sind aus diesen Befunden keine neuen Erkenntnisse zu gewinnen.

Ad d) Fachspezifische Stellungnahme zu den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen hinsichtlich des Fachgebietes Orthopädie:

2017/07: unbekanntes Institut, unvollständiger Befund (wahrscheinlich CT Thorax und Abdomen, Dr. XXXX ): manifeste Osteoporose mit neu aufgetretenem Deckplatteneinbruch LWK 3, St.p. Kypho- Vertebroplastie BWK 8 und 9;2017/07: unbekanntes Institut, unvollständiger Befund (wahrscheinlich CT Thorax und Abdomen, Dr. römisch 40 ): manifeste Osteoporose mit neu aufgetretenem Deckplatteneinbruch LWK 3, St.p. Kypho- Vertebroplastie BWK 8 und 9;

2017/07: MR - Ambulatorium Dr. XXXX : MRT LWS und BWS: nicht rezente Keilwirbelbildung Th9 und Th8 bei Z.n. Kyphoplastie; diskrete Keilwirbel Th3, 4, 6; Deckplattenimpression LWK 3 mit zentraler Schmorrl'scher Impression; Vd. auf Hämangiom Bogenwurzel Th6;2017/07: MR - Ambulatorium Dr. römisch 40 : MRT LWS und BWS: nicht rezente Keilwirbelbildung Th9 und Th8 bei Z.n. Kyphoplastie; diskrete Keilwirbel Th3, 4, 6; Deckplattenimpression LWK 3 mit zentraler Schmorrl'scher Impression; römisch fünf d. auf Hämangiom Bogenwurzel Th6;

Protrusion L5/S1 mediorechtslateral; Prolaps Th12/L1 median rechts;

geringe bis mäßige multisegmentale Osteochondrosen;

2017/07: Diagnosticum Dr. XXXX , Ganzkörperknochenszintigraphie:2017/07: Diagnosticum Dr. römisch 40 , Ganzkörperknochenszintigraphie:

unspezif. Diskretanreicherungen Schädel, Schultern, Knie und Vorfüße (degener. Veränd.); flaue Diskretanreicherung BWK 4-6 und Th12/L1 (statisch degenerativ); kein AHP für höhergradig vermehrten Knochenumsatz oder multiple ossäre Umbauherde;

2017/07: KH Barmh. Schwestern, II. Med. Abt. (stat. Auf.): Dg:2017/07: KH Barmh. Schwestern, römisch zwei. Med. Abt. (stat. Auf.): Dg:

manifeste Stammskelettosteoporose mit mult. WK-Einbrüchen Th3, 4, 5, 6, 9; Immunthyreoiditis Hashimoto; Th: Osteoporosebasistherapie (Forsteo, Fosamax, Oleovit D3);

Diese Befunde zeigen die bekannten Veränderungen durch die Osteoporose und die durchgeführte Kyphoplastie des 8. und 9. Brustwirbelkörpers, zeigen keinen erhöhten Knochenumsatz oder multiple Umbauherde und bringen daher keine neuen Erkenntnisse. Die beschriebene neu aufgetretene Deckplattenimpression des 3. Lendenwirbelkörpers ist in der Beurteilung von Leiden 1 inkludiert.

Ad e) Fachspezifische Stellungnahme zu den Einwendungen in der Beschwerde (insbesondere zu den Ausführungen unter Pkt. 2 und 5):

Zu Punkt 1): Zur Krankheit Thyreoiditis Hashimoto:

Die Bedeutung der Thyreoiditis-Hashimoto, ein Zusammenhang mit einem vorzeitigen Klimakterium und osteoporotischen Wirbelkörpereinbrüchen kann aus orthopädischer Sicht nicht beurteilt werden. Hier könnte nur eine Untersuchung an einer Spezialabteilung, zum Beispiel im AKH Wien, neue Erkenntnisse bringen.

Zu Punkt 2): Zur Wirbelsäule:

Die zum Erstantrag mitgeschickten Befunde wurden sehr wohl im vorangehenden SVGA berücksichtigt (siehe Erläuterung oben unter c). Bei der Statuserhebung wurden die klinischen Untersuchungsergebnisse und nicht die radiologischen Befunde beschrieben. Die Beurteilung nach der Einschätzungsverordnung beinhaltet und berücksichtigt auch die radiologischen Veränderungen, die Schmerzsymptomatik bei den angeführten Leiden und behinderungsrelevante Einschränkungen im Alltags- und Berufsleben.

Zu Punkt 3) Status psychicus:

Die psychische Begleitreaktion wurde in der Beurteilung nach der Einschätzungsverordnung mitberücksichtigt. Das angeführte Medikament Cerebokan wurde bei der jetzigen Untersuchung nicht vorgelegt, wird augenscheinlich nicht verwendet und konnte daher nicht erfasst werden.

Zu Punkt 4) Keine Varizen:

Dieser Punkt wäre in der allgemeinmedizinischen Zusammenfassung zu erörtern.

Zu Punkt 5) Keine Orthesenträgerin:

Im vorangehenden Sachverständigengutachten vom 29.06.2017 finden sich weder bei den subjektiven Angaben in der Anamnese, noch bei den objektiven Untersuchungsergebnissen im Fachstatus Hinweise auf das Vorhandensein oder auf eine angelegte Wirbelsäulenorthese (Spino-Med-Mieder) und konnte daher auch nicht für eine Zusatzeintragung erfasst werden. Im jetzigen Gutachten wurde die nach eigenen Angaben für 2-3 Stunden täglich anzulegende angeführte Orthese aufgenommen.

Ad f) Ausführliche Begründung zu einer allfälligen zum angefochtenen Sachverständigengutachten vom 29.06.2017 abweichenden Beurteilung:

Gegenüber dem bisherigen Ergebnis gibt es aus fachärztlich-orthopädischer Sicht keine abweichende Beurteilung.

Ad g) Stellungnahme, ob eine Nachuntersuchung erforderlich ist:

Aus fachärztlich-orthopädischer Sicht ist eine ärztliche Nachuntersuchung nicht erforderlich."

7.2. In dem ebenfalls auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstatteten - zusammenfassenden - Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.07.2018 wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt:

"...

Derzeitige Beschwerden:

Die Beschwerdeführerin gibt an, mit der Einstufung der Hashimoto-Thyreoiditis nicht zufrieden zu sein; sie nimmt täglich Thyrex, sie konnte nie richtig eingestellt werden, sie war wegen der Hashimoto-Thyreoiditis im 40. Lebensjahr im ‚Wechsel'.

...

Untersuchungsbefund:

Größe: 163 cm

Gewicht: 63 kg

Blutdruck: 130/80.

Status - Fachstatus: Normaler AZ

Kopf/Hals: voll orientiert, Stimmung und Antrieb unauffällig, kooperativ; Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet, Visus (Brillenträgerin) und Gehör unauffällig, keine Einflussstauung, Schilddrüse äußerlich unauffällig.

Thorax: inspektorisch unauffällig.

Lunge: auskultatorisch unauffällig. Keine Atemnot. Nichtraucherin.

Herz: linksbetonte Grenzen, HT- rein, rhythmisch, normfrequent, kompensiert.

Abdomen: im TN, normale Organgrenzen, keine Inkontinenz.

Achsenorgan: siehe orthopädisches Sachverständigengutachten.

Obere Extremitäten: siehe orthopädisches Sachverständigengutachten.

Kein Tremor. Untere Extremitäten: siehe orthopädisches Sachverständigengutachten. Varikositas ohne Folgeschäden, keine Ödeme.

Gesamtmobilität - Gangbild: siehe orthopädisches Sachverständigengutachten.

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:

Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes

Pos.Nr.

GdB %

1

Wirbelsäule: degenerative Veränderungen, Osteoporose, Zustand nach Kyphoplastie Th8 und 9 (Wirbelkörperaufrichtung), Deckenplattenimpression L3 Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden und radiologische Veränderungen bestehen, jedoch keine Wurzelreizzeichen oder motorische/sensible Defizite vorliegen; mäßiggradige Funktionseinschränkungen zervikolumbal sowie Diskusprolaps und Vertebrostenose L3/4; die psychische Begleitreaktion ist mitberücksichtigt.

02.01.02

30

2

Hashimoto-Thyreoiditis Unterer Rahmensatz, da medikamentös ausreichend stabile Einstellung möglich ist.

09.01.01

10

3

Varikositas Unterer Rahmensatz, da sichtbare Varizen ohne sonstige relevante Schäden.

05.08.01

10

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Gesundheitsschädigung 2 und [3] nicht weiter erhöht, da diese Gesundheitsschädigungen kein relevantes Zusatzleiden darstellen und da keine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 gegeben ist.

STELLUNGNAHME ZU DEN PUNKTEN DER VORSCHREIBUNG:

Ad a) Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte bzw. in der Beschwerde geltend gemachte Gesundheitsschädigung (insbesondere: Thyreoiditis Hashimoto, psychischer Gesundheitszustand, Varizen):

Antwort: siehe oben

Ad b) Einschätzung und Begründung des Gesamtgrades der Behinderung, wobei insbesondere auf eine allfällige Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung aufgrund relevanter Zusatzleiden bzw. negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung sowie auch auf das Beschwerdevorbringen eingegangen werden möge, wonach ein Zusammenhang zwischen der Hashimoto Thyreoiditis und der Osteoporose (Wirbelbrüche) bestehe.

Antwort: siehe oben

Ad c) Stellungnahme ab wann der Gesamtgrad der Behinderung anzunehmen ist:

Der ermittelte Gesamtgrad der Behinderung ist ab Antragstellung - ab 02.05.2017 anzunehmen.

Ad d) Ausführliche fachspezifische Stellungnahme zu den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen (siehe dazu auch die orthopädischen Ausführungen):

01/2017: RZ Engelsbad: fieberhafter Infekt, intercurrent, manifeste Stammskelett Osteoporose, Immunthyreoiditis Hashimoto (siehe dazu auch die orthopädischen Ausführungen) der übrige Statusbefund inklusive psychischem Status: unauffällig - aus allgemeinmedizinischer Sicht: keine neuen Erkenntnisse.

12/2016: Facharzt für Innere Medizin und Nuklearmedizin: chronische Autoimmunthyreoiditis, ausreichend substituierte Hypothyreose - aus allgemeinmedizinischer Sicht: keine neuen Erkenntnisse.

08/2016: KH Barmherzige Schwestern: manifeste Stammskelett Osteoporose, Immunthyreoiditis Hashimoto (siehe dazu auch die orthopädischen Ausführungen) der übrige Statusbefund unauffällig - aus allgemeinmedizinischer Sicht: keine neuen Erkenntnisse.

Ad e) Ausführliche fachspezifische Stellungnahme zu den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen, soweit nicht in das Fachgebiet Orthopädie/Unfallchirurgie fallend.

07/1992 und 09/1992: Befund Kaiserin Elisabeth-Spital: zu massiv substituierte Stoffwechsellage bei Immunthyreoiditis Hashimoto.

02/2003, 07/2007, 07/2008, 10/2010, 03/2011 und 07/2011:

Internistischer Befund Dr. XXXX : Immunhypothyreose unter Thyroxinmedikation, Reduktion von Thyrex - aus allgemeinmedizinischer Sicht: keine neuen Erkenntnisse.Internistischer Befund Dr. römisch 40 : Immunhypothyreose unter Thyroxinmedikation, Reduktion von Thyrex - aus allgemeinmedizinischer Sicht: keine neuen Erkenntnisse.

Befund Dr. XXXX 01/2014: Farbduplexuntersuchung: Stammvarikositas Vena saphena magna links, Seiten- und Perforansvarikositas bds. mit TherapievorschlägenBefund Dr. römisch 40 01/2014: Farbduplexuntersuchung: Stammvarikositas Vena saphena magna links, Seiten- und Perforansvarikositas bds. mit Therapievorschlägen

Laborbefund 07/2016 Dr. XXXX : alle Schilddrüsenparameter im Normbereich (!!) - aus allgemeinmedizinischer Sicht: keine neuen Erkenntnisse.Laborbefund 07/2016 Dr. römisch 40 : alle Schilddrüsenparameter im Normbereich (!!) - aus allgemeinmedizinischer Sicht: keine neuen Erkenntnisse.

Internistischer Befund Dr. XXXX vom 27.7.2016: manifeste Stammskelettosteoporose, Immunthyreoiditis Hashimoto, MP mit 40 Jahren, pos. FA (Mutter Schenkelhalsfraktur mit 86a) - aus allgemeinmedizinischer Sicht: keine neuen Erkenntnisse.Internistischer Befund Dr. römisch 40 vom 27.7.2016: manifeste Stammskelettosteoporose, Immunthyreoiditis Hashimoto, MP mit 40 Jahren, pos. FA (Mutter Schenkelhalsfraktur mit 86a) - aus allgemeinmedizinischer Sicht: keine neuen Erkenntnisse.

Ad f) Ausführliche fachspezifische Stellungnahme zu den Einwendungen in der Beschwerde (insbesondere zu den Ausführungen unter Punkt 1, 3 und 4):

Die Hashimoto-Thyreoiditis, die regelmäßig zu kontrollieren ist und die nur medikamentös behandelbar ist, wurde korrekt bewertet. Das Problem, dabei die richtige Schilddrüsenhormonsubstitutionsdosierung zu finden, ist in der Beurteilung mitberücksichtigt.

Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Aus gutachterlicher Sicht ist dies der Fall: Es gibt keine gesicherten Erkenntnisse über die Zusammenhänge Hashimoto-Thyreoiditis - Menopause - Osteoporose. Wie bereits in der orthopädischen Stellungnahme ausgeführt, kann diesbezüglich nur zu Spezialuntersuchungen und zum Einholen von rezenten Forschungsergebnissen an speziellen Universitätskliniken geraten werden.

Der erhobene und auch in den Unterlagen erhobene psychische Befund (nachvollziehbare milde psychische Begleitreaktion) wurde unter Punkt 1 der Beurteilung mitberücksichtigt. Es liegen keine Befunde vor, die regelmäßige neuropsychiatrische Behandlungen oder stationäre Behandlungen dokumentieren. Damit ist eine separate Einschätzung nicht möglich.

Das dokumentierte Beinvenenleiden wurde unter Punkt 3 neu in die Liste der Gesundheitsschädigungen aufgenommen.

Ad g) Ausführliche Begründung zu einer allfälligen zum angefochtenen Sachverständigengutachten vom 29.06.2017 abweichenden Beurteilung.

Leiden 3 wird, da dokumentiert, neu in die Liste der Gesundheitsschädigungen aufgenommen, bedingt aber keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung - wie oben ausgeführt.

Ad h) Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist.

Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist eine ärztliche Nachuntersuchung nicht erforderlich

Zusammenfassung:

Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher orthopädischer und allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Berücksichtigung der im Akt vorliegenden Befunde der Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. beträgt.

Der Schreibfehler [Anm.: im ersten Gutachten vom 22.11.2017 betreffend Leiden 1] wurde korrigiert."

8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.08.2018 wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sofern eine mündlic

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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